Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4501/2009
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Zeitlich befristete Rente.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am NN. geborene, verheiratete, in seinem Heimatstaat
wohnhafte deutsche Staatsangehörige X._______, der ab April 1971 in
der Schweiz als Hochbauzeichner, Bau und Projektleiter gearbeitet
und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat,
meldete sich am 9. Juli 2007 bei der Invalidenstelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) zum Bezug von IVLeistungen an; dabei
beanspruchte er insbesondere eine Wiedereinschulung in die bisherige
Tätigkeit. Dem Anmeldungsformular ist zu entnehmen, dass der
Versicherte seit dem 14. August 2006 an einem Erschöpfungszustand
leide und krankgeschrieben gewesen sei, aber seit dem 6. November
2006 wieder zu 60% arbeite (act. 1 IVStelle).
A.b In der Folge holte die IVSTA zunächst selbst verschiedene
Unterlagen wirtschaftlichen Inhalts zu den Akten (act. 3 IVSTA),
übermittelte das Dossier sodann aber am 27. März 2008 der auch für
Grenzgänger zuständigen IVStelle BaselStadt (IVStelle BS), welche
ihrerseits weitere Unterlagen mit medizinischem und wirtschaftlichem
Inhalt einholte, so:
einen von der Arbeitgeberin, der Firma B._______ AG am 14. April
2008 ausgefüllten Fragebogen, wonach der Versicherte für diese
Arbeitgeberin bis im Mai 2006 als Projektleiter Bereich Umbau/Renova
tion/Sanierung 8.20 Stunden am Tag und 41 Stunden in der Woche
gearbeitet und dafür einen Lohn von Fr. 7'900. bezogen hat. Seit
November 2006 arbeite er noch 3.28 Stunden am Tag und 16.4 Stunden
pro Woche und übe dabei unterstützende und beratende Tätigkeiten
ohne Projektverantwortung für einen Lohn von Fr. 7'450. (100%) aus,
wobei er bestrebt sei, seine Arbeitsfähigkeit auf 5060% zu erhöhen (act.
5 IVStelle);
einen am 10. April 2008 von Dr. med. Y._______, Arzt für Innere
Medizin in Weil am Rhein, ausgefüllten Arztbericht für Erwachsene, in
welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit
dem 5. Juni 2006 bestehender depressiver Erschöpfungszustand mit
einer prognostizierten Arbeitsfähigkeit von 60% aufgeführt ist (act. 6 IV
Stelle);
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einen weiteren, am 16. April 2008 von Dr. med. Z._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie in Weil am Rhein, ausgefüllten Arztbericht,
welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
depressive Episode F. 33.2 (mit geringerer Belastbarkeit,
Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten) zu entnehmen ist, die
im August 2006 aufgetreten und seither mit Schwankungen vorhanden
sei (act. 14 IVStelle);
ein im Auftrag der IVStelle BS von der Psychiatrischen Poliklinik des
Universitätsspitals Basel erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 25.
November 2008, wonach beim Versicherten eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mit leicht bis mittelschweren Episode
(ICD10 F33.0 bis F 33.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert werden könne, wobei die letzte, aktuelle Episode im
Frühjahr 2006 im Zusammenhang mit Stressbelastung am Arbeitsplatz
begonnen habe und durch eine ischämische Attacke mit passagerer
Lähmung akzentuiert worden sei; der Versicherte sei zunächst in einem
40%Pensum an seinem Arbeitsplatz eingestiegen und habe nach
Besserung der Symptomatik im Sommer 2008 in einem 60%Pensum
tätig sein können; aus rein psychiatrischer Sicht sei dessen
Arbeitsfähigkeit derzeit (im November 2008) zu 20% eingeschränkt (act.
25 IVStelle).
Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der RADArzt Dr.
