B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4498/2012
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-4498/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist montenegrinischer Herkunft. Nach-
dem er sich gestützt auf zwei frühere Ehen mit hier niedergelassenen
Ausländerinnen schon seit Juli 1997 in der Schweiz aufgehalten hatte,
heiratete er am 15. Februar 2003 die Schweizer Bürgerin B._______
(geb. 1977). Am 1. Juli 2004 kam ein gemeinsames Kind auf die Welt.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 4. Januar 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete der Beschwer-
deführer am 19. Juni 2007 eine Erklärung zur Respektierung der Rechts-
ordnung. Unter anderem bestätigte er darin, dass gegen ihn weder in der
Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass er in den letz-
ten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie diejenige seines
jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und dass er auch über diese
zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die
er heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen
müsse. Der Beschwerdeführer nahm ferner unterschriftlich zur Kenntnis,
dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
BüG führen können.
Am 11. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons und der Stadt Zürich.
C.
Im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich gegen
eine international tätige Gruppierung von balkanstämmigen Drogenhänd-
lern wurde der Beschwerdeführer nach längerer polizeilicher Überwa-
chung am 26. Dezember 2007 festgenommen. Mit Urteil vom 5. Oktober
2011 sprach ihn in zweiter Instanz das Obergericht des Kantons Zürich
der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten und teilweise bandenmäs-
sig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz so-
wie der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von
7 ½ Jahren. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
C-4498/2012
Seite 3
D.
Bereits am 22. November 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG in Kenntnis. Aus den ge-
samten Umständen – so die Vorinstanz – müsse geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren zur eigenen
Rechtstreue falsche Angaben gemacht bzw. erhebliche Tatsachen ver-
schwiegen und auf diese Weise seine Einbürgerung erschlichen habe.
Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme machte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2011 Gebrauch. Eine ab-
schliessende Stellungnahme reichte er am 22. Juni 2012 ins Recht.
E.
Am 2. Juli 2012 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2012 gelangte der Beschwerde-
führer mit den folgenden Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsge-
richt: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die
Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Januar 2013 an seinem
Rechtsmittel fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
C-4498/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs.
1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die inne-
re oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
C-4498/2012
Seite 5
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die
einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum
28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüg-
lich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese
Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abge-
löst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab
Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä-
testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da-
bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu-
chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines
Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue
Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen –
wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
C-4498/2012
Seite 6
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
4.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder-
te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs.
1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
5.
In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen
einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:
5.1 Am 19. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Be-
achtung der Rechtsordnung ab und am 11. Juli 2007 wurde er erleichtert
eingebürgert. Fünf Monate später, am 26. Dezember 2007, wurde der
Beschwerdeführer wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz festgenommen. Am 23. April 2010 sprach ihn das
Bezirksgericht Zürich der mehrfachen, mengen- und bandenmässig quali-
fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Da-
gegen legte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich
Berufung ein, wobei der Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich nicht
grundsätzlich angefochten wurde, sondern lediglich ganz bzw. teilweise
hinsichtlich einzelner Sachverhalte. Soweit unangefochten geblieben, er-
wuchs das Urteil des Bezirksgerichts in Rechtskraft. Mit Urteil vom 5. Ok-
tober 2011 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer von insgesamt
drei (der zahlreichen) Tatvorwürfen frei, bestätigte jedoch das Strafmass
von 7 ½ Jahren, da es von einer wesentlich höheren Menge umgesetzter
Drogen ausging, als das Bezirksgericht. Das Urteil des Obergerichts er-
wuchs in Rechtskraft.
5.2 In den beiden Urteilen sahen die Strafrichter zwei Tatkomplexe als
rechtsgenüglich erstellt an. Der eine betrifft die Weitergabe eines Heroin-
musters an einen Abnehmer und Anstaltentreffen zum Verkauf von 50 bis
100 g Heroin an dieselbe Person durch den Beschwerdeführer im Juni
bzw. Juli 2006. Beim zweiten Tatkomplex geht es um die Einfuhr und den
Verkauf grosser Mengen Kokain im Jahr 2007. Zu diesem Zweck habe
sich der Beschwerdeführer spätestens anfangs 2007 mit einem Kompli-
zen zusammengetan und in der Folge durch Kuriere grosse Mengen Ko-
C-4498/2012
Seite 7
kain einführen lassen, das in Argentinien beschafft, mit Chemikalien ge-
löst und in flüssiger Form, eingefärbt mit der passenden Lebensmittelfar-
be als Rotwein getarnt, in Flaschen abgefüllt worden sei. Insgesamt seien
dem Beschwerdeführer rund 30 kg reines Kokain zuzurechnen. Der Be-
schwerdeführer habe dabei arbeitsteilig mit seinem Komplizen zusam-
mengewirkt, wobei der letztere insbesondere die Finanzierung und teils
das Abholen der Kuriere und die Entgegennahme des Kokains übernom-
men habe, während der Beschwerdeführer vor allem die Chemikalien be-
schafft, die Kuriere angeheuert, deren Flüge organisiert und die Kokain-
übergabe in Argentinien gesteuert habe.
