Abtei lung II I
C-4509/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
T._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Florian Wick,
Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4509/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus Gambia stammende T._______ (geb. [...], nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gelangte erstmals Ende Oktober 1998 in die Schweiz
und ersuchte hier um Asyl. Dabei gab er sich als Staatsangehöriger
von Sierra Leone aus und verwendete falsche Personalien (Name, Ge-
burtsdatum). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er – nochmals
unter anderer Identität – im Januar 1997 bereits einmal von Deutsch-
land nach Gambia abgeschoben worden war, trat das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM])
mit Verfügung vom 4. Januar 2000 auf das Asylgesuch nicht ein. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls nicht eingetreten
(Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 7.
März 2000). Kurz vor der auf den 23. Oktober 2001 angesetzten Aus-
schaffung tauchte der Beschwerdeführer unter. Am 10. Dezember
2002 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und heiratete tags da-
rauf die aus dem Tibet stammende Schweizer Bürgerin D._______
(geb. [...]). Im Rahmen des Familiennachzugs erteilte ihm der Kanton
Zürich in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum
11. Juni 2008 verlängert wurde. Die Ehe blieb bis jetzt kinderlos.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Zunächst wurde er von der Be-
zirksanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl vom 26. Januar 2000 wegen
Verstössen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und Übertre-
tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) mit 60 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Weite-
re Verurteilungen folgten am 2. November 2000 durch die Bezirksan-
waltschaft Hinwil (bedingte Gefängnisstrafe von sieben Tagen wegen
Hausfriedensbruchs), zwischen dem 7. November 2000 und 22. Febru-
ar 2001 durch das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (sechs
Strafmandate wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung,
was unbedingte Haftstrafen von 55 Tagen und eine Busse von Fr. 150.-
nach sich zog), am 9. September 2003 durch die Bezirksanwaltschaft
Winterthur (zwei Monate Gefängnis bedingt wegen fremdenpolizeili-
cher Vergehen, teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Verfehlungen)
sowie am 30. Juli 2004 und 19. Oktober 2004 wiederum durch die Be-
zirksanwaltschaft Zürich (unbedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen
wegen Widerhandlung gegen das BetmG bzw. drei Monate Gefängnis
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unbedingt wegen Vergehens gegen das BetmG und Hinderung einer
Amtshandlung). Zuletzt trat der Beschwerdeführer zur Hauptsache we-
gen Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und in ei-
nem Fall zusätzlich wegen Hehlerei negativ in Erscheinung. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn wegen entsprechen-
der Taten zu vier Monaten Gefängnis unbedingt und einer Busse von
Fr. 1'000.- (Strafbefehl vom 16. November 2005), das Bezirksgericht
Zürich zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten und ei-
ner Busse von Fr. 500.- (Urteil vom 14. Februar 2005), zu vier Monaten
Gefängnis unbedingt (Urteil vom 12. Juni 2006 ) sowie zu einer Frei-
heitsstrafe von 20 Monaten als Gesamtstrafe und einer Busse von
Fr. 1'000.- (Urteil vom 26. Februar 2008).
Wegen der strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Betroffene von
der zuständigen Migrationsbehörde insgesamt fünfmal verwarnt. Ab
dem 16. Oktober 2007 befand er sich im Strafvollzug.
C.
Am 12. August 2008 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2008 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, das schweizerische
Staatsgebiet nach Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu
verlassen. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Regierungsrat des
Kantons Zürich (Beschluss vom 5. November 2008) und beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 18. März 2009).
D.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vorinstanz am
10. Juni 2009 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf un-
bestimmte Dauer mit Gültigkeit ab dem 17. Juni 2009 und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) aus, aufgrund der fortdauernden Delinquenz
über Jahre hinweg und nicht zuletzt wegen der wiederholten, teils
schweren Widerhandlungen gegen das BetmG sowie anderen Delikten
liege ein Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vor.
E.
Am 15. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf-
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vollzug entlassen und am folgenden Tag in sein Heimatland ausge-
schafft.
F.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und statt dessen ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot
auszusprechen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Hierzu
lässt er im Wesentlichen vorbringen, die zeitliche Unbeschränktheit der
Massnahme erweise sich vorliegend als nicht gesetzeskonform, unver-
hältnismässig und unangemessen. Ein Einreiseverbot gegenüber Aus-
ländern, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen hätten zu
Schulden kommen lassen, sei gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) auf maximal drei Jahre befristet gewesen. Daran
habe man sich bezogen auf die Verbotsgründe von Art. 67 Abs. 1 AuG
weiterhin zu orientieren. Ein unbefristetes Einreiseverbot setze nach
der Konzeption von Art. 67 Abs. 3 AuG denn einen sehr schwerwie-
genden Rechtsverstoss voraus. Der Beschwerdeführer habe zwar an-
erkanntermassen mehrere Male delinquiert, die Problematik liege aber
in der Wiederholung gleicher Straftaten und nicht in der Begehung im-
mer schwererer Verbrechen und Vergehen. Zu beachten gelte es fer-
ner, dass er beim letzten Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
als Gesamtstrafe verurteilt worden sei, 117 Tage Reststrafe aus frühe-
ren Verfahren habe man mit einbezogen. Was den Handel mit Kokain
anbelange, so sei der Grenzwert von 18 Gramm für die Anwendbarkeit
von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit 24 Gramm Kokain unklaren Reinheitsge-
halts zudem nur geringfügig überschritten worden. Bei einer Gesamt-
betrachtung der Delikte liege demzufolge kein schwerwiegender Fall
vor, wie dies Art. 67 Abs. 3 AuG fordere, weshalb das Einreiseverbot
auf ein vertretbares Mass von drei Jahren zu reduzieren sei. Im Rah-
men der Verhältnismässigkeitsprüfung gelte es in diesem Zusammen-
hang überdies zu berücksichtigen, dass sich die Eheleute T._______,
welche in einer intakten Ehe lebten, auf Art. 8 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könnten.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli
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2009 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. September
2009 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 15. Oktober 2009 hält der Rechtsvertreter an den ge-
stellten Anträgen fest und rügt ergänzend, sein Mandant habe vorgän-
gig keine Gelegenheit erhalten, sich zum Erlass eines Einreiseverbot
zu äussern. Da es sich offenbar um eine gängige vorinstanzliche Pra-
xis handle, sei die angefochtene Verfügung zu kassieren.
J.
In der Zwischenzeit ist der Beschwerdeführer mit einem gefälschten,
auf einen anderen Namen lautenden gambischen Reisepass, in Miss-
achtung des bestehenden Einreiseverbots, erneut in die Schweiz ein-
gereist. Laut Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom
6. November 2009 gilt er seit dem 10. Oktober 2009 als verschwun-
den.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
Der Parteivertreter rügt in formeller Hinsicht im Nachhinein eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sein Mandant vor der
Verhängung einer allfälligen Fernhaltemassnahme nicht angehört wor-
den sei. Aus den kantonalen Akten (dass sie herangezogen wurden,
hat das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 23. Okto-
ber 2009 mitgeteilt) ergibt sich allerdings, dass dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör in Bezug auf den Erlass eines Einreiseverbots
am 4. Juni 2009 gewährt worden ist und er sich dazu auch ganz kon-
kret geäussert hat. Dem ist nichts beizufügen.
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4.
4.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde ANAG abge-
löst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das
AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkraft-
treten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2
mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Ver-
hältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter
der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttre-
ten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor,
die – vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zuläs-
sig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff.
sowie BVGE 2009/3 E. 3.2).
4.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates
ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund-
sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus-
schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei-
ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verwei-
gert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. Ap-
ril 2006, S. 1-32]).
5.
5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67
Abs. 1 AuG vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt wer-
den, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
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oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), So-
zialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind
(Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichti-
ge Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Eineiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnah-
me zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob-
jektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungs-
recht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hin-
weisen).
6.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. B hiervor), liegen der
angeordneten Fernhaltemassnahme 15 Verurteilungen mit Freiheits-
strafen von insgesamt über drei Jahren zu Grunde. Hinsichtlich des
Deliktskatalogs, der Strafen und der Begehungszeiträume kann auf
den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. No-
vember 2008 S. 2/3 verwiesen werden. Nicht alle dieser Verurteilungen
fallen – einzeln betrachtet – erheblich ins Gewicht. Die Regelmässig-
keit, mit welcher der Beschwerdeführer delinquierte, lassen aber da-
rauf schliessen, dass er nicht willens oder in der Lage ist, sich über ei-
nen längeren Zeitraum hinweg an die geltende Ordnung zu halten. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht negativ ins Gewicht fallen insbesondere die
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neueren Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. So wur-
de er vom Bezirksgericht Zürich im letzten vor Erlass des Einreisever-
bots ergangenen Strafurteil unter anderem des Verbrechens im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG für
schuldig befunden (siehe dazu BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.) und zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt. Dem-
entsprechend hat die Strafbehörde sein Verschulden als nicht mehr
leicht gewertet. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
sind somit zweifelsohne erfüllt, was auch der Parteivertreter nicht in
Abrede stellt.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz.
613 ff.).
7.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er-
scheinen vor allem die Kadenz der Straffälligkeit sowie der Umstand,
dass die Intensität der begangenen Delikte zwar nicht kontinuierlich je-
doch tendenziell zugenommen hat. So betrafen die sechs seit dem
Sommer 2004 ergangenen Verurteilungen überwiegend Zuwiderhand-
lungen gegen das BetmG, im letzten Urteil ging es um den Handel mit
Kokain. Das diesbezügliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers
wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht schwer, hat er sich doch aus rein
egoistischen und gewinnorientierten Motiven als Drogendealer betätigt
(vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2008 S. 15)
und auf diese Weise die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen er-
heblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt. Ein denkbar
schlechtes Licht auf ihn wirft ebenfalls, dass er seine deliktische Tätig-
keit trotz früherer Freiheitsstrafen, einer intakten ehelichen Beziehung
und des Fehlens finanzieller Engpässe fortgesetzt hat. In Bezug auf
den Drogenhandel ist der Beschwerdeführer der Strafbehörde zufolge
in jeglicher Weise unbelehrbar geblieben. Wie dargelegt, resultierten
Seite 9
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daraus Freiheitsstrafen von total über drei Jahren. Nur schon von da-
her erweisen sich die Versuche des Parteivertreters, die Straftaten sei-
nes Mandanten zu relativieren, als unbehelflich. Der Betroffene musste
folglich damit rechnen, aus spezifisch ausländerrechtlicher Sicht über
viele Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung eingestuft zu werden.
7.2 Was den Hinweis des Rechtsvertreters auf Art. 13 ANAG (konkret
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG) anbelangt, so beschränkte sich die An-
wendbarkeit besagter Bestimmung, die für Einreisesperren eine
Höchstdauer von drei Jahren festlegte, gemäss damaliger Praxis auf
fremdenpolizeiliche Widerhandlungen sowie Verletzungen von Vor-
schriften wie sie in Art. 17 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAV, AS 1949 I 228) exemplarisch aufgelistet waren
(vgl. zum Ganzen Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53
E. 9). Die Delikte, welche hier Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung bilden, fallen nicht darunter. Art. 67 Abs. 3 AuG wiederum setzt
für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots laut Wortlaut
nicht einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoss, sondern einfach
einen schwerwiegenden Fall voraus, was aufgrund der bisherigen Aus-
führungen zu bejahen ist. Rechnung zu tragen gilt es hierbei ergän-
zend, dass sich der Beschwerdeführer selbst durch fünf fremdenpoli-
zeiliche Verwarnungen nicht hat beeindrucken lassen und nach wie vor
von keiner günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Noch im
Oktober 2008 wurde denn ein Gesuch um bedingte Entlassung wegen
der insgesamt negativen Legalprognose abgewiesen (siehe Verfügung
der Strafvollzugsbehörde des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2008).
Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist überdies
nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern
es kommt darauf an, wie lange sich eine straffällig gewordene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3 und 6.2). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte
vorliegend am 15. Juni 2009. Ungeachtet des seitherigen Verhaltens
des Betroffenen (siehe Bst. J hiervor) erweist sich die seit der Haftent-
lassung abgelaufene Bewährungszeit als viel zu kurz, als dass in un-
mittelbarer oder mittelbarer Zukunft von einer grundlegenden und ge-
festigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493
E. 5 S. 504).
Aus den dargelegten Gründen erscheint die Anwendung eines stren-
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gen Massstabs angezeigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches
Interesse an einer langjährigen (und nicht, wie beantragt, maximal
dreijährigen) Fernhaltemassnahme gerechtfertigt.
7.3 Schliesslich argumentiert der Parteivertreter, die zuständigen Be-
hörden hätten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Art. 8
EMRK mitzuberücksichtigen.
In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen
des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind (siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom
23. November 2009 E. 7.3, C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.3 oder
C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.5). Die Erteilung von Aufenthalts-
bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wo-
bei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreise-
verbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008
vom 27. März 2009 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurde die Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons
Zürich verweigert. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu
seiner Schweizer Ehefrau scheitert daher bereits an seinem fehlenden
Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich nurmehr die Frage,
ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende,
durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) stand-
hält.
7.4 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz auf-
halten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach le-
diglich dazu, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Gam-
bia geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht)
unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Ver-
weis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält – darun-
ter Gambia – deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
Seite 11
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müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz
einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht
darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz
schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit of-
fen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweili-
ge Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur
für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November
2009 E. 7.3, C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6 oder C-1401/2008
vom 20. August 2008 E. 6.5). Wie in der Replik zutreffend vermerkt,
besteht von daher kein entsprechender Anspruch, indessen kann den
geltend gemachten privaten Interessen der Eheleute im dargelegten
Umfang und Rahmen Rechnung getragen werden. Ob in diesem, in
erster Linie administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbe-
dürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist, kann offen blei-
ben. Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs.
1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre
ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff.
2 EMRK als zulässig zu betrachten.
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbe-
fristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für
den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll (zum Ganzen vgl. BVGE
2008/24 E. 4.3). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes
öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich jedoch
zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu
verlangen, sich vorerst während geraumer Zeit im Ausland zu bewäh-
ren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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C-4509/2009
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Juli 2009 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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