Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4503/2009
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
vertreten durch Franz Winklbauer, Rechtsanwalt,
Teichstrasse 38, DE79539 Lörrach
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 3. Juni 2009).
C4503/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsbürgerin
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in
ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin zuletzt von 2000 bis 2005 als
Pharmaassistentin in der Schweiz tätig und entrichtete Beiträge an die
obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Insbesondere als Folge eines Bandscheibenvorfalls meldete
sie sich erstmals am 6. September 2005 (Eingangsdatum bei der IV
Stelle des Kantons BaselStadt [im Folgenden: IVStelle BS]: 8.
September 2005) zum Bezug von IVLeistungen in Form von beruflichen
Massnahmen an (act. 1 bis 6, 8). Nach Durchführung der für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in
beruflich/erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 7, 8, 12) erliess die
IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 30. November 2005 eine Verfügung, mit welcher ein
Leistungsanspruch verneint wurde (act. 15 und 16). Die hiergegen von
der Versicherten erhobene Einsprache (act. 17 bis 21, 22 bis 24) wurde
mit Entscheid vom 9. Oktober 2006 abgewiesen (act. 25 und 26).
B.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz
Winklbauer, mit Eingabe vom 13. November 2006 bei der
Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission für Personen im Ausland
(im Folgenden: Reko AHV/IV) unter Beilage zahlreicher medizinischer
Akten Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 2006 sei aufzuheben und es seien die beruflichen
Massnahmen weiterzuführen; bei bleibender Einschränkung sei nach
Wegfall der Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva)
eine Rente zuzusprechen (act. 27). Daraufhin schlug Dr. med. B.______
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 9. Januar
2007 eine Begutachtung vor bei Dr. med. C._______, Facharzt für
Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation (act. 29).
Nach Vorliegen der entsprechenden Expertise vom 8. Mai 2007 (act. 34)
und einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 14. Juni
2007, worin die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens befürwortet
worden war (act. 36), nahm Dr. med. C._______ – nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2007 die Beschwerde
gutgeheissen resp. den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben
und die Akten zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
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eines neuen Entscheids an die IVSTA zurückgewiesen hatte (act. 39) –
am 31. Juli 2007 ergänzend Stellung (act. 38 und 43).
C.
In der Folge wurde am 15. August 2007 Dr. med. D._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Abklärung
beauftragt (act. 45); die entsprechende Expertise datiert vom 2. Oktober
2007 (act. 47). Nach Vorliegen des deutschen Rentenbescheids vom
24. September 2007, mit welchem der Versicherten eine befristete Rente
wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen worden war (act. 48, 50
und 54) und weiterer medizinischer Akten (act. 49, 51, 54 und 55)
erstellte Dr. med. D._______ – in Kenntnis zusätzlicher medizinischer
Dokumente (act. 58) – am 22. Januar 2009 eine Zweitexpertise (act. 60).
In der Folge erliess die IVStelle BS am 30. März 2009 einen
Vorbescheid, mit welchem der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im
Folgenden auch: IVGrad) von 32 % die Verneinung des
Rentenanspruchs in Aussicht gestellt wurde (act. 61). Hiergegen liess die
Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Datum vom 20. April 2009
ihre Einwendungen und Anträge vorbringen (act. 62). Nach einer weiteren
Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom RAD vom 28. April 2009
(act. 63) erliess die IVSTA am 3. Juni 2009 eine den Vorbescheid vom
30. März 2009 bestätigende Verfügung (act. 65 und 66).
D.
Hiergegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten mit Eingabe vom
12. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht summarisch Beschwerde
und beantragte, es seien die Verfügung vom 3. Juni 2009 aufzuheben,
die früheren beruflichen Massnahmen weiterzuführen und für die Zeit
nach Wegfall der SuvaLeistungen eine Rente zuzusprechen (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Anlässlich der Beschwerdebegründung wurde am 29. Juli 2009
zusammengefasst ausgeführt, aus den eingeholten Gutachten ergebe
sich, dass die Vorinstanz von einer mindestens 50%igen Invalidität hätte
ausgehen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zusprechen
müssen. Darüber hinaus bestehe aufgrund somatischer Beschwerden
und der vorliegenden ärztlichen Befunde die Wahrscheinlichkeit, dass die
Invalidität noch höher als bei 50 % liege. Die IVSTA hätte – wenn sie
schon nicht dem ausführlichen Bericht der von der deutschen
Rentenversicherung beauftragten Ärzte folgen wollte – mindestens ein
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weiteres Gutachten einholen müssen; dies habe sie unterlassen (B
act. 3).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (Bact. 5).
Zur Begründung verwies sie auf die von der IVStelle BS ausgefertigte
Stellungnahme vom 21. August 2009. Darin wurde zusammengefasst
ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeitsdaten seien medizinisch und gestützt
auf das Gutachten von Dr. med. C._______ nachvollziehbar. Ab Januar
2006 bestehe zusätzlich eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht.
Die chronische Schmerzproblematik sei organisch nicht zu erklären,
sondern diese sei psychisch überlagert. Gemäss Dr. med. D._______ sei
der Versicherten ab Januar 2006 sowohl die bisherige als auch eine
alternative Tätigkeit zu 5.5 Stunden täglich zumutbar. Da zwischenzeitlich
weitere medizinische Berichte aus Deutschland eingegangen seien und
die Versicherte dort auch befristet berentet worden sei, habe bei Dr. med.
D._______ ein Verlaufsgutachten eingeholt werden müssen. Gemäss
diesem vom Januar 2009 sei die bisherige Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit (30 %) bestätigt worden. Es sei von der vollen
Beweiskraft der eingeholten Expertengutachten auszugehen; diese seien
umfassend, nachvollziehbar und plausibel.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 wurde die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 6); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (Bact. 8).
G.
In ihrer Replik vom 30. September 2009 liess die Beschwerdeführerin
sinngemäss an ihren Rechtsbegehren festhalten und zusammenfassend
ausführen, der Beweiswert der Gutachten der Dres. med. C._______ und
D._______ sei sehr eingeschränkt. Es gäbe hinreichend Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Explorationen. Die Expertisen seien weder
vollständig noch schlüssig. Den übrigen ärztlichen Berichten,
insbesondere dem ausführlichen von Dr. med. E._______ vom 16. Mai
2007, sei daher bei der Beweiswürdigung ein erheblich grösserer
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Seite 5
Stellenwert einzuräumen. Es bestehe kein Grund dafür, den – den
Gutachten entgegenstehenden – ärztlichen Berichten nicht auch volle
Beweiskraft zuzuordnen (Bact. 9).
H.
In ihrer Duplik vom 26. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest und verwies auf die Ausführungen der IVStelle BS
vom 22. Oktober 2009, wonach die bisherige Einschätzung – gestützt auf
die Gutachten der Dres. med. C._______ und D._______ und unter
Berücksichtigung der ausländischen Arztberichte – zu schützen sei (B
act. 11).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2009 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (Bact. 12).
J.
In der Folge wurde der Vorinstanz ein Doppel der unaufgefordert
eingereichten Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Juli 2011 zugestellt
und jener Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bact. 15 und 16).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2011 Kenntnis einer
an die IVSTA gerichteten Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. Juli 2011
hatte (Bact. 18), ging am 27. Juli 2011 die ergänzende Stellungnahme
der IVStelle BS vom 19. Juli 2011 ein (Bact. 19); diese wurde der
Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2011
zur Kenntnis gebracht (Bact. 20).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
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Seite 6
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3.
Satz] und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der
angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2009 (act. 65 und 66) ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Zu beachten ist jedoch
Folgendes:
1.3.2. Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 (act. 25 und 26)
wurden die von der Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsgesuch vom
6. September 2005 (Eingangsdatum bei der IVStelle BS: 8. September
2005; act. 1) explizit beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin durch ihren
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Seite 7
Rechtsvertreter am 13. November 2006 bei der Reko AHV/IV erhobene
Beschwerde (act. 27) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 10. Mai 2007 gutgeheissen resp. der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben (act. 39). Nach Durchführung
zahlreicher medizinischer Abklärungen erliess die Vorinstanz am 3. Juni
2009 die vorliegend angefochtene, dem Vorbescheid der IVStelle BS
vom 30. März 2009 (act. 61) im Ergebnis entsprechende Verfügung (act.
65 und 66). Im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2009 sowie in der
Vernehmlassung vom 25. August 2009 (Bact. 5) und in der Duplik vom
26. Oktober 2009 (Bact. 11) wurde – gestützt auf die Gutachten der
Dres. med. C._______ und D._______ (vgl. E. 3. ff. hiernach) – jedoch
einzig zur Frage des Rentenanspruchs Stellung genommen; den
ursprünglich beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde
seitens der Vorinstanz keine Beachtung mehr geschenkt, nicht einmal in
Form einer Prozesserklärung.
Da im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen
hat, bestimmt die Verfügung insoweit den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1,
125 V 413 E. 1a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, kann
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus
prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife frage ausgedehnt
werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen
werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage
mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 110 V 48
E. 3b und Hinweis). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht
erfüllt. Soweit beschwerdeweise beantragt worden war, es seien die
früheren beruflichen Massnahmen weiterzuführen, kann darauf mangels
eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Der Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" verbietet ja auch keineswegs, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, jedenfalls dann nicht, wenn er unabhängig
von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist. Damit ist
hinsichtlich des hier im Beschwerdeverfahren nicht überprüfbaren
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Seite 8
Anspruches auf Eingliederungsmassnahmen nichts präjudiziert (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 2.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni
2009 (act. 65 und 66), mit welcher bei einem IVGrad von 32 % ein
Anspruch auf eine IVRente verneint worden war. Streitig und zu prüfen
ist vorliegend nach dem oben in E. 1.3 Dargelegten der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine IVRente und in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
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Seite 9
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns,
der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision)
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige
gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im
Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die
Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das
alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
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Seite 10
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IVRevision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
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Seite 11
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz
ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE
127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung
begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung
(auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer
Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle
Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder
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Seite 12
menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204
E. 4.2).
Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen
Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche
die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen
entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die
Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende
Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide I 288/04 [E. 5.2] und I
645/05 [E. 3.2.1] des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1.
Januar 2007: BGer] vom 13. April 2006).
Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathogenetisch
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare
organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen. Die
zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind
deshalb analog anwendbar auf weitere somatoforme Störungen wie
Neurasthenie und Chronic Fatigue Syndrome (Entscheid des BGer I
70/07 vom 14. April 2008, E. 5).
In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss
ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass
die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich
schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V
396 E. 5.3.2).
Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung
sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden
Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines
Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige
Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (seit 1. Januar 2008:
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) bestanden hat und eine
anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 16 ATSG oder
Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG (seit 1.
Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) weiterhin besteht (BGE 127 V
294 E. 4c).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
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Seite 13
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im
Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche
Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als
Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn
verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können
psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht
werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur
Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten
psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem
blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294
E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch
manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt,
wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin
verbreiteten biopsychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62
S. 204 E. 4.2).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
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Seite 14
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6. Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der
Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
2.8. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
C4503/2009
Seite 15
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
In einem ersten Schritt ist die Frage nach der Rechtmässigkeit der
leistungsabweisenden Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2009 (act.
65 und 66) zu beantworten. Die IVSTA stützte sich – aufgrund der
Beurteilungen der IVStelle BS – im Rahmen des Erlasses dieser
Verfügung in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Gutachten der
Dres. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 8. Mai 2007 (act. 34; vgl. auch
ergänzende Stellungnahme vom 31. Juli 2007 [act. 43]) und D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2007 und
22. Januar 2009 (act. 47 und 60). Diese medizinischen Expertisen sind
nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben resp. einer Würdigung zu
unterziehen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel
der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt
erweist.
3.1. Dr. med. C._______ diagnostizierte in seiner Expertise vom 8. Mai
2007 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer
Nukleotomie C5/6 (Implantation einer Prodisc CBandscheibenprothese
C5/6 am 11. April 2005) und eine RestZervikalgie bei
Bandscheibenprotrusion C6/7 und Recessusstenose C8 und erwähnte
eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Aus somatischer
Sicht lägen für die bisherige Tätigkeit als Pharmaassistentin in der
Spitalapotheke keine namhaften Einschränkungen vor. Die
Arbeitsabstinenz scheine nicht somatisch, sondern vor allem persönlich
bzw. psychogen bedingt zu sein. Die Dispens vom Tragen von Lasten
über 5 kg sowie die restsubjektive Schmerzsymptomatik liessen eine
maximale Leistungsminderung von zirka 20 % in Betracht ziehen. Von
Februar bis Oktober 2005 könne eine volle und danach bis Ende
Dezember 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden; ab
Januar 2006 wäre die Versicherte voll arbeitsfähig gewesen. Auch in
alternativen Tätigkeiten, welche in etwa dem Belastungsprofil der
Tätigkeit in einer Apotheke gleichgestellt seien, bestünde ebenfalls eine
maximale Leistungsminderung von zirka 20 %. Zusammengefasst habe
sich der medizinische Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Die von
der Versicherten beklagten Beschwerden müssten nach dem "heutigen"
Befund sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der
C4503/2009
Seite 16
Meinung der Fachkollegen als subjektiv gewertet werden – dies im
Rahmen einer Chronifizierungs und Ausweitungstendenz bei einer
psychisch nicht unauffälligen Versicherten. In diesem Sinne werde eine
psychiatrische Mitbeurteilung empfohlen (act. 34).
Am 31. Juli 2007 hielt Dr. med. C._______ ergänzend fest, die attestierte
Arbeitsfähigkeit bzw. –unfähigkeit gelte selbstverständlich auch für die
"Normalapotheke". Die Verifizierung der Arbeitsfähigkeit ab August 2005
müsse demnach wie folgt unterteilt werden: In den Monaten August und
September 2005 habe eine volle und von Oktober bis und mit Dezember
2005 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen; ab 1. Januar 2006
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung habe nicht auf
die Woche genau festgelegt werden können, dürfte allerdings der von der
Versicherten angegebenen Verschlechterung Rechnung tragen (act. 43).
Dr. med. D._______ stellte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 die
Diagnosen einer psychoneurotischen Persönlichkeit (ICD10: F60.8) und
eines Verdachts auf eine beginnende somatoforme Störung (ICD10:
F45.4) und erwähnte weiter, es sei schwierig, anlässlich der "heutigen"
Untersuchung und der vorhandenen Aktenlage die psychische Situation
einzustufen. Es könne aber aufgrund der unruhigen Anamnese und des
Verhaltens der Versicherten mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
psychoneurotische Störung angenommen werden. Es zeige sich
zunehmend auch eine Ausbreitung und sekundäre beginnende
Generalisierung, weshalb eine somatoforme Überlagerung vermutet
werden müsse. Da die Versicherte zurzeit keiner Arbeit nachgehe, wäre
es sinnvoll, eine stationäre Behandlung in einer psychosomatisch
orientierten Klinik durchzuführen. Inwieweit mit derartigen Massnahmen
noch eine relevante Besserung erzielt werden könne, sei unsicher. Aus
rein psychiatrischer Sicht zeige sich keine derart gravierende depressive
Störung oder anderweitige psychische Störung, mit der die
Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Es sei anzunehmen, dass
die Versicherte eine hintergründige Depressivität abwehre. Bei Zunahme
der Belastungen drohe eine psychische Dekompensation, weshalb sie
nicht in der Lage sei, einer vollwertigen Tätigkeit nachzugehen. Sie
benötige daher Möglichkeiten zur Erholung. Es sollte ihr möglich sein,
während 5.5 Stunden sowohl die bisherige als auch eine alternative
Tätigkeit auszuüben, weshalb eine 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Diese Einschränkung bestehe sicher
schon seit mindestens Anfang 2006, wo ihr aus somatischer Sicht wieder
zugemutet werden könne, die bisherige Tätigkeit durchzuführen. Die
C4503/2009
Seite 17
Versicherte sei der Meinung, in dem Zustand keiner Arbeit nachgehen zu
können, weshalb zurzeit keine beruflichen Massnahmen umgesetzt
werden könnten. Die Prognose sei ziemlich ungewiss und tendenziell
nicht sehr hoffnungsvoll. Es müsse befürchtet werden, dass sich eine
zunehmende psychogene Überlagerung der Beschwerden einstelle, d.h.
sich eine somatoforme Schmerzstörung entwickle, was prognostisch
wiederum ungünstig sei (act. 47).
In seiner zweiten Expertise vom 22. Januar 2009 wiederholte Dr. med.
D._______ seine anlässlich des ersten Gutachtens gestellten Diagnosen
und führte weiter aus, objektiv fände sich aus rein psychiatrischer Sicht
wieder ein ähnlicher Befund, wie er im September/Oktober 2007 bereits
festgestellt worden sei. Es bestehe eine ähnliche Schmerzsituation und
die aktuellen Befunde deckten sich mit den damaligen vorgefundenen
Befunden. Eine relevante Veränderung könne nicht festgestellt werden,
weshalb weiterhin an der Diagnose einer psychoneurotischen
Persönlichkeitsstruktur festgehalten werde. Der Versicherten werde in
Deutschland vor allem aufgrund der somatischen Befunde eine Rente
zugesprochen. Es lägen aus somatischer Sicht unterschiedliche
Ansichten bezüglich der Arbeitsfähigkeit vor. Er, Dr. med. D._______, sei
aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen nicht in der Lage, die
somatischen Befunde zu interpretieren, doch falle eine grosse Diskrepanz
zu den Einstufungen der Auswirkung der somatischen Probleme in den
Unterlagen auf. Auch "heute" müsse nochmals die Aufnahme einer
psychologischen oder psychiatrischen resp. psychotherapeutischen
Behandlung empfohlen werden. Sinnvoll wäre es, zuerst eine stationäre
Therapie und anschliessend eine ambulante Weiterbehandlung
durchzuführen. Da mittlerweile ein prolongierter Verlauf bestehe, drohe
eine Chronifizierung, die möglicherweise schon eingetreten sei.
Gesamthaft fände sich wieder ein ähnlicher Zustand, aus psychiatrischer
Sicht könne weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung
festgestellt werden, weshalb immer noch eine ähnliche Einstufung der
Arbeitsfähigkeit bestehe wie bei der letzten Begutachtung im Jahre 2007.
Es sei nicht möglich, die Einschränkungen aus somatischer Sicht zu
interpretieren, da insbesondere in den Unterlagen auch grosse
Diskrepanzen vorzufinden seien. Da sich die Versicherte weiterhin nicht
in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen, könnten berufliche
Massnahmen nicht umgesetzt werden.
3.2. Zwar beruhen die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
Gutachten der Dres. med. C._______ und D._______ auf allseitigen
C4503/2009
Seite 18
Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dennoch lässt
sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl.
zum Ganzen E. 2.8 hiervor) und den Expertisen kommt folglich keine
volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
3.3.
3.3.1. Indem Dr. med. C._______ die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin auf psychischpsychiatrischem Gebiet ausgeblendet
und nur diejenigen auf seinen Fachgebieten beurteilt hatte, ging er
korrekt vor resp. entsprach und entspricht ein solches Vorgehen seinem
Gutachtensauftrag als Experte auf den Fachgebieten der Rheumatologie
sowie der Physikalischen Medizin und Rehabilitation.
3.3.2. Im Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. April 2007 resp. der
Erstellung des Gutachtens im Mai 2007 standen die Erhebungen von Dr.
med. C._______ hinsichtlich der Arbeits und Leistungsfähigkeit im
Wesentlichen in Übereinstimmung mit den damals vorliegenden
Beurteilungen. So wurde im Bericht der F._______ vom 9. August 2005
ausgeführt, der postoperative Behandlungsverlauf habe sich insgesamt
zeitgerecht und ohne wesentliche Komplikationen gestaltet, und durch
das vierwöchige Heilverfahren habe sich die Beschwerdesymptomatik bei
kontinuierlicher Zunahme der Belastbarkeit sehr positiv beeinflussen
lassen. Die Tätigkeit einer Pharmaassistentin in einer Verkaufsapotheke
dürfte der Versicherten mit dem beschriebenen Leistungsbild ohne
wesentliche Probleme zumutbar sein (act. 7 S. 12 f.). Auch Dr. med.
G._______, Facharzt für Innere Medizin, vertrat unter Hinweis auf den
Bericht der F._______ am 21. September 2005 denselben Standpunkt
(act. 7 S. 4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des H._______
vom 17. Oktober 2005, wonach sogar von der Aufnahme der bisherigen,
körperlich um Einiges anspruchsvolleren Tätigkeit ausgegangen worden
war (act. 12 S. 5). Keine wesentliche andere Beurteilung gab schliesslich
auch die F._______ am 2. Juli 2006 ab, denn es wurde berichtet, dass
mittel bis längerfristig allenfalls eine körperlich leichte, nicht
wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten sowie
ohne häufig zu verrichtende schwere Hebe und Tragebelastungen
vorstellbar sei (act. 27 S. 18 bis 19). Die in der Folge bzw. nach zunächst
positivem Rehabilitationsverlauf ärztlicherseits erwähnte
Verschlechterung resp. Intensivierung der Beschwerdesymptomatik im
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Seite 19
Jahre 2006 (bspw. act. 27 S. 27 bis 28, 32 und 35 bis 36) wurde
schliesslich von Dr. med. C._______ im Rahmen des von ihm
abgegebenen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt.
3.3.3. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
Aufgrund der Akten ergeben sich für die Zeit vom 8. Mai 2007
(Gutachtenserstellung) bis 3. Juni 2009 (massgeblicher Zeitpunkt des
Verfügungserlasses) Hinweise auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands und weichen weitere Arztberichte zum Teil
grundlegend voneinander ab, weshalb dem Gutachten von Dr. med.
C._______ mangels notwendiger Aktualität nurmehr beschränkte
Beweiskraft zukommen kann.
So erwähnte die Sozialmedizinerin Dr. med. E._______ in ihrem Bericht
vom 16. Mai 2007 (Formular E 213 [act. 51]), die angestammte Tätigkeit
in einer Spitalapotheke könne die Versicherte dauerhaft nicht mehr
verrichten, und derzeit könne sie auch keine leichten Arbeiten
regelmässig ausüben, wobei eine Besserung von einer erneuten
stationären medizinischen Rehabilitationsmassnahme zu erwarten sei (S.
13). Nebst der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ergeben sich auch mit Blick auf die Diagnosestellung von Dr. med.
C._______ und Dr. med. E._______ ungeklärte Fragen. Obwohl eine
Diagnose für sich allein genommen keinen Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), bedürfen diese Fragen einer
Klärung, zumal das Leistungskalkül von Dr. med. E._______ von
demjenigen von Dr. med. C._______ stark abweicht.
Hinzu kommt, dass auch nach dem vom 25. Juli bis 15. August 2007
stattgefundenen Rehabilitationsaufenthalt im ärztlichen
Entlassungsbericht der I._______ vom 30. August 2007 berichtet wurde,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des positiven Leistungsbildes
leichte Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im
Sitzen, zwischen drei und unter sechs Stunden zumutbar seien (act. 54
S. 31), während Dr. med. C._______ noch dafürgehalten hatte, dass die
Beschwerdeführerin ab Januar 2006 sowohl in ihrer angestammten als
auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei einer maximalen
Leistungsminderung von zirka 20 % voll arbeitsfähig sei. Dieses
Leistungskalkül wird auch durch die von Dr. med. G._______, Facharzt
für Innere Medizin, im Bericht vom 6. Juni 2008 vertretenen Ansicht,
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Seite 20
wonach mit Sicherheit auch die Gefahr der kompletten
Erwerbsunfähigkeit bestehe, in Frage gestellt (Bact. 3, Beilage 5).
Zu ergänzen ist schliesslich, dass der Orthopäde Dr. med. I._______ in
seinem nach Verfügungserlass verfassten, vorliegend ebenfalls zu
berücksichtigenden Bericht vom 9. März 2010 (Bact. 18; vgl. BGE 116 V
80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen) berichtete, aufgrund der
glaubhaft vorgetragenen Beeinträchtigungen und der Einnahme von
Medikamenten seien entsprechend dem positiven und negativen
Leistungsbild nur noch Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Zwar beinhalten diese
Ausführungen subjektive Schmerzangaben der Beschwerdeführerin,
welche allein für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit
nicht ausreichen; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass
Schmerzangaben durch damit korrelierende, objektiv schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten
liesse (Urteil des EVG I 382/00 vom 9. Oktober 2001, E. 2b).
Aufgrund der abweichenden fachärztlichen Beurteilungen bedarf es –
trotz übereinstimmender Ansichten zwischen Dr. med. J._______ und der
I._______ – mit Blick auf die Ausführungen der Dres. med. E._______
und C._______ einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Klärung.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zusammengefasst
als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in
medizinischer, insbesondere somatischer Hinsicht mangels Aktualität des
Gutachtens von Dr. med. C._______ resp. aufgrund von Hinweisen auf
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen Mai 2007
und Juni 2009 und widersprüchlichen ärztlichen Beurteilungen der
Arbeits und Leistungsfähigkeit als nicht genügend abgeklärt erweist.
4.
4.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hätte im vorinstanzlichen
Verwaltungsverfahren zwingend das rheumatologische Gutachten vom
Jahre 2007 aktualisiert werden müssen, was jedoch versäumt wurde. In
diesem Umstand liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung resp.
wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenverfahrens der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und
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Seite 21
gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen
möglich und zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die angefochtene
Verfügung vom 3. Juni 2009 ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
In psychiatrischer Hinsicht sei noch hinzugefügt, dass – während
Dr. med. D._______ in beiden Gutachten den Verdacht auf eine
beginnende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.4) geäussert
hatte – die vermutete Verdachtsdiagnose einer sekundären Fibromyalgie
im Bericht der K._______ vom 30. Juni 2008 bestätigt wurde (act. 58 S.
6; vgl. auch act. 40 S. 3 resp. 49 S. 7). Auch der Schmerztherapeut Dr.
med. L._______ diagnostizierte ein Fibromyalgiesyndrom (act. 40 S. 3,
49 S. 7). Da aufgrund dieser Akten nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob
bloss ein Verdacht auf eine solche Störung oder tatsächlich ein
Fibromyalgiesyndrom vorliegt, scheinen diesbezüglich aus den
nachfolgenden Gründen ebenfalls weitere medizinische Abklärungen
angebracht, wobei zu bemerken ist, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit
den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist
und die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen
analog anzuwenden ist in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob
eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (vgl.
E. 2.4 hiervor).
Dr. med. D._______ hatte gemäss seinen eigenen Ausführungen
Schwierigkeiten damit bekundet, die psychische Situation der
Beschwerdeführerin einzustufen. Aufgrund der oben erwähnten
fachärztlichen Beurteilungen aus Deutschland bestehen Hinweise darauf,
dass sich die von Dr. med. D._______ erwähnte Ausbreitung und
sekundäre beginnende Generalisierung weiter verstärkt hat resp.
fortgeschritten ist. Dafür spricht, dass Dr. med. D._______ anlässlich
seiner Zweitexpertise die zu einem früheren Zeitpunkt drohende
Chronifizierung als möglicherweise schon eingetreten qualifiziert hatte.
Unter diesen Aspekten und mit Blick auf die medizinischen Dokumente
aus Deutschland lässt sich nicht vollends schlüssig nachvollziehen, dass
anlässlich der Begutachtung vom Januar 2009 keine Veränderung des
Gesundheitszustands und eine ähnliche Einstufung der Arbeitsfähigkeit
wie bei der letzten Begutachtung im Jahre 2007 bestehen soll. Mit
anderen Worten scheint auch die Frage von einer gewissen Bedeutung
zu sein, ob bei der Beschwerdeführerin ein mitwirkendes psychisches
Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht resp. ob
C4503/2009
Seite 22
die anderen qualifizierenden Kriterien in derartiger Zahl, Intensität und
Konstanz vorliegen, dass insgesamt von einer unzumutbaren
Willensanstrengung zur Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft in der
bisherigen Beschäftigung und/oder in einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit auszugehen wäre.
Es ist auch noch zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund der
ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) in sta
tionäre und anschliessend in ambulante Behandlung begeben muss, um
die Arbeits und Leistungsfähigkeit zu steigern oder diese zumindest zu
erhalten. So empfahl Dr. med. D._______ – da sich die
Beschwerdeführerin nicht im Arbeitsprozess befand resp. befindet – eine
stationäre Behandlung in einer psychosomatisch orientierten Klinik und
im Anschluss daran die Durchführung einer ambulanten psychologischen
oder psychiatrischen resp. psychotherapeutischen Weiterbehandlung.
Diese Empfehlung deckt sich mit derjenigen von Dr. med. E._______
vom 16. Mai 2007 (act. 51 S. 17), welche nach erfolgreicher
Durchführung einer solchen Rehabilitationsmassnahme eine körperlich
leichte Tätigkeit wieder mindestens zu sechs Stunden täglich als möglich
erachtet hatte und – nachdem die Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis
15. August 2007 in stationärer Behandlung war (act. 54 S. 21 bis 32) –
mit derjenigen von Dr. phil. M._______ vom 1. Oktober 2007 (act. 49 S.
6) und 30. Juni 2008 (act. 55 S. 2) sowie der K._______ vom 25. Oktober
2007 (act. 49 S. 3).
Einer weiteren Klärung bedarf schliesslich auch die Frage, ob, und wenn
ja, inwiefern und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin durch die
hohe Medikamentendosierung mit Morphinderivaten in ihrer Arbeits und
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist; diesbezüglich war Dr. med.
G._______ in seinem Bericht vom 6. Juni 2008 der Ansicht, dass an eine
Teilnahme am Arbeitsleben nicht zu denken ist (Bact. 3 Beilage 5).
4.2. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der
Begutachtung – falls erforderlich – einen Einkommensvergleich
durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I
462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22.
Juni 2010). In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob die
Beschwerdeführerin weiterhin ledig ist und alleine lebt – wie noch
gegenüber Dr. med. E._______ im März 2007 (act. 51 S. 13) und Dr.
med. D._______ im Januar 2009 (act. 60 S. 5) erwähnt – oder ob sich
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Seite 23
durch den Umstand, dass sie zwischenzeitlich geheiratet hat, allenfalls
die Bemessungsmethode vor dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt
geändert hat.
4.3. Schliesslich ist zu beachten, dass ein allfälliger Rentenanspruch
grundsätzlich nicht entstehen kann, bevor Eingliederungsmassnahmen
geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2
IVG; BGE 126 V 241 E. 5; AHI 2001 S. 154 oben E. 3b [Urteil des EVG I
201/00 vom 20. November 2000]). Die Verwaltung ist daher in der Regel
gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob – nach
Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens – die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1.3.2 hiervor) resp. ob entsprechende
berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf das subjektive
Empfinden der Beschwerdeführerin überhaupt durchführbar sind. Die
Verwaltung kann jedoch über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser
durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche
Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (BGE
121 V 190 E. 4a e contrario; Urteile des EVG I 151/05 vom 9. August
2005 E. 1.1, I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 und I 99/02 vom 14. April
2003 E. 4.2).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote
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Seite 24
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu
beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren
Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000. (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C6173/2009 vom 29. August 2011 mit
Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
[Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200. und
höchstens Fr. 400. und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100. und höchstens Fr. 300.]) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C4503/2009
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. Juli 2009 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2009 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C4503/2009
Seite 26
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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