B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4491/2013
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbegehren,
Verfügung vom 1. Juli 2013.
C-4491/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der (…) geborene kosovarische Staatsbürger A._______ (nachfol-
gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1977
bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatori-
sche Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz, nachfolgend: [act.]
5,7,9,10 und 12). Am 7. Juni 2006 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz]) stellte
er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung mit der Begründung, er habe seit Jahren "permanente neu-
rologische und psychische Probleme und müsse aufgrund einer Parese
immer wieder zum Arzt und ins Spital" (act. 1 und 7).
A.b Mit Verfügung vom 26. November 2008 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab (act. 21). Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit als Gärtnerarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %. Die Ausübung einer leichten, dem Gesundheitszustand besser an-
gepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie zum Beispiel Registrier- und
Klassierungsarbeiten, interne Postverteilung, Verkäufer im Detailhandel,
Reparaturen von kleinen Haushaltsgeräten und Parking/Museumswächter,
sei ihm jedoch noch zu 100 % zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse
von 20 %. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge.
A.c Mit Urteil C-8403/2008 vom 2. September 2010 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November
2008 teilweise gut und wies die Sache an die IVSTA zu ergänzenden me-
dizinischen Abklärungen (Durchführung einer interdisziplinären Begutach-
tung des Beschwerdeführers, medizinisch nachvollziehbar begründete Be-
urteilung betreffend [Rest-] Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum)
zurück und wies sie an, die vom Beschwerdeführer eingereichten medizi-
nischen Unterlagen neueren Datums einzubeziehen (act. 44-1 ff.).
B.
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B.a Die IVSTA tätigte in der Folge keine weiteren medizinischen Abklärun-
gen im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-8403/2008. Viel-
mehr erliess sie am 10. Dezember 2010 einen Vorbescheid, in welchem
sie ausführte, da in casu bis zum 31. März 2010 keine Verfügung ergangen
sei, komme das Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugosla-
wien nicht mehr zur Anwendung. Es bestünde somit kein Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, sodass das Ge-
such abgewiesen werden müsste (act. 45).
B.b Mit Verfügung vom 3. März 2011 stellte die Vorinstanz fest, der Versi-
cherte sei kosovarischer Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in
B._______, Kosovo. Es sei vorliegend bis zum 31. März 2010 keine Verfü-
gung ergangen. Das Leistungsbegehren wies sie mit der bereits im Vorbe-
scheid vorgebrachten Begründung ab (act. 46).
B.c Mit Urteil C-2174/2011 vom 21. November 2011 (act. 53-1 ff.) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 3. März 2011
sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies die
Sache an die IVSTA zurück, damit diese im Sinn des Urteils
C-8403/2008 verfahre (vgl. vorstehend A.c). Darüber hinausgehend trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
C.a Am 18. April 2012 informierte die IVSTA den Versicherten über die Not-
wendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Abklärung (Fachgebiete:
Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Ophthalmologie) in der Schweiz
(act. 60). Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen
werde eine polydisziplinäre Gutachterstelle in der Schweiz mit der Unter-
suchung beauftragt. Im Anhang befinde sich eine Liste mit Fragen. Even-
tuelle Zusatzfragen an die Gutachterstelle seien innert gleicher Frist einzu-
reichen. Nachdem der Versicherte weder Einwände erhob noch Zusatzfra-
gen stellte, beauftragte die IVSTA am 19. Juni 2012 das Ärztliche Begut-
achtungsinstitut C._______ mit der polydisziplinären Begutachtung (act.
75). Am 19. Oktober 2012 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
Gelegenheit ein, Einwände, Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe vor-
zubringen, wovon der Beschwerdeführer jedoch kein Gebrauch machte
(act. 77 ff.). Das polydisziplinäre Gutachten erstattete das C._______ am
16. Januar 2013 (act. 79-1 ff.).
C-4491/2013
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C.b Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 84) wies die IVSTA
das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2013 er-
neut ab (act. 85-1 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
aus den neu eingereichten wirtschaftlichen Unterlagen gehe hervor, dass
der Versicherte zwischen 1996 und 2004 als Selbstständigerwerbender
(Verkauf von diversen Haushaltgeräten) tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit
sei gemäss seinen Angaben wegen gesundheitlicher Probleme per Ende
2004 aufgegeben worden. Seit 2005 sei er ausschliesslich als Hausmann
im eigenen Haushalt tätig gewesen, sodass die spezifische Methode zur
Anwendung gelange. Aus den Akten gehe hervor, dass im bisherigen Auf-
gabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe. Bei diesem Inva-
liditätsgrad bestehe kein Recht auf eine Rente. Ausserdem habe die
Schweizer Regierung im Dezember 2009 beschlossen, dass das Sozial-
versicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien ab dem 31. März
2010 nicht mehr zur Anwendung gelange. Kosovarische Staatsangehörige
würden daher als Nichtvertragsausländer gelten. Dieser Statuswechsel
gelte für alle bis am 31. März 2010 noch nicht verfügten Fälle. Für Nicht-
vertragsausländer bestünde somit nur dann Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung, wenn sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
D.
D.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. Xhemajl Aliu, am 5. August 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 1. Juli 2013
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein ganze Rente der Inva-
lidenversicherung auszurichten; unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde sinngemäss geltend ge-
macht, in der angefochtenen Verfügung sei zu Unrecht die spezifische Me-
thode zur Anwendung gelangt. Vielmehr habe die Invaliditätsbemessung
mittels Einkommensvergleich zu erfolgen. Aufgrund der Akten liege eine
Erwerbseinbusse von mindestens 80 % vor.
D.b Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung
vom 18. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
Gestützt auf das C.______-Gutachten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu
100 % arbeitsunfähig sei. In leichteren Verweistätigkeiten bestehe hinge-
gen nur eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Der beurtei-
C-4491/2013
Seite 5
lende Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) habe sich den Schluss-
folgerungen des Gutachtens vollumfänglich angeschlossen. In Abwei-
chung vom Gutachten seien leichtere Verweisungstätigkeiten aufgrund ei-
ner Operation im Februar 2012 nach vier Monaten Rekonvaleszenz und
somit ab Juni 2012 zu 80 % ausübbar. Die im Beschwerdeverfahren neu
beigebrachten medizinischen Akten vermöchten nichts daran zu ändern;
im Gegenteil würden diese sogar Elemente einer Besserung aufweisen.
Die sogenannte spezifische Methode des Betätigungsvergleichs sei zu
Recht zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer seit seiner Ar-
beitsaufgabe Ende 2004 nur noch im Haushalt tätig sei. Der Betätigungs-
vergleich habe gemäss der Einschätzung des beurteilenden RAD-Arztes
einen Invaliditätsgerad von 40 % ergeben. Aufgrund von Art. 29 Abs. 4 IVG
könne eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % jedoch nur
an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz
bzw. aufgrund der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union an Ver-
sicherte mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat ausgerichtet werden. Ab-
schliessend sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch ein Invaliditäts-
grad von 50 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das Sozialversiche-
rungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien in Bezug auf kosovari-
sche Staatsangehörige ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar, wobei
in zeitlicher Hinsicht der Eintritt des Versicherungsfalls massgebend sei.
Der Versicherungsfall sei vorliegend im Zeitpunkt der Nichtweiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten. Die Beschwerde
sei daher abzuweisen.
D.c Mit Replik vom 29. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer unter Bei-
lage aktueller ärztlicher Atteste an seinen Anträgen fest (BVGer act. 10).
Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, der Versicherungsfall sei vor
dem 1. April 2010 eingetreten. Der Beschwerdeführer sei seit 2004 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig und habe sich rechtzei-
tig bei der Vorinstanz angemeldet. Sodann sei die gelegentliche Mithilfe im
Haushalt kein Grund für die Anwendung der spezifischen Methode. Der
gesundheitliche Zustand und die dadurch resultierende Erwerbsunfähigkeit
auch für leichtere Verweisungstätigkeiten seien unter versicherungsrecht-
lichen Aspekten zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
ökonomisch zu denken und zu handeln oder etwas in diese Richtung zu
unternehmen.
C-4491/2013
Seite 6
D.d Am 3. Februar 2014 ging der mit Zwischenverfügung vom 30. Dezem-
ber 2013 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der
Gerichtskasse ein (BVGer act. 11).
D.e Mit Duplik vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und
deren Begründung fest (BVGer act. 15). Die neu eingereichten medizini-
schen Unterlagen seien dem RAD unterbreitet worden. Fachärztlich habe
weder eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit noch Anhaltspunkte für
die Entstehung des Rentenanspruchs vor der Nichtweiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien festge-
stellt werden können.
D.f Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 gab der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Kenntnis von der Duplik der Vorinstanz vom 6. Mai
2014 und schloss den Schriftenwechsel (BVGer act. 16).
D.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an-
wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
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Seite 7
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in B._______, Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik
C-4491/2013
Seite 8
Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Ab-
kommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit Wirkung ab dem
1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkom-
men) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS
1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR
0.831.109.818.12) nicht weiter zu führen. Bereits am 29. Januar 2010 hatte
das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens ab 1. April 2010 orientiert. Zu den Auswir-
kungen wurde festgehalten, dass vor dem 31. März 2010 mit Verfügung
zugesprochene Renten weiterhin an Staatsangehörige des Kosovos mit
Wohnsitz innerhalb und ausserhalb der Schweiz ausgerichtet würden, mit
Ausnahme der Viertelsrenten, die nicht exportiert werden könnten. Nach
diesem Zeitpunkt zugesprochene Renten würden nur noch bei Wohnsitz in
der Schweiz gewährt und nicht mehr ins Ausland exportiert. Für alle bis
zum 31. März 2010 noch hängigen, nicht verfügten Fälle würden dieselben
Rechtsgrundlagen gelten wie für Staatsangehörige aus Nichtvertragsstaa-
ten.
3.2 In seinem Grundsatzurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publiziert
als BGE 139 V 263) bestätigte das Bundesgericht (BGer) die Rechtmäs-
sigkeit der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens im
Verhältnis Schweiz – Kosovo (E. 8). Es verneinte gleichzeitig den Automa-
tismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der
kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die serbische Staatsangehörig-
keit besässen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-serbi-
schen Doppelbürgerschaft nicht ausgeschlossen werden; eine solche sei
indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich
zu belegen (vgl. dazu Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen
und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013).
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Seite 9
In einem weiteren Grundsatzurteil 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 (publi-
ziert als BGE 139 V 335) im Bereich der Invalidenversicherung rief das
Bundesgericht in Erinnerung, dass Staatsangehörige des Kosovos künftig
nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer
innehätten und neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer gelten
würden. Dieser Statuswechsel habe einerseits Auswirkungen auf die An-
spruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und
führe anderseits dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staats-
angehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010
zugesprochen würden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins
Ausland exportierbar seien. Sie würden nurmehr innerhalb der Schweiz
gewährt. Die laufenden Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25 des
Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen. Entgegen
den Ausführungen im IV-Rundschreiben Nr. 290 des BSV vom 29. Januar
2010 könne jedoch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf
den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden, sondern es sei
der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs ausschlaggebend (E.
6).
3.3 Der Beschwerdeführer hat weder ein serbisch-kosovarische Doppel-
bürgerschaft geltend gemacht noch finden sich in den Akten Hinweise,
dass eine solche vorliegen könnte. Zur umstrittenen Frage, ob vorliegend
das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt, ist daher –
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend präzisiert hat – auf
den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen (vgl. zur
Entstehung des Rentenanspruchs auch nachfolgende E. 4.2 ff.). Ist dieser
nach dem 1. April 2010 entstanden, besteht aufgrund des Status des Be-
schwerdeführers als Nichtvertragsausländer unabhängig der Höhe des In-
validitätsgrads mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz kein Anspruch auf eine Rente.
