B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4507/2011
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückforderung von Leistungen,
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011.
C-4507/2011
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Sachverhalt:
A.
Der am 9. April 1943 geborene österreichische Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Rentenbezüger) bezog aufgrund seiner Inva-
lidität und vorgängig langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab dem
1. März 2001 eine Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenver-
sicherung (IV). Mit Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. Mai
2008 wurde die Invaliden- in eine Altersrente der Schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) umgewandelt. Am 30. April 2010
verstarb B._______. Sein letzter Wohnsitz befand sich in Österreich. Die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz)
wurde von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt über
diesen Umstand mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (bei der Vorinstanz am
18. Mai 2010 eingegangen) in Kenntnis gesetzt (vgl. vorinstanzliche
Akten [im Folgenden: VI-act.] 11). Bereits zuvor, am 7. Mai 2010, hatte die
Vorinstanz dem verstorbenen Rentenbezüger die Rente für den Monat
Mai 2010 auf dessen Konto bei der X._______-Bank überwiesen. Die
monatliche Rente betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 2'134.– pro Monat (vgl.
VI-act. 13).
B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte die Vorinstanz die X._______-
Bank auf, ihr den Betrag von Fr. 2'134.– zurückzuerstatten, was nicht
möglich war, weil die Kundenbeziehung zum verstorbenen
Rentenbezüger zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand (vgl. VI-
act. 14 und 15). Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 erkundigte sich die
Vorinstanz alsdann beim Einwohnermeldeamt Y._______, Österreich,
nach den Erben des verstorbenen Rentenbezügers bzw. dem allfälligen
Nachlassverwalter (vgl. VI-act. 16). Mit E-Mail vom 18. Juni 2010 sowie
mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte der Bürgerservice Y._______ der
Vorinstanz mit, sie habe die Anfrage an Notar C._______ (im Folgenden:
Notar) in Y._______ weitergeleitet, der das Nachlassverfahren vermutlich
durchführe (vgl. VI-act. 17 und 19). Mit Schreiben vom 14. Juli,
19. August und 20. September 2010 forderte die Vorinstanz den Notar
auf, ihr den Betrag von Fr. 2'134.– zurückzuerstatten oder stattdessen die
Namen der Erben bekannt zu geben (vgl. VI-act. 18, 20 und 21). Mit
Schreiben vom 6. Oktober 2010 teilte D._______ (im Folgenden: Erben-
machthaber) der Vorinstanz mit, die ruhende Verlassenschaft des ver-
storbenen Rentenbezügers als Erbenmachthaber zu vertreten. Weiter
informierte er darüber, dass die Verlassenschaft überschuldet gewesen
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sei und dass die Verlassenschaftsgläubiger deshalb aufgefordert worden
seien, ihre Forderungen bis zum 13. Juli 2010 anzumelden. Da die
Forderungsanmeldung der Vorinstanz frühestens am 18. August 2010
und somit zu spät erfolgt sei und die Aktiven der Verlassenschaft zu
diesem Zeitpunkt bereits an die Gläubiger, die ihre Forderungen
rechtzeitig angemeldet hätten, verteilt worden seien, könne die Forderung
der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (vgl. VI-act. 22).
Es folgte ein Briefwechsel zwischen der Vorinstanz und dem Erben-
machthaber. Mit Schreiben vom 9. November 2010 machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, die Rückerstattungspflicht des verstorbenen
Rentenbezügers gehe mit der Annahme der Erbschaft auf dessen Erben
über. Sie forderte den Erbenmachthaber auf, den Betrag von Fr. 2'134.–
innert 30 Tagen zu überweisen (vgl. VI-act. 23). Am 18. November 2010
hielt die Vorinstanz zudem fest, über die Anmeldefrist nicht informiert
worden zu sein. Ob die Anmeldung fristgerecht erfolgt sei oder nicht, sei
ohnehin nicht massgeblich. Entscheidend sei einzig, dass die
Rückerstattungspflicht auf die Erben des verstorbenen Rentenbezügers
übergegangen sei, sofern diese die Erbschaft nicht ausdrücklich
ausgeschlagen hätten (vgl. VI-act. 25). Mit Schreiben vom 2. Dezember
2010 machte der Erbenmachthaber geltend, der Vorinstanz sei es
aufgrund der Mitteilung der österreichischen Pensionsversicherungs-
anstalt bereits am 18. Mai 2010 möglich gewesen, erste Schritte im
Hinblick auf die Rückforderung in die Wege zu leiten. Stattdessen habe
sie – wie auch mit den weiteren Schritten in dieser Angelegenheit – un-
nötig lange zugewartet. Den Publikationen von Gerichten – so auch dem
Edikt des Bezirksgerichts W._______ mit der Aufforderung zur
Forderungsanmeldung bis 13. Juli 2010 – komme aufgrund der
Veröffentlichung an der Gerichtstafel, der Publikation in den einschlägigen
Publikationsorganen und im Internet Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. VI-act.
26). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 machte die Vorinstanz
geltend, die Angehörigen des verstorbenen Rentenbezügers seien
verpflichtet gewesen, sie so rasch als möglich über den Todesfall zu
informieren. Da dies zu spät erfolgt sei, habe sie die Auszahlung der
Rente für den Monat Mai 2010 nicht mehr stoppen können (vgl. VI-act.
27). Am 20. Dezember 2010 bezeichnete der Erbenmachthaber die
Ausführungen der Vorinstanz als unmassgeblich, weil vorliegend
österreichisches Recht anwendbar sei (vgl. VI-act. 30).
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C.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 forderte die
Vorinstanz die Tochter des verstorbenen Rentenbezügers, A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin), auf, die bezahlte, aber nicht
geschuldete Rente für den Monat Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'134.–
innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz machte geltend, mit
der Annahme der Erbschaft gehe die Rückerstattungspflicht auf die Erben
über (vgl. VI-act. 28). Am 10. Februar 2011 ging bei der Vorinstanz ein
Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts W._______ vom 10.
September 2010 ein (vgl. VI-act. 38; E. 4.2.3, S. 11 hiernach).
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2011 ordnete die Vorinstanz an, die
Beschwerdeführerin habe die für Mai 2010 ausbezahlte AHV-Rente im
Betrag von Fr. 2'134.– zurückzuerstatten. Sie wies die Beschwerde-
führerin zudem auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung den Erlass der Schuld zu beantragen, sofern
der Bezug der Rente in gutem Glauben erfolgt sei und die Rückerstattung
eine grosse Härte darstellte (vgl. VI-act. 39).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. April 2011
Einsprache. Sie beantragte, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und
es sei festzustellen, dass sie den Betrag von Fr. 2'134.– nicht schuldig
sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe
ihre Forderung erst nach Ablauf der Eingabefrist vom 13. Juli 2010
gemäss Gerichtsedikt und somit zu spät angemeldet. Mangels recht-
zeitiger Forderungsanmeldung sei der Anspruch der Vorinstanz unter-
gegangen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, Renten würden
üblicherweise im Nachhinein bezahlt. Der Erbenmachthaber habe des-
halb annehmen dürfen, dass die fragliche Rente nicht den Monat Mai,
sondern den April 2010 betroffen und dem verstorbenen Rentenbezüger
zugestanden habe. Er habe zudem davon ausgehen dürfen, dass die
Rückerstattung geleisteter Zahlungen nach österreichischem Recht zu
erfolgen habe, wonach zuerst bevorrangte Gläubiger zu befriedigen und
erst danach Rückforderungsansprüche Dritter zu berücksichtigen seien.
Die fragliche Rente sei somit in gutem Glauben empfangen worden. Die
Rückerstattung würde eine grosse Härte darstellen, welche sich ins-
besondere daraus ergebe, dass der Nachlass des verstorbenen Renten-
bezügers überschuldet gewesen sei. Schliesslich wandte die Be-
schwerdeführerin ein, die Pflicht zur Rückerstattung sei nicht auf sie
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Seite 5
übergegangen. Zum einen seien sie und ihr Bruder gemeinsam ge-
setzliche Erben. Zum andern sei die Aufforderung zur Rückerstattung erst
am 1. Oktober 2010 erfolgt, weshalb die Forderung der Vorinstanz nicht
gegenüber ihr als Erbin, sondern gegenüber der bereits untergegangenen
Verlassenschaft hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. VI-act. 42).
F.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache der
Beschwerdeführerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. März 2011
ab. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die
Rentenzahlung für den Monat Mai 2010 zu Unrecht erfolgt sei, dass ihr
jede wesentliche Änderung hätte gemeldet werden müssen – was weder
die Beschwerdeführerin noch andere Familienangehörige getan hätten –,
dass die Rückerstattungspflicht auf die Erben und somit auf die Be-
schwerdeführerin und deren Bruder übergegangen sei, dass die Erben für
die Schulden des Erblassers solidarisch hafteten und dass die Be-
schwerdeführerin deshalb alleine für die ganze Schuld in Anspruch
genommen werden könne (vgl. VI-act. 44).
G.
Am 16. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid vom
14. Juli 2011 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
nicht verpflichtet sei, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'134.– zurück-
zuerstatten (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie in ihrer
Einsprache. Ergänzend machte sie Ausführungen dazu, weshalb nach
dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) sowie nach dem österreichischen IPRG auf
das Verlassenschaftsverfahren österreichisches Recht auch dann an-
wendbar sei, wenn es um Rückforderungsansprüche nach ausländi-
schem Recht gehe. Demnach richte sich die Befriedigung der
Verlassenschaftsgläubiger nach österreichischem Recht und damit nach
den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom
1. Juni 1811 (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Im Übrigen setze sich der Ein-
spracheentscheid nicht mit der Begründung der Einsprache auseinander.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September
2011 die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 3). Zur Begründung führte
sie aus, der Anspruch des verstorbenen Rentenbezügers sei mit dessen
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Seite 6
Tod und somit per 30. April 2010 erloschen. Da sie erst am 18. Mai 2010
über dessen Tod in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie die Rente
weiter bezahlt, weshalb sie im entsprechenden Umfang einen Rück-
forderungsanspruch habe. Die Schulden des Erblassers würden zu per-
sönlichen Schulden der Erben. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht,
gemeinsam mit ihrem Bruder gesetzliche Erbin des verstorbenen Renten-
bezügers zu sein. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie die Erb-
schaft ausgeschlagen habe. Folglich sei sie in die Rechtsstellung ihres
verstorbenen Vaters eingetreten.
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte,
schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. November 2011
den Schriftenwechsel (vgl. act. 6).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2011, mit
welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 17. März 2011 – die
Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der ihrem verstorbenen Vater
bezahlten AHV-Rente für den Monat Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'134.–
verpflichtet worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
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Seite 7
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige – wie es
auch ihr verstorbener Vater war –, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.
681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä-
gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung eines Rückfor-
derungsanspruchs der SAK gegenüber einem Rentenbezüger grundsätz-
lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.;
SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Rückforderungsanspruch der SAK im Zusammenhang mit einer AHV-
Rente gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA,
welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die
ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und
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Seite 8
Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend noch keine Anwendung. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz im
Zusammenhang mit der AHV-Rente für den Monat Mai 2010 nach dem
schweizerischen Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b). Die vorliegend strittige Frage, ob die Vorinstanz
die Rückerstattung von Leistungen verlangen kann, beurteilt sich somit
nach den am 30. April 2010 (Tod des verstorbenen Rentenbezügers)
gültig gewesenen Bestimmungen.
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach
Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er
erlischt mit dem Tod.
3.2 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des
Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die
beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne
weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu per-
sönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrecht-
liche Forderungen gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB geltende Grundsatz der
Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie
vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1).
3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25
Abs. 1, 1. Satz ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss
Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver-
sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungs-
frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist).
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Seite 9
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz am 7. Mai 2010 die
AHV-Rente im Betrag von Fr. 2'134.– auf das Konto des verstorbenen
Rentenbezügers bei der X._______-Bank überwiesen hat.
4.1.1 Dabei handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerde-
führerin um die AHV-Rente des Monats Mai. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG
werden Renten stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus bezahlt.
Nach Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1974 (AHVV, SR 831.101) hat die Aus-
gleichskasse die Zahlungsaufträge der Bank rechtzeitig zu erteilen, so
dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Die am
7. Mai 2010 bezahlte AHV-Rente betraf somit zweifellos den Monat Mai
2010.
4.1.2 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 30. April 2010 gestorben.
Sein Anspruch auf eine Altersrente der AHV endete somit am 30. April
2010. Die Vorinstanz hat die Rente für den Monat Mai 2010 somit zu
Unrecht bezahlt, weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf deren
Rückerstattung hat.
4.1.3 Am 18. Mai 2010 hat die Vorinstanz vom Tod des verstorbenen
Rentenbezügers und somit vom Umstand der unrechtmässigen Zahlung
Kenntnis erlangt. Am 17. März 2011 und somit vor Ablauf eines Jahres
nach Kenntnisnahme hat sie alsdann die Rückerstattung der Fr. 2'134.–
verfügt. Die Forderung der Vorinstanz auf Rückerstattung der AHV-Rente
für den Monat Mai ist somit nicht verwirkt.
Die Vorinstanz macht ihre Rückerstattungsforderung gegenüber der
Tochter des verstorbenen Rentenempfängers geltend. Im Folgenden ist
deshalb zu prüfen, ob der Anspruch der Vorinstanz auf Rückerstattung
gegenüber der Beschwerdeführerin besteht, welche nicht Rentenempfän-
gerin gewesen ist.
4.2 Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass die
Rückerstattungspflicht zur persönlichen Schuld der Beschwerdeführerin
als Erbin geworden ist.
4.2.1 Nach dem Prinzip der Universalsukzession gehen mit einem ein-
zigen Vorgang, dem Tod des Erblassers, alle überhaupt vererbbaren
Vermögenswerte, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugestanden
hatten, aber auch die Schulden des Erblassers, auf die Erben über (IVO
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Seite 10
SCHWANDER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil-
gesetzbuch II, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 560 ZGB).
4.2.2 Eine Ausnahme vom Prinzip der Universalsukzession bildet unter
anderem die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 566 ff. ZGB: Schlagen
die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, haften
sie dessen Gläubigern nur noch insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb
der letzen fünf Jahre vor dessen Tod Vermögenswerte empfangen haben,
die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen wären (Art. 579
Abs. 1 ZGB). Gutgläubige Erben haften nur insoweit, als sie noch
bereichert sind (Art. 579 Abs. 3 ZGB; IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu
Art. 560 ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor und es wurde von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie die Erbschaft
ausgeschlagen hat.
Zu einer Milderung der Auswirkungen des Prinzips der Universalsukzes-
sion führt alsdann die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar
nach Art. 589 ff. ZGB (IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 560 ZGB). Die
Folgen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar in Bezug
auf die Haftung der Erben sind in den Art. 589 f. ZGB geregelt:
Übernimmt ein Erbe die Erbschaft bloss unter öffentlichem Inventar,
gehen nebst den Vermögenswerten nur jene Schulden des Erblassers,
die im Inventar verzeichnet sind, auf den Erben über (Art. 589 Abs. 1
ZGB). Für die im Inventar verzeichneten Schulden haftet der Erbe sowohl
mit der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3
ZGB). Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem
Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren
Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit
der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Haben die Gläubiger aller-
dings ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen,
haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist (Art. 590 Abs. 2
ZGB).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nur eine bedingte Erban-
trittserklärung nach österreichischem Recht abgegeben zu haben.
Zum Beweis hat sie unter anderem eine undatierte Eingabe des Erben-
machthabers an das Bezirksgericht W._______ ins Recht gelegt. Diese
Eingabe wurde im Hinblick auf die Verlassenschaftsabhandlung erstellt
und enthält zum einen ein Nachlassinventar, welches nach erfolgter
Gläubigereinberufung durch Edikt des Bezirksgerichts W._______ eine
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Seite 11
Überschuldung der Verlassenschaft in der Höhe von € 37'426.20
ausweist, und zum andern eine bedingte Erbantrittserklärung der
Beschwerdeführerin. Mit dieser verpflichtete sich die Beschwerdeführerin,
"im Umfang der bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung die Verbind-
lichkeit des Erblassers anteilig zu befriedigen, wobei bevorrangte
Gläubiger mit Forderungen wie Begräbniskosten, Abhandlungskosten und
die Pfandgläubiger ihre Ansprüche vollständig erhalten". Der Eingabe des
Erbenmachthabers ist zudem der Wortlaut des Testaments des ver-
storbenen Rentenbezügers vom 7. Juni 1998 zu entnehmen: "Ich, endes-
gefertigter B._______, geb. 09. April 1943, Y._______, Z._______-
Strasse, erkläre für den Fall meines Ablebens … meinen letzten Willen
wie folgt und treffe nachfolgende Verfügungen: Vermächtnisse: 1. … 2.