D._______ mit Bericht vom 11. Dezember 2008 dafür, dass das
psychiatrische Gutachten auf den vorhandenen Unterlagen, auf einer
ausführlichen Exploration und eigener Untersuchung beruhe, gut
nachvollziehbar und schlüssig sei. Es seien keine weiteren
medizinischen Berichte nötig. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80% (act.
26 IVStelle).
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 wurde das Leistungsbegehren von
X._______ hinsichtlich beruflicher Massnahmen abgewiesen mit der
Begründung, dass er angemessen eingegliedert sei und deshalb
berufliche Massnahmen für ihn nicht notwendig seien. Im Übrigen wurde
dem Versicherten eine separate Verfügung betreffend Rente in Aussicht
gestellt (act. 33 IVStelle). Diese Verfügung focht X._______ nicht an.
C.
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Seite 4
C.a Gestützt auf die eingeholten medizinischen und wirtschaftlichen
Unterlagen teilte die IVStelle BS dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 17. Februar 2009 mit, dass ihm unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als
Projektleiter nicht mehr möglich sei, hingegen eine beratende und
unterstützende Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin seit dem 6.
November 2006 im Rahmen eines Teilerwerbs von 40%, ab Juni 2008
innerhalb eines Pensums von 60% und ab dem 5. November 2008
eines solchen von 80% zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergab
eine Restarbeitsfähigkeit von 40% (Fr. 106'350.:100x40) respektive
einen Invaliditätsgrad von 60%, was einen Anspruch auf eine Dreivier
telsrente per August 2007 angesichts der einjährigen Wartezeit
ergebe. Ab Juni 2008 sei eine Restarbeitsfähigkeit von 60% (Fr.
98'800.:100x60) respektive ein Invaliditätsgrad von 40% ausgewie
sen, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente per September 2008
angesichts der dreimonatigen Übergangsfrist bestehe. Schliesslich
müsse ab dem 5. November 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit von
80% (Fr. 98'800. :100x80) respektive einem Invaliditätsgrad von 20%
ausgegangen werden, so dass nach der dreimonatigen Übergangsfrist
die Viertelsrente per Februar 2009 aufgehoben werden müsse (act. 35
IVStelle).
C.b Mit Eingabe vom 15. März 2009 erhob X._______ Einsprache
gegen den Vorbescheid vom 17. Februar 2009. Er habe zur Zeit
Planungs und Beratungsaufgaben, welche er in einem 60%Pensum
durchführe. Die restlichen 40% brauche er als Ruhe und Erholungs
zeit. Eine weitere Erhöhung des Pensums auf 80% sei sicher mit
Aufgaben auf den Baustellen verbunden, was ihn überfordern würde.
Andere Möglichkeiten habe seine Arbeitgeberin keine. Mit seiner Ein
sprache legte der Versicherte eine ärztliche Bescheinigung von Dr.
med. Z._______ und Dr. med. W._______ vom 3. März 2009 bei,
welche festhielten, dass bei Kenntnis der Anamnese und mit
Genehmigung der Arbeitgeberin eine 60%ige Arbeitsbelastung
ausgesprochen worden sei. Die Stressbelastung am Arbeitsplatz mit
einer Rückfallgefahr in eine depressive Episode und einhergehende
langandauernde Arbeitsunfähigkeit sei in hohem Masse durch eine
stärkere Belastung mit einem 80%Pensum gegeben (act. 37 IV
Stelle).
C.c Mit Eingabe vom 16. März 2009 nahm auch die Arbeitgeberin von
X._______ zum Vorbescheid dahingehend Stellung, dass dessen
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Seite 5
Integration mit einem Einsatz von 60% als Erfolg zu werten sei.
Hingegen könne dessen Arbeitspensum aufgrund seines Gesundheits
zustandes (u.a. Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsschwä
chen) nicht erhöht werden, oder nur auf Gefahr eines Rückfalles hin
(act. 38 IVStelle).
Mit Eingabe vom 16. April 2009 nahmen sodann die Chefärztin Prof.