Ist der Rentenanspruch jedoch noch vor dem 1. April 2010 entstanden ge-
langt unabhängig vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses das Sozialversi-
cherungsabkommen zur Anwendung. Nach dessen Art. 2 sind die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorbehalten bleibt die Regelung, dass
ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art.
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Seite 10
8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfah-
ren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich
weder im Abkommen selbst noch im Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982
bzw. der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963. Dem-
nach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung besteht – selbst unter Anwendung des Sozialversi-
cherungsabkommens – allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.5 Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 1. Juli 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]
und – soweit einschlägig – ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18.
März 2011 [AS 2011 5659, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; zu-
dem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4., 5. und 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket).
3.6 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
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Seite 11
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), weshalb im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurtei-
lung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-spruch
frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-destens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-schnittlich mindestens
zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und
b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Rente wird
vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht,
jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18.
Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Meldet sich ein Versicherter mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leis-
tungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
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Seite 12
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Rentenanspruch
entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.3 Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5.
und 6. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gel-
tenden Fassung).
4.4 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in
einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1), liegt nicht vor (vgl. das Sozialversicherungsabkommen bzw. vorste-
hende E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) stellt diese Rege-
lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
C-4491/2013
Seite 13
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.7 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
5.
Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invali-
denversicherung. Eine solcher könnte vorliegend dann bestehen, wenn der
Beschwerdeführer zu mindestens 50 % invalid ist und der Rentenanspruch
noch vor dem 1. April 2010 entstanden ist (vgl. vorstehende E. 3.3 und 4.4).
5.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf das C._______-Gutachten zum Schluss
gelangt, dass der Beschwerdeführer in körperlich andauernd mittelschwe-
ren bis schweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Demgegenüber
bestehe in leichteren Verweisungstätigkeiten nur eine Einschränkung von
20 %. Sodann hat sie den Beschwerdeführer als im Haushalt tätige Person
C-4491/2013
Seite 14
qualifiziert und anhand eines Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad
von 40 % ermittelt. Diese Einschränkung bestehe seit Juni 2012, sodass
aufgrund der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens
auch bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 % kein Anspruch auf eine
Rente bestünde.
5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
die Vorinstanz habe seinen Status als im Haushalt tätige Person falsch be-
urteilt und daher die Invaliditätsbemessung zu Unrecht anhand eines Be-
tätigungsvergleichs vorgenommen. Sodann bestünde entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz auch in leichten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 80 %. Zudem sei der Versicherungsfall noch vor dem 1.
April 2010 eingetreten.
6.
6.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht
als Nichterwerbstätigen, der im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifi-
ziert hat (sogenannte Statusfrage).
6.2 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versi-
cherten Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16
ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Haus-
frauen und Hausmännern, wird für die Bemessung der Invalidität darauf
abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art.
28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht er-
werbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus-
halt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tä-
tigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar-
beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa-
ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für
C-4491/2013
Seite 15
diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der
Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben-
bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
6.3 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125
V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
6.4 Der Verfügung vom 26. November 2008, womit das Leistungsbegehren
erstmals abgewiesen wurde, legte die Vorinstanz ein Einkommensver-
gleich zu Grunde, wobei sie auf Seiten des Valideneinkommens auf das
zuletzt in der Schweiz erzielte Einkommen abstellte. Das Invalideneinkom-
men wurde anhand eines Durchschnittseinkommens der in Frage kom-
menden adaptierten Tätigkeiten ermittelt (act. 21, 19). Folglich wurde der
Beschwerdeführer ursprünglich als Erwerbstätiger qualifiziert. In der nun-
mehr angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwer-
deführer sei zwischen 1996 und 2004 als Selbstständigerwerbender tätig
gewesen. Diese Tätigkeit sei gemäss seinen Angaben infolge gesundheit-
licher Probleme per Ende 2004 aufgegeben worden. Seit 2005 sei er aus-
schliesslich als Hausmann im Haushalt tätig, weshalb die spezifische Me-
thode zur Anwendung gelange (act. 85-2).
6.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Begründung ihrer
Qualifikation des Beschwerdeführers als im Haushalt tätige Person nicht
zu überzeugen vermag. Die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausge-
übte Tätigkeit ist nämlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass diese Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Denn wenn vor Eintritt des
(teil-)invalidisierenden Gesundheitsschadens eine mehrjährige volle Er-
C-4491/2013
Seite 16
werbstätigkeit ausgeübt worden ist, braucht es überzeugende greifbare An-
haltspunkte, damit neu der Schluss gezogen werden kann, dass der Be-
schäftigungsgrad auch ohne gesundheitliche Probleme reduziert oder die
Beschäftigung gar aufgegeben worden wäre (vgl. Urteil des BGer
9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 4). Die vorinstanzliche An-
nahme, dass der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2004 als Selbst-
ständigerwerbender tätig gewesen ist und diese Tätigkeit aus gesundheit-
lichen Gründen aufgegeben hat, spricht somit gerade gegen die Qualifika-
tion des Beschwerdeführers als im Haushalt tätige Person, zumal keine
Anhaltspunkte geltend gemacht wurden, die für einen Statuswechsel spre-
chen würden uns solche auch nicht aktenkundig sind.
