Abtei lung II I
C-4499/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision der Invalidenrente (Verfügung vom
4. Juni 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4499/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle Luzern dem 1957 geborenen, aus Kosovo stammen-
den A._______ mit Verfügung vom 21. April 1999 mit Wirkung ab
1. Oktober 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat (IV-
Akt. 3),
dass die IV-Stelle Luzern dem Versicherten mit Datum vom 20. April
2001 mitteilte, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine
rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch
auf eine IV-Rente im bisherigen Umfang bestehe (IV-Akt. 14),
dass die IV-Stelle Luzern die Akten mit Schreiben vom 4. Juni 2003 an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) über-
wies, nachdem der Versicherte in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt
war (IV-Akt. B/121),
dass die IVSTA im März 2006 ein Rentenrevisionsverfahren einleitete
(IV-Akt. 17) und zur Abklärung des Gesundheitszustandes insbeson-
dere je ein Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für ortho-
pädische Chirurgie, vom 4. Dezember 2008 (IV-Akt. 62), und von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 8. Dezember 2008 (IV-Akt. 63), einholte,
dass die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Februar
2009 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, weil sich sein
Gesundheitszustand bzw. seine Erwerbsfähigkeit erheblich verbessert
habe (IV-Akt. 67),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2009 im Wesentlichen
einwenden liess, die beiden Gutachter seien nicht unabhängig und
deren Folgerungen erschienen widersprüchlich und willkürlich (IV-
Akt. 70),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 4. Juni 2009 feststellte, A._______
habe ab dem 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente,
und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog
(IV-Akt. 72),
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dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, am
13. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und unter anderem beantragen liess, die Sache sei zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei
die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Akt. 1),
dass die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2009 auf
Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung schloss und die Akten – einschliesslich der Vorakten der IV-
Stelle Luzern – einreichte (Akt. 3),
dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 20. August
2009 abwies (Akt. 4),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er Einsicht in die Vorakten
genommen hatte, mit Beschwerdeergänzung vom 14. September 2009
die Aktenführung der IVSTA rügte und vorbrachte, die von der IV-Stelle
eingeholten Gutachten seien auch deshalb mangelhaft, weil den
Gutachtern die medizinischen Unterlagen, welche Grundlage für die
rentenzusprechende Verfügung bildeten, nicht vorgelegen hätten
(Akt. 5),
dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 beantrag-
te, die Beschwerde sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
gutzuheissen und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. November 2009 an die
Verwaltung zurückzuweisen (Akt. 11),
dass in der erwähnten RAD-Stellungnahme die Einholung von
Ergänzungsgutachten bei den beiden Gutachtern Dr. B._______ und
Dr. C._______ vorgeschlagen wird, welche unter Berücksichtigung der
vollständigen Vorakten, jedoch ohne erneute Untersuchung, zu
erstatten seien (IV-Akt. 75),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zustän-
dig ist,
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dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert,
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu
vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass vorliegend der Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden
Verfügung vom 21. April 1999 zu Grunde lag, mit demjenigen im Zeit-
punkt der streitigen Verfügung vom 4. Juni 2009 zu vergleichen ist,
dass im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______, Fach-
arzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheuma-
tologie, vom 15. Januar 1998 (IV-Akt. B/64), aus rheumatologischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, weil der chronische
Rücken-Beinschmerz rechts nicht durch eine objektivierbare somati-
sche Pathologie erklärt werden könne,
dass im Gutachten jedoch die Fragen nach einer somatoformen
Schmerzstörung oder einer Aggravation aufgeworfen und eine
psychiatrische Begutachtung empfohlen wurden,
dass im psychiatrischen Gutachten des Psychiatriezentrums
Z._______, Dr. E._______ (Chefarzt) und F._______, klinische
Psychologin, vom 22. April 1998 (IV-Akt. B/69) eine Aggravation unter
Hinweis auf die Kriterien von Winckler/Foerster verneint und eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4
diagnostiziert wurden,
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dass dem Versicherten im psychiatrischen Gutachten für die
angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter keine und für eine körperlich
leichtere Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurden,
dass sich die IV-Stelle Luzern bei Erlass der Verfügung vom 21. April