Dr. med. S._______ und der Oberarzt Dr. med. T._______ der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel ihrerseits zu
den Einwänden seitens des Versicherten und dessen Arbeitgeberin
Stellung. Sie stellten fest, dass der Versicherte seit November 2006 zu
40% und seit Juni 2008 zu 60% in einer angepassten Tätigkeit in der
bisherigen Firma arbeite. Statt der belastenden Tätigkeit als
Projektleiter arbeite er hauptsächlich im Büro zur Unterstützung der
Geschäftsleitung und Beratung anderer Mitarbeiter. Sie bestätigten,
dass aus psychiatrischer Sicht dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit
von 80% in der so beschriebenen jetzigen angepassten Tätigkeit oder
in einer vergleichbaren Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne.
Diese medizinischtheoretische Beurteilung gelte unabhängig der
konkreten Möglichkeiten am jetzigen Arbeitsplatz. Allfällige dortige
Hindernisse seien invaliditätsfremd (act. 41 IVStelle).
D.
Mit Verfügungen vom 3. Juni 2009 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid
der IVStelle BS vom 17. Februar 2009 in allen Teilen, indem sie X.
______ angesichts eines Invaliditätsgrades von 60% eine
Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2008 mit
Verfügung vom 28. Juli 2009 bis zum 31. August 2008 verlängert und
angesichts eines in der Folge tieferen Invaliditätsgrades von 40% eine
Viertelsrente ab dem 1. Juni 2008 mit Verfügung vom 28. Juli 2009
implizite korrigiert auf den 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2009
zusprach. Hingegen verfügte sie, dass er ab dem 1. Februar 2009 keine
Invalidenrente mehr beanspruchen könne. Im Wesentlichen führte sie
dieselbe Begründung an wie diejenige, die dem Vorbescheid zugrunde
lag. Dazu wies sie auf die Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des
Universitätsspitals Basel hin, welcher die Stellungnahmen des
Versicherten und dessen Arbeitgeberin zum Vorbescheid unterbreitet
worden war. Nach dieser medizinischtheoretischen Beurteilung aus
psychiatrischer Sicht sei X._______ aufgrund der Diagnosen eine
Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit zumutbar (act. 47
IVStelle).
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Seite 6
E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 liess X._______ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
"die Verfügung" der IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) vom 3. Juni
2009 erheben und deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der
gesetzlichen Invalidenrente beantragen (act. 1).
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die
Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Basel verkenne, dass die
Arbeitgeberin sein Pensum nicht aus betrieblichen Gründen auf 60%
festgesetzt habe, sondern in Übereinstimmung mit den Ärzten aufgrund
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen
Gefahr eines Rückfalles. Gehe man mit der Vorinstanz davon aus, dass
er im Erwerb integriert sei, so habe man gemäss der Rechtsprechung auf
die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, zumal für ihn eine Stelle
geschaffen worden sei, welche seinem Gesundheitsleiden angepasst sei.
Allerdings sei ihm diese Tätigkeit lediglich zu 60% möglich. Würde man
davon ausgehen, dass er nicht integriert sei, müsste man die
Tabellenlöhne für eine Verweisungstätigkeit heranziehen, und zwar im
Anforderungsniveau 3, sowie angesichts seines Alters und seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung einen maximalen leidensbedingten
Abzug gewähren, was den Anspruch auf eine Rente begründe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2009 (vgl. act. 3) beantragte die
Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme der IVStelle BaselStadt vom
2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die IVStelle führte
im Wesentlichen aus, dass sie keine Veranlassung sehe, vom Gutachten
der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 25.
