B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4518/2011
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Ver-
fügung vom 10. Juni 2011).
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Sachverhalt:
A.
Der am 19. Juli 1957 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) meldete sich am 23. August 1994 (act. SVA Dokument 6, S. 8)
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom
9. Juni 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau
(im Folgenden: SVA Aargau) dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund
100% Invalidität ab 1. Mai 1994 gut. Da der Beschwerdeführer sich ab
März 2006 in Untersuchungshaft befand, sistierte die SVA Aargau mit Ver-
fügung vom 27. November 2006 die Leistung einer Invalidenrente (act.
SVA Dokument 32, S. 1). Am 13. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen und ausgeschafft. Er stellte am 10. Juli 2009 (act.
SVA Dokument 40, S. 1) ein Gesuch um Wiederausrichtung der Rente,
welches an die nun zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weiter-
geleitet wurde (act. IVSTA 2).
B.
Nach Einholen eines medizinischen Berichtes beim Gefängnisarzt Dr.
med. A._______vom 1. Februar 2010 (act. IVSTA 24) und gestützt auf die
Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom
7. April 2010 (act IVSTA 29) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 4. Mai 2010 mit (act. IVSTA 31), dass bei einem Invali-
ditätsgrad von 41% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der
Beschwerdeführer schrieb der IVSTA, dass er damit nicht einverstanden
sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (act. IVSTA 42) und vom 30. Juni
2010 (act. IVSTA 44) reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer Ergänzungen zu seinem Einwand ein und ersuchte
gleichzeitig, ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Ver-
beiständung unter Zuordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewäh-
ren; dies mit der Begründung, er sei bedürftig, aufgrund seiner Erkran-
kung und wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der Lage, seine
Interessen selber zu vertreten, und der Beizug eines Anwaltes sei sach-
lich gerechtfertigt, da es um die Einstellung einer bisher rechtskräftig zu-
gesprochenen Invalidenrente gehe.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, mit der Begründung
der Beschwerdeführer habe keine Spesen für Krankenkasse, Miete oder
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Hypothekarzinsen ausser Strom angegeben und bekomme eine SUVA-
Rente in Höhe von Fr. 727.75 pro Monat. Die Bedürftigkeit sei nicht be-
wiesen, da laut "le moniteur du commerce international" am 8. Juni 2011
das Bruttoeinkommen eines Arbeiters in Serbien ungefähr EUR 460.-
betragen habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit über Einkommen,
das ihn in seinem Wohnsitzstaat, den anderen Arbeitern mindestens
gleichstelle. Da die Bedürftigkeit nicht bewiesen sei, sei die Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung nicht mehr zu prüfen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 16. August 2011 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht erheben (act. 1) und die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen, unter Bestellung
des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Even-
tualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese nochmals die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts-
vertretung prüfe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu gewähren. Zur Begründung machte er sinnge-
mäss geltend, er sei medizinisch zu begutachten, bevor über eine allfälli-
ge Einstellung seiner Invalidenrente entschieden werde. Die Beschwer-
degegnerin habe seinen Einwand gutgeheissen und ein bidisziplinäres
medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Vorbescheid sei sehr
knapp ausgefallen und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe, nachdem ihm bisher
eine 100% Invalidenrente ausgerichtet worden sei. Im Vorbescheid sei
dies nicht näher begründet worden. Er sei auf die Ausrichtung einer Inva-
lidenrente angewiesen, zumal er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Ausser-
dem sei er der deutschen Sprache nur schlecht mächtig und wäre nicht in
der Lage, einen Einwand selber zu formulieren.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 3) forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
einzureichen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. No-
vember 2011 nach (act. 6).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 verwies die Vorinstanz auf
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ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2011. Im
Weiteren verzichtete sie auf die Stellung eines Antrags.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Recht-
sprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeistän-
dung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009,
Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Vor-
aussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann.
Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom
10. Juni 2011 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung
demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Aus-
einandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechts-
vertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht
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jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Ver-
weigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen
Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung
die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl.
zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall
ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni
2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeistän-
dung im Verwaltungsverfahren betreffend Revisionsverfahren zu Recht
abgewiesen hat.
2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgelt-
liche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig.
2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts sei dann keine Bedürftigkeit gegeben,
wenn sich aus der Berechnung ein monatlicher Überschuss ergebe, der
es erlaube, die Prozesskosten innert vernünftiger Frist abzuzahlen. Das
einzige Einkommen des Beschwerdeführers sei die SUVA-Rente in Höhe
von Fr. 727.85 pro Monat. Er habe sich in Serbien verschulden müssen,
um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei der Prüfung der Bedürftig-
keit könne nicht einfach auf Tabellenwerte abgestellt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und
Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren
vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aus-
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sichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich gebo-
ten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Die sachliche Notwen-
digkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage ste-
hende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrund-
satz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechts-
anwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE
125 V 32 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Aus-
nahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig er-
scheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozi-
alarbeitende oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen: Bundesgerichtsentscheide
9C_951/2008 vom 20. März 2009 in SVR 2009 IV Nr. 48 mit Hinweisen;
9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1; ebenso BGE 132 V 200,
a.a.O., mit Hinweisen; BGE 125 V 32, a.a.O.).
