Abtei lung II I
C-4512/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4512/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1962 geborene, verheiratete, mazedonische
Staatsangehörige X._______ lebt seit Januar 2002 in Mazedonien
(act. 1 und 28). Er hat in den Jahren 1989 bis 1997 in der Schweiz als
Strassenbauer gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1
und 38). Mit Gesuch vom 4. August 1998 (act. 1) hat er bei der IV-
Stelle Bern einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2000 (act. 22) hat die IV-Stelle Bern
X._______ mit Wirkung ab 1. September 1998 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 58% eine halbe Rente zugesprochen. Diese Ver-
fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Verfügung lag insbesondere das polydisziplinäre MEDAS-Gut-
achten vom 21. Februar 2000 (act. 20) zugrunde, in welchem bei
X._______ folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
erhoben wurden: eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine
leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom sowie chronische Rücken- und Beinschmerzen links (Status
nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 links am
31. Oktober 1997 und Osteochondrose L4/5). Ferner wurden folgende
Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit gestellt: chronische Oberbauchbeschwerden
(Status nach Helicobactergastritis 12/1998) sowie massiver
Nikotinabusus. Schliesslich wurde als Nebenbefund eine Verkalkung
im rechten Leberlappen unklarer Genese festgestellt. Insgesamt wurde
X._______ in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Strassenbauer als zu
100% arbeitsunfähig und in einer körperlich leichten, im Idealfall
wechselbelastenden Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig angesehen.
Limitierend seien dabei vor allem die psychiatrischen Befunde.
C.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 (act. 32) überwies die IV-Stelle
Bern die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA).
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D.
Nach Durchführung einer ersten Rentenrevision von Amtes wegen hat
die IVSTA X._______ am 20. April 2004 (act. 39) mitgeteilt, er habe
unverändert Anspruch auf eine halbe Rente.
E.
Im Oktober 2007 (act. 45) leitete die IVSTA erneut ein Rentenrevi-
sionsverfahren ein und hob schliesslich gemäss Ankündigung im Vor-
bescheid vom 30. Januar 2009 (act. 66) mit Verfügung vom 2. Juni
2009 (act. 71) die Invalidenrente von X._______ mit Wirkung ab
31. Juli 2009 auf.
Die IVSTA hat sich dabei auf folgende Unterlagen gestützt: das Gut-
achten von Dr. med. A._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7. Oktober 2008 (act. 57), das Gutachten von Dr. med. B._______,
Spezialarzt für Rheumatologie, vom 27. August 2008 (act. 60) sowie
die medizinische Stellungnahme von Dr. med. C._______, Arzt für
Allgemeinmedizin, vom 21. November 2008 (act. 62).
In obgenannten ärztlichen Berichten finden sich im Wesentlichen
folgende Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht-
gradige Episode (ICD-10 F33.0 [anamnestisch mittelgradige de-
pressive Episoden bekannt, ICD-10 F33.1]) und chronifiziertes
zerviko-thorako-lumbo-sakrales Schmerzsyndrom, eventuell lumbo-
spondylogenes Syndrom. Aufgrund der rezidivierenden depressiven
Störung könne X._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert
werden, aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde seien alle
Tätigkeiten mit höchstens mittelschwerer statischer und dynamischer
Rückenbelastung ohne Einschränkung zumutbar.
F.
Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2009 Beschwerde bei
der IVSTA eingereicht. Diese hat das Schreiben am 9. Juli 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer
beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Rente, und zur
Begründung führte er aus, er fühle sich noch immer krank und sei
nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insbesondere
auch aufgrund des schwierigen Arbeitsmarktes in Mazedonien sei es
ihm nicht möglich, eine zumutbare Arbeit zu finden.
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G.
Am 10. August 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, beim
Beschwerdeführer sei eine wesentliche Verbesserung des Gesund-
heitszustandes eingetreten, da er in leichten Verweistätigkeiten nur
noch als zu 30% arbeitsunfähig anzusehen sei. Aus dem durchge-
führten Einkommensvergleich resultiere eine Einkommenseinbusse
von 45%, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Ferner
sei darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in
Mazedonien nicht zu berücksichtigen seien, da für die Invaliditätsbe-
messung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
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tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ab-
kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den
Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hin-
terlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbe-
halten.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
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der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali -
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Be-
urteilung eines Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2008 auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann
einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Er-
werbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der er-
werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2
mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu
bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichsein-
kommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Ver-
ringerung des Invaliditätsgrades führen.
