B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4505/2013, C-4480/2013
Ur t e i l vom 2 2 . Ju l i 2 01 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Aargauischer Ärzteverband, Im Grund 15, 5405 Baden,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,
Bahnhofstrasse 42, 5400 Baden,
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
gegen
1. CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach
2568, 6002 Luzern, Zustelladresse: Generalsekretariat,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
3. Moove Sympany AG, Zustelladresse: c/o Stiftung
Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Ein-
siedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Zustella-
dresse: c/o SWICA, Römerstrasse 38, 8400 Win-
terthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47,
3454 Sumiswald,
7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unter-
dorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern
65,
10. Avenir Assurances Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzern-
strasse 19, 6144 Zell LU,
12. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
13. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahn-
hofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
14. Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
15. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Sernftalstrasse 33, Postfach, 8762 Schwanden GL,
16. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
17. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
18. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
19. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Post-
fach, 8050 Zürich,
20. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
21. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217,
7130 Ilanz,
22. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune,
3934 Zeneggen,
23. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
24. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Or-
sières,
25. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57,
8840 Einsiedeln,
26. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenberg-
strasse 28, 8820 Wädenswil,
27. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
28. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
29. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
30. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahn-
hofstrasse 13, 7302 Landquart,
31. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
32. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
33. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Mili-
tärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
34. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
35. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
36. Fondation AMB, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble
VS,
37. INTRAS Krankenversicherung AG, Trib-
schenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
38. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
39. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
40. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
41. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
42. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6005 Luzern,
43. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
44. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
45. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Post-
fach, 4242 Laufen,
46. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
47. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Post-
fach 1561, 4500 Solothurn,
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vin-
cent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei,
5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung eines TARMED-
Taxpunktwertes, RRB Nr. 2013-857 vom 3. Juli 2013.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 4
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (act. 75) kündigte der Aargauische
Ärzteverband (nachfolgend: AAV) per 31. Dezember 2011 Ziffer 2 des An-
hangs B zum kantonalen Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED
vom 25. Oktober 2006 zwischen dem AAV und den durch tarifsuisse ag
vertretenen Versicherern (nachfolgend: Versicherer), welcher den zwi-
schen den Parteien geltende TARMED-Taxpunktwert (nachfolgend: Tax-
punktwert oder TPW) enthielt.
A.b Nachdem sich der AAV und die Versicherer nicht auf einen neuen TPW
einigen konnten, verlängerte der Regierungsrat des Kantons Aargau
(nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 2011-
001885 vom 14. Dezember 2011 ([Vorinstanz] act. 118-120) die Geltungs-
dauer des gekündigten Anhangs B, der einen TPW von Fr. 0.89 vorsah, bis
zum 31. Dezember 2012.
A.c Da auch die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien scheiter-
ten (vgl. act. 129 f.), lud der Regierungsrat die Parteien mit Schreiben vom
14. September 2012 (act. 131-133) zur Antragsstellung und Stellung-
nahme für die hoheitliche Tariffestsetzung ein. Mit Eingabe vom 27. Sep-
tember 2012 (act. 134-179) beantragte der AAV im Hauptantrag für ärztli-
che Leistungen (AL) einen TPW von Fr. 1.02 und für technische Leistungen
(TL) einen solchen von Fr. 0.96. Die Versicherer beantragten mit Schreiben
vom 5. November 2012 (act. 182-273) die Festsetzung eines TPW von
Fr. 0.80.
A.d Mit Beschluss Nr. 2012-001762 vom 19. Dezember 2012 (act. 280-
283) setzte der Regierungsrat für die Dauer des Verfahrens einen proviso-
rischen Tarif von Fr. 0.89 fest.
B.
Mit Beschluss Nr. 2013-000857 vom 3. Juli 2013 (act. 344-349) setzte der
Regierungsrat den TPW zwischen den in ambulanter Praxis zugelassenen
Ärztinnen und Ärzten im Kanton Aargau und den von tarifsuisse vertrete-
nen Versicherern rückwirkend ab 1. Januar 2013 auf Fr. 0.91 fest.
Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, Ausgangs-
basis für die vorliegende Festsetzung bilde der Anhang B des kantonalen
Anschlussvertrags zum Rahmenvertrag TARMED vom 25. Oktober 2006.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 5
Der Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise betrage im Zeit-
raum Oktober 2006 bis Dezember 2012 2,3%. Erhöhe man den zuvor gel-
tenden, im Oktober 2006 vereinbarten TPW von Fr. 0.89 um 2,3%, ergebe
dies einen neuen TPW von Fr. 0.91, was auch im interkantonalen Vergleich
angemessen sei und mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit übereinstimme.
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben der AAV, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Wunderlin, sowie die Versicherer, vertreten durch tarifsuisse ag
und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Augustin, mit
Eingaben vom 8. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (C-4505/2013 und C-4480/2013 BVGer-act. 1).
Der AAV beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
die Festsetzung eines TPW von Fr. 0.96 ab 1. Januar 2013 für die in am-
bulanter Praxis zugelassenen Ärztinnen und Ärzte; eventualiter die Rück-
weisung der Angelegenheit an den Regierungsrat zur Neubeurteilung. Zur
Begründung führte der AAV aus, er habe im Rahmen von drei verschiede-
nen Modellrechnungen Daten geliefert, aus welchen sich ergebe, dass
eine Erhöhung des TPW um bis zu Fr. 0.15 gerechtfertigt wäre. Unter Be-
rücksichtigung der angespannten Kostensituation im Gesundheitswesen
sei der Beschwerdeführer aber bereit, eine Erhöhung des bisherigen TPW
um lediglich Fr. 0.07 zu akzeptieren, weshalb in diesem Sinn der Hauptan-
trag gestellt worden sei. Ein TPW, der lediglich die in den letzten Jahren
eingetretene Teuerung, aber nicht die Mengenausweitung im Gesundheits-
wesen berücksichtige, sei hingegen nicht akzeptabel.
