B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
12.02.2020 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_56/2020)
Abteilung III
C-4511/2017
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Frankreich),
Beschwerdeführerin,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente,
Wiedererwägungsverfügung der IVSTA vom 11. Juli 2017.
C-4511/2017
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Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend Versicherte oder Beschwerdeführerin) brach eine Lehre als Pferde-
pflegerin ab. Nach einer ohne anerkanntes Diplom abgeschlossenen Aus-
bildung als Hundecoiffeuse bei ihrer Mutter (1977 bis 1979) arbeitete sie
erst in diversen Berufsfeldern (Kassiererin, Kioskbetreiberin, Fabrikarbei-
terin, etc.), von 1984 bis 1997 als Camion-, Taxi- und Bus-Chauffeuse und
2001/2002 als Austrägerin bzw. Telefonistin. In den Jahren 2003 bis 2006
war sie im Rahmen einer Umschulung als Treuhand-Praktikantin bzw.
Sachbearbeiterin Buchhaltung tätig, bevor sie 2007 nochmals stunden-
weise Camions führte (Akten [nachfolgend IV-act.] der Invalidenversiche-
rungs-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend IVSTA oder Vor-
instanz] 6/2, 17/8 f., 67/15). Sie wanderte 2013 nach Frankreich aus und
ist derzeit wohnhaft in (…) (Frankreich), gemeinsam mit ihrer Tochter
B._______ und ihrer Mutter C._______ (IV-act. 1, 17/8, 67/15, 68, 69/1,
70).
B.
B.a Am 6. September 1996 meldete sich die Versicherte zum Bezug von
IV-Leistungen an, insbesondere für Berufsberatung und Umschulung. Sie
begründete den Antrag mit dauernden Schmerzen und Schwindelanfällen
nach insgesamt drei Unfallgeschehen in den Jahren 1987, 1990 und 1994.
Aufgrund dieser Beschwerden könne sie ihren damals ausgeübten Beruf
als Chauffeuse seit März 1996 nicht mehr ausüben (IV-act. 1). In den Akten
ist im Jahr 1998 ein weiteres Unfallereignis verzeichnet (IV-act. 17/11; vgl.
auch IV-act. 15/2 f.).
B.b Die Unfallversicherung D._______ verneinte mit Verfügung vom 16.
Juli 1996 einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen und wies eine
dagegen erhobene Einsprache am 20. Februar 1997 ab (IV-act. 5). Das
Verwaltungsgericht des Kantons E._______ schützte diesen Entscheid mit
Urteil vom 12. Oktober 1998 (IV-act. 17/7).
B.c Die Pensionskasse F._______ sprach der Versicherten ab dem 1. März
1997 eine Invalidenrente bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu, zuzüglich ei-
ner rückzahlbaren Bevorschussung der erwarteten Rente der Invalidenver-
sicherung (IV-act. 9, 13, 17/7 Mitte). Gemäss Angaben der Versicherten im
Rahmen eines Gutachtens im Jahr 2005 wurde später eine Summe von
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Fr. 97‘000.– zur Rückzahlung fällig (IV-act. 47/20 und 47/27; nachstehend
Bst. C.d).
C.
C.a Nach einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (…) (Gutachten vom 7. März
1997; IV-act. 6) und einer neuropsychologischen Begutachtung durch die
Dres. med. H._______ und I._______ der Neurologischen Klinik und Poli-
klinik des Spitals J._______ (Gutachten vom 12. Mai 1999; IV-act. 15)
wurde durch die IV-Stelle E._______ ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag gegeben (IV-act. 16). Am 7. September 2000 erstattete das Zent-
rum K._______, (…), sein Gutachten (IV-act. 17). Darin hielten die begut-
achtenden Ärzte Dres. med. L._______ und M._______ als Hauptdiagno-
sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom
und zervikozephale Beschwerden sowie eine gemischte dissoziative Stö-
rung (Konversionsstörung) und als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit einen subluxierbaren Nervus ulnaris im Sulcus beidseits,
rechts mehr als links, sowie einen Verdacht auf ein leichtes Thoracic outlet-
Syndrom (Schultergürtel-Kompressionssyndrom) fest. Die Ätiologie der
Chronizität der zervikalen Beschwerden bleibe nach so vielen Jahren un-
klar, möglicherweise habe „damals“ – wohl im Unfallzeitpunkt 1994 – schon
eine somatoforme Komponente eine Rolle gespielt. Tatsache sei jeden-
falls, dass nie ein radikuläres Ausfallsyndrom festgestellt worden sei und
auch nie andere somatische Affektionen, die geeignet gewesen seien, die-
ses Beschwerdebild zu erklären. In Anbetracht der Beeinträchtigung auf
gesamtmedizinischem Gebiet, der chronischen Beschwerden und Schmer-
zen, des funktionellen (subjektiv, ohne körperliche Symptome) Hemisyn-
droms und der Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen müsse gesagt
werden, dass die Explorandin, damals (1994) in dieser besonderen Tätig-
keit als Bus-Chauffeuse praktisch nicht arbeitsfähig gewesen sei, wie sie
es auch heute nicht sei. Aus medizinischer Sicht sei die Explorandin für
jede körperlich mittelschwere, rückenadaptierte und insbesondere den Na-
cken nicht belastende Tätigkeit in Wechselhaltung vollschichtig arbeitsfä-
hig (IV-act. 17/23 f.). Auch im Bericht der N._______ (…) vom 4. Mai 2001
wurde die Versicherte – aufgrund einer Arbeitsabklärung vom 12. März bis
6. April 2001 – als für eine körperlich mittelschwere, rückenadaptierte und
insbesondere den Nacken nicht belastende Tätigkeit in Wechselhaltung zu
100% arbeitsfähig beurteilt (IV-act. 21).
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Seite 4
C.b Mit Verfügung vom 25. März 2002 (IV-act. 27) stellte die IV-Stelle
E._______ fest, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 31% kein An-
spruch auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungs-
gericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 9. Oktober 2002 (IV-act. 32)
geschützt, soweit es auf die Beschwerde eintrat.
C.c Hingegen sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnah-
men zu. Konkret wurden die Kosten für eine Einarbeitung im Bereich Tele-
fonmarketing und allgemeine Sekretariatsarbeiten (IV-act. 30, 33), Abklä-
rungen im Bereich Buchhaltung (IV-act. 34), ein(e) Umschulung/Arbeitstrai-
ning im Bereich Treuhand (IV-act. 37) und doppelte Buchhaltung/Rech-
nungswesen (IV-act. 41, 46, 49, 52) übernommen. Diese Massnahmen
wurden bis Januar 2008 (IV-act. 54/2) erfolgreich abgeschlossen.
C.d Während der laufenden beruflichen Massnahmen wurde, nachdem die
Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte
(IV-act. 54/2), per 9. August 2005 ein Verlaufsgutachten (Zwischenanam-
nese seit erster Begutachtung im August 2000, vgl. IV-act. 47/4 und 8) der
bereits zuvor involvierten Gutachterstelle K._______ (Dres. med.