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3.1.2 In seiner neusten Rechtsprechung hält das Bundesgericht an
der bisherigen Praxis fest, dass eine geänderte Gerichts- und Ver-
waltungspraxis im Prinzip keinen Anlass dafür bilde, in eine laufende,
auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhenden Dauerleistung
einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer
rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn
die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung er-
fährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheits-
gebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf
eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Ver-
sicherten beibehalten würde. Die Rechtsprechung hat bisher einen
Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer versicherten
Person gestützt auf eine neue Rechtspraxis nur zugelassen, wenn es
besonders krasse, stossende Leistungszusprachen zu korrigieren galt
(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 ff. mit Verweis auf BGE 112 V 387 und
weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt in BGE 135 V 201 E 6.4
aus, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und des Vertrauens-
schutzes sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die neue in
BGE 130 V 352 entwickelte Praxis zur somatoformen Schmerzstörung
auf alle rechtskräftig festgelegten Dauerleistungen anzuwenden. Dies
entspreche im Ergebnis der Praxis der öffentlichrechtlichen Ab-
teilungen des Bundesgerichts, welche einen Eingriff in ein Dauerver-
hältnis nur zulasse, wenn besonders wichtige öffentliche Interessen
betroffen seien.
Weiter prüfte das Bundesgericht die Frage, ob gestützt auf
BGE 130 V 352 eine Herabsetzung oder Aufhebung laufender Renten,
welche zu einem früheren Zeitpunkt versicherten Personen zuge-
sprochen wurden, die an einer somatoformen Schmerzstörung litten,
gerechtfertigt sei. Es kam zum Schluss, dass trotz der Praxisänderung
frühere Rentenzusprachen aus der heutigen Perspektive nicht ohne
weiteres rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar
seien, weshalb der Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich
vertretbaren Durchführung der Versicherung nicht verlange, die laufen-
den Renten anzupassen (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 ff. mit weiteren Hin-
weisen).
Vorliegend wurde die Rente wegen einer von der IVSTA angenom-
menen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht zufolge
Änderung der Rechtslage angepasst.
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3.1.3 Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der
Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs-
basis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra-
des geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987
S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn
der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverän-
dert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form
einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine mate-
rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden
hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des
Bundesgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 26. April 2000 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revi-
sionsverfügung vom 2. Juni 2009 zu vergleichen. Die die Rente be-
stätigende Mitteilung vom 20. April 2004 ist gemäss oben stehenden
Ausführungen unbeachtlich.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
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teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.2.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidi-
sierenden psychischen Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer so-
matoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaft-
lich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4,
130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische
Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität.
Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz-
störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz-
bewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein-
stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte
Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vor-
liegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im
Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein
können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische kör-
perliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht
in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten
Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms-
weise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung
zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grund-
sätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum
gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren
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syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom
14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist
zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme
und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und sozio-
kulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne
der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu
einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen,
indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrecht-
erhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invalidi-
tätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können
sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer
9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar
2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134
E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
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tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
Seite 11
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men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent -
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März
2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
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E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 40%.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was für Mazedonien nicht der
Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine Rente aufgehoben hat.
4.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. April
2000 lag der IVSTA respektive der damaligen IV-Stelle Bern ein
MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2000 bestehend aus zwei
Teilgutachten von Dr. med. D._______, Arzt für Rheumatologie, sowie
Dr. med. E._______, Psychiater, vor. Gemäss diesem Gutachten
wurden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt: eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom sowie chronische Rücken- und Beinschmerzen
links (Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie
L4/5 links am 31. Oktober 1997 und Osteochondrose L4/5). Ferner
wurden als Diagnosen mit Krankheitswert aber ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit chronische
Oberbauchbeschwerden (Status nach Helicobactergastritis 12/1998)
sowie massiver Nikotinabusus und als Nebenbefund zudem eine
Verkalkung im rechten Leberlappen unklarer Genese festgestellt.
Insgesamt schätzten die begutachtenden Ärzte den Beschwerdeführer
in seiner früheren Tätigkeit als Strassenbauer als zu 100% arbeits-
unfähig, und in einer körperlich leichten, im Idealfall wechselbelas-
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tenden Tätigkeit wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert.
Als limitierend stuften die Ärzte dabei vor allem die psychiatrischen
Befunde ein.
4.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA neue
Berichte ein, deren Inhalt nachfolgend zusammenzufassen ist.
4.2.1 Dr. med. A._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2008 fest, der Be-
schwerdeführer leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung (ICD-10 F 45.4) sowie an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0 [anam-
nestisch seien auch mittelgradige depressive Episoden bekannt, ICD-
10 F33.1]). Die Diagnosen, welche anlässlich des MEDAS-Gutachtens
im Jahr 2000 gestellt worden sind, seien demzufolge immer noch
gültig (vgl. S. 5 des Gutachtens). Die somatoforme Schmerzstörung
begründe für sich allein noch keine Invalidität. Es müsse vielmehr
aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien geprüft
werden, ob die Schmerzen durch eine entsprechende Willensan-
strengung überwunden werden könnten. Beim Beschwerdeführer lä-
gen nur zwei der Kriterien vor, weshalb davon auszugehen sei, dass
die Schmerzbewältigung zumutbar sei. Aufgrund der depressiven Stö-
rung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30%.
