B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4507/2014
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Rente (Rechtsverweigerung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle Zug dem am (…) 1942 geborenen türkischen Staats-
angehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Verfügungen vom
30. Mai 1994 (Vorakten 9/1-4) bei einem IV-Grad von 56% mit Wirkung ab
1. November 1992 eine halbe ordentliche Invalidenrente zusprach, zu-
züglich einer Zusatzrente für seine damalige Ehefrau B._______ sowie
einer Kinderrente bis 30. November 1993 für seine Tochter C._______
(geb. 1975),
dass der Versicherte im Jahre 2005 die Schweiz verliess, seine neue Ad-
resse aber unbekannt blieb (Vorakten 3),
dass die IV-Renten letztmals für den Monat Februar 2005 ausgerichtet
wurden (Vorakten 4/2),
dass sich der Versicherte am 8. April 2010 bei der Ausgleichskasse Zug
telefonisch meldete und bekannt gab, dass er seit dem Jahre 2005 sei-
nen Wohnsitz in der Türkei habe (Vorakten 4/2),
dass der Versicherte der Ausgleichskasse Zug am 9. April 2010 seine ak-
tuelle Adresse in der Türkei per Fax mitteilte (Vorakten 7/33),
dass die Ausgleichskasse Zug mit Schreiben vom 12. April 2010 (Vorak-
ten 4/2) die Rentenakten an die neu zuständige Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) übermittelte,
dass sich der Versicherte, damals vertreten durch Fürsprecher Marcel
Moser, mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (Vorakten 11/2-3) bei der Aus-
gleichskasse Zug nach seinen IV- und AHV-Rentenansprüchen erkundig-
te,
dass die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit Schreiben vom
18. Mai 2010 (Vorakten 11/5) mitteilte, das weitere Vorgehen habe er mit
der zuständigen SAK zu besprechen, welcher die entsprechende Anfrage
übermittelt worden sei (Vorakten 11/1),
dass sich der Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 (Vorakten
15/1) bei der SAK meldete und eindringlich um Kontaktaufnahme bat,
damit die Rentenauszahlungen veranlasst werden könnten,
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dass die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2011 (Vorak-
ten 25/1) um Zusendung diverser Dokumente und Unterlagen aufforderte,
dass der SAK seitens des Versicherten die angeforderten Unterlagen mit
Schreiben vom 6. Mai 2011 (Vorakten 34/1) zugestellt wurden und im
Nachgang dazu mit Schreiben vom 15. Juni 2011 (Vorakten 37/1) weitere
Dokumente übermittelt wurden mit dem Hinweis, dass nun über das Ge-
such um Ausrichtung von Rentenleistungen entschieden werden könne
und eine entsprechende Verfügung erwartet werde,
dass der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2011 (Vorakten
42/1) an die SAK gelangte und sie erneut ersuchte, eine Verfügung über
seinen Rentenanspruch zu erlassen,
dass der Versicherte mit Schreiben vom 1. November 2013 (Vorakten
43/1-2) die SAK aufforderte, bis Weihnachten 2013 eine beschwerdefähi-
ge Verfügung zu erlassen, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erhoben werde,
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nun vertreten
durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, mit Eingabe vom 13. August 2014
(BVGer-act. 1) gegen die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) eine Rechtsver-
weigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Eingang:
14. August 2014) und die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Weigerung, das
Gesuchsverfahren des Beschwerdeführers durch Verfügung abzuschlies-
sen, eine Rechtsverweigerung begangen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin
als Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuchsverfahren unverzüglich durch
Erlass einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. 3. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen,
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Wesentlichen damit be-
gründet wurde, die Vorinstanz habe – trotz mehrmaligem Ersuchen des
Beschwerdeführers – unterlassen, im Rahmen einer anfechtbaren Verfü-
gung über dessen Anspruch auf Ausrichtung einer AHV-Rente zu ent-
scheiden und darin sei eine Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung zu
erblicken,
dass die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) mit Vernehmlassung vom
5. September 2014 (BVGer-act. 3) unter Beilage der entsprechenden Ak-
ten ausführte, die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA) habe dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. August
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2014 die halbe IV-Rente für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni
2006 nachgewährt, mit Verfügung vom 29. August 2014 die halbe IV-
Rente für die Zeit vom 1. Juli 2006 (Neuberechnung nach Ehescheidung)
bis zum 31. Mai 2007 (d.h. bis zum Beginn der Altersrente) nachgewährt
und die SAK habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Septem-
ber 2014 die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 gewährt,
dass die ZAS in der Vernehmlassung deshalb beantragte, die Rechtsver-
weigerungsbeschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von den in Art. 33
VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden,
dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG das VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist,
dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde auch erhoben werden
kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betrof-
fenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt
(vgl. auch Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdein-
stanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss
ergangen wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2),
dass daher das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der gegen
die SAK erhobene Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch die angefochtene Ver-
fügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung hat (Art. 59 ATSG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass wenn die Beschwerdelegitimation während des laufenden Verfah-
rens dahinfällt, das Verfahren (als gegenstandslos geworden) abge-
schrieben wird (BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2; BVGE 2007/12
E. 2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2008,
Art. 48 Rz. 7 mit weiteren Hinweisen),
dass dementsprechend in den Fällen, in welchen die Vorinstanz während
der Hängigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde eine Sachverfügung
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erlässt, das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben ist und es sich nur dort anders verhalten kann, wo weiterhin ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs-
beschwerde besteht (MARKUS MÜLLER, in: Kommmentar zum VwVG,
2008, Art. 46a Rz. 12; Urteile des BVGer C-299/2010 vom 9. März 2010
E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie C-3017/2013 vom 30. September 2013
E. 1.5; vgl. auch BGE 125 V 373 E. 1),
dass während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens seitens der ZAS (SAK bzw. IVSTA) am 29. August 2014 mitgeteilt
bzw. verfügt wurde, der Beschwerdeführer habe für die Zeit vom 1. März
2005 bis 30. Juni 2006 Anspruch auf eine halbe IV-Rente von monatlich
Fr. 584.- bzw. die geschuldeten Leistungen würden insgesamt Fr. 9'344.-
betragen (Vorakten 51/1-3), und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai
2007 stehe dem Beschwerdeführer eine monatliche halbe IV-Rente von
Fr. 725.- zu bzw. der geschuldete Gesamtbetrag belaufe sich auf
Fr. 8'075.- (Vorakten 52/1-7),
dass die SAK sodann während des hängigen Beschwerdeverfahrens am
3. September 2014 verfügte, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Juni
2007 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'489.-
und der Saldo per Oktober 2014 zu seinen Gunsten betrage Fr. 137'361.-
(Vorakten 54/1-9),
dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechts-
schutzinteresse an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobe-
nen Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr ersichtlich ist, weshalb das
vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist,
dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im
einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrens-
kosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barausla-
gen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass bei gegenstandslosen Verfahren die Verfahrenskosten in der Regel
jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 VGKE [SR 173.320.2]),
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dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
durch den vorinstanzlichen Verfügungserlass verursacht wurde,
dass der SAK als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) und die Ent-
schädigung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers – mangels
Einreichung einer Kostennote – aufgrund der Akten festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Ur-
teil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerecht-
fertigt ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz demnach eine
Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zuzusprechen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der vorin-
stanzlichen Vernehmlassung vom 5. September 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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