1999 hinsichtlich der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen im
Wesentlichen auf diese beiden Gutachten stützte (vgl. IV-Akt. B/95),
dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. April 1999 nicht als
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheint,
dass insbesondere bei einer Rentenrevision, bei welcher eine Verbes-
serung des Gesundheitszustandes – mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit – in Frage steht, ein Gutachten, das ohne Kenntnis der medi-
zinischen Akten, welche für die damalige Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit massgebend waren, erstellt wird, nicht beweiskräftig ist,
dass die IVSTA daher zu Recht die Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt hat,
dass die Vorinstanz bei ihren ergänzenden Abklärungen und der Neu-
beurteilung auch zu beachten haben wird, dass die mit BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung, wonach somatoforme Schmerzstörungen
und sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syn-
dromale Zustände nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne
begründen (vgl. auch BGE 131 V 49, BGE 132 V 65), die ursprüngliche
(rentenzusprechende) Verfügung nicht als unrichtig erscheinen lässt
(vgl. Urteil BGer I 138/07 vom 25. Juni 2007, publiziert in SVR 2008 IV
Nr. 5, E. 4; BGE 135 V 201 E. 5.2),
dass diese Rechtsprechung auch keinen Grund für die Herabsetzung
oder Aufhebung einer (aufgrund einer entsprechenden Diagnose)
rechtskräftig zugesprochenen laufenden Rente unter dem Titel der
Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen bildet (BGE 135 V 201
E. 7, BGE 135 V 215 E. 6 und E. 7),
dass demnach eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nur dann
zulässig ist, wenn ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG vorliegt (vgl. auch Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009
E. 3.1),
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dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet (BGE 130 V 343
E. 3.5), nicht aber eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil BGer 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI
2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]),
dass sich der psychiatrische Gutachter Dr. C._______ mit der im Jahr
2002 diagnostizierten Depression und der seitherigen Entwicklung
auseinander setzte, zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit
1999 und der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung
(die als ursächlich für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
erachtet wurde) jedoch nicht Stellung nahm,
dass die von der Vorinstanz eingeholte Expertise demnach nicht die
massgebende Beweisfrage behandelt,
dass daher nicht ohne Weiteres feststeht, dass das psychiatrische
Ergänzungsgutachten – wie vom RAD vorgeschlagen – ohne neue
Untersuchung erstattet werden kann,
dass jedoch der RAD die geeigneten Prüfmethoden zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen im Rahmen seiner Fachkompe-
tenz und den allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen frei wählen kann (Art. 49 Abs. 1 IVV),
dass es Aufgabe der IV-Stelle sein wird, in Zusammenarbeit mit dem
RAD zu beurteilen, ob das noch einzuholende Ergänzungsgutachten –
für die vorliegend wesentliche Beweisfrage, ob sich der Gesundheits-
zustand seit 1999 in anspruchserheblicher Weise verändert hat – den
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a) entspricht oder weitere Abklärungen erforderlich sind (siehe
auch Art. 57 Abs. 3 IVG),
dass mit der Rückweisung keine weitergehenden verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu
verbinden sind,
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dass bei diesem Ergebnis auf die Rüge der Gehörsverletzung, weil die
IV-Stelle dem Rechtsvertreter offenbar nicht alle Akten zur Einsicht
zugestellt hat, nicht weiter einzugehen ist,
dass sich vorliegend ein weiteres Aufrechterhalten der aufschiebenden
Wirkung nicht rechtfertigen lässt, weil die Rente des Beschwerdefüh-
rers – vorbehältlich einer Sanktion im Sinne von Art. 7b IVG –
frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der – von
der Verwaltung noch zu erlassenden – Verfügung folgenden Monats
herabgesetzt oder aufgehoben werden könnte (vgl. Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV, Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4,
publiziert in SVR 2009 IV Nr. 57, Urteil BGer 9C_646/2009 vom
13. Oktober 2009 E. 3.3, zum Ganzen siehe auch Urteil BVGer C-
1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung (einschliesslich des darin angeord-
neten Entzugs der aufschiebenden Wirkung) aufzuheben und die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie – im Sinne der
Erwägungen – die ergänzenden Abklärungen vornehme und danach
über den Rentenanspruch neu verfüge,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 27. Januar 2010
einen Aufwand von 13.26 Stunden und Auslagen von Fr. 27.10 geltend
macht (Akt. 14),
dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im
Bereich der Invalidenversicherung die Parteientschädigung pauschal
auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. Juni 2009
wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die
IV-Rente weiterhin auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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