Abtei lung II I
C-4517/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Z._______,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Martin Wey,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______ und Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4517/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2007 beantragte der 1982 geborene X._______,
Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, bei der Schweize-
rischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Solothurn leben-
den Mutter und deren Ehemann. Ein ebensolches Gesuch stellte er
gleichzeitig für seinen im Jahre 2004 geborenen Sohn Y._______.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Solothurn bei den
Gastgebern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vor-
genommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche von
X._______ und seinem Sohn mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab. Sie
begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreise-
bewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Personen nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge
der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioöko-
nomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im vor-
liegenden Fall sei es auch fraglich, ob X._______ in seiner Heimat
berufliche Verpflichtungen habe; in einem solchen Fall sei nämlich ein
dreimonatiger Auslandsaufenthalt kaum möglich. Es lägen auch keine
Gründe vor, welche eine Einreise zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, vertreten durch Rechts-
anwalt Martin Wey, am 3. Juli 2007 Beschwerde mit dem Begehren um
Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Er macht geltend,
X._______ habe bereits 1997 einen Monat lang Ferien in der Schweiz
verbracht und sei ordnungsgemäss wieder ausgereist, was ihm im
vorliegenden Verfahren positiv anzurechnen sei. In Santo Domingo
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gehe er einer regelmässigen Arbeit nach und verdiene ein
entsprechendes Einkommen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
verfüge er somit über zwingende berufliche Verpflichtungen. Diese
schlössen auch nicht aus, dass ihm sein Arbeitgeber für einen länge-
ren Zeitraum Ferien gewähre. Der geplante Aufenthalt in der Schweiz
würde lediglich dem Verwandtenbesuch dienen. Seitens der Gastgeber
lägen auch die notwendigen Garantien vor, so dass nichts gegen die
Einreise der Gesuchsteller spreche.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Das Beschwerdevorbringen ändere
nichts an der bisherigen Einschätzung, zumal auch die schweizerische
Botschaft in Santo Domingo die gesicherte Wiederausreise der Ge-
suchsteller bezweifele.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 7. November 2007 ver-
weist der Parteivertreter auf die Darlegungen in der Beschwerde-
schrift.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
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pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl.
Art. 3 ff. VEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Personen und unter Berück-
sichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessens-
fehlerfreien Entscheid getroffen hat.
5.1 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäfts-
banken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte
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sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008
wiedergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen
Inflationsrate von 5 % – im Jahr 2006 10,7 % betrug. Mit diesem Erfolg
ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer
herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als B-
Land eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005
ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp
16,2 % gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevöl-
kerung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Ar-
beitsplätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 -
2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der
bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittler-
weile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; den-
noch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu er-
warten (Quelle: , Stand Februar 2008).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch
die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter,
welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Exis-
tenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.3 X._______ ist 26 Jahre alt, eigenen und den Angaben des
Gastgebers zufolge ledig und Vater eines knapp vierjährigen Sohnes,
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der mit ihm zusammen in die Schweiz reisen soll. In seinem
Visumsgesuch hat er seine berufliche Tätigkeit als Kameramann
bezeichnet und diesbezüglich mit der Beschwerde eine am 29. Juni
2007 ausgestellte Arbeitsbescheinigung eingereicht. Laut dieser
Bescheinigung verfügt X._______ über ein Jahreseinkommen von
102'375 Pesos; in der deutschen Übersetzung dieser Bescheinigung
wird derselbe Betrag als Monatseinkommen genannt und mit einem
Einkommen von 3'866 Schweizer Franken gleichgesetzt.
5.4 Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben erscheint die tatsäch-
liche berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers unklar,
zumal die Schweizer Vertretung einerseits auf dessen eher niedriges
Gehalt hingewiesen hat, andererseits darauf, dass in dessen Heimat
ein dreimonatiger Urlaub üblicherweise nicht gewährt werde. In diesem
Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Echtheit bzw.
Glaubwürdigkeit der vorgelegten Arbeitsbescheinigung, denn in den
vorinstanzlichen Akten befindet sich eine weitere Bescheinigung vom
1. Februar 2007 des gleichen Arbeitgebers, die von der zuerst genann-
ten bezüglich Form (Briefkopf) und Angabe des Jahressalärs abweicht.
5.5 Doch selbst dann, wenn X._______ eine (betreffend Umfang und
Bezahlung nicht definierte) Berufstätigkeit ausüben sollte, würde dies
angesichts des in beiden Arbeitsbescheinigungen ausgewiesenen kur-
zen Beschäftigungszeitraums (seit 11. September 2006) nicht für eine
tiefgehende Verwurzelung im Berufsleben sprechen. Angesichts seiner
ungenügenden beruflichen Integration, seiner finanziell eher beschei-
denen Verhältnisse und der mittelfristig ungünstigen Perspektiven im
Heimatland muss seine Bereitschaft, nach einem Verwandtenbesuch
in der Schweiz wieder dorthin zurückzukehren, zumindest in Frage
gestellt werden.
6.
Der Umstand, dass der Sohn Y._______ seinen Vater auf die Reise in
die Schweiz begleiten soll, spräche im Übrigen auch dafür, dass
Letzterer im Heimatland keine familiären Verpflichtungen mehr
wahrzunehmen hätte. Abgesehen davon sind aber auch die familiären
Verhältnisse des Kindes unklar.
6.1 Dem Akteninhalt zufolge ist Y._______ ein uneheliches Kind,
welches bei seinem Vater in Santo Domingo lebt. Zur Kindesmutter
werden keinerlei Angaben macht. Allerdings geht aus den vor-
instanzlichen Akten hervor, dass sich das Gastgeberehepaar – die seit
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April 2006 in der Schweiz lebende Mutter des Kindesvaters und ihr
Ehemann – noch im Oktober 2006 zwecks späterer Adoption um eine
Pflegeplatzbewilligung und den Familiennachzug von Y._______
bemühten. Hierzu hat der Beschwerdeführer keine Erläuterungen
abgegeben.
6.2 Aufgrund der unklaren familiären Situation des Kindes, aber auch
aufgrund des offensichtlich gewordenen Wunsches seiner Verwandten,
ihm in der Schweiz ein neues Zuhause zu verschaffen, kann nicht aus-
geschlossen werden, dass Vater und Sohn das beantragte Besucher-
visum zweckwidrig benutzen würden. Dabei ist insbesondere zu be-
denken, dass in der Praxis oftmals versucht wird, nach erfolgter Ein-
reise in die Schweiz den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrations-
rechtliche Grundlage zu stellen.
7.
Nach alledem ist das Risiko, dass die Gesuchsteller die Schweiz nach
erfolgter Einreise nicht fristgemäss wieder verlassen könnten, hoch
einzuschätzen. Dass X._______ im Jahre 1997 – damals 15 Jahre alt
– wieder anstandslos aus der Schweiz ausgereist ist, ändert nichts an
dieser Einschätzung, ist doch seine heutige Situation eine völlig
andere. Es fällt dabei auch kaum ins Gewicht, dass der Beschwerde-
führer auf die von ihm abgegebenen Garantien verweist. Bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind
nämlich nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5 mit Hinweis).
8.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Fest-
stellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
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Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Aus-
länderfragen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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