5.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe einen Teil der
abgeurteilten Taten während des Einbürgerungsverfahrens bzw. vor der
erleichterten Einbürgerung begangen und die schweizerische Rechtsord-
nung entgegen seiner Erklärung vom 19. Juni 2007 gerade nicht beach-
tet. Dabei nimmt sie Bezug auf die Heroindelikte, begangen im Juni und
Juli 2006, die vom Obergericht des Kantons Zürich als schwerer Fall qua-
lifiziert worden seien, sowie auf eine Drohung, begangen am 14. April
2007 zum Nachteil eines Drogenkuriers. Indem der Beschwerdeführer die
Einbürgerungsbehörde über diese Straftaten in Unkenntnis gelassen ha-
be, habe er die Einbürgerung erschlichen und die Voraussetzungen für
die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt. Der Beschwerde-
führer macht geltend, die von der Vorinstanz genannten Anklagepunkte –
Heroindelikte vom Sommer 2006 und die Drohung vom April 2007 – seien
lediglich Bagatellen, für welche er, isoliert betrachtet, kaum zur Verant-
wortung gezogen worden wäre. Zudem seien sie nicht erstellt. Sie beruh-
ten auf falschen Anschuldigungen unglaubwürdiger Personen aus dem
Drogenmilieu, die von ihm stets bestritten worden seien und nach wie vor
bestritten würden. In der Hauptsache aber, so der Beschwerdeführer, sei
er nicht gehalten gewesen sei, die Vorinstanz über möglicherweise straf-
bare Handlungen vor der Eröffnung eines Strafverfahrens zu informieren.
Anders zu urteilen hiesse, von ihm zu verlangen, dass er sich selbst noch
nicht entdeckter Straftaten bezichtige, was mit dem völkerrechtlich veran-
kerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit unvereinbar wäre ("nemo
tenetur se ipsum accusare"). Zudem stelle erst die Eröffnung der Strafun-
tersuchung eine hinreichend wertungsfreie Tatsache dar, über die ge-
täuscht werden könne. Von der Eröffnung einer Strafuntersuchung habe
er jedoch erst mit seiner Verhaftung am 26. Dezember 2007 und somit
nach der erleichterten Einbürgerung erfahren, sodass ihm diesbezüglich
keine Täuschung vorgeworfen werden könne.
C-4498/2012
Seite 8
5.4 Die Eventualeinwände des Beschwerdeführers, auf die vorweg einzu-
gehen ist, erweisen sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer
die ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet, kann er angesichts des
rechtkräftigen strafrichterlichen Erkenntnisses nicht gehört werden (zur
Bindung der Administrativbehörde an das strafrichterliche Erkenntnis vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009 E.
5 mit Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann auch dem befremdlichen
Versuch des Beschwerdeführers, die Heroindelikte und die Drohung als
Bagatellen hinzustellen. Schliesslich wird von allen Verfahrensbeteiligten
übersehen bzw. ausgeblendet, dass sich das deliktische Verhalten des
Beschwerdeführers vor seiner erleichterten Einbürgerung nicht auf die
genannten Delikte beschränkte. Es traten weitere strafbare Handlungen
hinzu, die vom Beschwerdeführer weitgehend eingestanden bzw. rechts-
mittelweise nicht angefochten wurden. So verkaufte er zwischen Januar
oder Februar 2007 und anfangs Juli 2007 einem Abnehmer in Teilmengen
von 50 bis 200 Gramm insgesamt 950 Gramm Kokaingemisch (Anklage-
ziffer I.2.B.1). Ferner gab er in der Zeitspanne von Anfang 2007 bis zu
seiner Festnahme mehrmals Kokain in Mengen von jeweils vier und zehn
Gramm an eine Abnehmerin ab (Anklageziffer I.2.B.8). In den Zeitraum
vor der erleichterten Einbürgerung fällt die Beschaffung von für die Tar-
nung des Kokains notwendigen Chemikalien (Anklageziffer I.2.B.2), ferner
die Anwerbung von Kurieren (Anklageziffer I.2.B.5 und I.2.B.9) und eines
Übersetzers für Verhandlungen mit dem argentinischen Kokainlieferanten
(Anklageziffer I.2.B.4). Schliesslich und hauptsächlich setzte der Be-
schwerdeführer bereits vor der erleichterten Einbürgerung seine Pläne in
die Tat um. Grössere Mengen Kokain wurden anlässlich dreier Aktionen
im Mai 2007 und Juni 2007 in die Schweiz eingeführt (Anklageziffer
I.2.B.6, I.2.B.10 und I.2.B.11). Dadurch wird den Eventualeinwänden vol-
lends die Grundlage entzogen.