Die Versicherer beantragten die Aufhebung der Beschlüsse Nr. 2013-
000857 vom 3. Juli 2013 sowie Nr. 2012-001762 vom 19. Dezember 2012
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Eventualiter beantragten sie die Festsetzung eines TPW von Fr. 0.82, sub-
eventualiter von Fr. 0.89. Zur Begründung führten sie aus, bereits mit Be-
schluss vom 19. Dezember 2012 sei der Beweisantrag der Versicherer auf
Herausgabe von Kosten- und Leistungsdaten, Erfolgsrechnungen und Bi-
lanzen der Jahre 2008 bis 2012 der in ambulanter Praxis tätigen Ärztinnen
und Ärzte abgewiesen worden. Da aber der "Zwischenentscheid" diesbe-
züglich rechtsprechungsgemäss mangels nicht wiedergutzumachendem
Nachteil nicht selbständig anfechtbar gewesen sei, werde der Beweisan-
trag im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid wie-
derholt. Die Vorinstanz habe den TPW nicht gestützt auf solides und trans-
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 6
parentes Zahlenmaterial festgesetzt. Sie habe sogar eingeräumt, dass bis-
her die Kostendaten der einzelnen Leistungserbringer nicht systematisch
erhoben, gesammelt und ausgewertet worden seien. Überdies – so die
Versicherer – habe sich die Vorinstanz nicht vergewissert, dass mit dem
festgesetzten TPW höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten gedeckt würden. Der angefochtene Entscheid habe
somit die bundesrechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt und sei aufzu-
heben.
D.
Am 29. August 2013 sind die mit den Zwischenverfügungen vom 22. Au-
gust 2013 einverlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.- beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen (vgl. C-4505/2013 BVGer-act. 5 und
C-4480/2013 BVGer-act. 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013 (C-4505/2013 und C-4480/2013
BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der beiden Be-
schwerden und verwies in Bezug auf die Begründung im Wesentlichen auf
ihren Entscheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Vo-
rinstanz die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren C-4505/2013
und C-4480/2013.
F.
F.a Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 (C-4480/2013 BVGer-
act. 8) beantragte der AAV die Abweisung der Beschwerde der Versicherer.
F.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2013 (C-4505/2013 BVGer-
act. 10) beantragten die Versicherer die Abweisung der Beschwerde des
AAV.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 (C-4505/2013 BVGer-act. 12 und
C-4480/2013 BVGer-act. 11) hielt die Preisüberwachung (nachfolgend:
PUE) an ihrer Empfehlung vom 4. April 2013, den TPW auf maximal
Fr. 0.82 festzusetzen, fest. Zur Begründung führte sie aus, praxisgemäss
werde auf den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein
automatischer Teuerungsausgleich gewährt; ein allfälliger Teuerungsaus-
gleich wäre von den Vertragspartnern vertraglich zu vereinbaren. Deshalb
sei die Methode der Vorinstanz abzulehnen. Die von der PUE im Rahmen
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 7
der Kostenneutralitätsphase entwickelte Methode, welche für die Berech-
nung der TPW der Praxisärzte weitergeführt werde, garantiere hingegen
eine Begrenzung der Kostenentwicklung (vgl. Leistungs- und Kostenver-
einbarung [LeiKoV] zwischen FMH und Santésuisse), weshalb dieser Me-
thode den Vorzug zu geben sei.
H.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragte mit Eingaben vom
7. Februar 2014 (C-4505/2013 BVGer-act. 15 und C-4480/2013 BVGer-
act. 14) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückwei-
sung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zur Begründung führte das BAG
im Wesentlichen aus, das KVG sehe keinen automatischen Teuerungsaus-
gleich vor, weshalb die von der Vorinstanz berücksichtigte Teuerung als
nicht gerechtfertigt anzusehen sei. Überdies seien die Kosten pro versi-
cherte Person stärker gestiegen als die allgemeine Teuerung und deshalb
bestehe erst recht kein Anlass, einen Teuerungsausgleich vorzunehmen.
Ferner bemängelte das BAG, dass die Vorinstanz in keiner Weise ausge-
wiesene Kosten- und Leistungsdaten berücksichtigt und den Antrag der
Versicherer auf Herausgabe der Kosten- und Leistungsrechnungen, Er-
folgsrechnungen und Bilanzen sogar abgewiesen habe.
I.
I.a Mit Eingaben vom 19. März 2014 (C-4505/2013 BVGer-act. 20 und
C-4480/2013 BVGer-act. 19) hielten die Versicherer an ihrem Rechtsbe-
gehren fest und wiesen dabei insbesondere noch einmal darauf hin, dass
die Festsetzung eines TPW ohne Beizug der rechtswesentlichen Akten
nicht rechtmässig sei.
I.b Mit Eingaben vom 19. März 2014 (C-4505/2013 BVGer-act. 21 und
C-4480/2013 BVGer-act. 20) verzichtete die Vorinstanz auf die Möglichkeit
Schlussbemerkungen einzureichen.
