B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4518/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4518/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) gelangte
erstmals im September 1995 als Asylbewerber in die Schweiz. Das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das Asylge-
such mit Verfügung vom 11. März 1996 ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Im April 1996 verliess er die Schweiz. Am 23. September 1997 stell-
te er wiederum ein Asylgesuch, welches in erster Instanz erneut abge-
wiesen wurde. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens heiratete
er am 21. Oktober 2003 in Bern die Schweizer Bürgerin B._______ (geb.
1975). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der Folge eine Auf-
enthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 31. März 2005 erstmals um Gewährung der erleichterten Einbürge-
rung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0). Nachdem dieses Verfahren als gegenstandslos
geworden abgeschrieben worden war, da die für die erleichterte Einbür-
gerung erforderliche Dauer der Ehe nicht gegeben war, reichte er am
28. Juli 2006 ein weiteres Gesuch ein.
Die Ehegatten unterzeichneten am 5. Oktober 2007 zuhanden des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 24. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons St. Gallen und der Gemeinde Uzwil.
C.
Am 20. April 2008 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungs-
begehren beim Bezirksgericht Zürich. Dieses wurde in der Folge abge-
schrieben und in ein Eheschutzverfahren umgewandelt. Am 10. Juni 2008
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schlossen sie dann eine Trennungsvereinbarung. Am 10. November 2008
wurde erneut eine Scheidungskonvention beim Bezirksgericht Dietikon
eingereicht. Seit dem 23. Mai 2009 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 9. Juli 2009 verlobte sich der Beschwerdeführer mit einer türkischen
Staatsangehörigen (geb. 1984), die er am 15. Januar 2010 heiratete. Am
11. Februar 2012 kam ein gemeinsames Kind zur Welt.
D.
Nach dem Bekanntwerden der Scheidung vom 23. Mai 2009 leitete die
Vorinstanz am 7. Juli 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rah-
men dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er nach mehrmaliger Frist-
verlängerung am 28. Februar 2011 Gebrauch machte. Ergänzend dazu
zog die Vorinstanz die Akten des Scheidungsverfahrens bei und ersuchte
die geschiedene Schweizer Ehefrau am 30. März 2011 um eine Stellung-
nahme, die trotz zweimaliger Mahnung im Juli 2011 innert nützlicher Frist
nicht erfolgte, hingegen mehr als ein Jahr später – am 28. August 2012 –
doch noch eintraf. Am 31. Oktober 2011 lud die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme ein, wovon dieser
mit Eingaben vom 25. August 2011 und 13. März 2012 Gebrauch machte.
E.
Am 24. Juli 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem Heimatkanton des Be-
schwerdeführers die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom
5. Oktober 2007, die Einbürgerungsverfügung vom 24. Oktober 2007 so-
wie den Entwurf der Verfügung und ersuchte um Zustimmung zur Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG.
Einen Tag später (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2012) erteilte der dafür zu-
ständige Kanton St. Gallen die entsprechende Zustimmung.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2012 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Wiederholung des
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kantonalen Zustimmungsverfahrens sowie zu neuem Entscheid. Eventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer das
Schweizer Bürgerrecht zu belassen. Dabei wird insbesondere gerügt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit
dem Grund des Scheiterns der Ehe nach der Einbürgerung (Seitensprung
vom März 2008) auseinandergesetzt und die betreffenden Personen dazu
nicht befragt habe. Auch sei das Zustimmungsverfahren fehlerhaft und
unter Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durchge-
führt worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeistän-
dung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gut.
I.
Die Vorinstanz schliesst – unter gleichzeitiger Nachreichung der schriftli-
chen Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 27. August 2012 – in ihrer Ver-
nehmlassung vom 19. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 3. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die am 18. Februar 2013 eingereichte
Stellungnahme der Frau, mit der der Beschwerdeführer im März 2008
fremd ging) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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Seite 5
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der Vorinstanz gleich in zweifacher
Hinsicht verletzt worden: Einerseits habe sich die Vorinstanz nicht mit
dem Grund des Scheiterns der Ehe nach der Einbürgerung befasst (Ver-
letzung der Begründungspflicht) und die betreffenden Personen dazu
nicht befragt. Andererseits sei das Verfahren um Zustimmung des Hei-
matkantons zur Nichtigerklärung fehlerhaft und unter Verletzung der Ver-
fahrensrechte des Beschwerdeführers durchgeführt worden (keine Gele-
genheit, sich zum Gesuch um Erteilung der Zustimmung zu äussern; Zu-
stimmung des Kantons nicht begründet).
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich gegen-
über der verfügenden Behörde zum rechtserheblichen Sachverhalt zu
äussern. Daraus kann aber – entgegen den Vorbringen des Beschwerde-
führers – nicht das Recht abgeleitet werden, an der Willensbildung des
Heimatkantons mitzuwirken. Da die kantonale Zustimmungserklärung
gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht als Verfügung gilt – sie vermag für sich
allein keine Nichtigerklärung der Einbürgerung zu bewirken – war das
BFM nicht verpflichtet, diese dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die Be-
schwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist
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Seite 6
aber auch die Rüge nicht zu hören, der Kanton habe seine Zustimmung
nicht begründet und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt (vgl. Urteil des BGer 1C_324/2009 vom 16. November 2009
E. 2.2 und Urteil des BVGer C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1
mit Hinweisen).
3.2 Ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzte, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung
nicht mit dem Grund des Scheiterns der Ehe nach der Einbürgerung be-
fasste und die betreffenden Personen dazu nicht befragte, kann im Hin-
blick auf den Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Denn der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen,
dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweisen).
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Seite 7
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
BüG), d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wur-
de. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht
verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person be-
wusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte
Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und
so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hin-
weisen).
4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än-
derung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden
Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kön-
nen regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Be-
hörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schlies-
sen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen kön-
nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolge-
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Seite 8
rungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betrof-
fene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie dient
der Beweiserleichterung, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit
letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um-
kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tat-
sachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil
erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordent-
liches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis han-
deln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Per-
son kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Proble-
me nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle,
in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttre-
ten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene
Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die rela-
tive zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegen-
stück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C-476/2012 vom
19. Juli 2012 E. 4.4. mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des
BGer 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
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6.2 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG ge-
forderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die relative zweijährige
sowie die absolute achtjährige Frist in Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ge-
wahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
In materieller Hinsicht stellen sich die tatbeständlichen Voraussetzungen
einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wie folgt dar:
7.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits 1995 als Asylbewerber
in der Schweiz aufgehalten hatte und er 1996 nach Abweisung des Asyl-
gesuches aus der Schweiz weggewiesen worden war, gelangte er im
September 1997 wiederum in die Schweiz und stellte eine weiteres Asyl-
gesuch, welches Ende Januar 1998 in erster Instanz erneut abgewiesen
wurde. Noch während seines bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission hängigen Beschwerdeverfahrens lernte er eine Schweizer Bürge-
rin kennen. Nach der Heirat am 21. Oktober 2003 erhielt er eine ordentli-
che Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau kam der
Anstoss zur Eheschliessung von ihr. Gestützt auf diese Heirat, das am
28. Juli 2006 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbür-
gerung und die am 5. Oktober 2007 unterzeichnete gemeinsame Erklä-
rung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde der