Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4506/2009
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Liechtenstein,
vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Landstrasse 60,
FL9490 Vaduz,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, ledige, schweizerische Staatsangehörige
X._______ lebt im Fürstentum Liechtenstein (IVact. 1). Er arbeitete von
1981 bis 1984 und von 1995 bis 2002 in der Schweiz als Radio und TV
Elektroniker und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV, IVact. 5 und 9). Am
3. November 2005 reichte X._______ bei der liechtensteinischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (nachfolgend: IV FL) einen
Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IVact. 1). Die IV FL
leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 16. September 2008 (IVact. 7)
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) weiter.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (IVact. 52) sprach die IVStelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ bei einem IV
Grad von 65% mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zu.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Bericht von Dr. med. A._______, Facharzt für
Psychiatrie, vom 12. Dezember 2005 (IVact. 33), den Bericht von
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. April 2007
(IVact. 34 ff.), den Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für
Psychiatrie, vom 19. April 2007 (IVact. 37), das Gutachten von
med. prakt. D._______ und med. prakt. Dipl. psych. E._______, Facharzt
für Psychiatrie/Diplompsychologe, vom 3. April 2008 (IVact. 40) und die
medizinische Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 14. März 2009 (IVact. 45).
Die beurteilenden Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen
eine schizoide und ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und
eine rezidivierende Depression, gegenwärtig remittiert. Ferner äusserten
sie einen Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung.
C.
Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2009 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, mit
Eingabe vom 10. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2005;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der IVSTA. Zur
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Begründung machte er einerseits diverse formelle Mängel des Verfahrens
geltend und andererseits führte er aus, aufgrund seiner
Beeinträchtigungen sei es ihm nicht mehr möglich, auf dem freien,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, weshalb von einem
IVGrad von 100% auszugehen sei.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 300. auf. Der einverlangte Kostenvorschuss
ist am 26. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
D.b Mit Eingabe vom 28. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Schreiben vom 22. September 2009 reichte der
Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und die dazugehörigen Belege
ein.
D.c Mit Verfügung vom 5. März 2010 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dem Beschwerdeführer sei es – entgegen dessen Ansicht –
durchaus zumutbar, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einer
angepassten Tätigkeit nachzugehen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 teilte der Beschwerdeführer der
IVSTA mit, ihm sei in Liechtenstein inzwischen eine ganze Rente
zugesprochen worden. Ferner habe er durch glückliche Umstände eine
Arbeit mit einem Pensum von 20% gefunden. Dieses Schreiben leitete
die IVSTA am 26. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
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Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
3.
Der Beschwerdeführer macht vorweg formelle Mängel im
Verwaltungsverfahren geltend und beantragt deshalb die Aufhebung der
Verfügung. Er begründet dies mit der Verletzung seines Anspruchs auf
das rechtliche Gehör, welchen er darin sieht, dass die IVSTA ihm mit der
Verfügung ein in Französisch verfasstes Beiblatt mit der Berechnung des
IVGrades hat zukommen lassen, welches er nicht verstanden habe.
Zudem bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Verfügung –
entgegen des Vermerks darauf – nicht eingeschrieben zugestellt worden
sei.
3.1.
3.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen
dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das
Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
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Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008
UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die
Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1
mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur.
Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und
dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt
wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt
in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner
heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den
in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer
Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil
erwächst (BGE 107 Ia 1). Der Mangel kann aber dann nicht geheilt
werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine
Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 28 E. 4). Die Heilung eines
allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a,
118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen). Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
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Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich BGE 132 V 387).
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die IVSTA die Verfügung – wenn auch
knapp – begründet, sodass die wesentlichen Entscheidgründe ersichtlich
waren und damit dem Erfordernis der Begründung grundsätzlich
genügend Rechnung getragen wurde. Zudem hat die IVSTA eine
ausführliche Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren eingereicht, zu
welcher sich der Beschwerdeführer noch einmal hätte vernehmen lassen
können, weshalb vorliegend – auch bei Bejahung der Verletzung – von
einer Heilung hätte ausgegangen werden dürfen. Die Möglichkeit zur
Replik hat der Beschwerdeführer indes nicht genutzt.
3.1.3. Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie den
Einkommensvergleich nur in französischer Sprache verfasst hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Behörden des Bundes, zu
welchen auch die IVSTA gehört, erlaubt, in einer der Amtssprachen zu
kommunizieren respektive interne Mitteilungen in einer dieser Sprachen
zu verfassen, auch wenn es nicht die im Verkehr mit dem betroffenen
Bürger verwendete Amtssprache ist (vgl. BGE 131 V 35 E. 4). Beim
Einkommensvergleich handelt es sich lediglich um eine Beilage zur
Begründung der Verfügung. Die Verfügung selbst enthielt diesbezüglich
bereits Ausführungen. Zudem war die Verfügung mit folgendem Hinweis
versehen: "Für alle Fragen, die die Invaliditätsbemessung betreffen,
wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin oder den
zuständigen Sachbearbeiter. Das entsprechende Abkürzungszeichen
finden Sie im Briefkopf dieses Schreibens." Der Beschwerdeführer hatte
somit genügend Möglichkeiten, sich über den Inhalt der Verfügung
respektive über die Frage der Berechnung des Invaliditätsgrades zu
informieren, sodass nicht davon auszugehen ist, die IVSTA habe
diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt.
3.2.
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Seite 8
3.2.1. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung
einer Verfügung obliegt der Verwaltung. Weil der
Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht
wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast
(Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive
Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren
Hinweisen). Der Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen
kann durch Empfangsbescheinigungen gesichert werden.
3.2.2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Zustellungsart ist
somit festzuhalten, dass die Zustellung einer Verfügung ohne
Einschreiben keinen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeutet, zumal
es der IVSTA obläge, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung
nachzuweisen. Vorliegend ist allerdings weder das eine noch das andere
strittig und auch die Beschwerde wurde – wie bereits festgestellt (vgl.
E. 1.4) – fristgerecht erhoben, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.3. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die IVSTA
weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs noch sonstige formelle Vorschriften verletzt hat,
weshalb die angefochtene Verfügung nicht bereits aus diesem Grund
aufzuheben ist.
4.
4.1. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
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Seite 9
4.2. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IVRevision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]).
4.3. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IVRevision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
haben.
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden erbracht, wenn
der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme
vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung]).
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
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Seite 10
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden
können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die
Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht
als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352
E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
C4506/2009
Seite 11
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
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Seite 12
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht
mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat.
5.1.
5.1.1. Dem Kurzbericht von Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie,
vom 12. Dezember 2005 (IVact. 33) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit seinem 20. Lebensjahr an einer ängstlichen
Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.6) sowie überwertigen Ideen leide.
Die Arbeitsfähigkeit betrage grundsätzlich 100%, wobei zu beachten sei,
dass der Beschwerdeführer nicht geeignet sei für Tätigkeiten, die eine
übermässige Flexibilität oder gute Kontaktfähigkeit erfordern; die
bisherige Tätigkeit sei aber zumutbar.
5.1.2. Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestierte
dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 13. April 2007 (IV
act. 34 ff.) das Vorliegen einer vorwiegend psychosomatischen
Beschwerdesymptomatik, die einer weiteren Abklärung respektive
Behandlung bedürfe. Ausschliesslich körperlich bedingte
Einschränkungen konnte der Arzt nicht feststellen. Die Arbeitsfähigkeit
bezifferte der Arzt auf derzeit 0%.
5.1.3. Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte in
seinem Bericht vom 19. April 2007 (IVact. 37) eine generalisierte
Angststörung (ICD10 F40.1) mit soziophobischen Anteilen und Neigung
zu zwischenzeitlich depressiven Episoden (ICD10 F33.10),
differentialdiagnostisch müsse eine Persönlichkeitsstörung vom
schizoidenängstlichen Typ in Erwägung gezogen werden (ICD10
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Seite 13
F60.1/6). Die Arbeitsfähigkeit sei vermutlich bereits seit Mai 2002 zu 50%
eingeschränkt. Im Arbeitsprojekt, an welchem der Beschwerdeführer von
Dezember 2005 bis Februar 2006 teilgenommen habe, sei ebenfalls eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt worden. Seit Mai 2005 sei keine
kontinuierliche Arbeitstätigkeit von über 50% mehr möglich gewesen;
aktuell bestehe die Möglichkeit für Teilzeitarbeit von maximal 4,5 Stunden
pro Tag, allenfalls sei dabei zusätzlich eine vorübergehende
Leistungsreduktion anzunehmen.
5.1.4. Dem Gutachten von med. prakt. D._______ und
med. prakt. Dipl. psych. E._______, Facharzt für Psychiatrie und
Diplompsychologe, vom 3. April 2008, welches anlässlich einer
stationären Begutachtung des Beschwerdeführers erstellt wurde, sind
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu
entnehmen: schizoide und ängstlich (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.1/ F60.6, bestehend seit der Jugend)
und Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD10 F45.1).
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten die
Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD10 F33.4), fest. Aufgrund der schizoiden und ängstlichen
Persönlichkeitsstörung habe der Beschwerdeführer Probleme mit
zwischenmenschlichen Kontakten. Seine subjektiv behindernd erlebten
Sehstörungen (undifferenzierte Somatisierungsstörung) machten eine
Tätigkeit im bisherigen Beruf als Radio und TVElektroniker unmöglich.
Somit bestehe in der bisherigen Tätigkeit (höchstwahrscheinlich seit
2002) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50%, welche bis zum
Zeitpunkt des Gutachtens auf 100% zugenommen habe. In einer
Verweistätigkeit, die den Fähigkeiten des Beschwerdeführers
(handwerkliches Geschick, gute räumliche Vorstellungskraft, exaktes
Arbeiten nach Plan) entspreche, und möglichst bei natürlichen
Lichtverhältnissen (eventuell im Freien) ausgeführt werden sollte, müsste
bei einer Präsenz von 6 Stunden pro Tag eine Leistungsfähigkeit von
4 Stunden pro Tag möglich sein. Im Sinne eines negativen
Leistungskataloges sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine
Bildschirmarbeit oder Arbeit an technischen Geräten ausführen und
möglichst keinen oder nur wenig Kundenkontakt haben sollte.
5.1.5. Gestützt auf die eingeholten Gutachten würdigte
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des medizinischen
Dienstes der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 14. März 2009 die
medizinischen Erkenntnisse folgendermassen: Es bestehe eine schizoide
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ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende
Depression, die gegenwärtig remittiert sei. In der bisherigen Tätigkeit
liege deshalb seit Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% und in einer
Verweistätigkeit eine solche von 50% vor.
5.2. Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im
Wesentlichen einig, dass beim Beschwerdeführer insbesondere eine
schizoide und ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und eine
rezidivierende Depression (gegenwärtig remittiert) vorliegen.
Ferner sind die Beurteilungen insofern übereinstimmend, dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Radio und TV
Elektroniker zwischen 70% und 100% arbeitsunfähig ist. Einzig Dr. med.
A._______, der den Beschwerdeführer Ende 2005 untersucht hat, geht
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, sofern
der Beschwerdeführer gewisse für ihn ungeeignete Tätigkeiten vermeide.
Er begründet dies aber nicht weiter, weshalb nicht darauf abzustellen ist.
Wie hoch die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit genau ist,
kann aber offengelassen werden, zumal bei einer Arbeitsunfähigkeit in
der Grössenordnung von 70% bis 100% der Einkommensvergleich und
somit die Bemessung des Invaliditätsgrades ohnehin gestützt auf das
Einkommen in einer Verweistätigkeit zu erfolgen hat.
Divergierend sind aber die Angaben zum Beginn dieser
Arbeitsunfähigkeit. In den Berichten von Dr. med. C._______ und
med. prakt. D._______ sowie med. prakt. Dipl. psych. E._______ ist von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zirka seit Mai 2002 die Rede.
Obwohl die letzteren Berichte erst im Jahr 2007 respektive 2008
entstanden sind und die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit –
wie die Gutachter selbst festgestellt haben – mit Schwierigkeiten
verbunden ist, ist auf diese Beurteilungen abzustellen, da sie auf
eingehenden Abklärungen beruhen (vgl. act. 40, 1. Seite),
nachvollziehbar sind und zudem den Umstand berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer per 31. Mai 2002 seine Arbeit als Elektroniker
aufgegeben hat (vgl. IVact. 27). Der Bericht von Dr. med. A._______ ist
dagegen sehr kurz gehalten und in der Beurteilung nicht so umfassend
wie die anderen, so dass nicht auf diese abweichende, kaum begründete
Beurteilung abzustellen ist.
In einer Verweistätigkeit erachtet die Mehrheit der untersuchenden Ärzte
und auch der beurteilende Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA
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den Beschwerdeführer seit Mai 2005 als zu 50% (respektive "während
4,5 Stunden pro Tag" oder "mit einer Leistung von 4 Stunden pro Tag")
arbeitsfähig. Dieser Ansicht ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer
noch bis im April 2005 mit einem Pensum von 100% als Liftangestellter
gearbeitet hat (vgl. IVact. 19) und keine Hinweise vorliegen, dass schon
in diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit für diese Verweistätigkeit
bestanden hätte.
Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass in der bisherigen Tätigkeit seit Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 50% vorliegt und somit dann das Wartejahr zu laufen
begonnen hat (vgl. E. 4.2 hiervor). In Verweistätigkeiten ist dagegen von
einer Arbeitsunfähigkeit von 50% seit Mai 2005 auszugehen.
6.
Zu prüfen bleibt noch der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
Vorweg ist festzuhalten, dass die IVSTA entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers einen eigenen Einkommensvergleich durchgeführt
hat (vgl. IVact. 47). Auch wenn sich die IVSTA darin teilweise den
Schlussfolgerungen der IV FL angeschlossen hat, ist nicht davon
auszugehen, die IVSTA habe den Einkommensvergleich unbesehen
übernommen. Somit ist auch nicht relevant, ob der Entscheid der IV FL
im Zeitpunkt der Verfügung der IVSTA bereits rechtskräftig war oder
nicht; der Einkommensvergleich ist somit nicht bereits aus diesem Grund
rechtsfehlerhaft.
6.1.
6.1.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1).
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Für eine korrekte Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die dafür
notwendigen Einkommens oder Prozentzahlen konkret und sorgfältig
ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten
werden, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann,
aufgrund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen
bestimmten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998
S. 253 E. 3a).
6.1.2. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte
Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
(in casu: 1. November 2004, da die Anmeldung zum Leistungsbezug am
3. November 2005 erfolgte [vgl. E. 6.2. hiernach]) nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV
2006 U 568 S. 66 E. 2).
6.1.3. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung LSETabellenlöhne herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412
E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von
Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des
Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die
Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15
E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von
40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine
betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
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Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
6.2. Wie bereits festgestellt, liegt beim Beschwerdeführer seit Mai 2002
eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vor. Der
frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund der im November 2005
erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug erst im November 2004 (vgl.
E. 4.3. hiervor). Von November 2004 bis und mit April 2005 lag in
Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Ab Mai 2005 ist auch in
Verweistätigkeiten hingegen nur noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 50%
zu rechnen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der von der Klinik
G._______ (anhand des Arbeitsversuchs vom 20. bis 24. August 2007)
beschriebenen erheblichen Einschränkungen sei es nicht mehr möglich,
die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu
dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
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Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von aArt. 28 Abs. 2 IVG (heute: Art. 16
ATSG) kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1991
S. 320 f. E. 3b).
Vorliegend sind die Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund
der vorstehend getroffenen Feststellungen nicht so gravierend, dass –
wie er geltend macht – lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von einer
Stunde auszugehen wäre. Bei der in casu festgestellten Arbeitsfähigkeit
von 50% in Verweistätigkeiten, die unter Berücksichtigung des
Arbeitsversuchs in der Klinik G._______ von den Ärzten ermittelt (IV
act. 40 S. 17, 35 f.) und vom IVArzt bestätigt wurde (IVact. 45, vgl. auch
E. 5.2 hiervor), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es für solche
Tätigkeiten einen Arbeitsmarkt gibt.
6.2.1. Gemäss Angaben des früheren Arbeitgebers des
Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit im Jahr 2002 monatlich Fr. 5'660. respektive jährlich
Fr. 73'580. (=Fr. 5'660. x13) verdient. Gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto betrugen die Einkünfte des Beschwerdeführers in den
Monaten Januar bis Juni 2002 Fr. 34'000. (=Fr. 5'667. pro Monat), was
somit im Wesentlichen den Angaben des Arbeitgebers entspricht. Da der
frühestmögliche Rentenbeginn auf November 2004 fällt, ist das
Einkommen entsprechend aufzurechnen. Gemäss der Angabe des
Arbeitgebers auf dem Fragebogen hätte der Beschwerdeführer im Jahr
2008 Fr. 88'000. verdient. Angenommen, der Lohn hätte sich zwischen
2002 und 2008 in regelmässigen Schritten erhöht, so wäre die jährliche
Lohnerhöhung des Beschwerdeführers auf Fr. 2'403. (=[Fr. 88'000.
Fr. 73'580.] : 6) zu veranschlagen. Somit ist davon auszugehen, der
Lohn des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2004 Fr. 78'386. (respektive
Fr. 6'532. pro Monat, inklusive Anteil 13. Monatslohn) betragen. Eine
weitere Aufindexierung des Valideneinkommens erübrigt sich somit.
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6.2.2. Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für Verweistätigkeiten,
welche dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung noch
zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für verschiedene
Tätigkeiten gemäss LSETabellen 2004, Tabelle TA1, Niveau 4,
Zentralwert Männer festzulegen. Es beträgt Fr. 4'588. bei einem
Pensum von 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche
betriebliche Arbeitszeit aller Branchen im 2004 auf 41,7 Wochenstunden
aufzurechnen, was Fr. 4'783. ergibt. Unter der Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hat ihm die IVSTA einen
leidensbedingten Abzug von 15% gewährt, dies ist nicht zu beanstanden.
Das Invalideneinkommen für eine Tätigkeit von 100% beträgt somit
Fr. 4'065.55.
6.2.3. Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 6'532.) und
Invalideneinkommen (gerundet Fr. 4'066.) ergibt somit für die Zeit von
November 2004 bis und mit April 2005 einen Invaliditätsgrad von 38%
und seit Mai 2005 einen solchen von 69%.
6.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen ist. Die angefochtene Verfügung, mit welcher dem
Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen worden ist, ist daher insofern aufzuheben und die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege – vorbehältlich einer
ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Regelung – grundsätzlich nur
für die Zukunft gewährt wird und bereits entstandene Kosten
grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich aus
anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den
Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 122 I 203 E. 2e
und 2f).
7.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In casu wurde der
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Seite 20
Gerichtskostenvorschuss bereits am 26. August 2009 bezahlt, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen erst
am 28. August 2009 gestellt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nur
für die seit dem 28. August 2009 erbrachten anwaltschaftlichen
Leistungen nicht jedoch für die Gerichtskosten zu bewilligen gewesen
wäre. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 5. März 2010 vorbehaltlos gutgeheissen worden
ist, sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine
Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist daher der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der
Beschwerdeführer ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihm ist daher unter
Berücksichtigung des Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900. zuzusprechen. Soweit der
Beschwerdeführer unterlegen ist, ist dem Rechtsvertreter zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 900. zuzusprechen.
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Juni
2009 wird insoweit aufgehoben, als sie dem Beschwerdeführer erst ab
1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Dem
Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900. zugesprochen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse
in der Höhe von Fr. 900. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C4506/2009
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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