4.2.2 Dr. med. B._______, Spezialarzt für Rheumatologie, diagnosti-
zierte ein chronifziertes zerviko-thorako-lumbo-sakrales Schmerzsyn-
drom, eventuell ein lumbospondylogenes Syndrom seit 1997 (mikro-
chirurgische Entfernung einer neurokompressiven Diskushernie L4/5
10/1997, postoperative Persistenz der Rücken- und Beinschmerzen
ohne sichere neurologische Defizite mit Therapieresistenz, später
Symptomausweitung, radiologisch altersentsprechende Veränderun-
gen der LWS, klinisch bis auf eine massive Bewegungseinschränkung
der LWS bei einer aktiven Gegenspannung unauffällige Verhältnisse,
keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatologie, starke Bewe-
gungsschmerzen der Halswirbelsäule bei normalem klinischem Befund
und bis auf eine Osteochondrose C6/7 unauffälliger Radiologie, stark
dolente Brustwirbelsäule ohne erkennbares somatisches Substrat,
Hyposensibilität des linken Armes und des linken Beines).
In der früheren Tätigkeit als Strassenbauer liege eine Arbeitsunfähig-
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keit von 100% vor; die Situation habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt
des MEDAS-Gutachtens nicht verändert.
4.2.3 Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, fasste in
der medizinischen Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
die Diagnosen der beiden obgenannten Teilgutachten zusammen und
attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in
seiner früheren Tätigkeit als Strassenbauer sowie eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 30% in einer angepassten Tätigkeit (keine
schweren Arbeiten, wechselnde Körperhaltung, keine Rotation des
Rumpfes, Heben von Gewichten bis maximal 15 kg). Die Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit von 50% auf 70% sei in der positiven Entwicklung der
depressiven Störung begründet.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anlässlich der im Revi-
sionsverfahren eingeholten medizinischen Berichte dieselben Diagno-
sen gestellt wurden, wie schon anlässlich der Rentenfestsetzung im
Jahr 2000; es sind dies namentlich: eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Stö-
rung mit leichtgradigen bis mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33.0 und
F33.1) und ein chronifziertes zerviko-thorako-lumbo-sakrales
Schmerzsyndrom, eventuell ein lumbospondylogenes Syndrom. Die
begutachtenden Ärzte Dr. med. A._______ und Dr. med. B._______
bestätigten den unveränderten Sachverhalt im Vergleich zum MEDAS-
Gutachten ausdrücklich, abgesehen davon, dass Dr. med. A._______
in seinem Gutachten ohne weitere Begründung und ohne Änderung
der Diagnosen eine leichte Verbesserung der depressiven Störung
feststellt (vgl. S. 8 des Gutachtens). Abweichend von den
Feststellungen des MEDAS-Gutachtens gehen die begutachtenden
Ärzte heute davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei in angepassten
Tätigkeiten nur noch im Rahmen von 30% eingeschränkt. Eine objektiv
nachvollziehbare Begründung für diese veränderte Einschätzung bei
gleich gebliebenen Diagnosen findet sich in den Berichten nicht. Der
medizinischen Stellungnahme von Dr. med. C._______ ist
diesbezüglich zwar eine Begründung zu entnehmen (Verbesserung
des Gesundheitszustandes in Bezug auf die depressive Störung), für
welche sich in den Akten jedoch keine Grundlage findet, zumal die
Ärzte sowohl im MEDAS-Gutachten als auch in den beiden neuen
Gutachten davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide an einer
depressiven Störung mit leicht- bis mittelgradigen Episoden. Es ist
somit nicht nachzuvollziehen, dass hinsichtlich der depressiven
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Störung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten
sein soll, zumal die Ärzte explizit bestätigen, dass sich die Situation im
Vergleich zum Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens nicht verändert habe
und die von Dr. med. A._______ diagnostizierte leichte Verbesserung
der depressiven Störung darauf zurückzuführen sein könnte, dass sich
der Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt nur in einer
leichtgradigen und nicht in einer mittelgradigen Episode der
depressiven Störung befunden hat. Es ist somit mangels anderer Hin-
weise davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine andere Ein-
schätzung des gleichen Sachverhalts handelt, welche revisionsrecht-
lich jedoch unbeachtlich ist.
4.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich seit 1998 in medizinischer
Hinsicht nicht die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, sondern
eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit vorliegt. Da auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich
sind, fällt die Aufhebung der Rente aufgrund von Art. 17 Abs. 1 ATSG
ausser Betracht. Die IVSTA hat die Rente somit zu Unrecht eingestellt,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 2. Juni 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin
eine halbe Rente auszurichten ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzu-
erlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
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entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da dem Be-
schwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 2. Juni 2009 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist weiter-
hin eine halbe Rente auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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