I.c Mit abschliessenden Stellungnahmen vom 24. März 2014
(C-4505/2013 BVGer-act. 22 und C-4480/2013 BVGer-act. 21) hielt der
AAV an seinen Rechtsbegehren fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 90a
Abs. 2 KVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG.
Die Vorinstanz hat mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2013-000857 vom
3. Juli 2013 den TPW für die in ambulanter Praxis zugelassenen Ärztinnen
und Ärzte im Kanton Aargau mit Wirkung ab 1. Januar 2013 festgesetzt.
Hierbei handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 47 Abs. 1
KVG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist.
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (SR 172.021),
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Beschwerdeführenden haben
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Tarifvertragspar-
teien im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KVG, deren Begehren von der Vorinstanz
abgewiesen worden sind, durch den angefochtenen Beschluss ohne Zwei-
fel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Voraussetzungen zur Legitimation als Beschwerdeführer gelten allge-
mein für die Zulassung als Partei zum Beschwerdeverfahren und sind so-
mit auch (analog) für die Zulassung als Beschwerdegegner massgebend
(vgl. ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 6 ff. zu Art. 48). Sowohl der AAV als auch die Versicherer waren im
Verfahren vor dem Regierungsrat als Gesuchsteller beteiligt und sind durch
den angefochtenen Beschluss besonders berührt, so dass sie als Be-
schwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen sind.
1.3 Da die Beschwerden im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und die einverlangten Kostenvor-
schüsse innert Frist geleistet wurden, ist darauf einzutreten.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 9
1.4 Die Parteien beantragten die Vereinigung der Beschwerdeverfahren
C-4505/2013 und C-4480/2013.
Die Vereinigung von Verfahren dient der Prozessökonomie und rechtfertigt
sich namentlich dann, wenn zwei Beschwerden derselbe Sachverhalt zu-
grunde liegt und sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen stellen. Die
instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermes-
sensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens
anordnen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 144, Rz. 3.17
m.w.H.).
Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des engen persönlichen und sach-
lichen Zusammenhangs, die beiden Verfahren C-4505/2013 und
C-4480/2013 – wie von den Parteien beantragt – zu vereinigen und in ei-
nem einzigen Urteil zu erledigen.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Re-
gelung enthält.
2.2 Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind auf die Krankenversi-
cherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung
im Bereich Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43 bis 55; vgl. Art. 1 Abs. 2
lit. b KVG).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Dementsprechend
sind somit für die Festsetzung des TPW für das Jahr 2013 die im Jahr 2013
geltenden materiellen Bestimmungen des KVG und der KVV (SR 832.102)
massgebend.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Die Ausnahme gemäss
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 10
Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG findet keine Anwendung auf Tariffestsetzungen ge-
mäss Art. 47 KVG.
Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle
Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der
Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes-
senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und
sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermes-
sensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissen-
schaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung
des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt.
Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das
Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von
der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung tech-
nischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl.
BVGE 2010/25 E. 2.5 ff. mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(BGE 139 II 185 E. 9.3 und 138 II 77 E. 6.4).
2.5 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beachten, dass
die Kantonsregierung die Preisüberwachung zunächst anhören (vgl.
Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn sie
deren Empfehlung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtspre-
chung des Bundesrates kam den Empfehlungen der Preisüberwachung ein
besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme
bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl.
RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt
sich praxisgemäss dann eine Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vo-
rinstanz mit den Empfehlungen der Preisüberwachung übereinstimmt
(BVGE 2010/25 E. 2.4.2, 2012/18 E. 5.4). Weicht die Kantonsregierung
hingegen von den Empfehlungen der Preisüberwachung ab, kommt weder
der Ansicht der Preisüberwachung noch derjenigen der Vorinstanz generell
ein Vorrang zu (BVGE 2010/25 E. 2.4, in BVGE 2010/62 [Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts {BVGer} C-7967/2008 vom 13. Dezember 2010]
nicht publizierte E. 2.4.2; vgl. auch STAFFELBACH/ENDRASS, Der Ermes-
sensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 11
nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, 2006 Rz. 231). Nach dem Wil-
len des Gesetzgebers obliegt es – trotz Anhörungs- und Begründungs-
pflicht gemäss Art. 14 PüG – der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zu-
stand den Tarif festzusetzen (vgl. auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4;
RUDOLF LANZ, Die wettbewerbspolitische Preisüberwachung, in: Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirt-
schafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. 2007, N 113). Das Gericht hat in
diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abweichung in
nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen die ver-
schiedenen Stellungnahmen – auch der weiteren Verfahrensbeteiligten –
der freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung durch das Bundesverwal-
tungsgericht (BVGE 2012/18 E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.3).
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt dieses Gesetz die soziale Krankenver-
sicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine
freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische Krankenversi-
cherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen ge-
mäss den Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG
festgelegten Voraussetzungen.
3.1.1 Dabei erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in Tarifverträgen vereinbart
oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde
festgesetzt werden. Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der
Vergütung; er kann namentlich für die einzelnen Leistungen Taxpunkte
festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif; Art. 43
Abs. 2 lit. b KVG).
3.1.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungs-
erbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere
Versicherer oder deren Verbände andererseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der
Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregie-
rung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundes-
rat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz
und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht
(Art. 46 Abs. 4 KVG).
3.1.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 12
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann
die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). Die Bestimmung,
wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu
prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlich-
keit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), gilt auch bei der
Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl.
BVGE 2010/24 E. 4.3 mit Hinweisen).