5.5 Zu den Haupteinwänden des Beschwerdeführers ist zunächst festzu-
stellen, dass die normative Natur des Tatbestandsmerkmals "Beachtung
der Rechtsordnung" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG entgegen
seiner Auffassung nicht ausschliesst, dass die Behörden zu diesem Punkt
bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getäuscht werden kön-
nen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesuchsteller – wie es vorliegend
der Fall ist – keine Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben
konnte (vgl. dazu etwa den Sachverhalt im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1929/2007 vom 8. Mai 2009, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009, ferner Sachverhalt
im Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010). Der
C-4498/2012
Seite 9
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wie er landesrechtlich in Art. 113
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) und
völkerrechtlich in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie in Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember
1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2)
verankert ist, gilt sodann primär für das Strafverfahren. Ob er darüber
hinaus den Umfang administrativer Mitwirkungspflichten im Verfahren auf
erleichterte Einbürgerung beeinflussen kann, erscheint fraglich, muss an
dieser Stelle jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn der
Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich selbst einer strafbaren
Handlung zu bezichtigen. Es stand ihm frei, kein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung zu stellen, auf die Abgabe einer Erklärung zur Beachtung
der Rechtsordnung zu verzichten oder aber seine Erklärung bzw. sein
Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Wohl wäre er in einem solchen
Fall nicht zu einer erleichterten Einbürgerung gekommen. Doch läge darin
keine Verletzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3).
Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher
als unbegründet.
5.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in der Zeit vor der erleichterten Einbürgerung weit davon
entfernt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, wie es Art.
26 Abs. 1 Bst. b BüG verlangt. Dem Beschwerdeführer sind dabei kei-
neswegs blosse Bagatelldelikte anzulasten, die eine erleichterte Einbür-
gerung unter Umständen nicht in Frage gestellt hätten. Vielmehr beging
er schwerwiegende Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter, was in der
empfindlichen Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren seinen augenfälligen Nie-
derschlag fand. Wäre die Einbürgerungsbehörde über das Verhalten des
Beschwerdeführers in Bilde gewesen, wäre er auf keinen Fall erleichtert
eingebürgert worden. Dies war dem Beschwerdeführer mit Sicherheit be-
wusst. Dennoch erklärte er zuhanden der Einbürgerungsbehörde wahr-
heitswidrig, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der
Schweiz beachtet und dass er auch über diese zehn Jahre hinaus keine
strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer
Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Indem er dies tat,
täuschte er die Einbürgerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche
Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs.
1 BüG als erschlichen zu gelten hat. Die materiellen Voraussetzungen ei-
C-4498/2012
Seite 10
ner Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind infolgedessen
erfüllt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit
der Nichtigerklärung. Zum einen macht er geltend, dass er zwischenzeit-
lich aus der montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei
und heute nur noch das Schweizer Bürgerecht besitze. Es drohe ihm da-
her die Staatenlosigkeit, was gemäss den einschlägigen, von der
Schweiz unterzeichneten völkerrechtlichen Abkommen verhindert werden
müsse. Zum anderen weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er an-
gesichts der gefestigten ausländerrechtlichen Praxis mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keine Bewilligung zum weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erhielte, sollte ihm das Schweizer Bürgerrecht entzogen
werden. Seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn sei es jedoch nicht
zuzumuten, ihm in sein Herkunftsland zu folgen. Ein Familienleben könn-
te daher nicht mehr bzw. nur unter unzumutbar erschwerten Umständen
gelebt werden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch
der Umstand, dass er aufgrund eines im Jahre 2004 erlittenen Schädel-
Hirntraumas an zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden leide, die
therapiert werden müssten.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er als Verantwort-
licher für den Erschleichenstatbestand und direkter Adressat der Nichtig-
erklärung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen hat (Urteil des
Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1 mit Hinwei-
sen). Im Übrigen ist der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber wird
die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung
auf der Grundlage des ordentlichen Ausländerrechts und unter Beachtung
der einschlägigen Rechtsprechung zu befinden haben (vgl. BGE 135 II 1
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E.
3.1). Soweit der Beschwerdeführer daher die Beeinträchtigung seiner In-
teressen und die seiner Angehörigen beklagt, sollte er die Schweiz ver-
lassen müssen, kann er nicht gehört werden. Die entsprechenden Vor-
bringen sind in die Interessenabwägung des ausländerrechtlichen Verfah-
rens einzubringen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer mit eini-
ger Berechtigung als schlecht eingestuften Verfahrensaussichten nichts
zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich
nicht zu beanstanden.
C-4498/2012
Seite 11
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C-4498/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Gemein-
deamt, Abteilung Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-4498/2012
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: