Abtei lung II I
C-450/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-450/2008
Sachverhalt:
A.
Am 15. Oktober 2007 beantragte die armenische Staatsangehörige
B._______ (geboren 1974; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Vertretung in Moskau ein Visum für einen dreimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei Freunden im Kanton Zürich. Nach form-
loser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei dem als Gast-
geber fungierenden Beschwerdeführer weitere Auskünfte eingeholt
hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom
16. Januar 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an,
die allgemeine Lage in der Herkunftsregion und die persönlichen
Verhältnisse liessen den Schluss auf eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise nicht zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2008 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Erteilung eines Besuchervisums an die Gesuch-
stellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Verfügung
sei sehr allgemein gehalten. Die Gesuchstellerin stamme zwar aus
Armenien, lebe jedoch seit einiger Zeit in der Russischen Föderation.
Ferner weist er darauf hin, dass die Gesuchstellerin eine in Armenien
bei Verwandten lebende Tochter habe. Zudem habe die Gesuch-
stellerin eine unbefristete Vollzeitanstellung; der Arbeitgeber sei mit
einem verlängerten Urlaub einverstanden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
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ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten ver-
wiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wur-
den im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2
Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumsverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht
keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV
total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht
vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen übergeordneten
(Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz
ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1
AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezem-
ber 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des
internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e,
119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwal-
tungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des
Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das
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Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008,
S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht
explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im
Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein
zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht
daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe
des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine
Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen
zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben
zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden,
dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des
geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In
diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische
Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen
Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI,
ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung
vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visums-
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antrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft
werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw.
zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und
sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2
SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommen-
den Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzko-
dex aufgelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Da Armenien im Anhang I figuriert, unterliegt die Gesuch-
stellerin als armenische Staatsangehörige der Visumspflicht.
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimat-
staates der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt
die gesuchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche
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Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung mit der Lage im Her-
kunftsstaat Armenien auseinandergesetzt. Da die Gesuchstellerin sich
offenbar seit einigen Jahren in der Russischen Föderation aufhält und
arbeitet, müssen beide Länder in die Beurteilung miteinbezogen
werden. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer die Einschätzung
der Vorinstanz nicht, wonach die Bedingungen in Armenien als
schwierig gelten und deshalb das Emigrationsrisiko allgemein als hoch
anzusehen ist. Vorliegend genügt es daher, zusätzlich Ausführungen
zur Situation in Russland zu machen.
Die Wirtschaftslage in Russland entwickelte sich bin zum Herbst 2008
dank der hohen Energiepreise positiv. Angesichts der weltweiten
Wirtschaftskrise wird für das Jahr 2009 jedoch mit einer Rezession
gerechnet. Die Krise hat sich bereits auf die soziale Situation aus-
gewirkt: Die Arbeitslosigkeit wächst, und es wird bis Ende 2009 mit
einer Arbeitslosenquote von 6,1 % gerechnet (Quellen: Länderinforma-
tionen und Reisehinweise auf der Webseite des Deutschen Auswär-
tigen Amtes, , Stand Oktober 2008,
Background Notes auf der Webseite des US State Departement,
, Stand Februar 2009, alle Seiten besucht am 24. März
2009).
Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedin-
gungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark
bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland bestehen-
des soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) kann den
Entscheid auszuwandern erleichtern.
7.4 In Anbetracht der eher schwierigen Verhältnisse in Armenien und
Russland, welche insbesondere im Verhältnis zur Situation in der
Schweiz von Bedeutung sind, ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allge-
mein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht
nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämt-
liche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
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kehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine
besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emi-
gration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das
Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch einge-
schätzt werden.
7.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34jährige
Mutter einer elfjährigen Tochter. Gemäss Angaben des Gastgebers
leben ihre Eltern, ihre beiden Geschwister sowie die Tochter in Arme-
nien. Sie selbst ist in Moskau in einer Firma als Finanzexpertin tätig.
Gemäss den Informationen, welche die schweizerische Vertretung an
die Vorinstanz übermittelt hat, ist die Gesuchstellerin seit etwa Anfang
Oktober 2007 bei dieser Firma angestellt; der Gastgeber seinerseits
ist gemäss seiner Visitenkarte für diese Firma als Berater tätig. Ferner
geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin in Moskau in
einer Wohnung des Gastgebers wohnt (Angabe einer c/o-Adresse auf
dem Antragsformular). Gemäss den Angaben des Gastgebers hat
dieser die Gesuchstellerin im Jahre 2005 durch gemeinsame Freunde
in Moskau kennen gelernt. Da die Gesuchstellerin in letzter Zeit per-
sönliche Probleme gehabt habe, möchten der Gastgeber und seine
Frau ihr in der Schweiz Erholung in familiärer Atmosphäre ermög-
lichen.
7.4.2 Aus diesen Angaben kann nicht auf besondere gesellschaftliche,
berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin geschlos-
sen werden. In familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass sie zwar eine
minderjährige Tochter hat. Diese hält sich jedoch in Armenien unter
der Obhut Verwandter auf, während die Gesuchstellerin in Moskau
lebt. Aus dieser Beziehung kann nicht auf eine Bindung geschlossen
werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration in
die Schweiz abzuhalten vermöchte, da sie sie nicht daran gehindert
hat, nach Russland zu emigrieren. Zu keinem anderen Ergebnis kann
die berufliche Situation der Gesuchstellerin führen: So hat sie das
Einreisegesuch nur kurze Zeit nach Antritt einer neuen Stelle ein-
gereicht. Dass die Firma nach so kurzer Zeit mit einer dreimonatigen
Abwesenheit einverstanden wäre, erscheint nicht glaubhaft und ist
auch nicht belegt.
7.4.3 Insgesamt kann gesagt werden, dass die persönliche Situation
der Gesuchstellerin, ihre Einbindung in familiärer und beruflicher Hin-
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sicht nicht Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus der
Schweiz bieten kann.
7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
7.6 An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Be-
schwerdeführer nichts zu ändern, der sich auf seine Position als ange-
sehener Geschäftsmann beruft, der es gewohnt sei, sich an die
gesetzlichen Vorschriften zu halten, und versichert, dass die Gesuch-
stellerin fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreisen werde. Natur-
gemäss ist eine solche Garantie trotz bester Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl.
anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007
vom 7. November 2008 E. 8).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Januar 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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