Unter dem Titel "Tarifgestaltung" bestimmt Art. 59c Abs. 1 KVV: Die Geneh-
migungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob
der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif
darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung de-
cken (lit. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbrin-
gung erforderlichen Kosten decken (lit. b). Ein Wechsel des Tarifmodells
darf keine Mehrkosten verursachen (lit. c).
Die Transparenz der Kosten und Leistungen ist ein zentrales Kriterium für
eine wirtschaftliche Tarifgestaltung. Zu beurteilen sind die Kostengrundla-
gen und die durch geeignete Methoden durchgeführte Ermittlung der Kos-
ten der Leistungen. Für die Bestimmung eines wirtschaftlichen Tarifs dürfen
von den transparent ausgewiesenen Kosten ausschliesslich diejenigen
vergütet werden, die einer effizienten Leistungserbringung entsprechen.
Die effiziente Leistungserbringung ist aufgrund von Aspekten wie Auslas-
tung sowie von Instrumenten oder Methoden wie Quervergleiche zu beur-
teilen. Für den ambulanten Bereich gelten für alle Leistungserbringer häu-
fig dieselben Tarife, die aufgrund einer Stichprobe der Kosten von Praxen
oder Laboratorien berechnet werden. In diesen Fällen ist es wichtig, dass
unter Berücksichtigung der Qualität auf die Kosten einer effizienten Leis-
tungserbringung abgestellt wird und nicht auf Durchschnittskosten. So sind
z.B. beim Einsatz von Apparaturen nicht automatisch die ausgewiesenen
Kosten zu finanzieren, sondern nur diejenigen, die einer Mindestauslas-
tung entsprechen (vgl. Kommentar zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung [KVV], Änderungen für den 1. August 2007 und
1. Januar 2008, S. 6 f.).
Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen
nach den Artikeln 43 Absatz 3, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an-
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 13
zuwenden. Diese Prüfungspflicht gilt auch bei der hoheitlichen Tariffestset-
zung im vertragslosen Zustand (BVGE 2010/25 E. 7). Dadurch wird für das
Tariffestsetzungsverfahren die allgemeine verwaltungsrechtliche Untersu-
chungsmaxime akzentuiert. Die zuständige Behörde muss die notwendi-
gen Untersuchungsmassnahmen ergreifen, namentlich die benötigten In-
formationen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und
richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben und eine
entsprechende Überprüfung bzw. Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs
überhaupt erst ermöglichen (vgl. Art. 12 VwVG und PATRICK KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY in: Waldmann/ Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 12 N 16). Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich
die zuständige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leis-
tungserbringer) zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage
entsprechender Dokumente anzuhalten. Mit einem passiven Zuwarten und
Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Un-
terlagen wird der gesteigerten Untersuchungspflicht nicht Genüge getan.
Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforderten Do-
kumente einzureichen, hat die zuständige Behörde sie unter Androhung
angemessener Folgen zu mahnen. Sollte es der zuständigen Behörde in-
folge Weigerung der einen und/oder anderen Partei nicht möglich sein, die
Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 lit. a
und b KVV vollständig zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung
nach Möglichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere Quellen zurückgrei-
fen (z.B. Statistiken oder Untersuchungen des Bundes). Die Weigerung ei-
ner Tarifpartei, entsprechende Unterlagen einzureichen, ist im Endent-
scheid im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflichten und betreffend die Beurteilung der Be-
weislage zu berücksichtigen (vgl. RKUV 6/2002 488 f.; vgl. zum Ganzen:
BVGE 2014/18 E. 5.7 ff.).
3.2 Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Tarif-
partnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Ausnahme.
Voraussetzung für die behördliche Tariffestsetzung ist, dass die Tarifver-
handlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert sind oder die
Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen.
4.
Die Parteien haben sich vorliegend vertraglich nicht geeinigt, weshalb der
Regierungsrat zu Recht den Tarif hoheitlich festgesetzt hat. Der Regie-
rungsrat hat vor der Tariffestsetzung die PUE konsultiert. Diese hat am
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 14
4. April 2013 die Empfehlung abgegeben, den TPW auf Fr. 0.82 festzuset-
zen. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid begründet, warum er dem
Antrag der PUE nicht gefolgt ist. Die Tariffestsetzung durch den Regie-
rungsrat ist somit aus Sicht des KVG und des PüG formal nicht zu bean-
standen.
5.
5.1 TARMED ist die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für die
Berechnung der Vergütung der auf Einzelleistungstarifbasis im Sinne von
Art. 43 Abs. 4 und 5 KVG von einem Leistungserbringer ambulant erbrach-
ten ärztlichen KVG-Leistungen.
5.1.1 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG den Rahmenver-
trag zwischen santésuisse und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte (FMH) vom 5. Juni 2002 (nachfolgend: Rahmenvertrag) inklusiv
den Anhängen als integrierende Bestandteile genehmigt. Gemäss Art. 11
Abs. 2 des Rahmenvertrages werden die Taxpunktwerte auf kantonaler
Ebene vereinbart.
5.1.2 Das Inkrafttreten des Systems TARMED per 1. Januar 2004 war vom
Prinzip der Kostenneutralität beherrscht. Die Kostenneutralitätsphase dau-
erte vom April des Einführungsjahres bis zum April des Folgejahres, also
von April 2004 bis April 2005. Das Ziel der Kostenneutralitätsphase war,
eine Kostensteigerung aufgrund des Wechsels des Rechnungsmodells zu
verhindern. Das Prinzip der Kostenneutralität ist, nachdem einmal ein Tarif
nach dem neuen TARMED-Modell festgelegt worden und damit der Sys-
temwechsel vollzogen worden ist, nicht mehr anwendbar (vgl. Urteil des
BVGer C-6229/2011 vom 5. Mai 2014 E. 11.2.3).