November 2008 und deren Ausführungen in der ergänzenden
Stellungnahme vom 16. April 2009 abzuweichen. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht notwendig. Da der Beschwerdeführer ein
Pensum von 60% ausübe, aber ihm 80% zumutbar wären, könne
entgegen der Verfügung vom 20. Januar 2009 nicht von einer
angemessenen Eingliederung gesprochen werden. Falls der Arbeitgeber
die Möglichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf 80%
erhöhen könne, sei dies ein invaliditätsfremdes Element. Bei einer 60%
igen Auslastung der attestierten Restarbeitsfähigkeit wäre es dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, sich zusätzlich eine 20%ige
Nebenerwerbstätigkeit zu suchen, unter Zuhilfenahme der
Arbeitsvermittlung durch die IVStelle. Aber selbst bei einem
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Seite 7
Invalideneinkommen für diese 20% LSETabellenlöhne und einem
maximalen Leidensabzug von 25% welche überhaupt nicht angemessen
sei, da keine somatischen Einschränkungen vorliegen würden und dem
Beschwerdeführer die aktuell ausgeübte Tätigkeit zu 80% zumutbar sei
ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
G.
Mit Replik vom 20. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an den
Rechtsbegehren seiner Beschwerde fest und verwies auf deren
Begründung. Zudem legte er im Wesentlichen dar, dass sich die
Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals Basel nicht dazu
geäussert habe, wieso sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers so verbessert haben soll, dass ihm ein 80%iges
Pensum zumutbar sein solle ohne erhebliche Rückfallgefahr, zumal sein
Gesundheitszustand nicht remittiert sei. Die Zweifel der Dres. Z._______
und W._______ seien nicht ausgeräumt. Des Weiteren sei es notorisch,
dass mehrere Teilzeitbeschäftigungen eine Mehrbelastung bedeute. Im
Übrigen könne keinesfalls behauptet werden, dass der Beschwerdeführer
nicht optimal integriert sei, da sein Arbeitgeber eigens für ihn eine
leidensangepasste Stelle geschaffen habe (act. 7).
H.
Mit Duplik vom 7. Dezember 2009 hielt auch die Vorinstanz an ihrem
Begehren und dessen Begründung fest, dies wiederum gestützt auf die
Stellungnahme der IVStelle BaselStadt vom 30. November 2009,
welche insbesondere hinsichtlich der ärztlichen Bescheinigung von Dr.
Z._______ vom 3. März 2009 auf den allgemeinen Vorbehalt zu
Berichten von behandelnden Ärzten verwies, da diese in einem
besonderen Vertrauensverhältnis mit ihrem Patienten stehen würden (act.
12).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.
hat der Beschwerdeführer innert Frist überwiesen (act. 8, 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
C4501/2009
Seite 8
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVStelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art.
3 Bst. dbis VwVG).
1.3.
1.3.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind formell
die Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland vom 3. Juni
2009 (die der Beschwerdeführer als eine einzige Verfügung ansieht). Der
Beschwerdeführer hat frist und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde
erhoben. Durch die Verfügungen ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
1.3.2. Die Vorinstanz hat wie gesagt zwei eng zusammenhängende
Verfügungen gleichen Datums erlassen; mit der einen wurde dem
Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente vom 1. August 2007 bis zum 31.
Mai 2008 mit Verfügung vom 28. Juli 2009 um 3 Monate korrigiert auf
den 31. August 2008 zugesprochen und mit der anderen eine
unmittelbar anschliessende Viertelsrente bis zum 31. Januar 2009. Der
Beschwerdeführer ficht allgemein "die" Verfügung vom 3. Juni 2009 an in
der Annahme, dass es sich um eine einzige handelt. In der Begründung
stösst er sich dann aber im Wesentlichen an der Befristung der Rente bis
zum 31. Januar 2009, da er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nach wie
vor zu 60% arbeite, in diesem Sinne integriert sei und der Invaliditätsgrad
deshalb nicht tiefer sein könne als 40%. Damit stellt er die Zusprechung
der Dreiviertelsrente durch die erstgenannte Verfügung materiell nicht in
Frage. Geht man davon aus, dass es sich um zwei Verfügungen handelt,
ist damit die erste mangels tatsächlicher, begründeter Anfechtung zu
schützen und die Beschwerde diesbezüglich von vornherein abzuweisen.