6.6 Bei genauerer Betrachtung der Aktenlage erweist sich die erwerbliche
Biographie des Beschwerdeführers jedoch alles andere als klar. Fest steht,
dass er in der Schweiz von 1977 bis zu seiner Rückkehr in sein Heimatland
im Jahr 1991 als Bau- und Gärtnerarbeiter gearbeitet hat (act. 1, 9-2, 17-
2, 61-1). Im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug gab er an, er
habe seit seiner Ausreise aus der Schweiz nicht mehr gearbeitet bzw. "ge-
gen Lohn habe er nur kleine Arbeiten rund ums Haus bis ins Jahr 2000"
verrichtet. Als Hauptbeschäftigung vermerkte er "Hausmann" (act. 7-5, 9-
1). Im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-8403/2008 tätigte die Vorinstanz weitere erwerbliche Abklärungen. Im
"Fragebogen für Versicherte im Haushalt" vom 18. April 2012 gab der Be-
schwerdeführer an, er sei heute nur teilweise im Haushalt tätig, vielmehr
"mache die Haushaltführung seine Ehefrau; da sie eine grosse Familie
seien, sei er immer dabei; wieviel erreichbar sei, bleibe fraglich" (act. 61-6,
61-8). Im "Fragebogen für den Versicherten" gleichen Datums führte er
weiter aus, er habe von 1996 bis 2004 als Verkäufer von diversen Haus-
haltgeräten (mit eigenem Laden) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus-
geübt. Diese Tätigkeit habe er Ende 2004 aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben müssen (act. 61-3). Auch in der Arbeitsanamnese des
C._______-Gutachtens wird die selbstständige Erwerbstätigkeit in den
Jahren 1996 bis 2004 aufgeführt. Dort wird allerdings erwähnt, der Be-
schwerdeführer habe diese aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müs-
sen, "da er Konkurs gegangen sei" (act. 79-8).
6.7 Ob die Selbstdeklaration "Hausmann" vorliegend tatsächlich als Tätig-
keit im Aufgabenbereich im Sinn von Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a
Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 IVV zu verstehen ist, erscheint fraglich (zum
Begriff des massgebenden Aufgabenbereichs vgl. Urteil des BGer
9C_693/2013 vom 24. Oktober 2014 E. 4.2 ff.). Aufgrund der Aktenlage
C-4491/2013
Seite 17
scheint die Situation vielmehr so zu sein, dass hauptsächlich die Ehefrau
den Haushalt führt, wobei der Beschwerdeführer teilweise mithilft, was so
auch explizit im "Fragebogen für Versicherte" im Haushalt angegeben
wurde. Anlässlich der Begutachtung gab der Beschwerdeführer zudem an,
dass die Haushaltarbeiten von der Familie erledigt würden (act. 79-14).
Dass sich der Beschwerdeführer sodann im Sinn der Gestaltung eines Le-
bensplans zur Führung des Haushalts entschieden hätte, erscheint auf-
grund der finanziellen Verhältnisse eher unwahrscheinlich. Mithin erzielt
die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Einkommen und die einzigen fi-
nanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts stammen offenbar
von einem der Söhne bzw. von einem in der Schweiz lebenden Bruder des
Beschwerdeführers (act. 79-8).
6.8 Bei der insgesamt unklaren Aktenlage sowie den widersprüchlichen
Angaben kann die Statusfrage jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Insbesondere fällt
ins Gewicht, dass die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit
von 1996 bis 2004 aktenmässig in keiner Weise belegt ist. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufgabe dieser Tätigkeit ge-
genüber den Gutachtern unklare Aussagen gemacht hat (vgl. vorstehende
E. 6.7 in fine). Wenngleich nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen
diese Tätigkeit nicht bereits anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug
angegeben worden ist, wäre die Vorinstanz dennoch verpflichtet gewesen,
diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, zumal sie von der selbstständigen
Erwerbstätigkeit noch anlässlich der weiteren Sachverhaltsabklärungen im
Nachgang an das Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts –
und somit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung – Kenntnis erhal-
ten hat. Da die Vorinstanz hinsichtlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit
noch keine Abklärungen getätigt hat, von weiteren Abklärungen jedoch
ohne Weiteres erwartet werden kann, dass diesbezüglich Klarheit geschaf-
fen wird bzw. weitere Erkenntnisse zu erwarten sind, kann vorliegend auch
nicht anhand der sogenannten Beweismaxime der "Aussage der ersten
Stunde" entschieden werden (zum deren Anwendungsbereich vgl. Urteil
des BGer 8C_648/2016 vom 18. Februar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.9 Nach dem Gesagten, vermag die vorinstanzliche Begründung der Qua-
lifikation des Beschwerdeführers als im Haushalt tätige Person nicht zu
überzeugen. Andererseits kann die Statusfrage aufgrund der vorhandenen
Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
beantwortet werden. Daher und aufgrund dessen, dass der Sachverhalt –
wie nachfolgend zu zeigen ist – in weiteren Punkten abklärungsbedürftig
C-4491/2013
Seite 18
ist, muss die Statusfrage vorliegend offen gelassen werden. Die Vorinstanz
wird darüber im Rahmen der Neuverfügung über das Leistungsgesuchs zu
befinden haben. Anzufügen ist, dass – sofern der Beschwerdeführer als im
Aufgabenbereich Haushalt tätige Person einzustufen ist – eine rechts-
genügliche Abklärung der Einschränkung in diesem Aufgabenbereich zu
erfolgen hat. Wird nämlich, wie vorliegend aufgrund eines ausländischen
Wohnsitzes geschehen, auf eine Haushaltabklärung im Sinn der Recht-
sprechung verzichtet, muss der Abklärungsbericht eine fachmedizinische
Evaluation der Fähigkeiten des Versicherten, seine gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes
durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Ein-
schränkungen des Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt not-
wendig ist (vgl. Urteil des EVG I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die
vorliegend erfolgte Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt durch
RAD-Arzt Dr. med. D._______ würde diesen Anforderungen jedenfalls
nicht genügen (vgl. act. 83-6). Mithin erfolgte die Beurteilung von Dr. med.
D.________ offenbar gestützt auf das C._______-Gutachten, obwohl darin
einzig die Einschränkungen erwerblichen Bereich beurteilt wurden (vgl.
nachfolgende E. 7). Ferner handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. med.
D._______ nicht um eine detaillierte und begründete Beurteilung im Sinn
der Rechtsprechung, zumal ihm die konkreten Anforderungen an die zu
erfüllenden Aufgaben im Haushalt nicht bekannt waren.
7.
7.1 In medizinischer Hinsicht ist umstritten, ob das polydisziplinäre Gutach-
ten des C._______ vom 16. Januar 2013 eine taugliche Grundlage zur Be-
urteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar-
stellt.
7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 10. und 11. Dezember 2012 im
C._______ allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurolo-
gisch und ophthalmologisch untersucht und begutachtet (act. 79-1 ff.). Die
Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(act. 79-27 f.): radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyn-
drom der Wurzel L5 rechts (ICD 10 M51.1) bei Status nach Hemilaminekto-
mie und Diskushernien-Resektion LWK 4/5 02/2012 (Z98.8); anamnestisch
Status nach Reoperation bei postoperativer Nachblutung ohne entspre-
chende Dokumentation; Status nach Diskushernie LWK 4/5 paramedian
rechts mit Komprimittierung der Nervenwurzel L5 rechts (M51.1). Ohne
C-4491/2013
Seite 19
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: leichte depres-
sive Episode (ICD-10 F32.0); Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54);
Status nach zerebrovaskulärem Insult im Stammganglienbereich rechts mit
Hemiparese links 2006 (ICD-10 I63.9), keine Residuen; inkomplettes me-
tabolisches Syndrom, Adipositas BMI 30.4 kg/m (ICD-10 E66.0), arterielle
Hypertonie, medikamentös gut eingestellt (ICD-10 I10), Fundus hypertoni-
cus Grad I-II (ICD-10 H35.0), Hyperlipidämie (ICD-10 E78.2); leichtgradige
COPD (ICD-10 J44.9) bei Status nach langjährigem Nikotinabusus von
40py; anlagebedingte Fehlsichtigkeit rechtes und linkes Auge (ICD-10 H52,
H52.2); Alterssichtigkeit rechtes und linkes Auge (ICD-10 H50.5); latentes
Aussenschielen rechtes und linkes Auge (ICD-10 H50.5); chronische Be-
netzungsstörung rechtes und linkes Auge (ICD-10 H04.1); Cataracta inci-
piens rechtes und linkes Auge (ICD-10 H25.0).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss (act. 79-2 f.), aus
Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit im
Baugewerbe sowie im Gartenbau und für jede weitre schwere körperliche
Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittel-
schwere adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine zeitlich und leis-
tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei solle das Heben
und Tragen von Lasten über 10 kg bzw. nur ausnahmsweise von 15 kg
nicht überschritten und Zwangshaltungen des Rumpfes vermieden wer-
den. Aus neurologischer Sicht finde sich ein radikuläres Schmerz- und sen-
somotorisches Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts bei Zustand nach He-
milaminektomie und Diskushernienresektion LWK 4/5 mit kernspintomo-
graphisch postoperativer Rezidiv-Diskushernie 01/2012. Bei anamnesti-
schem Zustand nach zerebrovaskulärem Insult im Stammganglienbereich
rechts mit Hemiparese links im Jahre 2006 könnten zum aktuellen Zeit-
punkt keine Residuen dokumentiert werden. Aus neurologischer Sicht be-
stehe für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für körperlich leichte Arbei-
ten ohne Zwangshaltung und unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % mit einem um 20 % reduziertem Rendement aufgrund eines
erhöhten Pausenbedarfs infolge Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht
könne eine leichte depressive Episode und eine Schmerzverarbeitungsstö-
rung eruiert werden, welche jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit führe. Es könne dem Exploranden zugemutet werden, einer sei-
nen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und
ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Ebenso finde sich aus oph-
talmologischer Sicht keine Diagnose, welche eine Arbeitsunfähigkeit be-
C-4491/2013
Seite 20
gründe. Aus allgemeininternistischer Sicht seinen keine Befunde und Diag-
nosen feststellbar, welche eine Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Die
Adipositas, die arterielle Hypertonie, die bekannte Hyperlipidämie sowie
die spirometrisch nachgewiesene leichtgradige COPD, seien mit entspre-
chenden Massnahmen gut behandelbar. Aus polydisziplinärer Sicht be-
stehe zusammenfassend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich
andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte,
adaptierte Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit ei-
nem um 20 % reduzierten Rendement, entsprechend einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80 %.
7.3 Betreffend Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die Gut-
achter weiter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu-
chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die oben beschriebenen
Einschränkungen seit Januar 2012 bestünden, wobei initial ab der Opera-
tion in der zweiten Hälfte Januar 2012 während vier Monaten eine volle
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Somit könne ab Anfang Juni 2012 von
einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, adaptierte Tä-
tigkeiten unter Wechselbelastung ausgegangen werden. Zu allfälligen Ar-
beitsfähigkeiten im Jahr 2006 und im weiteren Verlauf aufgrund der links-
seitigen Hemiparese könne konklusiv aufgrund der mangelnden Dokumen-
tation keine Aussage gemacht werden (act. 79-29).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat das C._______-Gutachten als beweistauglich er-
achtet und ging in der Folge von einer Leistungseinschränkung von 20 %
bestehend ab Juni 2012 aus. Da ein Rentenanspruch vorliegend nur dann
entstanden sein könnte, wenn der Versicherungsfall noch vor dem 1. April
2010 eingetreten wäre, ist zunächst die rückwirkende Beurteilung des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers im C.________-Gutachten nä-
her zu betrachten.