5.1.3 Die Tarifstruktur TARMED basiert auf einer Vollkostenrechnung. In
den technischen Leistungen sind somit Personal- und Sachkosten inklusiv
Anlagenutzungskosten, Eigenkapitalverzinsung, Abschreibungen und De-
bitorenverluste vollumfänglich berücksichtigt (vgl. BVGE 2010/14 nicht
publizierte E. 4.3.1 mit Hinweisen [=Urteil des BVGer C-4308/2007 vom
13. Januar 2010]).
5.2 Die Berechnung des TPW für die Leistungserbringer hat unter Beach-
tung des KVG und der Praxis des Bundesrates, welcher bis zum Inkrafttre-
ten der neuen Bundesrechtspflege gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (in der bis
zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG zuständig
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 15
war, zu erfolgen. Ferner ist auch die inzwischen ergangene Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, welches diejenige des Bundesra-
tes weiterführt, zu beachten (BVGE 2010/14 nicht publizierte E. 3 [=Urteil
des BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010]).
Da die Kantonsregierung weder an Vorverträge noch an gemeinsame Ab-
sichtserklärungen der Parteien gebunden ist, ist sie nicht verpflichtet, bei
einer hoheitlichen Festsetzung die Berechnungsmodule der Tarifpartner
sowie den Anpassungsmechanismus anzuwenden. Vielmehr hat der Kan-
ton auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu entschei-
den (vgl. RKUV 6/2004 S. 510 f. E. 6 und RKUV 4/2005 S. 252 E. 2.4). Der
Bundesrat hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das Gesetz
keine genauen Angaben zu den Daten enthält, die bei der Berechnung ei-
nes Tarifs beizuziehen sind. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht fest-
gehalten, dass das Gesetz überdies keine präzisen Angaben zur Festle-
gung eines Tarifs enthält (vgl. dazu das Urteil des BVGer C-6229/2011 vom
5. Mai 2014 E. 11.1 mit Hinweisen).
6.
Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz festgesetzte TPW von
Fr. 0.91 für die in ambulanter Praxis zugelassenen Ärztinnen und Ärzte im
Kanton Aargau den gesetzlichen Vorgaben entspricht und mit den Geboten
der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht.
6.1 Der Regierungsrat führte in seinem Beschluss aus, Ausgangsbasis für
seine Berechnung bilde Anhang B des kantonalen Anschlussvertrages
zum Rahmenvertrag TARMED vom 25. Oktober 2006 zwischen dem AAV
und santésuisse. Es sei davon auszugehen, dass der damals ausgehan-
delte TPW den Geboten der Billigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen
habe. Für die Neuberechnung habe man den Anstieg des Landesindexes
für Konsumentenpreise im Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2012 von
2,3% berücksichtigt und den TPW entsprechend auf Fr. 0.91 erhöht. Dieser
TPW sei auch im interkantonalen Vergleich angemessen und stimme mit
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit überein. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die TPW für die Ärzteschaft nicht an die Teuerung angepasst wer-
den sollte.
Ferner führte der Regierungsrat aus, er lehne die vom AAV beantragten
unterschiedlichen TPW für Ärztliche und Technische Leistungen (AL und
TL) ab. Ausserdem sei er der Ansicht, dass die Leistungserbringer nicht für
das Mengenwachstum verantwortlich gemacht werden könnten, da es
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 16
grundsätzlich die Bevölkerung sei, die Leistungen nachfrage und konsu-
miere. Aus diesem Grund könne er der Empfehlung der PUE nicht folgen.
Bei der Berechnungsmethode der PUE ginge die Mengenausweitung ein-
seitig zulasten der Leistungserbringer, was nicht gerechtfertigt und daher
abzulehnen sei.
6.2 Der AAV führte im Wesentlichen aus, in den letzten Jahren habe die
Ärzteschaft nur dank ihrer Effizienzsteigerung überlebt. Ein Ausgleich für
die eingetretene Teuerung sei ihr schon seit längerer Zeit nicht mehr ge-
währt worden. Bislang sei im Rahmen der LeiKoV auf das von den Versi-
cherern befürwortete Modell abgestellt worden, welches die Gesamtkosten
pro versicherte Person als Basis nehme und dann entsprechend der Teu-
erung gesteuert werde. Es gebe aber noch andere Möglichkeiten einen
TPW zu berechnen. Zu favorisieren seien das "Modell Aargauischer Ärzte-
verband" und das "Modell TARMED". Das "Modell Aargauischer Ärztever-
band" rechne auf Basis der Rechnungsstellerstatistik (RSS) der Kranken-
kassen sowie der RoKo-Daten (Rollende Kostenstudie) den notwendigen
TPW. Die Berechnung erfolge nach Kosten pro erkrankte Person und nicht
pro versicherte Person. Das Referenzeinkommen der Ärzteschaft werde in
diesem Modell mit anderen Berufsgruppen verglichen. Aus diesen Berech-
nungen könne man die Erhöhung des TPW für ärztliche Leistungen um
15% respektive Fr. 0.13 ableiten. Das "Modell TARMED" zeige die Berech-
nung des TPW nach der ursprünglichen Berechnungsart. Füge man die
heute geltenden Kennzahlen in das Modell ein, resultiere ein TPW von
Fr. 1.04.
6.3 Die Versicherer erwiderten in Bezug auf die vom AAV vorgeschlagenen
Berechnungsmodelle, dass mit der Ärzteschaft die Modalitäten betreffend
Steuerung des TPW durch die LeiKoV vertraglich vereinbart seien, wes-
halb sich alternative Berechnungsmodelle von vornherein erübrigten, so-
lange der Vertrag nicht gekündigt sei. Ausserdem seien die Ausführungen
des AAV zur LeiKoV insofern falsch, als der Steuerungsfaktor im Lenkungs-
büro der LeiKoV zwischen den Versicherern und der Ärzteschaft verhan-
delt werde und somit nicht nur die Teuerung, sondern auch andere Fakto-
ren (z.B. demographische Entwicklung, Änderungen der Guidelines, Inno-
vationen, kantonale Eigenheiten etc.) berücksichtigt werden könnten. Fer-
ner wiesen die Versicherer darauf hin, dass die Vorinstanz mit ihrem Ent-
scheid die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet
habe, indem sie den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten einen höhe-
ren TPW zugestand, als den Spitälern im Aargau. Das Bundesverwaltungs-
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 17
gericht sei bisher in seinen Entscheiden davon ausgegangen, dass es kei-
nen Grund gebe den Spitälern einen höheren TPW als den freipraktizie-
renden Ärztinnen und Ärzten zuzugestehen. Hier müsse mutatis mutandis
dasselbe gelten. Schliesslich habe die Vorinstanz mit ihrem Festsetzungs-
entscheid Art. 59c Abs. 1 KVV missachtet, indem sie den Entscheid nicht
unter Berücksichtigung von transparent ausgewiesenen Leistungskosten
und der für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten ge-
fällt habe; obschon dies von den Versicherern sogar explizit beantragt wor-
den sei.
7.
7.1 In casu haben sich die Leistungserbringer mit den Versicherern mit An-
hang B (Ziffer. 2, Taxpunktwert) zum kantonalen Anschlussvertrag zum
Rahmenvertrag TARMED vom 25. Oktober 2006 über einen TPW geeinigt.
Nachdem der AAV den Anhang am 30. Juni 2011 per 31. Dezember 2011
gekündigt hatte, verlängerte der Regierungsrat gestützt auf Art. 47 Abs. 3
KVG die Geltungsdauer des Anhangs B, Ziffer 2 um ein Jahr. Die Einigung
der Parteien über einen TPW bedeutete somit das Ende der Kostenneut-
ralitätsphase, so dass bei der vorliegenden Überprüfung des festgesetzten
TPW das Prinzip der Kostenneutralität nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Ur-
teile des BVGer C-6229/2011 vom 5. Mai 2014 E. 11.2.3 und C-4308/2007
vom 13. Januar 2010 E. 4). Somit unterscheidet sich der vorliegende Sach-
verhalt – entgegen der Ansicht der PUE und der Versicherer – von demje-
nigen im Urteil des BVGer C-427/2008 vom 30. Juni 2009 (vgl. E. 4.2.2 und
11.2.3), wo mangels Vorliegens entsprechender Kostendaten und mangels
Mitwirkung des betroffenen Leistungserbringers noch kein kostenneutraler
TPW festgelegt werden konnte, so dass das Gericht festhalten musste,
dass diesfalls die Festsetzung des TPW trotz Beendigung der Kostenneut-
ralitätsphase unter Beachtung des Prinzips der Kostenneutralität zu erfol-
gen habe.
7.2 Die TPW-Berechnungsmethode der PUE berücksichtigt – wie aus der
Empfehlung vom 4. April 2013 ersichtlich ist – nur die teuerungsbedingte
Kostensteigerung, da sie die teuerungsbedingt indexierten Kosten mit den
effektiven Kosten pro Versicherten des entsprechenden Jahres vergleicht.
Aus dem Vergleich dieser Kosten schliesst die PUE, dass, wenn die Kosten
pro Versicherten im Vergleich mit der auf Grund der Teuerung zu erwarten-
den Kostensteigerung überproportional gestiegen sind, der TPW zu sen-
ken ist. Wie bereits in den Urteilen des BVGer C-2380/2012 vom 17. Sep-
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 18
tember 2015 E. 7.2 und C-6229/2011 vom 5. Mai 2014 E. 11.3.2 festgehal-
ten wurde, führt diese Methode zu unbefriedigenden Resultaten, da damit
die Leistungserbringer die Kostensteigerung auf Grund der Entwicklung
und dem Fortschritt der Medizin, der Alterung der Bevölkerung sowie aus-
serordentlicher Ereignisse (beispielsweise eine Pandemie) alleine zu tra-
gen haben. Eine Methode, die einen einzigen Tarifpartner derart benach-
teiligt und den übrigen, vielfältigen Faktoren, die einen Tarif beeinflussen,
nicht angemessen Rechnung trägt, ist nicht zu befürworten. Es ist somit
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Empfeh-
lung der PUE abgewichen ist.
7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die TPW-Berechnung der Vorinstanz den
Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung standhält.
Einleitend ist festzustellen, dass kein einheitliches kostenbasiertes Berech-
nungsmodell für die Kosten im ambulanten Bereich existiert, auf welches
man abstellen könnte (vgl. Urteil des BVGer C-6229/2011 vom 5. Mai 2014
E. 11.1 mit Hinweisen), was aber nicht heisst, dass der TPW nicht unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach be-
triebswirtschaftlichen Kriterien festzusetzen ist. Sowohl die Rechtspre-
chung als auch die Lehre gehen davon aus, dass in Tariffragen die Kosten
einbezogen werden müssen (vgl. UELI KIESER/WILLY OGGIER/ANDREAS
BÜHRER, Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung, Bern, 2015,
S. 70).
Den Parteien ist zuzustimmen, wenn sie geltend machen, die TARMED-
Struktur sei veraltet und weise diverse Mängel auf (vgl. den Bericht der
Eidgenössischen Finanzkontrolle [EFK] vom November 2010, S. 76 ff.;
UELI KIESER/WILLY OGGIER/ANDREAS BÜHRER, Tarif und Tarifanpassung in
der Krankenversicherung, Bern, 2015, S. 145). Eine mangelhafte Struktur,
die die tatsächlichen Gegebenheiten nicht (mehr) korrekt abbildet, kann auf
Seiten der Leistungserbringer zu falschen Anreizen und einem Ausnützen
der strukturellen Vorgaben zum eigenen Vorteil führen (vgl. dazu LUDWIG
BAPST, Tarifpolitik zwischen Markt und Macht, Band 2, Kapitel G. Umset-
zung der Tarifpolitik: Tarifeinführung und Tarifwartung, S. 52 ff.). Diesbe-
züglich ist allerdings festzuhalten, dass Fehler in der Struktur nicht über die
Taxpunktwerte, sondern über eine Revision der Struktur zu korrigieren sind
(vgl. BVGE 2014/36 E. 5.3). Mit Art. 43 Abs. 5bis KVG ist zudem per 1. Ja-
nuar 2013 eine Norm in Kraft getreten, die es dem Bundesrat erlauben
würde, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich nicht
mehr als sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 19
einigen können. Somit sind die Argumente der Parteien, die auf eine Kritik
an der Struktur hinauslaufen, vorliegend nicht zu hören. Die Überarbeitung
der TARMED-Struktur ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und der hier
strittige TPW ist – unabhängig von der Kritik an der vorhandenen Struktur
– aufgrund von sachlogischen Kriterien festzusetzen.
Wie der bisherigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, gibt das Gesetz be-
züglich der Berechnung eines TPW weder vor, welche Zahlen bei der Be-
rechnung zu berücksichtigen sind, noch wie diese zu erfolgen hat (vgl. Ur-
teil des BVGer C-6229/2011 vom 5. Mai 2014 E. 11.1). In Bezug auf die
vorliegend von der Vorinstanz durchgeführte Berechnung ist festzuhalten,
dass diese lediglich die seit der letzten Vereinbarung des TPW zwischen
der Parteien im Jahr 2006 eingetretene Teuerung von 2,3% zum TPW von
Fr. 0.89 hinzugerechnet hat, was zu einem neuen TPW von Fr. 0.91 führte.
Unberücksichtigt blieben dabei allerdings die konkreten Kosten- und Leis-
tungsdaten der betroffenen Leistungserbringer. Die Versicherer bemängel-
ten dies sowohl in ihren Eingaben bei der Vorinstanz als auch im vorliegen-
den Verfahren mehrfach. Sie machten geltend, einerseits seien damit die
rechtlichen Vorgaben (Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 59c Abs. 1 lit. a und b
KVV) missachtet worden und andererseits sei die Feststellung des Sach-
verhaltes lückenhaft. Ferner machten die Versicherer geltend, dass keines-
wegs nachgewiesen sei, dass der TPW von Oktober 2006 auf der Grund-
lage der Tarifgestaltungsvorgaben gemäss Art. 59c KVV bemessen war, da
diese Norm erst per 1. August 2007 in Kraft getreten sei.
Wie die Versicherer zu Recht bemängelten, wurden im vorliegenden Fall
die konkreten Kosten- und Leistungsdaten der Leistungserbringer nicht be-
rücksichtigt. Bei Tariffragen sind die Kosten jedenfalls einzubeziehen, so-
fern entsprechende Daten vorhanden sind respektive erhältlich gemacht
werden können (vgl. Urteil des BVGer C-5543/2008 vom 1. April 2011
E. 7.4). Der Regierungsrat verzichtete im vorliegenden Fall darauf, die ent-
sprechenden Daten von den Leistungserbringern einzuverlangen. Wie er-
wähnt, widerspricht es den Vorgaben des KVG, einen TPW ohne die Be-
rücksichtigung konkreter Kosten- und Leistungsdaten festzusetzen. Im
konkreten Fall enthalten weder die Erwägungen des regierungsrätlichen
Beschlusses noch die Vorakten Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Vo-
rinstanz die materiellen Vorgaben zur Tarifbestimmung (Art. 59c Abs. 1
lit. a und b KVV) beachtet hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Vo-
rinstanz ihren Beschluss ohne Berücksichtigung von aktuellen Leistungs-
und Kostendaten der Leistungserbringer gefällt hat. Sie begnügte sich da-
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 20
mit, vom früher geltenden Tarif den Anstieg des Landesindexes für Kon-
sumentenpreise hinzuzurechnen und den TPW entsprechend zu erhöhen.
