Abtei lung II I
C-4506/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______,
c/o X._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Verfügung der SAK vom 19. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4506/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1973 geborene Schweizer Bürger A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Israel und
ist am 19. November 1992 der freiwilligen schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung beigetreten (act. SAK/1).
B.
Mit Datum vom 2. Dezember 2004 stellte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) dem Versicherten
die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 über je
Fr. 848.70 für die Jahre 2004 und 2005 zu (act. SAK/70). Da per Ende
2005 nicht der ganze Beitrag geleistet worden war, teilte die SAK dem
Versicherten mit erster Mahnung vom 21. Juni 2006 mit, dass sein
Beitragskonto per 31. Dezember 2005 einen fälligen Betrag von
Fr. 70.05 aufweise, und legte den Kontoauszug vom 1. Januar 2005 bis
21. Juni 2006 bei. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass die
Beiträge vierteljährlich im jeweiligen Kalenderjahr, in dem sie fällig
sind, entrichtet werden müssten (act. SAK/75, 76).
Nachdem der offene Betrag nicht geleistet wurde, forderte die SAK
den Versicherten mit eingeschriebener zweiter Mahnung vom
31. August 2006 auf, die verfallenen Beiträge innert letzter Frist von 30
Tagen nach Erhalt der Mahnung zu begleichen, ansonsten ihm der
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe (act. SAK/77 – 79).
Da die SAK bis zum 31. Dezember 2006 keine weiteren Beiträge
erhalten hatte, schloss sie den Versicherten mit Verfügung vom
15. Januar 2007 (Versand am 28. Februar 2007; act. SAK/82) aus der
freiwilligen Versicherung aus.
C.
Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 12. März 2007
Einsprache. Er begründete diese damit, dass er sicher gewesen sei,
all seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein und die damalige
Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2004 zur Erledigung an
B._______ in Y._______ weitergeleitet zu haben. Dieser hätte bisher
alle Beiträge gewissenhaft einbezahlt. Leider sei ihm nicht bewusst,
die erste Mahnung vom 21. Juni 2006 erhalten zu haben. Die zweite
Mahnung habe er jetzt gefunden. Seine Frau, die nicht Deutsch spre-
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che, habe sie für ihn zur Seite gelegt. Die Mahnung sei (...)
untergegangen (act. SAK/85).
Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache
mit der Begründung ab, trotz mehrerer Mahnungen und Kontostands-
meldungen und mit Hinweis auf die Ausschlussfolgen sei der für 2005
noch geschuldete Restbetrag von Fr. 70.05 nicht innert der Aus-
schlussfrist bis am 31. Dezember 2006 einbezahlt worden. Die letzte
Zahlung vom 13. Dezember 2004 sei an die Beiträge 2004 und 2005
angerechnet worden. Was die beschriebenen Umstände betreffe,
könnten gemäss den gesetzlichen Vorschriften persönliche oder finan-
zielle Umstände nicht berücksichtigt werden (act. SAK/86).
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 (Posteingang: 4. Juli 2007) reichte der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juli 2007 den Ein-
gang der Beschwerde und teilte den Parteien den Spruchkörper mit.
Innert gesetzter Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2007 machte die Vorinstanz
geltend, die vom Gesetz angeordneten Ausschlussfolgen seien relativ
strikt und würden keine Ausnahmen, die sich auf die persönlichen
Verhältnisse des Versicherten bezögen, zulassen. Handlungen Dritter,
die sich auf Abmachungen mit dem Versicherten abstützten, müsse
dieser sich anrechnen lassen. Demgemäss beantragte sie die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 2. September 2007 nahm der Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis, hielt sinngemäss an
seiner Beschwerde fest und teilte sein Zustelldomizil in der Schweiz
mit.
H.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 gab das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnis und schloss den Schrif-
tenwechsel ab.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien den Wechsel im Spruchkörper mit.
Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
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2.
Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen hat.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2007,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Gel-
tung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.2 Das Ausschlussverfahren ist in den nachfolgend genannten Be-
stimmungen geregelt.
2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die
nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht
bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.2.2 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag
bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig
bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ab-
lauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine einge-
schriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13
Abs. 2 VFV).
2.2.3 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der
Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig ent-
richten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz
unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
2.3 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwie-
genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher
unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, ge-
naue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu
bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, inzwischen eine Kopie des
Telefaxes gefunden zu haben, die belege, dass er die 2. Mahnung per
Fax an C._______ in Y._______ weitergeleitet habe, der zusammen
mit B._______ die Vollmacht für die Erledigung seiner Angelegenhei-
ten habe. Er wisse aber nicht, was mit dem Fax geschehen sei. Alle
Einzahlungen seien jedenfalls von B._______ immer prompt beglichen
worden. Er führt weiter aus, weil es sich bei dem Fehlbetrag von
Fr. 70.05 um eine relativ kleine Summe handle, und die Beiträge vor-
her immer regelmässig bezahlt worden seien, hätte er gehofft, der
Ausschluss von der SAK hätte rückgängig gemacht werden können.
3.2 Die SAK macht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung geltend,
sie habe das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren eingehalten. Der
Beschwerdeführer habe die zweite Mahnung seiner Beschwerde bei-
gelegt und sei sich demnach über den offenen Betrag und die Aus-
schlussfolgen im Klaren gewesen, sei aber trotzdem bis am
31. Dezember 2006 untätig geblieben. Aufgrund von Art. 15 VFV [in
der bis Ende 2007 gültigen Fassung] seien rechtskräftig verfügte Bei-
träge vierteljährlich zu entrichten und würden auf Ende jedes Kalen-
dervierteljahres fällig. Eine gesonderte Mahnung sei somit nicht nötig
gewesen, um den Versicherten in Verzug zu setzen.
Sie führt weiter aus, die vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussfälle
seien relativ strikt geregelt und liessen keine Ausnahmen zu, die sich
auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen würden.
Rechte und Pflichten aus der freiwilligen Versicherung würden allein
den Versicherten binden, und Abmachungen zwischen dem Versicher-
ten und Dritten die SAK nicht verpflichten. Es sei am Versicherten,
seinen Pflichten nachzukommen beziehungsweise dafür zu sorgen,
dass die beauftragten Dritten diesen Pflichten nachkommen würden.
Schliesslich gibt die Vorinstanz an, aus Gründen der Verhältnismäs-
sigkeit bei geringfügigen Fehlbeträgen von weniger als Fr. 50.-- vom
Ausschluss abzusehen. Der Betrag von Fr. 70.05 gelte indes gemäss
interner Richtlinie nicht mehr als geringfügig.
3.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
Weiterleitung von Akten an B._______ und C._______ und die dazu
eingereichten Dokumente betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig, dass die Sorge zur rechtzeitigen Leistung
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seiner vollständigen Beiträge beim Beschwerdeführer selbst und nicht
bei beauftragten Dritten lag (vgl. Art. 101 OR; BGE 114 Ib 67 E. 2a).
3.4 Im Gesetz ist der Ausschluss sowie auch das dafür einzuhaltende
Verfahren detailliert geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer den für 2005 ausstehenden Betrag von Fr. 70.05 bis
zum Ablauf des Jahres 2006 nicht bezahlt hat und die SAK das
Mahnverfahren korrekt durchgeführt sowie auf die Folgen der Nicht-
bezahlung aufmerksam gemacht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet
auch nicht, die zweite Mahnung vom 31. August 2006 erhalten zu
haben. Festzustellen ist deshalb, dass die Voraussetzungen zum Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt sind.
3.5 Gemäss den gesetzlichen Regelungen tritt ein Ausschluss nur
dann nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Ge-
walt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträ-
ge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). Vorliegend wer-
den solche Gründe auch nicht geltend gemacht. Andere Ausnahmen,
die sich auf persönliche Verhältnisse des Versicherten beziehen und
den vorliegenden Fall betreffen, lässt das Gesetz hingegen – wie die
SAK zu Recht ausführt – nicht zu.
Ebenfalls finden sich weder in der VFV noch in den für die Verwaltung
verbindlichen Weisungen (Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung, [WFV], vom 1. Januar 2003,
Stand 1. Januar 2007) Regelungen zu einem bestehenden Ermes-
sensspielraum der SAK betreffend den Verzicht auf einen Ausschluss
bei geringfügigen Ausständen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für
einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung erfüllt sind.
Die Vorinstanz hat den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der
freiwilligen Versicherung demnach zu Recht verfügt.
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher
abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben
einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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