B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4489/2011
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Serbien,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Ehegattenrente).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
X._______ lebt in Serbien (SAK-act. 3). Er war in den Jahren 1979 bis
1991 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligato-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ent-
richtet (SAK-act. 4). Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 wurde ihm durch die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Wirkung ab 1. April 2000 eine or-
dentliche, ganze Invalidenrente zugesprochen (SAK-act. 1 S. 9 f.).
B.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 (SAK-act. 2) teilte die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) X._______
mit, er erreiche demnächst das Rentenalter, weshalb seine Invalidenrente
durch eine Altersrente abgelöst werde.
Am 18. November 2010 (SAK-act. 3) reichte X._______ das Ergän-
zungsblatt zur Anmeldung für eine Alters- oder Hinterlassenenrente bei
der SAK ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (SAK-act. 6) sprach die SAK
X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Altersrente von monat-
lich Fr. 551.-- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'368.-- und eine anrechenbare
Beitragsdauer von 10 Jahren und 4 Monaten (Rentenskala 14) zugrunde.
D.
Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 erhob X._______ mit unda-
tiertem Schreiben (SAK-act. 8) Einsprache bei der SAK. Er beantragte die
Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 (SAK-act. 9) wies die SAK
die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Ehefrau erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente nicht,
weshalb keine solche zugesprochen werden könne.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. August 2011
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(BVGer-act. 1) Beschwerde bei der SAK, welche die Eingabe mit Schrei-
ben vom 11. August 2011 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantrag-
te sinngemäss die Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau.
G.
Mit Schreiben vom 9. September 2011 (BVGer-act. 5) teilte der Be-
schwerdeführer dem Instruktionsrichter seine schweizerische Zustellad-
resse mit.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 (BVGer-act. 6) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente seien bei seiner
Ehefrau nicht erfüllt, und selber sei diese in der Schweiz nie versichert
gewesen, so dass sie auch keinen eigenen Rentenanspruch habe.
I.
Mit Replik vom 17. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest.
J.
Mit Duplik vom 31. Januar 2012 hielt auch die SAK an ihrem bisherigen
Antrag fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen
welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Der Einspra-
cheentscheid ist gemäss Angaben der SAK per B-Post versandt worden
und in den Akten befindet sich kein Zustellnachweis. Die SAK bestreitet
die Rechtzeitigkeit der Beschwerde indes nicht (vgl. BVGer-act. 6). Zu
Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerde fristgerecht erfolgt ist, zumal die Rechtzeitigkeit mangels Zu-
stellnachweis ohnehin nicht überprüft werden kann. Da die Beschwerde
im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist dar-
auf einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich
hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo,
neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend fin-
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det demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen
des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendba-
ren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufge-
stellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im
Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen
Vereinbarungen.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu sei-
ner Altersrente zu Recht keine Ehegattenzusatzrente zugesprochen hat,
beurteilt sich nach den im Januar 2011 (Eintritt des Versicherungsfalles)
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Zusatzrente der AHV für seine Ehefrau hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie ge-
langen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicher-
te mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
3.1.2 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis zum
31. Dezember 1996 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend: altArt. 22bis
AHVG) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für
die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine
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Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-
Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrecht-
lich sieht lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 (10. AHV-Revision; AS 1996 2466 Ziff. II, BBl 1990 II 1) indes vor,
dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zu-
satzrente gemäss dem bisherigen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt ange-
passt wird: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis
Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr er-
höht. Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden
Fassung [nachfolgend: Art. 22bis AHVG]) hält sodann, ebenfalls als inter-
temporalrechtliche Ausnahmebestimmung, fest, dass Männern und Frau-
en, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zu-
satzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, diese Rente weiter-
gewährt wird, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder
eine Invalidenrente erwirbt. Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf
den 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewäh-
rung einer Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV somit auf jene Fälle
beschränkt, in welchen – von dem heute in Art. 22bis Abs. 1 AHVG gere-
gelten, hier nicht näher interessierenden Tatbestand abgesehen – eine
Zusatzrente im Sinne von altArt.22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG nach wie vor
gemäss lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Ausrichtung gelangt.
Danach behält der Ehemann, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1
AHVG bezog, diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Renten-
anspruch erwirkt. Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente
bezogen, erhielten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzren-
te, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war
(Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch
besass (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 81/04 vom 23. Septem-
ber 2004 E. 3.1 und 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe einen Anspruch auf
eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Er begründete dies sinngemäss da-
mit, dass auch andere Versicherte aus Serbien eine solche Zusatzrente
beziehen würden.
3.3 Die Vorinstanz führte aus, mit der 10. AHV-Revision sei der Anspruch
auf Zusatzrenten für Ehegatten schrittweise abgeschafft worden. Der letz-
te Jahrgang, der von einer Zusatzrente habe profitieren können, sei 1941
gewesen; für später geborene Ehefrauen seien keine Zusatzrenten mehr
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vorgesehen. Deshalb stehe dem Beschwerdeführer für seine erst 1949
geborene Ehefrau keine Zusatzrente zu.
3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass zufolge Abschaffung der Zusatzrenten für Ehegatten im Rahmen der
10. AHV-Revision dem Beschwerdeführer für seine 1949 geborene Ehe-
frau keine Zusatzrente zusteht, da die Übergangsbestimmungen im vor-
liegenden Fall keine Anwendung finden und gemäss dem seit 1. Januar
1997 geltenden Recht keine Zusatzrenten für Ehegatten mehr vorgese-
hen sind. Die Vorinstanz hat die Einsprache des Beschwerdeführers so-
mit zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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