Überlegungen zur Leistungs- und Kosteneffizienz wurden keine angestellt,
was die Vorinstanz sogar einräumt. Ausnahmsweise ist eine Festsetzung
eines TPW ohne Berücksichtigung konkreter Daten zwar zulässig, aller-
dings nur, wenn die vorhandenen Daten mangelhaft sind und es deshalb
nicht möglich ist, auf diese abzustellen (vgl. die Ausführungen in E. 3.1.3
betreffend die Anforderungen an die Tarifgestaltung). Ob im vorliegenden
Fall indes eine solche Konstellation vorliegt, kann gestützt auf die aktuelle
Aktenlage nicht beurteilt werden, da es die Vorinstanz unterlassen hat, bei
den Leistungserbringern entsprechende Daten einzuverlangen. Erst wenn
die Vorinstanz Vorkehrungen dafür getroffen hat, konkrete Daten und An-
gaben zu erhalten, die angeforderten Daten schliesslich vorliegen und sich
dann herausstellt, dass gestützt auf diese (ungenügenden Daten) keine
KVG-konforme Festsetzung des TPW möglich ist, kommt eine Festsetzung
aufgrund anderer, behelfsweise beigezogener, pragmatischer Kriterien in
Frage. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorgehen aus-
drücklich subsidiären Charakter hat und rechtsprechungsgemäss nur dann
in Frage kommt, wenn sich mangels (zuverlässiger) Daten kein TPW er-
mitteln lässt (vgl. die Urteile des BVGer C-2380/2012 vom 17. September
2015, C-4303/2007 vom 25. Januar 2010 und C-4308/2007 vom 13. Ja-
nuar 2010). Es ist denkbar, dass eine TPW-Festsetzung aufgrund konkre-
ter Daten analog der Vorgehensweise im stationären Bereich erfolgen
könnte (vgl. den Ansatz einer Berechnung im Urteil des BVGer
C-2380/2012 vom 17. September 2015 E. 7.3). Wie ein TPW aufgrund kon-
kreter Daten und unter Berücksichtigung einer effizienten Leistungserbrin-
gung, also keine Durchschnittskosten, indes genau zu ermitteln wäre, kann
vorliegend offengelassen werden, da es nicht Sache der Tarifpartner (oder
des Gerichts) ist, der Vorinstanz eine Tariffestsetzungsmethode vorzu-
schlagen, zumal eine Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen Tarif-
festsetzung, sei es im ambulanten oder im stationären Bereich, einen er-
heblichen Ermessensspielraum hat und sogar ein neues Tarifmodell ein-
führen kann, ohne dass es dazu der Zustimmung der Tarifpartner bedarf
(vgl. Urteile des BVGer C-5543/2008 vom 1. April 2011 E. 7.4.4 und
C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 10.4 [= BVGE 2014/3]; siehe dazu aber
auch den Bericht der EFK S. 35 und 40). Da die Vorinstanz nicht einmal
versucht hat, entsprechende Daten zu erhalten, hat sie ihre Untersu-
chungspflicht verletzt. Es kann deshalb gestützt auf die vorhandenen Akten
auch nicht überprüft werden, ob der festgesetzte TPW den Kriterien der
Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspricht.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 21
Die Beschwerde der Versicherer ist daher gutzuheissen und Ziffer 1 des
vorinstanzlichen Beschlusses ist zufolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zur weiteren Abklärung und anschliessender Festsetzung eines
TPW zurückzuweisen. Der Antrag der Versicherer betreffend Aufhebung
von Ziffer 1 des RRB Nr. 2012-001762 wird bei diesem Ergebnis gegen-
standslos. Die Beschwerde der Leistungserbringer ist im Hauptantrag voll-
umfänglich abzuweisen.
8.
Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie
beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 100.- bis 5'000.- und
in den übrigen Streitigkeiten Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG).
Im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die
Bemessung der Gebühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG).
Die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird in
Art. 3 VGKE, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE kon-
kretisiert.
Die Frage, ob es sich – entgegen der Rechtsprechung des Bundesrates –
bei Tariffestsetzungs- und Tarifgenehmigungsverfahren um eine vermö-
gensrechtliche Streitigkeit handelt, wurde bereits in BVGE 2010/14 E. 8
bejaht. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass für die Bestimmung des
Streitwerts in Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsverfahren regel-
mässig keine verlässlichen Grundlagen vorhanden sind, weshalb lediglich
auf die allgemeinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abge-
stellt werden kann. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach
in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren gene-
rell eher tief angesetzt werden. Demnach ist der Streitwert im vorliegenden
Verfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung
der Schwierigkeit der Streitsache und des Aufwands des Gerichts sind die
Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 22
Die Versicherer, die im Hauptantrag die Rückweisung der Sache beantragt
haben, obsiegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- sind demnach den
Leistungserbringern aufzuerlegen. Der von ihnen geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Der von den Versicherern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.- ist diesen auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Die Versicherer waren im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten.
Ihnen ist daher unter Berücksichtigung des Prozessausgangs zu Lasten
der Leistungserbringer eine Parteientschädigung für die ihnen entstande-
nen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und ge-
botenen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- an-
gemessen. Diese ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Ur-
teils zu bezahlen.
9.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG in Verbindung
mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 lit. r BGG unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-4505/2013 und C-4480/2013 werden vereinigt.
C-4505/2013, C-4480/2013
Seite 23
2.
Die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen resp. Beschwerdeführerin-
nen 1-47 ("Versicherer") wird im Hauptantrag gutgeheissen. Ziffer 1 des
angefochtenen Beschlusses vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer resp. Beschwerdegegner ("Leis-
tungserbringer") wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und werden den
Leistungserbringern auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Gerichtskosten verwen-
det. Der von den Versicherern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.- wird diesen zurückerstattet.
5.
Den Versicherern wird zu Lasten der Leistungserbringer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 2013-000857; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand: