B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4512/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Hilfs-
mittel, Einspracheentscheid SAK vom 4. August 2017.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1947 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehö-
rige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnt in Deutsch-
land (Vorakten 9/1, 12) und bezieht seit dem 1. März 2011 eine ordentliche
Altersrente (Vorakten 11).
B.
B.a Am 16. Juni 2017 (Posteingang; Vorakten 27) reichte die Beschwerde-
führerin bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) ein Gesuch für einen Kostenbeitrag an orthopädischen Mass-
schuhen ein. Sie gab an, die Schuhe wegen Überlastung und Fehlbelas-
tung zu benötigen. Dem Gesuch lag ein Kostenvoranschlag vom 15. Juni
2017 in der Höhe von Fr. 3‘684.70 (Vorakten 29/1) bei, sowie ein Arztzeug-
nis von Med. Pract. B._______, vom 30. Mai 2017 (Vorakten 29/2), wonach
die Beschwerdeführerin beidseits an ausgeprägtem Hallux valgus und
Hallux rigidus Dig. II-IV leide und orthopädische Massschuhe benötige.
B.b Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (Vorakten 30) teilte die SAK der Be-
schwerdeführerin mit, Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmit-
teln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA, SR
831.135.1) sehe vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters-
renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fort-
bewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die
Selbstvorsorge auf Hilfsmittel angewiesen seien, Anspruch auf Leistungen
hätten. Der Beschwerdeführerin könne kein Kostenbeitrag gewährt wer-
den, da sie im Ausland wohnhaft sei.
B.c Unter Beilage eines Berichts der Universitätsklinik C._______ vom
7. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin dagegen am 12. Juli 2017
(Posteingang) Einsprache (Vorakten 31), welche die SAK mit Entscheid
vom 4. August 2017 (Vorakten 33) unter Hinweis auf den Wohnsitz in
Deutschland abwies.
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2017 reichte die Be-
schwerdeführerin am 14. August 2017 (Postaufgabe; Vorakten 34/3,
BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und legte
zugleich Fotos ihrer Füsse und den bereits bei den Vorakten befindenden
Bericht der Universitätsklinik C._______ vom 7. Juni 2017 bei. Sie bean-
tragte sinngemäss Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe, da
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sie aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sei. Sie habe zeitle-
bens AHV- und IV-Beiträge bezahlt. Eine Operation sei mit mehr Kosten
verbunden und würde die Gefahr einer Invalidität beinhalten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 (BVGer act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie
sinngemäss in Ergänzung zum Einspracheentscheid vor, in konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werde auch im Anwendungsbe-
reich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681;
Freizügigkeitsabkommen) ein Anspruch von AHV-Rentnern auf Export von
Sachleistungen ins europäische Ausland verneint.
E.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess, wurde
der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 ge-
schlossen (BVGer act. 5).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VGG und des VwVG (SR 172.021 [vgl. auch Art. 37
VGG]). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
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ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2;
vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., BGE
127 V 467 E. 1, BGE 126 V. 136 E. 4b).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin. Vorliegend bestimmt
sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenbeitrag für
Hilfsmittel, namentlich orthopädische Massschuhe, hat aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG sowie
nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver-
sicherung (HVA, SR 831.135.1; Urteil des BVGer C-6556/2014 vom
27. April 2016 E. 3.3).
2.2 Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Deutschland hat, sind zu-
dem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des
FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und
des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr.
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987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11) zu beachten
(vgl. Urteil des BVGer C-780/2013 vom 27. Juni 2014 E. 3). Art. 153a
AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
In zeitlicher Hinsicht ist das FZA anwendbar, weil hier eine AHV-Leistung
(Kostenbeitrag an Massschuhen) für die Zeit nach dessen Inkrafttreten am
1. Juni 2002 zur Diskussion steht und der angefochtene Einspracheent-
scheid nach diesem Datum ergangen ist (vgl. BGE 133 V 137 E. 5). Ebenso
ist der persönliche Geltungsbereich gegeben, da die Beschwerdeführerin
Schweizer Bürgerin ist und in Deutschland Wohnsitz hat (vgl. Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Die Abgabe von Hilfsmitteln fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der
Koordinierungsverordnungen des FZA und stellt eine Leistung bei Krank-
heit und Mutterschaft dar, weshalb die Koordinierungsverordnungen nicht
nur in zeitlicher und persönlicher, sondern auch in materieller Hinsicht an-
wendbar sind (vgl. HARDY LANDOLT, § 25 AHV-Leistungen: Hilfsmittel, Hilf-
losenentschädigung, Assistenzbeitrag, in: Steiger-Sackmann/Mosimann
[Hrsg.], Recht der sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe,
Sozialhilfe, Basel 2014, mit Hinweis auf Urteil des BGer H215/03, S. 895,
Rz. 25.2).
Soweit weder das FZA noch die gestützt darauf anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des An-
spruchs auf Leistungen der AHV alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozial-
rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 13/05 vom 4. April 2005
E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter wel-
chen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistun-
gen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, An-
spruch auf Hilfsmittel haben.
3.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Ab-
gabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel
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sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese
Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA) Fol-
gendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten
der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewe-
gung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst-
sorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste
im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang
der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).
3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohn-
sitz in Deutschland hat (Vorakten 9/4, 12). Die Voraussetzungen für die
beantragte teilweise Übernahme der Kosten für die orthopädischen Mass-
schuhe sind daher nach den klaren schweizerischen gesetzlichen Bestim-
mungen aufgrund des Wohnsitzes im Ausland nicht erfüllt (vgl. auch BGE
132 V 46 E. 2).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf das FZA und dessen Koordinie-
rungsverordnungen ein Anspruch besteht.
4.1 Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen werden nach
dem sogenannten Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur in der Schweiz
gewährt (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im So-
zialversicherungsrecht, Ziffer. 4.1, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], LBR – Luzer-
ner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112, Sozialversicherungs-
recht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, 2016 m.H.a. BGE 136 I 297 E. 5).
Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und
EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geldleistun-
gen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere für soge-
nannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungsleistungen,
Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosenhilfe sowie
Härtefallrenten der Invalidenversicherung (vgl. SUSANNE BOLLINGER a.a.O.
Ziffer 4.2). Hilfsmittel sind Sachleistungen (vgl. Urteil des BGer
8C_126/2017 E. 1.1), womit keine Exportpflicht besteht.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in konstanter Praxis im
Anwendungsbereich des FZA einen Anspruch von AHV-Rentnern auf Ex-
port von Sachleistungen ins (europäische) Ausland verneint (vgl. Urteile
des BVGer C-7058/2013 vom 18. Januar 2016; C-780/2013 vom 27. Juni
2014 und C-5234/2011 vom 14. Januar 2014).
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5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die SAK das Leistungsbegehren – mangels
Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Art. 43quater Abs. 1
AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVA) – zu Recht abgewiesen und die teilweise
Übernahme der Kosten für die orthopädischen Massschuhe verweigert hat.
Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 4. August 2017 als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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