Abtei lung II I
C-4503/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
c/o Y._______,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4503/2008
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen,
dass sich die am _______ 1953 geborene, in ihrer Heimat Bosnien
und Herzegowina wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin) am 11. Oktober 2006 beim heimatlichen Sozialversicherungs-
träger zum Bezug einer Hinterlassenenrente der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (vgl.
act. 23 bis 26),
dass sie zur Begründung ihres Leistungsgesuchs im Wesentlichen
ausgeführt hat, mit dem am _______ 2006 verstorbenen A._______
(im Folgenden: Verstorbener) vom _______ 1972 bis zum Zeitpunkt
seines Ablebens verheiratet gewesen zu sein (vgl. act. 23 bis 26 und
47 f.),
dass die schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz)
das Leistungsgesuch vom 11. Oktober 2006 mit Verfügung vom 28.
Januar 2008 abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung,
angesichts der Beglaubigung vom 15. Mai 1992 der Ortskanzlei
B._______ (vgl. act. 54 bis 56) sei davon auszugehen, dass die Ehe
der Beschwerdeführerin mit dem Verstorbenen per _______1992 ge-
schieden worden sei (vgl. act. 71 f.),
dass die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 4. April 2008 sinnge-
mäss die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Zusprache einer
Hinterlassenenrente beantragt (vgl. act. 81 bis 83) und die Vorinstanz
diese Einsprache mit Entscheid vom 9. Juni 2008 abgewiesen hat (vgl.
act. 96 f.),
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 9. Juni
2008 mit Beschwerde vom 27. Juni 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, in Aufhebung des
Entscheides sei ihr eine Hinterlassenenrente zuzusprechen,
dass sie zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen ausgeführt
hat, bei der Beglaubigung der Ortskanzlei B._______ handle es sich
um ein gefälschtes Dokument, angesichts der Auszüge vom 26. März
und 27. Juni 2008 aus dem Heiratsregister von Bosnien und
Herzegowina (im Folgenden: Heiratsregister; vgl. act. 76 f. und 87 f.)
und der Bescheinigungen vom 27. März 2008 sowie 16. und 26. Juni
2008 des Gemeindegerichtes C._______ (vgl. act. 78 f. und 89 bis 91)
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sei erstellt, dass ihre Ehe mit dem Verstorbenen nie geschieden
worden sei (vgl. act. 98 bis 99),
dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April
2008 sinngemäss beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 zu bestätigen,
dass sie zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen ausgeführt
hat, das regionale Zivilstandsamt D._______ habe – im Vorbereitungs-
verfahren der vom Verstorbenen am 30. Dezember 1994 mit F._______
geschlossenen Ehe (vgl. act. 53 bis 56; vgl. auch act. 30 bis 35) – die
Authentizität der Beglaubigung der Ortskanzlei B._______ anerkannt,
weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im
Zivilstandsregister von D._______ bzw. daran bestünden, dass die Ehe
der Beschwerdeführerin mit dem Verstorbenen per _______1992 ge-
schieden worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Oktober 2008 ihre
Beschwerdeanträge bekräftigt, an ihrer bisherigen Begründung festge-
halten und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt hat, die nachge-
reichten Auszüge vom 23. Oktober 2008 aus dem Geburts- und Todes-
register von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Geburts- und
Todesregister) – wonach sie mit dem Verstorbenen drei gemeinsame
Kinder gehabt habe – sowie der beiliegende Auszug vom 23. Oktober
2009 aus dem Heiratsregister belegten, dass sie Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2008 keine An-
träge gestellt und sinngemäss ausgeführt hat, angesichts der Auszüge
aus dem Geburts- und Todesregister erfülle die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV, indes
bestünden hinsichtlich ihres Zivilstandes am ________ 2006 keine
Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister von
D._______.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht
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zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einsprache-
entscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vor-
liegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetre-
ten werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass unter den Parteien einzig umstritten und im Folgenden nur zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlas-
senenrente hat (vgl. hierzu: Art. 49 VwVG sowie BGE 131 V 164 E. 2.1,
BGE 125 V 413 E. 1 bis E. 2c sowie BGE 122 V 34 E. 2a, jeweils mit
Hinweisen), wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht an die
Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs.
4 VwVG; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 212),
dass die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf eine Hinter -
lassenenrente der AHV laut dem vorliegend anwendbaren Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.818.1) ausschliesslich
nach schweizerischem Recht zu beantworten ist (vgl. die Art. 1 und 2
des Abkommens; vgl. auch BGE 126 V 198 E. 2b sowie das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6925/2007 vom 18. September 2009
E. 3.1, je mit Hinweisen),
dass der Verstorbene in den Jahren 1995 bis 2006 obligatorisch bei
der AHV versichert gewesen ist (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG) und in
dieser Zeit Beiträge entrichtet hat (vgl. act. 57 bis 70),
dass eine Frau, welche – wie die Beschwerdeführerin – ihren Wohnsitz
in Bosnien und Herzegowina hat und deren bei der AHV obligatorisch
versichert gewesener Ehegatte gestorben ist, Anspruch auf eine
Witwenrente hat, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat
(vgl. Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG sowie Art. 3 des Abkommens),
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dass eine geschiedene Frau einer verwitweten insbesondere dann
gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die ge-
schiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (vgl. Art. 24a Abs.
1 Bst. a und Abs. 2 AHVG; vgl. auch Bst. c der Schlussbestimmungen
der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994),
dass unter den Parteien unumstritten und aufgrund der Akten (vgl. act.
48, 53 bis 56, 76 f. und 87 f.) überwiegend wahrscheinlich erstellt ist
(vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 121 V 204 E. 6b, je mit
Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin ab dem _______ 1972
während mehr als zehn Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet ge-
wesen ist,
dass sich zudem aus den im Original nachgereichten Auszügen aus
dem bosnischen Geburts- und Todesregister, die den im Überein-
kommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger
Auszüge aus Zivilstandsregistern (SR 0.211.112.112) statuierten An-
forderungen entsprechen, ergibt und von den Parteien nicht bestritten
wird, dass die Beschwerdeführerin und der Verstorbene drei gemein-
same Kinder haben – G._______ (geboren am _______1974),
H._______ (geboren am _______1977 und verstorben am _______
1997) sowie I._______ (geboren am _______1979),
dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und
der Verstorbene nicht nur während mindestens zehn Jahren verheiratet
waren, sondern auch gemeinsame Kinder hatten,
dass die Beschwerdeführerin daher gemäss Art. 24a Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 AHVG Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hat,
dass damit die Frage nach ihrem Zivilstand am _______ 2006 für die
Beurteilung der Anspruchsberechtigung nicht relevant und somit im
vorliegenden Verfahren auch nicht abzuklären ist,
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hat,
dass zudem die Akten zur Festsetzung der Hinterlassenenrente sowie
zum anschliessenden Erlass einer entsprechenden Verfügung der
Vorinstanz zu überweisen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass sich das zu entschädigende Honorar nach dem notwendigen
Zeitaufwand des nicht anwaltlichen Rechtsvertreters der Beschwerde-
führerin bestimmt (Art. 10 VGKE),
dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten vor-
liegend das zu entschädigende Honorar des Rechtsvertreters (ein-
schliesslich Auslagen) auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer ge-
schuldet und damit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
9. Juni 2008 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente der AHV hat.
3.
Die Akten gehen zur Festsetzung der Hinterlassenenrente und an-
schliessendem Erlass einer Verfügung an die Vorinstanz.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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5.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen, die von
der Vorinstanz zu leisten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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