Meiner Tochter A._______, geb. 13. Jänner 1968, V._______,
U._______-Strasse vermache ich meine Zwei-Zimmer-
Eigentumswohnung in Y._______, Z._______-Strasse, Parterre. … 3.
Erbeinsetzung: Hinsichtlich des verbleibenden Vermögens setze ich
meine Tochter A._______ als Erbin ein und setze sämtliche weitere
Gesetzeserben auf den Pflichtteil herab. Y._______, am 7. Juni 1998.
B._______". Abschliessend beantragte der Erbenmachthaber dem
Bezirksgericht W._______ unter anderem die Annahme der bedingten
Erbantrittserklärung sowie die Genehmigung des Inventars (vgl. Beilage
zur Beschwerde [im Folgenden: BF-act.] 5).
Wie den Akten weiter entnommen werden kann, fand am 1. September
2010 die Verlassenschaftsabhandlung statt, über welche der Notar das
Protokoll vom 1. September 2009 (recte: 2010) erstellte. Dem Protokoll
kann zum einen die Feststellung entnommen werden, dass die Erben je
eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben. Zum andern enthält
das Protokoll das Nachlassinventar. Gemäss diesem ist der Nachlass im
Betrag von € 31'348.91 überschuldet (vgl. BF-act. 7). Am 10. September
2010 erging gestützt auf das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung
ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts W._______. Gemäss
diesem wurde die "Verlassenschaft … der erbl. Tochter A._______
(13.1.1968), T._______-Strasse, S._______, die aufgrund des Testa-
ments vom 7.6.1998 die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur
Gänze eingeantwortet" und festgehalten, dass nach dem Ergebnis der
Verlassenschaftsabhandlung im Grundbuch von Y._______ die
Eigentumsrechte für 54/604 Anteile samt Wohnungseigentum an W 9
(Grundstück R._______) auf die Beschwerdeführerin zu übertragen seien
(vgl. BF-act. 8).
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Seite 12
4.2.4 Die Beschwerdeführerin hat ihr Erbe somit nur bedingt angetreten.
Mit dem bedingten Erbantritt nach österreichischem Recht geht – wie bei
der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schwei-
zerischem Recht – die Aufnahme eines öffentlichen Inventars einher (vgl.
E. 4.2.5 hiernach). Hätte sich die Beschwerdeführerin nur zur Annahme
der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizerischem Recht
verpflichtet, wären grundsätzlich nur die Schulden des Erblassers, die im
Inventar verzeichnet sind, auf sie übergegangen. In Bezug auf die nicht
inventarisierten Schulden hätte somit keine Universalsukzession statt-
gefunden und die Vorinstanz könnte ihren Rückforderungsanspruch
mangels Aufnahme ins Inventar nicht gegenüber der Beschwerdeführerin
geltend machen – vorbehältlich der unverschuldeten Nichtanmeldung der
Forderung (vgl. dazu E. 4.2.6 hiernach).
4.2.5 Die Rechtsfolgen der bedingten Erbantrittserklärung nach öster-
reichischem Recht entsprechen allerdings nicht vollumfänglich jenen der
Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizeri-
schem Recht. Nach § 800 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 1. Juni 1811 (ABGB, JGS Nr. 946/1811) muss "die Antretung der
Erbschaft oder die Erbeserklärung … zugleich enthalten, ob sie un-
bedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums ge-
schehe". Demjenigen, der "seine Rechte selbst verwalten kann, … steht
frei, die Erbschaft unbedingt oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat
anzutreten oder auch auszuschlagen" (§ 805 ABGB). "Die unbedingte
Erbeserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des
Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächt-
nisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht" (§ 801
ABGB). Die Rechtsfolgen der bedingten Erklärung sind alsdann in § 802
ABGB geregelt: "Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat
des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventa-
rium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den
Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft
für ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehen-
den, Forderungen hinreicht". Gemäss § 813 ABGB steht es dem Erbe zu,
"zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes,
wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen
auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden,
nachzusuchen". "Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, dass
den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht
gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung
der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer
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Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret" (§ 814
ABGB).
Der Erbschaftsantritt mit der Rechtswohltat des Inventars bewirkt eine
Haftungsbeschränkung des Erben auf das übernommene Nachlassver-
mögen, das zu seiner Feststellung inventarisiert wird (Betragsbeschrän-
kung). Die Inventarerrichtung kann mit einer sog. Gläubigerkonvokation
bzw. -einberufung einhergehen, die ausschliesst, dass die Erben mangels
Konvokation gegenüber sich allenfalls erst später meldenden Gläubigern
haften (vgl. HEINZ BARTA, Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das
Rechtsdenken, Wien 2004, S. 1032).
Mit dem bedingten Erbantritt nach österreichischem Recht geht somit
eine Trennung zwischen dem Nachlass- und dem Erbenvermögen einher.
Der Erbe haftet den Erbschaftsgläubigern nur mit dem Nachlassver-
mögen, also nur insoweit, als der Nachlass zur Deckung der ent-
sprechenden Schulden ausreicht. Darüber hinaus wird der Erbe grund-
sätzlich nicht verpflichtet; nicht inventarisierte Schulden sind nicht zu
berücksichtigen. Die Erbschaftsschulden werden also nicht zu persön-
lichen Schulden des Erben, was eine Durchbrechung der Universal-
sukzession bedeutet.
4.2.6 Zufolge des bedingten Erbantritts und den damit einhergehenden
Rechtsfolgen ging somit die nicht angemeldete und daher nicht
inventarisierte Rückforderungsschuld nicht auf die Beschwerdeführerin
über. Die Vorinstanz kann daher ihren Rückforderungsanspruch nicht
gegenüber der Beschwerdeführerin durchsetzen.
Die Vorinstanz macht allerdings geltend, sie habe die Anmeldung zum
Inventar ohne eigene Schuld unterlassen, so dass nach schweizerischem
Recht die nachträgliche Rückforderung zulässig sei. Dieser Einwand
kann nicht gehört werden, ergibt sich doch aus den Akten eindeutig, dass
der Nachlass des Rentenbezügers überschuldet und die Beschwerde-
führerin als alleinige testamentarische Erbin selbst unter Berücksichti-
gung des ihr vermachten Grundstückanteils aus der Erbschaft nicht be-
reichert ist, sodass sie gemäss Art. 590 Abs. 2 ZGB selbst dann nicht für
den Rückforderungsanspruch der Vorinstanz haften würde, wenn dessen
Anmeldung zum Inventar ohne Verschulden verpasst worden wäre.
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4.3 Bei diesem Ergebnis brauchen die geltend gemachte Gutgläubigkeit
im Zusammenhang mit dem Empfang der Fr. 2'134.– und die mit einer
Rückerstattung verbundene grosse Härte nicht geprüft zu werden. Hier-
über wäre gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) ohnehin erst in jenem Zeitpunkt zu befinden, in welchem die
Rückforderung rechtskräftig angeordnet worden wäre. Die Frage nach
einem Erlass der Rückforderung ist regelmässig nicht im
Rückerstattungsverfahren, sondern erst in einem nachfolgenden Erlass-
verfahren zu prüfen (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-3945/2010 vom 12. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob sich die Vorinstanz im
angefochtenen Einspracheentscheid ausreichend mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren auseinander gesetzt hat.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar einen
Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 2'134.– gegenüber dem
Nachlass des verstorbenen Rentenbezüger hatte, dass eine Universal-
sukzession mangels uneingeschränkten Erbantritts jedoch nicht statt-
gefunden hat und dass die Schuld des Erblassers somit nicht zur
persönlichen Schuld der Beschwerdeführerin geworden ist. Aus diesem
Grund besteht ihr gegenüber kein Rückforderungsanspruch.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da
der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten
ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu
Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
14. Juli 2011 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung der für den Monat Mai
2010 an B._______ sel. ausgerichteten Altersrente der AHV in der Höhe
von Fr. 2'134.– hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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