Abtei lung II I
C-4504/2008/
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Stiftung Turmhof, c/o Stadtverwaltung, Seestrasse 123,
8266 Steckborn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK,
Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Unterstützung des Projekts Turmhof aus Kredit
Prägegewinn; Verfügung des BAK vom 10. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4504/2008
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung Turmhof in Steckborn (nachfolgend: Stiftung oder
Beschwerdeführerin) verfolgt das Ziel, den aus dem 13. Jahrhundert
stammenden Turmhof und seine Nebengebäude nach den Regeln der
Denkmalpflege zu renovieren und in ein weit ausstrahlendes Kultur-
zentrum für Steckborn und den Untersee auszubauen (act. 1.21 und
1.3).
B.
Am 31. Mai 2007 stellte die Stiftung beim Bundesamt für Kultur BAK
(nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Förderung des Projekts aus
dem Prägegewinn (act. 6.1).
Nachdem die Vorinstanz der Stiftung mitgeteilt hatte, aufgrund der nur
lokalen beziehungsweise regionalen Ausrichtung des Projekts nicht
auf das Gesuch eintreten zu können (act. 6.2), stellte die Stiftung am
27. September 2007 ein zweites Gesuch mit der Begründung, es
handle sich um die Massnahmen zum Schutz eines einzigartigen Ge-
bäudes und um ein künftiges Kulturzentrum von überregionaler Bedeu-
tung (act. 6.4). Nach weiterer Korrespondenz und Gesprächen teilte
die Vorinstanz der Stiftung am 7. April 2008 mit, das Projekt falle nicht
in ihren Zuständigkeitsbereich, da die Prägegewinnverordnung aus-
drücklich vorsehe, dass ausschliesslich Vorhaben von gesamtschwei-
zerischem Interesse unterstützt würden (act. 6.5 – 6.8).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 wurde das Gesuch um Gewährung
eines Beitrags aus dem Prägegewinn abgewiesen (act. 6.11).
C.
Die Stiftung reichte am 7. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein mit der Begründung, mit dem Turmhof stehe ein
Objekt von nationaler Bedeutung unter dem Schutz der Eidgenossen-
schaft. Das Kulturprojekt – eingebettet in die Vierländerregion des
Bodensees und getragen von der künftigen Zusammenarbeit mit Kul-
turschaffenden aus der ganzen Schweiz – werde besondere Impulse
verleihen, womit ein nationales Interesse bestehe (act. 1).
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 argumentierte die
Vorinstanz, dass gemäss gesetzlicher Regelung der Prägegewinn in
aller Regel zur Unterstützung kultureller Vorhaben zu verwenden sei,
die kumulativ von „gesamtschweizerischem Interesse“, „auf Dauer an-
gelegt“ seien, „von Dritter Seite mindestens zur Hälfte finanziert wür-
den“ und „ohne Unterstützung des Bundes nicht verwirklicht werden
könnten“. Dem vorliegenden Projekt des Kulturzentrums fehle es je-
doch an überregionaler Bedeutung sowie an Einzigartigkeit und Inno-
vationsgrad im Sinne der Prägegewinnverordnung, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen sei.
Die Vorinstanz stellte im Übrigen fest, dass – wären im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen der Prägegewinnverordnung erfüllt – auf-
grund der grossen Anzahl der Gesuche, welche die verfügbaren Fi-
nanzmittel übersteigen würden, nur die besten Vorhaben unterstützt
werden könnten. Zu dieser Kategorie würde das vorliegende Projekt
nicht zählen (act. 6).
E.
In ihrer Replik vom 16. November (recte: Dezember) 2008 machte die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihr Ge-
such voreilig abgewiesen, insbesondere habe sie die Ausnahmebe-
stimmung in Art. 3 der Prägegewinnverordnung nicht geprüft, wonach
Ausnahmen zu den ausserordentlich strengen Förderkriterien vorge-
sehen seien. Ausserdem seien mit den Förderbeiträgen gemäss ge-
setzlicher Regelung die verschiedenen Landesteile und Sprachregio-
nen angemessen zu berücksichtigen. Die Ostschweiz habe indes zu-
mindest in den Jahren 2006 und 2007 nicht am Prägegewinn partizi-
pieren können. Im Übrigen würde die Behauptung, das vorliegende
Projekt falle nicht „unter die Kategorie der besten Vorhaben“ den Be-
schwerdeführern jegliche Grundlage zur Beschwerde entziehen. Ins-
gesamt sei die Beurteilung der Vorinstanz unsachlich und voreinge-
nommen zustande gekommen (act. 9).
F.
In der Duplik vom 2. März 2009 ging die Vorinstanz auf die verschie-
denen Rügen ein und fügte an, die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Zusprechung von Beiträgen würden tatsächlich eng ausgelegt, auf-
grund des immer kleineren Budgets sei dies aber sachlich gerecht-
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fertigt. Im Übrigen hielt sie an ihren Ausführungen und Anträgen fest
(act. 16).
G.
Im Rahmen einer abschliessenden Stellungnahme hielt die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 2. April 2009 an ihren Anträgen und Aus-
führungen fest (act. 18). Am 21. April 2009 schloss das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 19).
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereiten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 5 und
Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des Bun-
desamtes für Kultur. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 48 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Sie ist somit zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Da die Beschwerdführerin ausserdem nachgewiesen
hat, dass der Kostenvorschuss innert auferlegter Frist bezahlt wurde
(Art. 63 Abs. 4 VwVG; act. 14), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Währung und
die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 (WZG, SR 941.10) kann
der Bund für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke Um-
laufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemün-
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zen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben
werden.
2.2 Als Prägegewinn gilt der Nettoerlös aus dem Verkauf der von
«swissmint» herausgegebenen numismatischen Produkte. Die Höhe
und die Berechnungsmodalitäten des jährlich zur Verfügung stehenden
Erlöses werden im Rahmen des Leistungsauftrages «swissmint» fest-
gelegt. Der entsprechende Betrag wird im Budget des BAK eingestellt
(Art. 1 der Verordnung über die Verwendung des Gewinns aus dem
Verkauf numismatischer Produkte der «swissmint» vom 16. März 2001
[Prägegewinnverordnung, SR 941.102]).
2.2.1 Der Prägegewinn wird zur Unterstützung kultureller Vorhaben
verwendet. Prägegewinne können ausnahmsweise auch für andere
Zwecke eingesetzt werden, sofern dafür ein erhebliches allgemeines
Interesse besteht. Bei der Unterstützung der Vorhaben sind die ver-
schiedenen Landesteile und Sprachregionen angemessen zu berück-
sichtigen (Art. 1 und 2 der Prägegewinnverordnung).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der Prägegewinnverordnung können Vor-
haben unterstützt werden, die: a. von gesamtschweizerischem Interes-
se sind; b. auf Dauer angelegt sind; c. von dritter Seite wenigstens zur
Hälfte finanziert werden; d. ohne Unterstützung des Bundes nicht ver-
wirklicht werden können. Ein Vorhaben kann auch unterstützt werden,
wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c nicht er-
füllt, aber auf Grund seiner Einzigartigkeit oder durch seinen innova-
tiven Charakter neue kulturelle Impulse zu vermitteln vermag.
2.2.2 Die Gesuche um Unterstützung sind beim BAK einzureichen.
Das BAK nimmt die Gesuche laufend entgegen und prüft Höhe und
Zeitpunkt einer allfälligen Unterstützung. Das BAK prüft, ob das Ge-
such die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt. Gesuche, welche die
Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom BAK abgewiesen (Art. 4
Abs. 1 und 4 der Prägegewinnverordnung).
2.3 Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Unterstüt-
zung aus Prägegewinn zu erläutern:
2.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990
über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG,
SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern aus-
serhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer
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vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.
Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des
Bundesrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei
welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger auf-
grund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre,
während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen
Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte
der Bürger bedeuten (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventio-
nen, Basel 2006, S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32 mit weiteren Hinwei-
sen).
Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt u.a. für jene
Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsan-
spruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu
erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zustän-
digen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche
beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG).
2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundes-
rechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundes-
recht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen
zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwen-
denden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht
(BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im
Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung
auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubven-
tionen) genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein
Anspruch auf Subventionen (vgl. BARBARA SCHAERER, Subventionen des
Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff. und 201 f. sowie F. MÖLLER, a.a.O,
S. 43 f.).
2.3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Prägegewinnverordnung spricht die
Vorinstanz Beiträge nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mit-
tel zu. Hierbei handelt es sich um typische Finanzhilfen, auf die kein
Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz
liegt, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Projekte gemäss
Art. 3 der Prägegewinnverordnung gegeben sind.
Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im
Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Ent-
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scheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspiel-
raums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessens-
ausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die
Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheits-
gebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentli-
chen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen
Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherr-
schenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich
sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 441).
Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte be-
rücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die
Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zu-
ständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemäs-
sem Ermessen – neben den in der Verordnung vorgegebenen absolu-
ten Kriterien – weitere, relative Kriterien festzulegen, die es erlauben,
die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad
ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Durch derar-
tige einheitliche Beurteilungskriterien soll eine rechtsgleiche und will-
kürfreie Behandlung der Beitragsgesuche gewährleistet werden (vgl.
hiezu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3548/2008 vom 26. Mai
2009 E. 4).
3.
Im vorliegenden Fall wird die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts im Rahmen einer Nichtgewährung von Beiträ-
gen aus dem Prägegewinn für ein Kulturprojekt gerügt.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Indes-
sen auferlegen sich die Rechtsmittelinstanzen praxisgemäss bei der
Überprüfung von Verfügungen eine gewisse Zurückhaltung, sofern der
Vorinstanz wie vorliegend ein eigentlicher Beurteilungs- oder Ermes-
sensspielraum zusteht (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2).
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4.
Umstritten ist, ob das Kulturprojekt Turmhof, das renoviert und zu
einem Kulturzentrum ausgebaut werden soll, gemäss Art. 3 Abs. 1
Bst. a Prägegewinnverordnung von gesamtschweizerischem Interesse
ist, oder – falls dies nicht zutreffen würde – das Vorhaben aufgrund
seiner Einzigartigkeit oder seinem innovativen Charakter unterstüt-
zenswert ist (Art. 3 Abs. 2).
4.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass das Eidgenössische
Departement des Innern mit Verfügung vom 28. März 1984 den in
seinen Grundzügen im zweiten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts erbau-
ten Turmhof als Baudenkmal von regionaler Bedeutung eingestuft hat
und im Rahmen der Denkmalpflege für die Aussenrenovation einen
Bundesbeitrag von 26%, insgesamt eine Nettosubvention von höch-
stens Fr. 125'267.--, zugesprochen hat (act. 6.12).
4.2
4.2.1 In der mit der Beschwerde eingereichten Kompaktdokumentation
Herbst 2007 (act. 1.21) findet sich als zweites Stiftungsziel der Aufbau
eines regionalen, lebendigen, professionell geführten Kulturzentrums,
das zum grenzüberschreitenden Forum werde. Das damalige Konzept
beinhaltet das historische Museum der Region, ein kleines Restaurant
mit einem weiteren Raum für Gruppenanlässe und einem Mehrzweck-
raum, der u.a. vom in Steckborn ansässigen Phönix-Theater genutzt
werden könne. Weiter ist die Erstellung von Kunsthandwerk-Ateliers
sowie die Nutzung des Hofs für Open-Air-Veranstaltungen aller Art
geplant.
4.2.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, das Projekt sei einzigartig,
weil im Kanton Thurgau erstmals ein Zentrum in einem historischen
Gebäude eingerichtet werde und erstmals am Untersee auf der
Schweizer Seite des Bodensees ein Mehrspartenkulturzentrum seinen
Betrieb aufnehme, das in der Standortentwicklung einer Thurgauer
Stadt integriert sei.
4.2.3 Die mit der Replik eingereichte Dokumentation November 2008
(act. 9.1) hält fest, dass der Turmhof in der Region Untersee zwischen
Schaffhausen und Kreuzlingen/Konstanz eine grosse Lücke schliesse.
Es bestehe ein lebendiger Treffpunkt, der sämtliche Bereiche des
Kulturschaffens umfasse und ganzjährig betrieben werde.
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4.3 Aufgrund der Jahresberichte 2007 und 2008 ist indes mit der Vor-
instanz festzustellen, dass das geplante Kulturzentrum, das sich im
Aufbau befindet, zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine gewisse regio-
nale Ausstrahlung erlangt, jedoch keineswegs nationale Bedeutung
aufweist. Auch die im Jahr 2008 aufgetretenen sechs Künstler und
Gäste der „Heimspiele“ sowie die durchgeführten vier Musik- bzw.
Literaturveranstaltungen wurden durch Persönlichkeiten mit Wurzeln
im Thurgau und allfälligem Wirkungsbereich in Zürich und der Ost-
schweiz (vgl. Jahresbericht 2008 S. 7 und 8) bestritten.
Festgestellt werden kann auch, dass die Trägerschaft und die Spon-
soren sich – abgesehen von weiteren privaten Institutionen – auf Insti-
tutionen bzw. staatliche Sponsoren aus dem Kanton Thurgau be-
schränken (Thurgauer Kantonalbank, Thurgauer Lotteriefonds, Träger-
schaft der Gemeinde Steckborn und des Kantons Thurgau). Es findet
sich indes kein finanzielles Engagement aus den nahe gelegenen Kan-
tonen Schaffhausen, Zürich oder St. Gallen, ebensowenig aus dem
süddeutschen Raum, was für eine Bedeutung über die Grenzen des
Kantons Thurgau hinaus sprechen würde. Es ist möglich, dass das
Projekt Ausbaupotenzial für die Region am Untersee hat, insbeson-
dere für den Thurgau und allenfalls die nähere kantonsübergreifende
Umgebung eine kulturelle Bereicherung darstellt und dort auch eine
Lücke schliessen wird. Jedoch wird auch aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts weder qualitativ noch quantitativ eine nationale Aus-
strahlung ersichtlich. Da es schweizweit viele Kulturprojekte dieser Art
gibt, kann auch nicht von einer Einzigartigkeit oder besonders innova-
tivem Charakter des Projekts gesprochen werden, der ausstrahlende
neue kulturelle Impulse vermitteln würde. Der Behauptung der Be-
schwerdeführerin, ein profiliertes Kulturprogramm anzubieten, das
sonst nirgendwo zu sehen sei und das Einzigartigkeit besitze, inno-
vativ mit der Kleinräumigkeit des Komplexes umgehe und Steckborn
und die Region einbeziehe (act. 9.1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass
dies zur Zeit allenfalls für die Region um Steckborn zutrifft, in seiner
Bedeutung aber nicht darüber hinaus geht. Somit sind vorliegend die
Voraussetzungen für „unterstützungswürdige Vorhaben“ gemäss Art. 3
der Prägegewinnverordnung nicht erfüllt.
Da die Voraussetzungen für die Zusprechung von Beiträgen aus dem
Prägegewinn nicht erfüllt sind, ist auf die weiter geltend gemachten
Rügen, die Vorinstanz hätte ihr Ermessen voreilig und nicht unter
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Berücksichtigung aller Landesteile ausgeschöpft, nicht weiter einzu-
gehen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das Projekt Kulturzen-
trum Turmhof im Aufbau befindet, einerseits in der etappenweisen Re-
novation und dem Umbau des Baudenkmals, andererseits im Aufbau
eines Kulturzentrums mit Angeboten verschiedener Art (Heimatmu-
seum, Lesungen, Konzerte, Theater, Diskussionsabende, Ausstellun-
gen, Atelier-Räume sowie Restaurant), wobei qualitativ und quantitativ
– wie auch die Vorinstanz ausführlich darlegt (act. 6 S. 3, 5, 6; act. 16
S. 3) – eine grosse Diskrepanz zwischen den eingereichten Plänen
und Visionen einerseits und dem tatsächlich durchgeführten Kulturpro-
gramm festzustellen ist (gemäss Jahresbericht 2008 zehn Veranstal-
tungen). Somit besteht – entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführerin – keine Institution mit derart innovativem Charakter, als
dass die Voraussetzungen der Unterstützungsbeiträge gemäss Präge-
gewinnverordnung erfüllt wären. Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen.
6.
Wie oben (E. 2.3.3) ausgeführt, handelt es sich vorliegend um einen
Subventionsantrag gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 1 SuG, auf den kein Anspruch besteht. Gegen Entscheide betref-
fend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ist gemäss Art. 82
in Verbindung mit Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig (vgl. HANSJÖRG
SEILER in: HANSJÖRG SEILER, NICOLAS VON WERDT, ANDREAS GÜNGRICH [HRSG.],
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 79 und 81 zu Art. 83).
Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig.
7.
Zu befinden bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine
allfällige Parteientschädigung.
7.1 Der Beschwerdeführerin als unterliegenden Partei werden Verfah-
renskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
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7.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegen-
de Vorinstanz haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 132.1; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Versand:
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