Abtei lung II I
C-4512/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Kosovo),
vertreten durch B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______,
Vorinstanz.
Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid
der SAK vom 20. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4512/2008
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren (...) 1942, Staatsangehöriger des Kosovo
(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete 1973 und
1974 als Saisonier bei einer Bauunternehmung in W._______, danach
von 1975 bis 1988 oder 1989 als Saisonier bei einem Land-
schaftsgärtner in V._______ und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an
die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. SAK/40, 44-47).
A.b Am 22. Oktober 2007 reichte er über den Versicherungsträger in
Prishtina bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein Gesuch
um Ausrichtung einer Altersrente ein (Eingang SAK: 15. November
2007; act. SAK/18-21).
A.c Am 23. Januar 2008 verfügte die SAK die Ausrichtung einer or-
dentlichen Altersrente mit Wirkung ab 1. September 2007, basierend
auf einem anrechenbaren Jahreseinkommen von Fr. 68'952.-, einer
Beitragsdauer von 12 Jahren und 4 Monaten (Beiträge von 1973 bis
1988) und einer Rentenskala von 12 (auf 44 Versicherungsjahre sei-
nes Jahrgangs; act. SAK/56-59).
A.d Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 erhob der Versicherte bei der
SAK Einspruch gegen diese Verfügung und begründete diesen damit,
dass er bereits mit Schreiben vom 17. September 2007 und 7. Januar
2008 die SAK um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ersucht
habe und zudem das Jahr 1999 (recte: 1989) nicht berücksichtigt wor-
den sei (act. SAK/67-68).
A.e Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2008 wies die SAK die Ein-
sprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 23. Januar 2008 (act.
SAK/82-84). Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte An-
spruch auf eine Teilrente habe, die mehr als einen Zehntel der maxi-
malen Altersrente betrage, weshalb er gestützt auf Art. 7 lit. a des Ab-
kommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungs-
abkommen) keinen Anspruch auf einmalige Abfindung habe; es be-
stehe auch kein Wahlrecht. Weitere Abklärungen bei der zuständigen
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Kasse hätten zudem die behauptete Beschäftigung im Jahre 1989
nicht bestätigen können.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 27. Juni 2008
(Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und rügte, ihm sei entgegen seines ursprünglichen Rentenantrags kei-
ne einmalige Abfindung ausgerichtet worden (act. 1).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 20. Mai 2008 und führte mit Bezug auf Art. 7
lit. a des Sozialversicherungsabkommens aus, der Beschwerdeführer
habe mit einer Teilrente von Fr. 564.- weder Anspruch auf Ausrichtung
einer einmaligen Abfindung noch ein Wahlrecht zwischen der einmali-
gen Abfindung und der Rentenzahlung (act. 3).
B.c Mit eingeschriebener Zwischenverfügung vom 2. September 2008
gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (act. 5).
Innert angesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht. Somit schloss
das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 31. Oktober
2008 ab (act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen be-
treffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62
AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten
ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Bescheini-
gungen (act. SAK 6-15) Staatsangehöriger des Kosovo. Somit ist zwi-
schenstaatlich zu klären, welches Recht anwendbar ist.
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit
weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder dem im Jahre 2008 als Staat an-
erkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit ab-
geschlossen. Vorliegend findet demnach das obgenannte Abkommen,
das für den Kosovo per 1. April 2010 gekündigt worden ist, An-
wendung.
Nach dessen Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schwei-
zerische Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfah-
rensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
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Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkom-
men selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss
Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen
Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versiche-
rung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wur-
de). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen von schweizerischen Hinterlassenenrenten
nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG
und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), soweit das Abkommen
und weitere, für die hier betroffenen Staaten verbindliche, zwischen-
staatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine
ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an-
gerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
3.3 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Repub-
lik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf
eine ordentliche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil-
rente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten
Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als einen Zehn-
tel, aber höchstens einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen
Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer
Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbe-
zug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz auf-
hält (Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die SAK den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung zu Recht verneint hat.
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4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit Vollen-
dung des 65. Altersjahres am 8. August 2007 Anspruch auf eine Al-
tersrente hat und er die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von
einem Jahr (vgl. E. 3.2) erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt beschwer-
deweise, ihm sei entgegen seines ursprünglichen Rentenantrags keine
einmalige Abfindung ausgerichtet worden.
4.2 Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt gemäss
Rentenskala 12 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahres-
einkommen von Fr. 68'952.- ab dem 1. September 2007 Fr. 564.- (act.
SAK/49-52, 56-59). Die massgebenden ordentlichen Vollrenten ge-
mäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1942, vgl. Bundesamt für So-
zialversicherungen [BSV], Rententabelle 2007 S. 7) belaufen sich im
Jahre 2007 auf Fr. 2'069.- (vgl. BSV, Rententabelle 2007 S. 18). Die
monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt also 27.26 % der
entsprechenden ordentlichen Vollrente und somit mehr als einen Zehn-
tel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu einem Zehn-
tel) einen Anspruch auf einmalige Abfindung geben würde, und auch
mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der
(bis zu einem Fünftel) dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht auf ein-
malige Abfindung oder Auszahlung der ordentlichen Teilrente geben
würde (vgl. E. 3.3). Da der Beschwerdeführer eine Teilrente erhält, die
beide der genannten Schwellenwerte deutlich übersteigt, ist – wie die
Vorinstanz zu Recht geschlossen hat – die Ausrichtung einer Abfin-
dung an Stelle der ordentlichen Teilrente ausgeschlossen. Das Begeh-
ren des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
5.
Das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers
könnte sinngemäss subsidiär dahingehend verstanden werden, dass
er an Stelle der einmaligen Abfindung eine Rückvergütung der bezahl-
ten AHV-Beiträge verlangt. Eine solche Rückvergütung kommt gemäss
Art. 18 Abs. 3 AHVG allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlas-
sene in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Verein-
barung besteht. Da vorliegend (noch) eine anwendbare zwischenstaat-
liche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträ-
ge. Auch das Abkommen selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergü-
tung der Beiträge vor.
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Somit wäre auch ein Begehren des Beschwerdeführers um Rückver-
gütung der AHV-Beiträge abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sowohl hin-
sichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung als
auch der subsidiären Rückvergütung der Beiträge abzuweisen und der
Einspracheentscheid der SAK vom 20. Mai 2008 zu bestätigen ist. Die
Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die
SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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