3.2 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall ge-
geben sind.
3.3 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2011, der Be-
schwerdeführer sei nicht bedürftig, da er aufgrund der monatlichen SUVA-
Rente in Höhe von monatlich Fr. 727.75 über ein Einkommen verfüge,
welches ihn den anderen Arbeitern in Serbien, welche gemäss "le moni-
teur du commerce international" durchschnittlich monatlich Fr. 650.- ver-
dienen würden, mindestens gleichstelle.
3.4 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, für die Bestimmung der Frage,
ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Rechtsvertreter selber
zu bezahlen oder nicht, dürfe nicht auf statistische Zahlen abgestellt wer-
den, vielmehr müssten die konkreten Umstände des Gesuchstellers be-
achtet werden. Es müsse konkret bestimmt werden, wie hoch der prozes-
suale Notbedarf des Gesuchstellers sei. Sein einziges Einkommen sei die
SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75. Um seinen Lebensunterhalt bestrei-
ten zu können, habe er sich verschulden müssen. Da er keine Kranken-
kasse habe, müsse er die intensiven medizinischen Behandlungen selber
tragen. Ausserdem habe er Auslagen für Essen, Wohnen, Kleider etc. Mit
der SUVA-Rente könne er kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten, ge-
schweige denn die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 1'924.30 für das Jahr
2010 und Fr. 1'318.- für das Jahr 2011, also insgesamt Fr. 3'242.30 be-
zahlen.
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3.5 Der Beschwerdeführer hielt zu Recht fest, dass bei der Berechnung
der Bedürftigkeit die konkreten Verhältnisse des Gesuchstellenden zu be-
trachten sind und sein Einkommen seinen Ausgaben gegenüber zu stel-
len ist. Dies versäumte die Vorinstanz, da sie nur das Einkommen des
Beschwerdeführers mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbei-
ters in Serbien verglich, ohne jedoch die konkreten Ausgaben des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die Bedürftigkeit nur dann verneint werden
kann, wenn die betreffende Person in der Lage ist, für die Prozesskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Bestreitung eines normalen, bescheidenen Grundbedarfs für sie selbst
und die Familie notwendig sind (Bundesgerichtsentscheid H 27/05 vom
22. Januar 2007; Bundesgerichtsentscheid 8C_530/2008 vom 25. Sep-
tember 2008) und der monatliche Überschuss erlaubt, die Prozesskosten
innert vernünftiger Frist abzuzahlen (Bundesgerichtsentscheid U 132/06
vom 18. April 2006). In den zitierten Urteilen wurde die Bedürftigkeit im
Verwaltungsverfahren bei einem Überschuss von Fr. 331.60 für einen
verheirateten Mann mit einem Kind (Bundesgerichtsentscheid
8C_530/2008 vom 25. September 2008) und ein Überschuss von
Fr. 331.- für einen verheirateten Mann mit zwei Kindern verneint. Bejaht
wurde die Bedürftigkeit hingen bei einem Mann, dessen Frau und Kinder
im Ausland wohnten, mit einem Einnahmenüberschuss von Fr. 208.85
(Bundesgerichtsentscheid I 167/2005 vom 15. April 2005). Der vorliegen-
de Fall weicht von den zitierten Bundesgerichtsentscheiden dahingehend
ab, als der alleinstehende Beschwerdeführer geschieden ist, keine Unter-
haltsbeiträge zu bezahlen hat und in Serbien lebt, wo die Lebenshal-
tungskosten geringer sind.
Im Folgenden ist der Einnahmenüberschuss des Beschwerdeführers zu
bestimmen. Der Beschwerdeführer verfügt als Einkommen über eine mo-
natliche SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75. Der Liste des BJ "Liste der
Länder für die ein Unterhaltsbetrag festgelegt worden ist" (Stand 5. No-
vember 2009) kann entnommen werden, dass der Unterhaltsbetrag für
Serbien RSD 16'100.-, ausmachend Fr. 171.10, beträgt, welcher praxis-
gemäss um 25% zu erhöhen ist, was Fr. 213.90 ergibt. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung sind fällige Steuerschulden in die Notbe-
darfsrechnung einzubeziehen (BGE 124 I 2 E. 2a). Die belegten Steuer-
schulden in Höhe von Fr. 765.-. sind auf 12 Monate aufzuteilen, was ei-
nen monatlichen Betrag von Fr. 63.75 ergibt. Die Schulden in Höhe von
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EUR 7'000.- sind nicht zu berücksichtigen, zumal die Schuld am
21. September 2011 entstand, jedoch die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt, das heisst, am 10. Juni 2011
zu bestimmen sind. Betreffend die ins Recht gelegte Stromrechnung vom
Februar 2011 ist festzuhalten, dass Ausgaben für Strom im um 25% er-
höhten Grundbedarf bereits enthalten sind (Bundesgerichtsentscheid
8C.257/2010 vom 1. Juni 2010), womit nur Fr. 200.- pro Monat als zusätz-
liche Stromkosten berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer
gab weiter an, Krankheitskosten zu haben, welche jedoch mangels Bele-
gen nicht berücksichtigt werden können. Damit stehen dem Einkommen
aus der SUVA Rente in Höhe von Fr. 727.75 monatliche Ausgaben in Hö-
he von Fr. 477.65 (Fr. 413.90 + Fr. 63.75) gegenüber, woraus ein Ein-
kommensüberschuss von Fr. 250.10 resultiert.
Der Beschwerdeführer ist geschieden, bezahlt keine Unterhaltsbeiträge,
lebt in Serbien und verfügt über Vermögen in Form einer selbstbewohn-
ten Liegenschaft, womit aufgrund des Einkommensüberschusses von
Fr. 250.10 und der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Hypo-
thek auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer die Anwaltskosten innert
nützlicher Frist bezahlen kann, womit die Vorinstanz die Prozessarmut
des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht
verneint hat.
3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz
rechtmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist daher abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die
Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
4.2 Da die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich
durch einen Vergleich seines Einkommens mit dem durchschnittlichen
Einkommen eines Arbeiters in Serbien verglich, ohne die konkreten Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, war vorliegend sein
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Seite 9
Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Nach der Rechtsprechung
ist eine anwaltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtliche
oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125
V 32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen. Da Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht
der Kostenpflicht unterliegen (vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; BGE
132 V 200 nicht publizierte E. 6), erschöpfen sich die Aufwendungen für
das vorliegende Beschwerdeverfahren im Anwaltshonorar für einen eher
unterdurchschnittlichen Fall, dessen Streitgegenstand lediglich die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Einspracheverfahren be-
trifft. Das Honorar ist pauschal mit Fr. 1500.- zu veranschlagen. Somit ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, innert Jahresfrist
Fr. 1500.- zu bezahlen.
4.3 Der Beschwerdeführer legte eine Steuerrechnung in Höhe von
Fr. 765.-, eine Stromrechnung in Höhe von RSD 286'048.72, das heisst
Fr. 3'043.60, und einen Schuldschein in Höhe von EUR 7'000.-, das
heisst Fr. 8'429.65, ins Recht. Kosten für Strom sind im um 25% erhöhten
Unterhaltsbetrag bereits enthalten und die aufgelaufenen Schulden wur-
den betreffend dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwal-
tungsverfahren bereits berücksichtigt und sind deshalb vorliegend nicht
nochmals zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe
sich verschulden müssen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu
können. Als Beleg reichte er einen Schuldschein ein. Dem Schuldschein
vom 21. September 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, dass der
Betrag für notwendige Lebenshaltungskosten verwendet worden wäre. Es
liegen auch keine anderweitigen Beweismittel vor, welche diese Behaup-
tung belegen würden. Aus diesem Grund kann der Schuldschein nicht be-
rücksichtigt werden. Somit ist vorliegend neben den Steuern in Höhe von
Fr. 765.- ein jährlicher Grundbetrag in Höhe von Fr. 2'566.80 (Fr. 213.90 x
12) zu berücksichtigen, was jährliche Ausgaben in Höhe von Fr. 3'331.80
ergibt. Den jährlichen Ausgaben in Höhe von Fr. 3'331.80 stehen jährliche
Einnahmen in Höhe von Fr. 8'733.- (Fr. 727.75 x 12) gegenüber, woraus
ein jährlicher Überschuss von Fr. 5'401.20 resultiert. Es gilt zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Überschuss auch die
Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren in Höhe von Fr. 3'242.30 zu be-
zahlen hat, womit sich der Überschuss auf Fr. 2'158.90 (Fr. 5'401.20 -
3'242.30) reduziert. Der verbleibende Überschuss in Höhe von
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Seite 10
Fr. 2'158.90 reicht aus, um die Anwaltskosten im vorliegenden Beschwer-
deverfahren in Höhe von Fr. 1500.- innert Jahresfrist zu bezahlen, womit
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerde-
verfahren zu verneinen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist daher abzuweisen.
5.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht
(Bundesgerichtsentscheid I 129/06 vom 8. Mai 2006), weshalb vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b
VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4518/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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