8.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutachter sich bei ihrer rückwir-
kenden Verlaufsbeurteilung auf dieselben echtzeitlichen medizinischen Ak-
ten stützen, zu welchen das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
C-8403/2008 im Wesentlichen ausführte, aufgrund der zur Verfügung ste-
henden medizinischen Akten lasse sich nicht beurteilen, ob, seit wann und
in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, zumal es
C-4491/2013
Seite 21
sich bei diesen um Kurzatteste oder um eher kurz gehaltene Einschätzun-
gen handle, die den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an
medizinische Unterlagen nicht genügten (Urteil C-8403/2008 E. 4.6 f.).
Eine rückwirkende Beurteilung unter diesen Umständen vermag dennoch
zu überzeugen, wenn der in Frage stehende medizinische Sachverhalt
bzw. der im damaligen Zeitpunkt konkret bestehende Gesundheitszustand
anlässlich einer persönlichen Begutachtung rechtsgenüglich erhoben wer-
den kann und die anschliessende Beurteilung unter Berücksichtigung der
für sich alleine nicht beweiskräftigen echtzeitlichen Berichte schlüssig und
nachvollziehbar ist.
8.1.2 Im neurologischen Teilgutachten wurde hinsichtlich der Anamnese
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 22. August 2006 bis 29. Sep-
tember 2006 in der neurologischen Abteilung des Regionalspitals
B._______ hospitalisiert gewesen. Die Zuweisungsdiagnose habe auf ze-
rebrale vaskuläre Krise gelautet, diejenige bei Austritt auf zerebrale Ischä-
mie mit diskreter Hemiparese auf der linken Seite. Ein Jahr später sei er
vom 7. September 2007 bis 28. September in der gleichen Institution hos-
pitalisiert gewesen. Die Diagnose habe wiederum Hemiparese links gelau-
tet, wobei dem Bericht eine Schädel-CT zu entnehmen sei, mit dem Nach-
weis einer Ischämie im Bereich der Basalganglien auf der rechten Seite.
Viele weitere Berichte aus dem Kosovo zu dieser Problematik seien dann
redundant und brächten keine neuen Aspekte. Der neurologische Gutach-
ter kam zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Begutachtung zwar keine mo-
torischen Residuen dieser Problematik mehr feststellbar seien. Zur Frage,
inwiefern sich die zerebralen Ischämie mit Hemiparese auf der linken Seite
im Jahr 2006 und im weiteren Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ausgewirkt hat, konnten wegen der mangelnden Doku-
mentation jedoch keine Aussagen gemacht werden. Aufgrund der Akten-
lage ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich die Problematik im Zusam-
menhang mit der zerebralen Ischämie mit linksseitiger Hemiparese im ent-
scheidrelevanten Zeitpunkt bis zum 1. April 2010 auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, wovon implizit auch der
Gutachter ausgeht. Der Beschwerdeführer war aufgrund rezidivierender
cerebraler Ischämien (vgl. 79-8) in den Jahren 2006, 2007 und 2008 jeweils
während mehrerer Wochen hospitalisiert, was für das Bestehen einer rele-
vanten Einschränkung in diesem Zeitraum spricht. Nicht ersichtlich ist so-
dann, dass der neurologische Gutachter die im Jahr 2007 angefertigte
Schädel-CT befundet hätte, obwohl eine Läsionslokalisation offenbar Auf-
schluss über neurologische und neuropsychologische Symptome einer ce-
C-4491/2013
Seite 22
rebralen Ischämie geben kann (vgl. DANIEL ESCHLE/FRANCOISE GYSI/WAL-
TER JENNI, Schlaganfälle sind mehr als nur eine Halbseitenlähmung: kog-
nitive Stroke-Syndrome und -Symptome, in: Schweizerisches Medizin-Fo-
rum, 2008, S. 656 ff., S. 657 f.). Insofern erscheint die Befundung und Wür-
digung der Schädel-CT für die Beurteilung der Auswirkungen der cerebra-
len Ischämie durchaus von Bedeutung zu sein, zumal vorliegend gerade
der rückwirkenden Verlaufsbeurteilung der damals konkret bestehenden
Einschränkungen ein besonderes Gewicht zukommt (zum Grundsatz der
Befundung bildgebender Dokumente durch den Gutachter vgl. FREDENHA-
GEN, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage, S. 100). Unter diesen Umstän-
den erweist sich der Sachverhalt aus neurologischer Sicht im relevanten
Zeitraum bis zum 1. April 2010 als völlig ungeklärt.
8.1.3 Im psychiatrischen Teilgutachten kam der Gutachter zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung vorlägen. Sowohl die Schmerzverarbei-
tungsstörung als auch die depressive Episode wirkten sich nicht einschrän-
kend auf die Arbeitsfähigkeit aus (act. 79-13). Eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, könne auch im Verlauf nicht bestä-
tigt werden. Hinsichtlich früherer psychiatrischer Einschätzungen habe der
behandelnde Neuropsychiater Dr. med. E.________ 2008 eine depressi-
ves Syndrom und 2010 ein ängstlich-depressives Syndrom diagnostiziert,
wobei auch eine generalisierte zerebrale Arteriosklerose genannt werde.
Differenzialdiagnostisch sei bei zugrundeliegender cerebrovaskulärer Er-
krankung und Hypertonie auch an ein organische, emotional labile asthe-
nische Störung zu denken. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht affektla-
bil sei, könne diese Diagnose nicht bestätigt werden (act. 79-14).