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Seite 9
1.3.3. Was die zweite Verfügung desselben Datums anbelangt, so
umfasst sie wie jede befristete Rente einerseits die Zusprechung der
Leistung, nämlich einer Viertelsrente, und andererseits deren Aufhebung.
Was die Zusprechung der Viertelsrente anbelangt, lässt sich der
Beschwerde ebenfalls keine Rüge entnehmen, soweit der
Beschwerdeführer als integriert gelten und der aktuelle Lohn von 60% im
Einkommensvergleich eingesetzt würde. Davon geht der
Beschwerdeführer auch aus, dessen Hauptargumentation sich denn im
Wesentlichen gegen die Aufhebung der Rente ab dem 1. Februar 2009
richtet. Allerdings macht er eventualiter zudem geltend, dass – bei
Annahme einer nicht vollständigen Integration – als Invalideneinkommen
im Einkommensvergleich der Tabellenlohn einer Verweisungstätigkeit auf
dem Anforderungsniveau 3 eingetragen und der maximale
leidensbedingte Abzug gewährt werden müsste. Insofern wird neben der
im Vordergrund stehenden Streitfrage, ob die Rente zu Recht mit
Wirkung ab dem 1. Februar 2009 aufgehoben worden ist, je nach
Ausgangspunkt (vollständige Integration oder nicht) allenfalls auch die
Höhe der ab dem 1. September 2008 zugesprochenen Rente zu
überprüfen sein.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II,
der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt,
anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
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Seite 10
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer ab dem 1.
Februar 2009 weiterhin gegeben waren. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 3. Juni 2009)
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E.
1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVRevision in der Fassung vom
21. März 2003 (AS 2003 3837) sowie, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008,
diejenigen der 5. IVRevision in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS
2007 5129) anwendbar. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der ATSV Anwendung.
4.2. Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen vom 3. Juni 2009 (vgl. act.
47 IVStelle) die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruchs und dessen Entstehung sowie Aufhebung (Art. 28 Abs.
1 und 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung, vormals Art.
28 Abs. 1 und 1ter IVG, und Art. 88a IVV) und über die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG
in der ab 2008 geltenden Fassung, vormals Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend
dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zusätzlich ist zu
erwähnen, dass laut Art. 29 Abs. 4 IV (in der ab 2008 geltenden Fassung,
vormals Art. 28 Abs. 1ter IVG) Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1.
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Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU und
der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur Arbeitsun
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische
Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG])
erkannt, dass es sich bei den in Art. 313 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
InKraftTreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine
Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3).
4.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Nach den Vorschriften 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c).
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Seite 12
4.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen
Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E.
2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht
ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte
Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer,
Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.
5.1. Wie gesagt liegt Invalidität nur vor, wenn nach zumutbarer
Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt
werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres
Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V
190 E. 4a S. 191; Urteil 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Ulrich
Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 2. Aufl. 2010, S. 275). Gemäss dem im Rahmen der 5. IVRevision
neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die u.a. ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen, wozu neu
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. IVV in Verbindung mit Art.
C4501/2009
Seite 13
8 Abs. 3 lit. abis IVG) gehören, wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a). Mit dieser Regelung soll die Priorität der
Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert
und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen
sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine
zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen
(Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und
4568; Urteil des BGer 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 3.1).
5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit rechtkräftiger Verfügung
vom 20. Januar 2009 entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäss
ihren Abklärungen angemessen eingegliedert sei und deshalb berufliche
Massnahmen nicht notwendig seien. Dies traf ohne Zweifel bis Ende
Januar 2009 zu, da er bis dann beim bisherigen Arbeitgeber in einer
leichteren, "stressärmeren" Tätigkeit zu 60% eingesetzt wurde und dafür
einen Lohn von 60% seines ursprünglichen Lohnes sowie ergänzend eine
Viertelsrente bezog. Die Vorinstanz hatte aber beim Erlass dieser
Verfügung offenbar noch nicht die Schlussfolgerungen des am 25.