O._______, P._______ und Q._______) erstattet. Es wurden mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung (Konversionsstörung ge-
mischt), eine depressive Störung, zurzeit leichte bis mittelschwere depres-
sive Episode mit somatischem Syndrom, akzentuierte histrionische Per-
sönlichkeitszüge, eine somatoforme Schmerzstörung sowie ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendovaginitis Stenosans Dig. III rechts und
Zustände nach (einer) Tonsillektomie sowie nach Hämorrhoidenoperatio-
nen 1991 und 1993 diagnostiziert. Seit Mai 2003 absolviere die Versicherte
eine Umschulung zur kaufmännischen Sachbearbeiterin, nachdem eine
erste berufliche Abklärung wegen Überforderung habe abgebrochen wer-
den müssen. Durch die psychische Konstellation sei die Versicherte in ihrer
psychophysischen Belastbarkeit eingeschränkt. Die Einschränkung für die
derzeit ausgeübte Bürotätigkeit betrage 40%. Sicher habe diese Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit (im jetzigen Ausmasse) bei Beginn der be-
ruflichen Massnahmen im Mai 2003 bestanden (IV-act. 47).
C.e Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung im Januar 2008 erach-
teten die IV-Stelle E._______ und der Regionale Ärztliche Dienst der Inva-
lidenversicherung (nachfolgend RAD) aufgrund der langen Verlaufsge-
schichte und in Ergänzung der polydisziplinären Begutachtungen vom
7. September 2000 (vgl. Bst. C.a hiervor) und 9. August 2005 (vgl. Bst. C.d
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hiervor) eine erneute Verlaufsbegutachtung als angezeigt (IV-act. 54; vgl.
auch IV-act. 48).
C.f Das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der schon zuvor involvierten
Gutachterstelle K._______ (Dres. med. R._______, S._______ und
T._______) wurde am 7. Juli 2009 erstattet (IV-act. 55). Darin wurden mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung der Bewegung
und Empfindung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine
Persönlichkeit mit akzentuierten (histrionischen) Zügen sowie als Neben-
diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine substituierte Hypo-
thyreose, gegenwärtig euthyreot, eine muskuläre Dysbalance im Schulter-
gürtelbereich und verdachtsweise eine chronische Sinusitis maxillaris links
diagnostiziert (IV-act. 55/26). Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit bestehe eine gewisse Verminderung des Durchhaltevermögens,
welche sich einerseits in einer gewissen Impulsivität der Versicherten unter
Belastung, andererseits in einer Zunahme des Schmerzleidens mit ent-
sprechender Symptomatik (Klagen über Schmerzen, Konzentrationsstö-
rungen und anderes mehr) äussere. In psychisch wenig belastenden Tä-
tigkeiten sei die Versicherte zu 70%, als Sachbearbeiterin Rechnungswe-
sen zu 60% arbeitsfähig.
C.g Der RAD übernahm die gutachterlichen Feststellungen in seine Stel-
lungnahme vom 30. September 2009 (IV-act. 56/3), worauf die IV-Stelle
E._______ der Versicherten mittels Vorbescheid vom 27. Oktober 2009
eine Viertelsrente ab Mai 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 48 %
in Aussicht stellte (IV-act. 57). Am 17. März 2010 erging eine entspre-
chende Verfügung (IV-act. 63/8 ff.); diese trat – soweit aus den Akten er-
sichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
D.
D.a Am 27. März 2012 leitete die IV-Stelle E._______ von Amtes wegen
eine Revision der Invalidenrente ein (IV-act. 64/1). Die Versicherte gab auf
dem Revisionsfragebogen eine Verschlechterung ihres Allgemeinzustands
und ihrer Schmerzen an; zusätzlich leide sie unter Stuhl- und Harninkonti-
nenz, weshalb sie das Haus kaum noch verlassen könne und für alltägliche
Verrichtungen auf die Hilfe der Tochter angewiesen sei (IV-act. 64/2 ff.).
Der behandelnde Hausarzt bestätigte am 2. August 2012 eine im März
2012 hinzugetretene Kniekontusion links mit möglichen Binnenschäden
sowie die Stuhlinkontinenz. Er erachte die Versicherte seit März 2010 als
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Seite 6
Bus- und Lastwagen-Chauffeuse voll arbeitsunfähig sowie die Therapie-
möglichkeiten als ausgeschöpft (IV-act. 65).
D.b Der RAD erachtete am 9. Oktober 2012 eine erneute polydisziplinäre
Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie als angezeigt (IV-
act. 66).
D.c Das Gutachten durch die U._______ (…), erstellt durch Ärzte der
Fachbereiche Psychiatrie & Psychotherapie (Dr. med. V._______), Innere
Medizin (Dr. med. W._______), Neurologie (Dr. med. X._______) und Or-
thopädische Chirurgie (Dr. med. Y._______), erfolgte am 25. Juli 2013 (IV-
act. 67) und erkannte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(für die Tätigkeit als LKW-Chauffeuse oder Sachbearbeiterin) mehr. Als Di-
agnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten: So-
matoforme Schmerzstörung (F45.4), Primärpersönlichkeit mit emotional in-
stabilen, vermeidenden, unreifen, selbstunsicheren Anteilen und sozialen
Ängsten (ohne Krankheitswertigkeit), Status nach Analfistel-Operation mit
verbleibender gelegentlicher Stuhlinkontinenz, episodische Migräne mit
zeitweiliger Aura, auch mit passageren vestibulären Migräne-Äquivalenten,
chronisch wiederkehrende Cerviko-Dorsalgien bei beginnenden degenera-
tiven HWS- und BWS-Veränderungen, wiederkehrende Gonalgien links,
wiederkehrende Sprunggelenkarthralgien beidseits, Spreizfuss beidseits,
Adipositas. Es ergebe sich nach sorgfältiger Exploration und ausführlicher
körperlicher Untersuchung eine Diskrepanz zwischen den subjektiv ge-
schilderten Beschwerden und den bei der Untersuchung objektivierbaren
Defiziten. Im Vordergrund stehe dabei eine seit 2000 bekannte somato-
forme Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsvariante, beides ohne ver-
sicherungsmedizinische Relevanz. Die in somatischer Hinsicht diagnosti-
zierten Störungen seien ebenfalls weitgehend überwindbar. Somit ergäben
sich interdisziplinär im Konsens keine Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit als auch in einer geeigneten Verwei-
sungstätigkeit (LKW-Chauffeuse/Sachbearbeiterin). Retrospektiv bestehe
das attestierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit seit etwa Ende 2011, infolge
einer Verbesserung der psychiatrisch begründbaren Beschwerdesympto-
matik. Prognostisch werde jedoch wegen der länger bestehenden berufli-
chen Pause eine abgestufte berufliche Integration unter Supervision der IV
empfohlen, um ein besseres Ergebnis bei der beruflichen Wiedereingliede-
rung zu erzielen (IV-act. 67/26 und 28).
C-4511/2017
Seite 7
D.d Nach aufgrund des Wegzugs der Versicherten aus der Schweiz
(vgl. Bst. A. hiervor) übernommener Zuständigkeit orientierte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, IVSTA, am 25. November 2013 über die weitere
Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente ab 1. Dezember 2013 (IV-act. 68).
D.e Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2014 informierte die IVSTA die Be-
schwerdeführerin über die beabsichtigte Aufhebung der bisher ausgerich-
teten Viertelsrente (IV-act. 73). Sie berief sich dabei auf ihr Recht zur Wie-
dererwägung, da in der rentenbegründenden Verfügung vom 17. März
2010 (IV-act. 63/8; vgl. Bst. C.g hiervor) die nach damaliger Praxis des
Bundesgerichts bereits anwendbar gewesenen Förster-Kriterien nicht be-
rücksichtigt worden seien, weshalb die Verfügung offensichtlich unrichtig
gewesen sei. Nach dem neu eingeholten Gutachten bestehe auch keine
rentenbegründende Invalidität mehr.
D.f Die Versicherte liess gegen den Vorbescheid am 24. März 2014 ein-
wenden, die Förster-Kriterien seien aufgrund ihres völligen sozialen Rück-
zugs und ihrer bis heute anhaltenden psychiatrischen Leiden erfüllt. Auf-
grund des Widerspruchs der Darstellung der Versicherten zum Ergebnis
der neuesten amtlichen Begutachtung sei ein unabhängiges interdiszipli-
näres Gutachten einzuholen (IV-act. 77).
D.g Im Rapport der Vorinstanz mit den Ärzten des medizinischen Dienstes
vom 26. Juni 2014 wurden die vorgebrachten Einwände gewürdigt, die
Förster-Kriterien aber als sowohl zur Zeit der Rentenzusprache wie auch
der neueren Begutachtung als klar nicht erfüllt beurteilt. Eine nochmalige
Begutachtung sei deshalb nicht notwendig (IV-act. 81).
D.h Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 hob die Vorinstanz die Invalidenrente
der Versicherten wiedererwägungsweise auf und sprach ihr ab September
2014 jeglichen Rentenanspruch ab (IV-act. 83).
E.
E.a Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2014 (Postaufgabe:
4. September 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte die Aufhebung der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. Juli
2014 und die Weiterausrichtung der zuvor gewährten Invalidenrente (IV-
act. 86, vgl. auch Replik, IV-act. 95, 100). Die Vorinstanz schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 7. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde
(IV-act. 91, vgl. auch Duplik, IV-act. 102).
C-4511/2017
Seite 8
E.b Mit Urteil C-5070/2014 vom 10. März 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als die Sache zu ergänzenden
Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 109). Das Bundesverwaltungsge-
richt erwog, die rentenbegründende Verfügung vom 17. März 2010 (vgl.
Bst. C.g hiervor) sei nicht unter Nachachtung der damals geltenden und
konkret anwendbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 130 V
352; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007; vgl. Urteil BVGer C-
5070/2014 E. 6.1) erfolgt. Es liege somit einerseits eine Bundesrechtsver-
letzung und anderseits kein zu schützender Ermessensentscheid vor. Bei
der wiederkehrenden Rentenleistung sei die Erheblichkeit zu bejahen, die
Vorinstanz habe sich zu Recht auf die Möglichkeit der Wiedererwägung
berufen, eine Neufestsetzung der Rente für die Zukunft sei möglich (E. 6.1,
E. 7.1 i.V.m. E. 4.6). Während das Bundesverwaltungsgericht der somati-
schen Befundung im U._______-Gutachten vom 25. Juli 2013 (vgl. Bst. D.c
hiervor) vollen Beweiswert zusprach, vermochte die psychiatrische Befun-
dung aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten nicht zu über-
zeugen. Zudem stellte das Gericht fest, dass das psychiatrische Teilgut-
achten die Kriterien der neueren Bundesgerichtspraxis zu pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage (gemäss BGE 141 V 281; E. 5.5.3) nicht erfülle
(E. 7.2.4 al. 2 und E. 7.2.5 al. 4). Da sich die Vorinstanz ausschliesslich auf
das insofern nicht voll beweiskräftige U._______-Gutachten gestützt hatte,
wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück
und ordnete die Durchführung einer ergänzenden, bidisziplinären rheuma-
tologisch-psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der neue-
ren Bundesgerichtspraxis und sorgfältiger Anamnese an (E. 8.1).
F.
F.a Am 6. September 2016 beauftragte die Vorinstanz Dr. med. Z._______,
(Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen) und Dr.
med. Aa._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) mit
der medizinischen Abklärung (IV-act. 117 f.); die entsprechenden Experti-
sen datieren vom 7. Februar 2017 (IV-act. 139 und 140). Dr. med.
Aa._______ stellte die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-
10 F45.4 – eine Differenzierung der beiden Subtypen der Kategorie F45.4
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich [IV-act. 139/27-
29]) bei akzentuierten (narzisstisch/ sthenisch/ burschikos, histrionisch/
emotional instabil/ unreif/ infantil, vermeidend/ selbstunsicher/ sozial-
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Seite 9
ängstlich) Persönlichkeitszügen (Z73.1), bei unterdurchschnittlicher verba-
ler Intelligenz (VKI-A: IQ 78), mit depressiver Störung, gegenwärtig remit-
tiert (F32.4), mit Status nach dissoziativer Störung (St. n. F44) (IV-act.
139/21). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei eine relevante Arbeits-
unfähigkeit (≥20%) nicht begründbar, dies mit Sicherheit ab dem Datum
der Untersuchung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab dem
Juli 2013 (IV-act. 139/37). Dr. med. Z._______ hält in seinem Gutachten
keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest (IV-act. 140/9 Ziff. III.1). Als Diagnosen ohne solche Auswirkungen do-
kumentiert er (IV-act. 140/9 Ziff. III.1 ff.): Anhaltende Schmerzstörung, ge-
mäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. med.
Aa._______, (…) (Ziff. III.2); Chronisches generalisiertes Schmerzsyn-
drom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, krankheitsfremde Faktoren,
primäres Fibromyalgie-Syndrom, nicht dermatombezogene Hyposensibili-
tät der ganzen rechten Körperhälfte, inklusive der Stirnregion, für aus-
schliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn,
Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien axialer und peri-
pherer Gelenke, Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung, multiple
Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Brennen im Körper, Blockie-
rungen im Körper, Tinnitus, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, un-
gerichtete Steh- und Gehunsicherheit (Ziff. III.3); diffuse idiopathische ske-
lettale Hyperostose, beginnende Bewegungseinschränkungen der Brust-
wirbelsäule (Ziff. III.4); Adipositas mit Body-Mass-Index von 35.54 kg/m2
(Ziff. III.5); gestörte Gluceogenese (Ziff. III.6); Nikotinkonsum von ca. 30
pack years (Ziff. III.7); anamnestisch Reizmagen-Syndrom (Ziff. III.8); Ver-
weis auf persönliche Anamnese (Ziff. III.9). Für die von der Versicherten
früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vermochte der Gutachter „für
keinen Zeitraum“ eine anhaltende Einschränkung festzustellen, ausge-
nommen eine zeitliche limitierte Einschränkung im zeitlichen Umfeld der im
Februar 2016 vorgenommenen Mammareduktionsplastik; für Haushaltsar-
beiten mit einem leicht- bis mittelgradig belastenden Arbeitsprofil könne
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit formuliert werden (IV-act. 140/17). In der bidisziplinären Kon-
sensbeurteilung wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ab Juli 2013 und mit Sicherheit ab dem Untersu-
chungszeitpunkt verneint (IV-act. 139/36, 140/17).
F.b Auf Initiative des zu einer Stellungnahme angefragten Experten des
medizinischen Dienstes (Dr. med. Bb._______, Facharzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie, 16. Februar 2017, IV-act. 148) wurden die Gut-
achten im Rahmen eines internen medizinischen Kolloquiums besprochen
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Seite 10
und für voll beweiskräftig erachtet (Protokoll vom 30. März 2017, IV-act.
151).
F.c Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz in Aussicht, die
Invalidenrente der Versicherten ab dem 1. September 2014 aufzuheben;
die Verfügung vom 17. März 2010 sei zweifellos unrichtig. In ihrem Ein-
wand vom 19. Mai 2017 beantragte die Versicherte, es sei ihr weiterhin
eine Invalidenrente auszurichten.
F.d Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 entschied die Vorinstanz im Sinne des
Vorbescheides vom 2. Mai 2017. Einer Beschwerde wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen (IV-act. 159).
G.
G.a Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juli 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei die Ver-
fügung vom 11. Juli 2017 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine IV-Rente
auszurichten; die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen (Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend B-act.] 1).
G.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (B-
act. 8).
G.c In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2017 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
G.d Die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. November 2017 (B-
act. 11) wie auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017 (B-
act. 13) hielten an ihren Anträgen fest.
G.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
C-4511/2017
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE
2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung vom 11. Juli 2017 (act. 159) berührt und kann sich auf ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen
(Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 11. Juli 2017 (IV-act. 159), mit welcher die Vorinstanz die
Rente in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG – in Bestätigung der vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5070/2014 vom 10. März 2016 (IV-
C-4511/2017
Seite 12
act. 109) aufgehobenen Verfügung vom 11. Juli 2014 (IV-act. 83) – rück-
wirkend per 1. September 2014 aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist
die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang ins-
besondere, ob der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht – wie vom Bundes-
verwaltungsgericht im Entscheid C-5070/2014 vom 10. März 2016 ange-
ordnet (vgl. E. 8.1) – nun eine voll beweiskräftige, bidisziplinäre Expertise
als Entscheidbasis diente.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be-
gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bun-
desverwaltungsgericht an den Entscheid C-5070/2014 vom 10. März 2016
gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016
E. 3), weshalb – anstelle einer Wiederholung der entsprechenden Erwä-
gungen im vorliegenden Entscheid – insbesondere betreffend die Anwend-
barkeit des europäischen Koordinationsrechts und des innerstaatlichen
Rechts (E. 3 und E. 4.1), die Untersuchungsmaxime (E. 4.2 und E. 5.2),
die Invalidität und den Rentenanspruch (E. 4.3 und 4.4) sowie die Revision
und Wiedererwägung (E. 4.5, E. 4.6 und insb. E. 6.4) auf die entsprechen-
den Erwägungen im oben erwähnten Urteil verwiesen werden kann. Das-
selbe gilt auch für Erwägungen betreffend die Beweis- und Überzeugungs-
kraft der somatischen Teilgutachten des U._______-Gutachtens vom 25.
Juli 2013 (insb. E. 7.2.4). Mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit dem Beweiswert eines ärztli-
chen Berichts oder Gutachtens jedoch Folgendes zu beachten:
2.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
C-4511/2017
Seite 13
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter-
nen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210
E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
2.3 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der
IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie
Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015
vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit
Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe-
stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me-
dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen
Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei-
ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
C-4511/2017
Seite 14
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3).
2.4 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomati-
sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei
wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung
psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner
Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von
der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete
die Indikatorenprüfung der neuen "Schmerzrechtsprechung" gemäss
BGE141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte ei-
nige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. Novem-
ber 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]).
3.
3.1 Die Vorinstanz befasste sich in der angefochtenen Verfügung mit dem
seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass sie „ge-
zwungen“ worden sei, mittels Vollmacht auch in die Aushändigung des
U._______-Gutachtens, das ja „vom Gericht beanstandet“ worden sei, an
C-4511/2017
Seite 15
den Gutachter einzuwilligen (IV-act. 153/2 Ziff. 2; vgl. zum Vorgang IV-act.
116, 119, 125, 139/107 ff. [auch Beschwerdebeilage]). Dies sei notwendig
gewesen, damit den Gutachtern die vollständige Dokumentation habe vor-
gelegt werden können. Die nach der Rückweisung eingeholten Gutachten
der Dres. med. Aa._______ und Z._______ seien aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen und Einsicht in die Akten erstellt wor-
den. Die neuere Bundesgerichtspraxis sei berücksichtigt und die Anam-
nese sorgfältig erhoben worden. Das Gutachten von Dr. med. Aa._______
erfülle gemäss dem eigenen ärztlichen Fachgremium die notwendigen An-
forderungen, um ihm volle Beweiskraft zuzusprechen; insbesondere seien
die Standardindikatoren gemäss neuer Rechtsprechung geprüft worden.
Als einzige zu berücksichtigende Diagnose erweise sich die somatoforme
Schmerzstörung – diese habe aber keine Auswirkung auf die Erwerbsfä-
higkeit.
3.2 In ihrer Beschwerde und Replik rügt die Versicherte wiederum, dass
sie angehalten worden sei, der Herausgabe des U._______-Gutachtens
an den nunmehrigen Gutachter zuzustimmen – sie könne nicht neutral be-
gutachtet werden, „wenn ein fehlerhafter Bericht im Vordergrund“ stehe.
Sie beanstandet denn auch die Begutachtung als voreingenommen – die
Gutachter „stützen sich wieder nur auf die Unterlagen von der U._______
(…)“ (S. 3 Ziff. 4). Sie macht methodische Mängel in der Befunderhebung
und geltend und beanstandet die Art, wie Gutachter und Mitarbeiter der
Vorinstanz mit ihr umgegangen seien. Sie drückt ihr Unverständnis darüber
aus, dass die IV zwar festhalte, sie leide an einer (wenngleich angeblich
nur leichten) somatoformen Schmerzstörung, somit also die Förster-Krite-
rien erfülle, aber dennoch keine Rente mehr bekommen solle. Die Schmer-
zen seien da, real und tagesformabhängig. Eingereichte Röntgenbilder
würden für sich sprechen.
3.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme und Replik auf den Pro-
zessverlauf bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den in der
Folge eingeholten Gutachten ergebe sich, dass in somatisch-rheumatolo-
gischer Hinsicht kein Leiden vorliege, das eine Arbeitsunfähigkeit verursa-
che. In psychiatrischer Hinsicht sei einzig noch die Diagnose einer soma-
toformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) zu stellen, welche aber in An-
wendung der Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung („Stan-
dardindikatoren“) keine Arbeitsunfähigkeit verursache. Die medizinischen
Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen würden auch in zeitli-
cher Hinsicht bestätigt, so dass die rückwirkende Aufhebung der Rente ge-
C-4511/2017
Seite 16
rechtfertigt sei. Den nun eingeholten Gutachten komme vor dem Hinter-
grund der diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung voller Be-
weiswert zu. Die Untersuchungen seien umfassend durchgeführt, die
Anamnese ausführlich erhoben worden und es habe auch eine Auseinan-
dersetzung mit den Vorakten stattgefunden. Die Beurteilung sei nachvoll-
ziehbar und es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine vorein-
genommene Haltung der Gutachter. Die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Röntgenbilder seien im rheumatologischen Gutachten (in des-
sen Rahmen sie auch erhoben worden seien) gewürdigt worden.
4.
4.1 Die Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung der Invalidität
(siehe dazu eingehend Urteil des BVGer C-5070/2014 vom 10. März 2016
E. 4.3 f.) ist das Resultat der – einem objektivierten Massstab folgenden –
Beurteilung, ob die versicherte Person trotz eines ärztlich diagnostizierten
Leidens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ganz oder teilweise
nachgehen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.3). Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin – die aus der gestellten Diagnose der somatoformen
Schmerzstörung auf ihre Invalidität zu schliessen scheint – ist die Diagnose
nicht End- sondern Ausgangspunkt der Frage nach den funktionellen Aus-
wirkungen einer Störung (BGE 143 V 418 E. 6). Zur Klärung dieser Auswir-
kungen hat die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung einen objekti-
vierten Prüfraster entwickelt (BGE 141 V 281), der gemäss neuester Recht-
sprechung grundsätzlich – es sei denn, es liege ein klarer Fall vor, der die
Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens verneinen lässt – auf
sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet (BGE 143 V 409
und 143 V 418; vgl. E. 2.4 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem Urteil C-5070/2014 vom 10. März 2016 denn auch angeordnet, die
vorliegende Sachlage einer Begutachtung zu unterziehen, welche sich zu
diesen Standardindikatoren ausspricht (vgl. hierzu E. 5.5.3, 7.2.5 und 8.1).
4.2 Zur Frage der Beweiskraft eines Gutachtens gemäss BGE 141 V 281
(vgl. E. 2.4 hiervor) hat sich das Bundesgericht in präzisierender Recht-
sprechung wie folgt geäussert (Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. De-
zember 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen):
4.2.1 Zunächst sind die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
ein ärztliches Gutachten zu beachten. Entscheidend für den Beweiswert
ist, ob der fragliche Arztbericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
C-4511/2017
Seite 17
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizi-
nischen Situation einleuchtete und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind.
4.2.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Werden
bei deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person verletzt,
so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich. Zweck
eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen.
Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich da-
nach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen be-
antworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf
ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon des-
halb, weil einem Teilgutachten oder der Gesamtbeurteilung der Beweiswert
abgesprochen wird. Daher darf bei einem polydisziplinären Gutachten auf
beweiskräftige Teilgutachten abgestellt werden, die mit der – ohne Kon-
sensbesprechung erfolgten – interdisziplinären Gesamtwürdigung im
Hauptgutachten nicht übereinstimmen.
4.2.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen
(vgl. hierzu BGE 143 V 409 und 143 V 418; E. 2.4 hiervor) definiert zudem
das für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren sys-
tematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentia-
len (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leis-
tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 bis 3.6 4.1).
4.2.4 Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen
beweisrechtlichen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich aus BGE 141 V
281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne
einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und
C-4511/2017
Seite 18
ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Be-
weis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht
erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri-
schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juris-
tische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Per-
son noch zugemutet werden kann. Dabei gilt, dass die versicherte Person
als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit
nachgehen kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben
sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der
Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den
normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der
entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die
medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an
die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und
ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im
Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu über-
prüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizi-
nischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbe-
urteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Eine rentenbegrün-
dende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkun-
gen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei
festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben
Rechnung getragen wurde.
4.2.5 Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum
Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten
versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtli-
chen Beweisanforderungen (E. 4.2.1 u. 4.2.2 hiervor), ist es beweiskräftig
und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu
übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach
Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden.
4.3 Zur Beurteilung der beiden neu eingeholten Teilgutachten ist Folgen-
des festzustellen:
4.3.1 Das psychiatrische Teilgutachten (IV-act. 139) hat sich – um als be-
weiskräftig zu gelten – neben den allgemeinen Anforderungen an den nor-
mativen Vorgaben zu orientieren. Nur unter der Voraussetzung, dass an-
C-4511/2017
Seite 19
hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei funktionelle Auswir-
kungen medizinisch festgestellt sind, kann eine rentenbegründende Invali-
dität angenommen werden.
4.3.1.1 Das Gutachten setzt nach einer Zusammenstellung der berücksich-
tigten Unterlagen respektive Grundlagen (S. 2-5) mit der Anamnese (an-
hand mündlichen Berichts und der Akten) ein (Abschn. 1, S. 5-7). Im fol-
genden Abschnitt 2, „Krankheitsentwicklung und subjektive Ergänzungen
der VP“ (S. 8-13) gibt der Gutachter zuerst den mündlichen Bericht der
Versicherten wieder (Abschn. 2.a, S. 8-10), sodann ihre Replik vom
16. Februar 2015 im Verfahren C-5070/2014 mit ihrer Kritik am U._______-
Gutachten (Abschn. 2.b, S. 10 f.) und die Ergebnisse von diversen Stan-
dard-Testverfahren (Abschn. 2.c-e, S. 11-13; vgl. auch Beilagen: IV-act.
139/51 ff.). In Abschnitt 3 werden die zentralen Aussagen der früheren Be-
gutachtungen wiedergegeben (S. 13-15; mit Verweis auf die Diskussion in
Abschn. 6), in Abschnitt 4 die „objektiven Befunde“ (Abschn. 4.a: Psycho-
status; 4.b: komplexe Ich-Funktionen; 4.c-4.e: Resultate von Standard-
Testverfahren, vgl. auch Beilagen: IV-act. 139/50, 54-60). An die Auflistung
der Diagnosen (Abschn. 5) schliesst der Abschnitt 6, „Beurteilung und
Prognose“ an.
Im ersten Unterabschnitt der Beurteilung, „Psychiatrisch-psychotherapeu-
tische Epikrise“ (Abschn. 6.a, S. 21-33), rekapituliert der Gutachter vorab
die biographischen, arbeitsbiographischen und unfall-/ gesundheitsbezo-
genen Eckdaten (S. 21 f.). Mit Verweisen und Verankerungen auf die erho-
benen Standard-Testungen berichtet der Gutachter ausführlich über die
Krankheitsschilderung der Versicherten (S. 22 f.). Beginnend mit dem Gut-
achten von Dr. med. G._______ vom 7. März 1993 (Diagnose eines chro-
nischen Schmerzsyndroms, Hinweis auf akzentuierte [sthenisch] Persön-
lichkeitszüge, Verneinung eines psychischen Gesundheitsschadens) wer-
den die in den Jahren 2000 bis 2013 erstellten psychiatrischen Teilgutach-
ten einzeln kritisch (als „jeweils nur eingeschränkt nachvollziehbar“) gewür-
digt (S. 23-25), die aktenkundigen Beurteilungen aus rein neuropsycholo-
gischer Sicht eher zusammenfassend (S. 25).
Anlässlich der Untersuchung seien die objektivierbaren psychopathologi-
schen Befunde gar nicht bis gering ausgeprägt, in der Interaktion sei die
Versicherte narzisstisch (ich-bezogen), nonchalant und sthenisch, die In-
telligenz wirke knapp durchschnittlich. Hinweise auf relevante mittel-
schwere oder schwere dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen
ergäben sich nicht, ein depressives Syndrom sei gemäss Testung
C-4511/2017
Seite 20
(MADRS) nicht erkennbar, die Psychopathologie (gem. Testung MMPI-2)
mässig schwer, die Urinprobe unauffällig. Im Vordergrund stehe eine aus-
geprägte Aggravation der Versicherten. In der Exploration sei eine ausser-
gewöhnliche Verdeutlichungstendenz vorhanden. Die Schilderung des ak-
tuellen Schmerzerlebens stehe im Widerspruch zum tatsächlich unauffälli-
gen motorischen Verhalten. Die Auskünfte zu Aktivitäten des täglichen Le-
bens seien ausweichend, vage, unklar, oberflächlich, Angaben in der Tes-
tung SCL-90-R seien vollständig undifferenziert – was in deutlichem Kon-
trast zur ausgeprägten Fähigkeit der Versicherten zu differenzierten und
reflektierten Angaben stehe. Im Test MMPI-2 zeige sich eine extreme Zu-
stimmungstendenz, Aufmerksamkeitserheischung und Überbetonung von
Krankheitssymptomen.
Zusammenfassend sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von
einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auszugehen. Zudem
zeige die Versicherte immer wieder unterschiedlich ausgeprägte ängstlich-
depressive Verstimmungen, teils in den Akten als depressive Episoden
(ICD-10: F3) benannt – eine depressive Episode sei gegenwärtig nicht vor-
handen (F32.4). Auch die Kriterien einer allfälligen dissoziativen Störung
seien nicht (mehr) erfüllt (Status nach F44). Hinzuweisen sei auf akzentu-
ierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) und eine unterdurchschnittliche verbale
Intelligenz (VKI-A: IQ 78) (S. 26). In den detaillierteren Ausführungen dis-
kutiert der Gutachter, dass eine weitere Differenzierung der Schmerzstö-
rung in die beiden Subtypen der anhaltenden somatoformen Schmerzstö-
rung (ICD-10: F45.40) und der chronischen Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit objektiv getroffen werden könne, versicherungsme-
dizinisch begründe diese „Differenzierung an 5. Stelle“ indes keine wesent-
liche Unterscheidung (S. 27-29). Die Schmerzstörung erkläre die geschil-
derten ängstlich-depressiven Verstimmungen ausreichend; die geklagten
Beschwerden seien überwiegend rein subjektive Symptome, die von viel-
fältigen (psycho-)sozialen, nicht krankheitsbedingten Faktoren aufrecht er-
halten würden – die im K._______-Gutachten vom 9. August 2005 attes-
tierte leichte bis mittelschwere depressive (Einzel-) Episode sei remittiert,
die Eingangskriterien der ICD-10-Kategorie F32 seien – wie bereits im
K._______-Gutachten vom 7. Juli 2009 dokumentiert – nicht erfüllt (S. 29
f.). Die geschilderte Hemisymptomatik auf der rechten Körperseite mit all-
gemeiner Hyposensibilität und Schwächegefühl, verbunden mit pseudo-
neurologischen Lähmungserscheinungen lege die Prüfung der in den
früheren Beurteilungen vorgeschlagenen dissoziativen oder Konversions-
störung nahe. Die – im einzelnen ausgeführten – Kriterien gemäss ICD-10-
C-4511/2017
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Kategorie F44 seien zurzeit nicht hinreichend erfüllt; angesichts der aus-
geprägten Aggravation könne zudem auf die vollständig im Subjektiven
verbleibenden Selbsteinschätzungen zur Hyposensibilität nicht abgestützt
werden (S. 30-32). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
schliesslich seien (anders als Persönlichkeitsstörungen) „Varianten der
Norm i.S. von Eigenheiten der Person“ ohne Krankheitswert (S. 32 f.). Wei-
tere relevante Störungen seien nicht festzustellen, insbesondere zeige sich
die unterdurchschnittliche verbale Intelligenz inkonstant und sei weder dem
regulären Schulbesuch noch einer beruflichen Tätigkeit bis 2010 entgegen-
gestanden (S. 33).
Im zweiten Unterabschnitt der Beurteilung, „versicherungspsychiatrische
Diskussion“ (Abschn. 6.b, S. 33-36), legt der Gutachter dar, die mit der ab
den 1990er Jahren entwickelten Schmerzstörung verbundenen psychopa-
thologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht gar nicht bis gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenni-
veaus sei weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung zu begründen.
Die Willensanstrengung zur Bewältigung der rein subjektiven Defizite sei
aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und
auch möglich. Eingliederungsmassnahmen seien im Fall der Versicherten
auch bereits mit teilweisem Erfolg durchgeführt worden. Aus psychiatrisch-
psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien
nicht dokumentiert, die Versicherte erwähne eine erst- und einmalige The-
rapie dieser Fachrichtung zwischen 2003 und 2006. Während die depres-
sive Episode (evtl. deswegen) tatsächlich remittiert sei, stelle die Schmerz-
störung grundsätzlich ebenfalls eine Indikation für eine regelmässige fach-
ärztliche Behandlung dar – wofür der Versicherten indes die Motivation
fehle. Ausdrücklich festzuhalten sei, dass neben der anhaltenden
Schmerzstörung keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, aus-
geprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus psychiatrisch-psycho-
therapeutischer Sicht mehr begründet werden könne, es bestünden keine
Hinweise auf schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens oder
eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung. Der langjährige Tabakkon-
sum, bei gleichzeitiger Abstinenz gegenüber Rauschmitteln (fast bei Alko-
hol, ganz bei Drogen) lasse auf zumindest angemessene innerseelische
Ressourcen schliessen; die Versicherte selbst benenne ihre Fähigkeit, in-
nerseelische Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden. Der
soziale Kontext sei subjektiv und objektiv geordnet, die Versicherte pflege
soziale Kontakte und zeige Interesse am sozialen Geschehen. Aktivitäten
des täglichen Lebens seien vorhanden, wenn auch subjektiv spärlich aus-
geprägt. Beim Verlauf der Störung seien nicht krankheitsbedingte, soziale
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Faktoren zu nennen (Lebensalter, geringe Berufserfahrung im Berufsfeld
der Umschulung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt etc.), die vor
allem "sozialarbeiterische" Relevanz hätten, nicht aber in die Beurteilung
der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit aus versiche-
rungspsychiatrischer Sicht mit eingingen. Diese Faktoren beeinträchtigten
jedoch die Motivation und Möglichkeiten zur Leistungssteigerung wesent-
lich. Im Vordergrund stehe weiter eine bewusstseinsnahe Aggravation; es
bestehe eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen
subjektiver Schilderung der Beschwerden einerseits, und dem beobacht-
baren Verhalten und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden
anderseits. Das psychosoziale Umfeld könne als weitgehend intakt ange-
sehen werden.
Insgesamt sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine relevante
(≥20%) Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar; mit Sicherheit gelte dies zum
Untersuchungszeitpunkt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab
Juli 2013 (Zeitpunkt der U._______-Begutachtung). Im Vergleich zu den
K._______-Gutachten der Jahre 2000, 2005 und 2009 sei eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellbar. Mangels fachärztli-
cher Beurteilungen lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, wann zwischen
Juli 2009 und Juli 2013 die Besserung eingetreten sei.
Die Konsensbeurteilung (Abschn. 7, S. 36 f.) entspricht der versicherungs-
psychiatrischen. Im anschliessenden Abschnitt 8 „Standardindikatoren“
(S. 37-44) werden die erhobenen und bereits dargestellten Befunde im
Raster des Indikatorenkatalogs wiedergegeben; Analoges gilt zum Ab-
schnitt 9, „Besondere Fragen“ (S. 45 f.).
4.3.1.2 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Teilgutachten ist umfas-
send, beruht auf eingehenden, allseitigen und dokumentierten Untersu-
chungen, setzt sich mit den geklagten Beschwerden und den einschlägi-
gen Vorberichten vertieft und kritisch auseinander. Die Darstellung und Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein, die Schlussfol-
gerungen sind begründet. Das Gutachten orientiert sich bei der Beurteilung
anhand der Standardindikatoren an den normativen Vorgaben und (in
leicht modifizierter Reihenfolge) an den Vorgaben des Gutachtensauftra-
ges (IV-act. 118). Die Bedenken der Beschwerdeführerin können nicht ge-
teilt werden. Insbesondere ist weder erkennbar, dass das U._______-Gut-
achten (insb. dessen psychiatrisches Teilgutachten) „im Vordergrund“
steht, noch stützt sich das nun vorliegende Gutachten „wieder nur auf die
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Unterlagen von der U._______ (…)“. Das U._______-Gutachten wird vor-
liegend kritisch zusammen mit allen anderen Vorberichten seit dem Jahr
1997 gewürdigt. Im Vordergrund stehen die durch den Gutachter selbst –
im Gespräch und anhand von standardisierten Testverfahren – erhobenen
Befunde. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheits-
zustand im Vergleich zu demjenigen zur Zeit der Expertisen aus den Jah-
ren 2000, 2005 und 2009 deutlich verbessert hat und eine relevante Ar-
beitsunfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung nicht (mehr)
begründbar ist. Weiter ist mit Blick auf die Ausführungen des Experten Dr.
med. Aa._______ erstellt, dass diese Einschätzung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (zum Regelbeweismass der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1 mit
Hinweisen) bereits ab Juli 2013 – entsprechend dem damals zeitnahen in-
terdisziplinären Gutachten der U._______ (…) vom 25. Juli 2013 (IV-act.
67) – zu gelten hat.
4.3.2 Das rheumatologische Teilgutachten wurde ebenfalls in Kenntnis der
Vorakten erstellt. Es setzt ein mit einer – in Gegenwart der Versicherten
besprochenen und diktierten – Anamnese (Abschnitt I). Es schliessen sich
Untersuchungsbefunde an (Abschnitt II), in denen eigene Feststellungen
und Laboruntersuchungen (Unterabschnitte A und B) geschildert und im
Anschluss daran Röntgenbilder (Unterabschnitt C, Bilder ab 1987 bis zu
den anlässlich der Untersuchung erhobenen) und die bisherigen Berichte
(Unterabschnitt D) gewürdigt werden. Die Diagnosen (interdisziplinär) wer-
den aufgeführt (Abschnitt III), woran sich eine ausführliche – die Hälfte des
Gutachtens ausmachende – Beurteilung (Abschnitt IV) anschliesst. Diese
Beurteilung geht von der Schmerz- resp. Beschwerdeschilderung der Ver-
sicherten aus, welche dem Gutachter als nicht somatisch abstützbar er-
schien (S. 10-12). Sodann führt der Gutachter im Einzelnen die objektivier-
baren Befunde aus, von den oberen Extremitäten zur Wirbelsäule bis zu
den unteren Extremitäten.
Im Bereich der oberen Extremitäten konnten keine relevanten klinisch-pa-
thologischen Befunde und keine Hinweise auf funktionelle Einschränkun-
gen objektiviert werden. Röntgenbilder der Hände dokumentierten normale
Gelenke, insbesondere sei keine entzündliche Systemaffektion oder Kris-
tallablagerung erkennbar, woran beim geschilderten Beschwerdebild zu
denken wäre. Gegenüber dem somatischen Teil des U._______-Gutach-
tens von 2013 sei keine relevante Veränderung feststellbar, die diffus ge-
schilderten Beschwerden korrelierten nicht mit einem objektivierbaren so-
matisch-pathologischen Befund (S. 12 f.).
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Im Bereich der Wirbelsäule deute bereits die Art der Schmerzschilderung
auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Die klinische Untersu-
chung konnte keine relevante Fehlhaltung objektivieren und nur thorakal
(nicht aber zervikal oder lumbal) eine zu maximal 1/3 eingeschränkte Be-
wegungsamplitude; die Palpation der Wirbelsäule sei als schmerzhaft be-
schrieben worden, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefunde objekti-
vierbar sei. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein
radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, symptomatisch engen Spinalkanal,
Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-
Nevenbündels (etwa im Sinne einer Thoracic-Outlet-Komponente). Ent-
sprechende Hinweise fehlten auch in der Dokumentation; die Einschätzung
des neurologischen U._______-Teilgutachtens konnte weiterhin gestützt
werden. Eine mitgebrachte MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule vom Ap-
ril 2013 zeige einen altersgerechten Normalbefund ohne Hinweis auf
Neuro- oder Myelonkompression. Röntgenaufnahmen dokumentierten im
Vergleich zu Aufnahmen vom Dezember 2012 und Februar 2014 stationäre
und altersentsprechende Befunde. In Abweichung vom orthopädischen
U._______-Teilgutachten stellt sich der Gutachter dabei auf den Stand-
punkt, es seien leichtgradige Chondrosen von HWK 4/5 und HWK 6/7 und
keine leicht- bis maximal mittelgradige Chondrose von HWK 5/6, dagegen
thorakal und lumbal keine Hinweise auf eine Arthrose (wie Chondrose oder
Osteochondrose) festzustellen. Beginnende Ossifikationen der vorderen
Längsbandstrukturen thorakal und neu auch lumbal seien bei jeweils un-
auffälligen Intervertebralraum mit einer metabolischen Störung vom Typus
der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar. Nach Auf-
fassung des Gutachters lag schon im Zeitpunkt der U._______-Begutach-
tung dieser metabolische Defekt vor; wegen des Fehlens von Beschwer-
debildern, welche aufgrund der epidemiologischen Datenlage mit diesem
Defekt assoziiert würden, sei eher nicht von einer vordergründig sympto-
matischen diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose auszugehen.
Gleichzeitig könnten sich aufgrund der epidemiologischen Datenlage Be-
wegungseinschränkungen etablieren, die zumeist nicht leistungsmindernd
seien, sich aber nicht zurückbildeten. Thorakal bestehende Bewegungs-
einschränkungen seien somit somatisch abstützbar, wenngleich die Adipo-
sitas die Untersuchung erschwere (und auch zu einer Bewegungsein-
schränkung führen könne). Auch unter Berücksichtigung dieser neu ge-
stellten Diagnose liege gegenüber dem Zeitpunkt des U._______-Gutach-
tens keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Die im
Bereich der ganzen Wirbelsäule geschilderten Schmerzen entsprächen
unspezifischen Rückenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung, die dem pri-
mären Fibromyalgie-Syndrom zuzuordnen seien (S. 13 f.).
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Die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten erschienen dem Gutach-
ter weitgehend unauffällig und der Altersnorm entsprechend; die in diesem
Bereich geschilderten Beschwerden könnten keinem objektivierbaren so-
matisch-pathologischen Befund zugeordnet werden, gegenüber dem
U._______-Gutachten liege keine Veränderung vor (S. 14 f.).
Allgemein-internistisch stellte der Gutachter eine Adipositas fest; diskret er-
höhte Glucose-Werte im Serum seien mit einer zu einer diabetischen Ent-
wicklung neigenden gestörten Gluconeogenese vereinbar. Der Nikotinkon-
sum sei beträchtlich. Die geschilderte Entwicklung multipler Beschwerden
(Berührungsschmerzen Weichteile, Müdigkeit, Schlafstörungen, Schmer-
zen im Brustkorb und Bauchraum, Brennen im Körper, Tinnitus, Blockie-
rungen im Körper, Kopfschmerzen, Steh- und Gehunsicherheiten) könnten
nicht mit korrelierenden somatisch-pathologischen Befunden objektiviert
werden. Es bestünden auch keine Anzeichen für eine entzündliche Sys-
temaffektion, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine
paraneoplastische Komponente (S. 15 f.).
Angesichts der Diskrepanz zwischen geschilderten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden seien primär krankheitsfremde Gründe, Aggra-
vation oder eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu besprechen.
Die Einschätzung der somatischen U._______-Teilgutachter, dass keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, sei zu bestätigen; seither
habe sich der Gesundheitszustand nicht relevant verändert (S. 16).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die
früher ausgeübten Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend einge-
schränkt gewesen (mit Ausnahme einer zeitlich limitierten Einschränkung
von 6 bis 8 Wochen im zeitlichen Umfeld einer Mammareduktionsplastik im
Februar 2016). Ebenfalls keine Einschränkung liege für Haushaltsarbeiten
mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil vor.
Bezüglich der interdisziplinären Einschätzung sei auf das psychiatrische
Teilgutachten zu verweisen. Die Prognose sei aus somatisch-rheumatolo-
gischer Sicht gut, die geringe Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Rein-
tegration gründe in krankheitsfremden Faktoren. Zur Beeinflussung der Be-
schwerden seien diverse Massnahmen zu empfehlen (Schmerzreserve,
Gewichtsreduktion, Bewegungsübungen/ Trainingstherapie, Beendigung
des Nikotinkonsums), ohne dass eigentliche Therapiemassnahmen als ge-
eignet anzuraten seien (S. 17 f).
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4.3.3 Das rheumatologische Teilgutachten ist ebenfalls umfassend, beruht
auf eigenen Feststellungen des Gutachters in Kenntnis der Vorakten und
in Rücksichtnahme auf und Abstimmung mit der Beschwerdeschilderung.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist – wenngleich die
Struktur dieser langen Passage des Gutachtens etwas uneinheitlich ist –
in der Sache einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten be-
gründet. Das Gutachten erfüllt die an eine Expertise gestellten bundesge-
richtlichen Anforderungen vollständig. Nicht zu bemängeln ist insbeson-
dere, dass der Experte Dr. med. Z._______ Kenntnis des U._______-Gut-
achtens vom 25. Juli 2013 hatte. Der somatische Teil jenes Gutachtens war
vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-5070/2014 vom 10. März
2016 ausdrücklich nicht beanstandet, sondern als überzeugend bezeichnet
worden (E. 7.2.5). Es handelt sich dabei um die letzte, sehr umfassende
Begutachtung in der Vergangenheit. Die vergleichsweise breite Befassung
mit diesem im Jahr 2013 erstellten U._______-Gutachten rechtfertigt sich
damit aus sachlichen Gründen, und die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin, dieses stehe ungebührlich „im Vordergrund“, führen ins Leere. Keine
Rede kann auch davon sein, dass sich der Gutachter „nur auf die Unterla-
gen von der U._______ (…) stütze“; der Gutachter gleicht den von ihm
festgestellten Stand mit dem der damaligen Begutachtung ab – und wider-
spricht der damaligen Diagnose zum Teil explizit. Sollte sich Dr. med.
Z._______ tatsächlich abschätzig über die von der Beschwerdeführerin
verursachten Kosten geäussert haben, wären solche diffamierenden Aus-
sagen eines Experten aufs Äusserste zu verurteilen. Ausser dieser (unbe-
wiesenen) Parteibehauptung liegen jedoch keine Umstände vor, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit (wei-
ter) objektiv zu begründen vermögen, da Dr. med. Z._______ sein Teilgut-
achten neutral und sachlich abgefasst hatte (vgl. hierzu BGE 132 V 93 E.
7.1 und 7.2.2 mit Hinweisen).
4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der Be-
schwerdeführerin aufgrund der voll beweiskräftigen interdisziplinären, nach
einer Konsensbeurteilung erstellten Expertise der Dres. med. Aa._______
und Z._______ vom 7. Februar 2017 ab Juli 2013 sowohl in den bisherigen
Tätigkeiten als auch in Verweisungstätigkeiten – mit Ausnahme der nicht
rentenrelevanten, zeitlich limitierten Einschränkung von 6 bis 8 Wochen
aufgrund der Mammareduktionsplastik im Februar 2016 (IV-act. 140/17) –
keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden kann. Mit Blick
auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Dauer der
Untersuchungen bei den Dres. med. Z._______ und Aa._______ vorge-
brachten Ausführungen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es für den
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Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die
Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie viel-
mehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
(vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_942/2009 vom 29. März 2010, E. 5.2).
Dies ist – wie vorstehend dargelegt – vorliegend der Fall.
5.
Betreffend die Bemessung der Invalidität ergibt sich weiter was folgt:
5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan-
der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2b; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Für
eine korrekte Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsme-
thode ist unabdingbar, dass die dafür notwendigen Einkommens- oder Pro-
zentzahlen konkret und sorgfältig ermittelt und die massgebenden Zahlen
in den Akten festgehalten werden, damit die versicherte Person in Erfah-
rung bringen kann, aufgrund welcher erwerblicher Annahmen die Verwal-
tung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310
E. 3a; AHI 1998 S. 253 E. 3a). Sind Validen- und Invalideneinkommen aus-
gehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditäts-
grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges
vom Tabellenlohn (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 103 E. 5.2).
5.2 Betreffend die Bemessung der Invalidität ergibt sich, dass mangels an-
derweitiger verlässlicher Zahlen – die rentenbeziehende Beschwerdefüh-
rerin arbeitete seit Jahren nicht mehr (IV-act. 67/15) – sowohl das Validen-
als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn
zu berechnen ist, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Da die
Beschwerdeführerin seit Juli 2013 überwiegend wahrscheinlich voll ar-
beits- resp. erwerbsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad in der Höhe von
0 % dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil
des BGer 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt kei-
nen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b, sondern eine
rein rechnerische Vereinfachung dar (vgl. Urteil des BGer 8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 4). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend
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die von der Beschwerdeführerin zu fordernde, gegenüber der beruflichen
Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22
E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessen-
den arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermö-
gens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmass-
nahmen abgesehen werden konnte resp. kann (vgl. hierzu bspw. Urteil des
BVGer C-3191/2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist ergänzend zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Genuss der Renten-
besitzstandsgarantie kommt (vgl. hierzu BGE 139 V 442 E. 4.2.2 mit Hin-
weis auf Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4, in: SVR 2011 IV Nr.
73 S. 220).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Invaliditätsgrad bei der Beschwer-
deführerin ab Juli 2013 0 % beträgt. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2017
(IV-act. 159) die IV-Rente zu Recht per 1. September 2014 aufgehoben
hat.
6.1 Streitgegenstand im Rahmen der Rückweisung gemäss Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5070/2014 vom 10. März 2016 (IV-act. 109)
bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz den Ren-
tenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. Da mit den
auf Rückweisung hin erfolgten weiteren medizinischen Abklärungen der
Vorinstanz in Form des interdisziplinären Gutachtens der Dres. med.
Z._______ und Aa._______ vom 7. Februar 2017 (IV-act. 139 S. 1 bis 61
und 140) die in der ursprünglichen, vom Bundesverwaltungsgericht mit
oben erwähntem Entscheid aufgehobenen Revisionsverfügung vom 11.
Juli 2014 (IV-act. 83) getroffenen Feststellungen bestätigt worden sind, er-
schöpft sich die vorliegend angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2017 in
einer Bestätigung der ursprünglichen Wiedererwägungsverfügung vom 11.
Juli 2014 (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011
E. 3.2 ff. mit zahlreichen Hinweisen; das Bundesgericht wendet in ständiger
Rechtsprechung die Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV auch auf die Wie-
dererwägung von Invalidenrenten an [Urteil des BGer 9C_303/2010 vom
5. Juli 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_11/2008 vom 29. April
2008]).
6.2 Nach dem Dargelegten ist somit die von der Vorinstanz am 11. Juli
2017 – in Bestätigung der ursprünglichen Verfügung vom 11. Juli 2014 –
verfügte Rentenaufhebung per 1. September 2014 nicht zu beanstanden.
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7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorliegend ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2017 als rechtens, weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2018 (Poststempel)
als unbegründet abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. Ok-
tober 2017 (B-act. 8) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ertei-
lung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, weshalb
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 30
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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