Erste, für die rückwirkende psychiatrische Verlaufsbeurteilung relevante
Befunde, wurden in den Austrittsberichten des Regionalspitals B.________
festgehalten. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers wurde in
diesen Berichten u.a. als verwirrt, desorientiert, im Bewusstsein limitiert,
mit neurotischen Elementen, ängstlich, unentschlossen und geschwächt
beschrieben (act. 13-1, 14-1, 15-1, 16-1). Inwiefern diese echtzeitlichen
Befunde in der Beurteilung Berücksichtigung fanden, ist im Gutachten nicht
ersichtlich. Vielmehr hat sich der psychiatrische Gutachter des C._______
in seiner rückwirkenden Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt,
die Berichte des behandelnden Neuropsychiaters zu erwähnen, wobei eine
eigentliche Auseinandersetzung weder mit den von Dr. med. E._______da-
mals festgehaltenen Befunden noch mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit
von 80 % stattfand (vgl. insbesondere act. 27-11, 37-3). Des Weiteren fällt
C-4491/2013
Seite 23
ins Gewicht, dass mit der cerebralen Ischämie eine organische Ursache für
die depressiven Beschwerden im Raum steht, die im Gutachten nur unge-
nügend berücksichtigt wurde. Der Gutachter hat zwar differenzialdiagnos-
tisch eine emotional labile (asthenische) Störung in Erwägung gezogen.
Dabei scheint es sich jedoch lediglich um eine von möglichen Folgen einer
cerebralen Ischämie zu handeln. Als häufigste Schlaganfall assoziierte
psychiatrische
Erkrankung wird die sogenannte "Post Stroke Depression" genannt, selte-
ner kann auch eine Störung ähnlich der posttraumatischen Belastungsstö-
rung beobachtet werden (vgl. BENJAMIN WINTER, in: Newsletter des Kom-
petenznetzes Schlaganfall, Charité – Universitätsmedizin Berlin, Nr. 12, Ja-
nuar 2012, Newsletter, zuletzt ab-
gerufen am 17.02.2015). Der psychiatrische Gutachter hat zwar im Zeit-
punkt der Begutachtung depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbar-
keit, Antriebsstörungen und zum Teil posttraumatisch anmutende Symp-
tome mit Ängsten feststellen können (act. 79-13). Eine umfassende Wür-
digung dieser Befunde und insbesondere der echtzeitlichen Befunde vor
dem Hintergrund der offenbar komplexen Problematik depressiver Be-
schwerden und kognitiver Einschränkungen (vgl. dazu auch DANIEL E-
SCHLE/FRANCOISE GYSI/WALTER JENNI, a.a.O., S. 656 ff.) nach einer cereb-
ralen Ischämie fand indessen nicht statt. Einer nachvollziehbaren und
schlüssigen Beurteilung wird die sich über mehrere Jahre erstreckende
rückwirkende psychiatrische Beurteilung unter diesen Umständen nicht ge-
recht. Insbesondere vermag sie keinen Aufschluss über das Ausmass der
im relevanten Zeitraum bis zum 1. April 2010 tatsächlich vorhandenen psy-
chischen Beschwerden zu geben.
8.1.4 Betreffend die orthopädischen Beschwerden führte der Gutachter im
orthopädischen C.________-Teilgutachten aus, bis zum Auftreten der
Symptomatik an der lumbalen Wirbelsäule im Jahr 2011 hätten von Seiten
des Bewegungsapparates keine erkennbaren Einschränkungen der Ar-
beitsfähigkeit bestanden. Aktenkundig ist jedoch, dass in diversen vor dem
1. April 2010 datierenden Berichten ein lumbosakrales Syndrom bzw. eine
lumbale Radikulophatie diagnostiziert wurden (vgl. act. 14-1, 15-1, 16-1,
27-11, 27-15). Offenbar gab der Beschwerdeführer auch gegenüber dem
orthopädischen Gutachter an, seit mehr als 20 Jahren an intermittierend
auftretenden Rückenschmerzen zu leiden (act. 79-18). Es mag zwar sein,
dass die Indikation zu der im Jahr 2012 erfolgten operativen Behandlung
dieser Problematik erst im Jahr 2011 erfolgte. Dies muss jedoch nicht be-
deuten, dass sich diese Beschwerden nicht bereits davor auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten, zumal die
C-4491/2013
Seite 24
entsprechenden Diagnosen aufgrund der aus dem relevanten Zeitraum
stammenden echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte ausgewiesen
sind. Auch hat der orthopädische Gutachter den Beschwerdeführer anläss-
lich der Untersuchung betreffend die im relevanten Zeitraum vor dem 1.
April 2010 und somit noch vor der operativen Behandlung vom Beschwer-
deführer geltend gemachten und in den vorhanden Berichten diagnostizier-
ten orthopädischen Beschwerden nicht weiter befragt. Den Äusserungen,
dass aus von Seiten des Bewegungsapparates vor 2011 keine erkennba-
ren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, kann daher
von vornherein nicht mehr als eine Bedeutung dahingehend beigemessen
werden, dass diese nach allgemeiner Erfahrung im Bereich des Möglichen
liegen. Zuverlässige Schlüsse auf die konkreten Auswirkungen der beim
Beschwerdeführer damals effektiv vorhandenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen aus orthopädischer Sicht können daraus nicht gezogen wer-
den.
8.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sach-
verhalt im vorliegend für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs
relevanten Zeitraum bis zum 1. April 2010 als ungenügend abgeklärt er-
weist. Mithin war es dem neurologischen Gutachter nicht möglich, über all-
fällige Arbeitsfähigkeiten ab 2006 und im Verlauf Aussagen zu machen.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich die ze-
rebralen Ischämien mit linksseitiger Hemiparese relevant auf die Arbeitsfä-
higkeit ausgewirkt haben könnten, wovon implizit auch der neurologische
Gutachter ausgeht. Soweit die C._______-Gutachter sich im psychiatri-
schen und im orthopädischen Teilgutachten rückwirkend zum Gesund-
heitszustand äusserten, vermögen die Beurteilungen – wie sich vorstehend
gezeigt hat – nicht zu überzeugen. Insofern kann auch entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht auf die gutachterliche Feststellung, dass die
im Gutachten beschriebenen Einschränkungen erst seit Juni 2012 beste-
hen, abgestellt werden.
8.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2008 bis heute (vgl. die Ein-
gaben im Beschwerdeverfahren) bei Dr. med. E._______ in neuropsychi-
atrischer Behandlung. Sodann erfolgten die Hospitalisationen in den Jah-
ren 2005, 2006, 2007 und 2008 alle in der neurologischen Abteilung des
Regionalspitals B._______ (act. 13-1, 14-1, 15-1, 16-1). Es ist daher davon
auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt im massgebenden Zeit-
raum bis 1. April 2010 durch Einholen der jeweiligen Krankengeschichten
der behandelnden Ärzte rechtsgenüglich erstellt werden kann. Diese ge-
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Seite 25
ben möglichweise auch Aufschluss über die Erwerbsbiographie des Be-
schwerdeführers. Insofern kann vorliegend nicht in antizipierter Beweis-
würdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) von weiteren Abklärungen abgese-
hen werden und es liegt überdies auch keine Beweislosigkeit vor, welche
grundsätzlich vom beweisbelasteten Beschwerdeführer zu tragen wäre
(zur Beweislastverteilung bei Beweislosigkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit
Hinweisen). Hinsichtlich einer allfälligen Beweislosigkeit ist zudem zu be-
rücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 7. Juni 2006
zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei die erste Rentenprüfung, die
zur ersten Abweisung des Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 26. No-
vember 2008 führte, anhand einer offensichtlich unzulässigen Aktenbeur-
teilung durch den RAD erfolgte. In der Folge erliess die Vorinstanz am
3. März 2011 ohne weitere Abklärungen im Sinn des Rückweisungsurteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2010 zu tätigen, eine
weitere rentenablehnende Verfügung mit der Begründung, es bestünde
aufgrund der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens
kein Rentenanspruch, obwohl vorliegend offenkundig der Eintritt des Ver-
sicherungsfalls noch vor dem 1. April 2010 im Raum steht. Erst nachdem
der Beschwerdeführer dagegen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde er-
hob, ordnete die Vorinstanz am 18. April 2012 – mithin rund sechs Jahre
nach der Anmeldung zum Leistungsbezug – eine Begutachtung an.
8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, zu den Ergebnis-
sen der gutachterlichen Beurteilung des Gesundheitszustands im Zeit-
punkt der Begutachtung weiter Stellung zu nehmen. Einerseits ist die
Frage, ob im massgebenden Zeitraum bis zum 1. April 2010 überhaupt ein
Rentenanspruch entstanden ist nach wie vor offen. Andererseits ist nicht
auszuschliessen ist, dass die weiteren Abklärungen betreffend den für die
Entstehung eines Rentenanspruchs relevanten Zeitraum bis zum 1. April
2010 auch zu Erkenntnissen führen können, welche die gutachterlichen
Beurteilungen des Gesundheitszustands im Zeitpunkt der Begutachtung
fraglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen soll vermieden wer-
den, rechtsverbindliche Äusserungen (vgl. zur Bindungswirkung der recht-
lichen Erwägungen eines Rückweisungsentscheids: SVR 2012 IV Nr. 29;
Urteil des BGer 9C_203/2011 vom 22. November 2011 E. 4) zu einem mög-
lichen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eines allenfalls bestehenden
Rentenanspruchs zu treffen, ohne den früheren Gesundheitszustand, der
den Rentenanspruch begründet haben könnte, zu kennen (vgl. analog
dazu BGE 135 V 148 E. 5.2, wonach es grundsätzlich unzulässig ist, eine
spätere Periode materiell zu beurteilen, wenn in Bezug auf eine vorange-
gangene Periode zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird).
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Seite 26
9.
9.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung
des Invaliditätsgrades gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich
erscheint. Einerseits ist die Statusfrage offen. Andererseits ist der medizi-
nische Sachverhalt im relevanten Zeitraum bis zum 1. April 2010 weiterhin
ungeklärt. Für die rückwirkende, ergänzende Verlaufsbegutachtung über
den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum bis zum 1. April 2010
erscheint es angezeigt, die Krankengeschichten der behandelnden Ärzte
einzuholen, welche allenfalls auch neue Erkenntnisse über die Erwerbsbi-
ographie des Beschwerdeführers liefern. Da insbesondere die Frage, in-
wiefern sich die cerebralen Ischämien im massgebenden Zeitraum auf den
somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers ausgewirkt haben, bisher völlig ungeklärt geblieben ist, steht einer
Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen (BGE 137 V 210 ff, E.
4.4.1 ff.). Eine Rückweisung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, da
zusätzlich über die bisher völlig ungeklärte Statusfrage zu befinden ist und
gegebenenfalls erwerbliche Abklärungen betreffend die selbstständige Er-
werbstätigkeit erforderlich sind. Da die Statusfrage nicht nur Einfluss auf
die Art der Invaliditätsbemessung, sondern auch auf die Art der Abklärun-
gen betreffend die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leis-
tungsfähigkeit hat, wäre eine Aufteilung des Abklärungsverfahrens – indem
die Abklärungen im Zusammenhang mit der Statusfrage durch die Vo-
rinstanz vorgenommen würden, währenddem in medizinischer Hinsicht ein
Gerichtsgutachtens veranlasst würde – nicht sinnvoll, zumal dadurch mit
einer Verlängerung der Verfahrensdauer zu rechnen wäre. Ein Endent-
scheid könnte allein mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens ohne
Kenntnis der Ergebnisse der weiteren erforderlichen Abklärungen jeden-
falls nicht herbeigeführt werden.
9.2 Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, als dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Aufgrund der langen
Verfahrensdauer sind die erforderlichen Abklärungen ohne Verzug vorzu-
nehmen.
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Seite 27
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E. 6.1). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
10.2 Die obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden haben gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung
des notwendigen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.- (inkl. Ausla-
gen; exkl. Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist, vgl. dazu
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 1. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärun-
gen im Sinn der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-fah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahlstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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