November 2008 erstellten psychiatrischen Gutachtens einbezogen,
dessen ärztliche Autoren von einer ab dem 5. November 2008 auf 80%
erhöhten Arbeitsfähigkeit ausgingen. Wenig später stützte sich die
Vorinstanz jedoch gerade auf dieses medizinischtheoretische Gutachten,
um dem Beschwerdeführer die Zusprechung der Viertelsrente bis zum
31. Januar 2009 zu begrenzen. In ihrer Vernehmlassung räumt sie dann
ein, dass bei einer medizinischtheoretischen Zumutbarkeit von 80% und
einem ausgeübten Pensum von 60% für die gleiche Tätigkeit entgegen
der Verfügung vom 20. Januar 2009 nicht von einer angemessenen
Eingliederung gesprochen werden könne, dass es aber eine
invaliditätsfremde Tatsache sei, falls der Arbeitgeber die jetzige Tätigkeit
aus betriebsinternen Gründen nicht auf 80% erhöhen könne. Diese
konkrete Eingliederungsfrage im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers mit
allenfalls noch auszuschöpfenden Möglichkeiten (oder eventuell mit einer
ergänzenden Eingliederung in einem anderen Betrieb) ist jedoch aus
Sicht des Gerichts nicht genügend abgeklärt worden. Da sich die
Rentenfrage – insbesondere im Rahmen der 5. IVRevision – erst dann
stellen kann, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr
in Betracht fallen, sind diese im Lichte der neuen medizinischen
Erkenntnisse ab November 2008 insbesondere im Betrieb des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen. Erst nach
Abschluss eines erneuten und umfassenden Eingliederungsverfahrens
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wird sich die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs über den 31.
Januar 2009 hinaus stellen können und sie dann gegebenenfalls zu
prüfen sein. Anschliessend wird eine neue Rentenverfügung ab dem 1.
September 2008 zu erlassen sein.
6.
6.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a).
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders
verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung
einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme
(beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein
Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen
geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGer
9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung
nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe
ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die
IVStelle entgegenstehen würden.
6.2. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2009, die dem Beschwerdeführer
eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2008 – mit Verfügung vom 28. Juli 2009
korrigiert auf den 1. September 2008 – bis zum 31. Januar 2009
zusprach, aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die
Vorinstanz wird angewiesen, ein erneutes, umfassendes
Eingliederungsverfahren durchzuführen, insbesondere die Frage einer
Eingliederung im Betrieb der bisherigen Arbeitgeberin im Lichte der
neuen medizinischen Erkenntnisse ab November 2008 zu prüfen. Erst
wenn wirklich keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen
und der Beschwerdeführer definitiv nicht mehr als weiter eingliederbar
gelten kann, wird die Vorinstanz neu über einen Rentenanspruch über
den 31. Januar 2009 hinaus zu befinden haben und jedenfalls eine
entsprechende Rentenverfügung ab dem 1. September 2008 erlassen.
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Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009
richtet, welche dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab dem 1.
August 2007 bis zum 31. Mai 2008 – mit Verfügung vom 28. Juli 2009
korrigiert auf den 31. August 2008 – richtet, ist sie abzuweisen.
7.
7.1. Ausgangsgemäss sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 VwVG) und der vom Beschwerdeführer eingezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 400. wird ihm zurückerstattet.
7.2. Dem anwaltlich vertretenen, teilweise unterliegenden
Beschwerdeführer ist eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr.
2'000. zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009, die dem
Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuspricht, wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägung 6.2 und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit sich die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009 richtet, welche ihm
eine Dreiviertelsrente zuspricht, wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr.__________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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