Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung III
C-450/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Einreisebewilligung.
C-450/2012
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Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige Y._______, geb. 4. Juli 1989, (nach-
folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 5. Dezember
2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Z._______ (ZH). Die Schweizer
Vertretung verweigerte gleichentags die Visumerteilung unter anderem
mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten
Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums den Schengen-
Raum wieder fristgerecht zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache vom 5. Dezember 2011 wies die Vor-
instanz mit Verfügung vom 18. Januar 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihr keine besonderen
beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche
das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen
lassen könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2012 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Gastes. Zur Begrün-
dung bringt er im Wesentlichen vor, er halte die Gesuchstellerin für eine
vertrauenswürdige Person. Er habe sich im Jahr 2011 drei Mal während
zwei Wochen auf den Philippinen aufgehalten und diese Zeit mit der Ein-
geladenen verbracht. Auf den Philippinen sei der soziale Zusammenhalt
sehr gross und es sei selbstverständlich, dass sich die Familie der Ge-
suchstellerin um ihr Kind kümmere, sollte sich sein Gast in der Schweiz
aufhalten. Das Kind sei auch in der Obhut der Familie, wenn die Gesuch-
stellerin auswärts arbeite. Dieser Umstand zeuge nicht von mangelnder
Bindung zwischen seinem Gast und ihrem Kind. Er habe die Gesuchstel-
lerin eingeladen, weil sie befreundet seien, nicht weil er sie heiraten wol-
le. Auch sei er ihr einziger Bekannter in der Schweiz. Er versichere, dass
die Visabestimmungen eingehalten würden. Dies entspreche seinem Wil-
len und dazu habe er sich unwiderruflich verpflichtet.
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Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 14. März 2012
an seinen Anträgen und deren Begründung fest und fügt hinzu, er wolle
seinen Gast vermehrt einladen, sollte sich ihre Beziehung weiter festigen.
Es sei auch der Gesuchstellerin klar, dass dies nur funktioniere, wenn es
keine Probleme gebe und die Visumvorschriften eingehalten würden. Zu-
dem sei die Bindung zwischen der Mutter und ihrem vierjährigen Sohn
keineswegs mangelhaft. Der Sohn würde sich bei einem Aufenthalt der
Eingeladenen in der Schweiz nicht alleine bei seinen Grosseltern aufhal-
ten, da das Jüngste der Geschwister der Gesuchstellerin nur gerade ein
Jahr älter sei als deren Sohn. Überdies würde dieser im Juni 2012 einge-
schult.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
C-450/2012
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
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Seite 5
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
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Seite 6
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als philippinische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
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Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an-
zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts land
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachs-
tumsraten verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach
Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden
Bevölkerung sogar von 30% im Jahre 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestie-
gen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die
Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenra-
te ist zwar 2011 leicht gesunken und betrug noch 6,4% (geschätzt). Zu
den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte
dazu, deren Anteil 2011 gestiegen sein dürfte. Jedes Jahr verlassen mehr
als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei
die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Aus-
land hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient dar-
über hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung
des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet un-
ter: > Reise und Sicherheit > Reise- und Si-
cherheitshinweise: Länder A-Z > Philippinen > Wirtschaft, [Stand: März
2012], Seite besucht im April 2012). Vor allem in der jüngeren Bevölke-
rung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die
Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Al ter, welche
sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbau-
en möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird er fahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
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Seite 8
der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung auslän-
derrechtlicher Bestimmungen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, bald
23-jährige Frau die zusammen mit ihrem im Jahr 2007 geborenen Sohn,
ihren Eltern sowie ihren Geschwistern in A.______ lebt. Der Umstand,
dass die Gesuchstellerin Mutter eines bald fünfjährigen Sohnes ist, lässt
zwar auf familiäre Verpflichtungen ihrerseits schliessen. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, das bald fünfjährige Kind sei zwingend auf die
Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. Dagegen spricht – wie
es bereits die Vorinstanz ausführt – nicht zuletzt die Dauer der geplanten
Abwesenheit von drei Monaten. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen,
dass das Kind bereits heute öfters von der Familie der Gesuchstellerin
betreut wird, wenn diese beispielsweise auswärts arbeitet (vgl. Be-
schwerde vom 24. Januar 2012). Vor diesem Hintergrund ist – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen,
der Eingeladenen oblägen familiäre Verpflichtungen, die sie ernsthaft von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann kann eine Trennung
von Familienangehörigen auch von der Hoffnung gesteuert sein, diese
aus dem Ausland besser zu unterstützen und allenfalls später nachziehen
zu können.
6.2 Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin momentan keiner Erwerbstä-
tigkeit nachgeht. Im Februar 2012 war sie als Serviceangestellte in
B.______ tätig (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Januar
2012). Belege, die zu ihrer aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Si-
tuation Aufschluss geben würden, wurden keine eingereicht. Demzufolge
kann nicht darauf geschlossen werden, die Gesuchstellerin befinde sich
finanziell in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen.
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6.3 Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin
keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche sie
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
6.5 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerde-
führers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel
gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten
der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Ver-
pflichtungserklärung am 11. Januar 2012 geschehen ist – zwar für gewis-
se finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Be-
suchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rück-
reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fak-
tischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter liegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver fahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […]).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: