Abtei lung III
C-451/2007
{T 0/2}
Urteil vom 19. Oktober 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X. GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz
betreffend
Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. Juni 2006 (Datum des Einganges) reichte die X. GmbH
(nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) bei der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder
die Vorinstanz) Anmeldeunterlagen betreffend den BVG-Anschluss
rückwirkend auf den 1. Juni 2005 ein (act. 1). Gleichzeitig meldete die
Arbeitgeberin den Austritt des Arbeitnehmers Y._______ per 31. Mai 2006
(act. 2).
A.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2006 bestätigte die Auffangeinrichtung der Ar-
beitgeberin den Erhalt der Anmeldeunterlagen und teilte ihr mit, dass mit
dem Austritt des Arbeitnehmers Y._______ eine Freizügigkeitsleistung
fällig sei, so dass kein freiwilliger Anschluss mehr möglich sei. Der
unumgänglich gewordene Zwangsanschluss sei mit Verfügungskosten von
Fr. 450.-- und Gebühren von Fr. 375.-- verbunden (act. 3).
B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 ordnete die Auffangeinrichtung
den rückwirkenden Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juni 2005 an, unter
Auferlegung der angedrohten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der
Gebühren von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
aus den am 13. Juni 2006 von der Arbeitgeberin eingereichten Anmel-
deunterlagen ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 2005
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe
und dass mit dem Dienstaustritt des Arbeitnehmers Y._______ per 31. Mai
2006 die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alter-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangeinrichtung
erfüllt seien.
C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung erhob die Arbeitge-
berin bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Al-
ters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Be-
schwerdekommission BVG) Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte sie im Wesentli-
chen geltend, dass ihr Personal zunächst bei der La Suisse in Lausanne
und sodann bei der Helvetia-Patria Vorsorgestiftung in Basel versichert ge-
wesen sei. Eine zweite Pensionskasse sei daher unnötig. Dabei legte die
Beschwerdeführerin einerseits die Kopie eines an sie adressierten Schrei-
bens der La Suisse vom 13. April 2005 ins Recht, wonach die Swiss Life
sich künftig auf das Vorsorge- und Lebensversicherungsgeschäft konzent-
riere und jeder Kunde eine Offerte von Swiss Life im Hinblick auf die Fort-
führung der bisherigen betrieblichen Vorsorge erhalten werde. Anderer-
seits reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Personalvorsorge-
Sammelausweises der Helvetia-Patria ein. Im Übrigen wies die Beschwer-
deführerin darauf hin, dass sie sich bei der Auffangeinrichtung nicht ange-
meldet habe.
3D. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz
beim Bundesverwaltungsgericht, an das die Akten zwischenzeitlich weiter-
geleitet worden waren, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung dieses Antrages führte sie im Wesentlichen aus, dass die
Lohnbescheinigung 2006 der zuständigen Ausgleichskasse den
Dienstaustritt des Arbeitnehmers per 31. Mai 2006 bestätige, was gemäss
Art. 12 BVG den Zwangsanschluss zur Folge habe, zumal die Beschwer-
deführerin sich erst ab dem 1. Juni 2006 bei der Helvetia-Patria Vorsorge-
stiftung angeschlossen habe. Der Zwangsanschluss sei demnach für die
Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 vorzunehmen.
E. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 8. März 2007 dazu Gelegenheit geboten hatte.
F. Den mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 vom Instruktionsrichter ge-
forderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- hat die Beschwerdefüh-
rerin fristgemäss überwiesen.
G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 wurde den Parteien die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers mitgeteilt. Bis heute ist kein Ausstandsbegehren
eingereicht worden.
H. Auf entsprechende Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters bestätigte
einerseits die SwissLife mit Schreiben vom 29. August 2007, dass die ein-
zige versicherte Person der Beschwerdeführerin, Frau Z._______, per 31.
Dezember 2003 infolge Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem
BVG-Vertrag - welcher im Übrigen per 31. Juli 2003 an die Sammelstiftung
Aspida angeschlossen worden sei - ausgetreten sei und seitdem keine
Person mehr in diesem Vertrag versichert gewesen sei. Andererseits be-
stätigte die Helvetia-Patria Vorsorgestiftung mit Schreiben vom 7. Septem-
ber 2007, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2006 zur Durch-
führung der BVG bei ihr angeschlossen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese
im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsge-
richts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
4mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Vorliegend war das Bundesverwaltungsgericht von Beginn des Beschwer-
deverfahrens an zuständig, auch wenn die Beschwerde vom 13. Januar
2007 fälschlicherweise noch an die per 31. Dezember 2006 aufgelöste
Eidg. Beschwerdekommission BVG adressiert war.
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Auffangeinrichtung vom 15. Dezember 2006, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdefüh-
rerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho-
ben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b
und c VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV
versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar
1985 betrug dieser Mindestlohn Fr. 16 560.--. Seitdem ist er verschiedene
Male angehoben worden. Am 1. Januar 2003 erhöhte er sich auf
Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision
auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Ar-
beitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in
das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Gemäss Art. 12 Abs.
1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der
Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-
schlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an
dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.
Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG) und der
Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle in diesem Zusammenhang
entstehenden Aufwendungen ersetzen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge).
54.2 Auf Grund sowohl der Anmeldeunterlagen der Beschwerdeführerin vom
16. Juni 2006 (welche im Übrigen dieselbe Unterschrift tragen wie die Be-
schwerdeschrift) als auch den Jahresabrechnungen 2005 und 2006 der
SVA Zürich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juni
2005 und dem 31. Mai 2006 einen Arbeitnehmer (Y._______, AHV-Nr. NN)
beschäftigt hat, welcher einerseits je für 2005 und 2006 aufgerechnet auf
ein Jahr gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG eine das BVG-Minimum
übersteigende, also beitragspflichtige Lohnsumme erhielt und andererseits
per 31. Mai 2006 aus der Arbeitgeberfirma austrat. Nicht umstritten ist
auch, dass der Anschluss an die Helvetia-Patria Vorsorgeeinrichtung erst
per 1. Juni 2006 erfolgte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
es einen nahtlosen Übergang von der La Suisse zur letztgenannten
Vorsorgeeinrichtung gegeben habe, wird durch die Korrespondenz der La
Suisse vom 13. April 2005 und der Swiss Life vom 29. August 2007
widerlegt. Der Arbeitnehmer Y._______ war bei der Swiss Life nicht
versichert. Dafür hätte die Beschwerdeführerin wohl auf das erstgenannte
Schreiben reagieren und die Fortführung des BVG-Anschlusses
organisieren müssen. Nun ist aber der Freizügigkeitsfall für den erwähnten
Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt (31. Mai 2006) eingetreten, in welchem
die Beschwerdeführerin just keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen war. In einem solchen Fall erfolgt gestützt auf Art. 2 Abs. 1
der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen
Vorsorge der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung von Gesetzes
wegen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss im vorliegen-
den Fall zu Recht und rückwirkend auf den 1. Juni 2005 erfolgt ist. Somit
ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Gemäss art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss
dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 800.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrechnung
mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 15. Dezember 2006 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
6- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angele-
genheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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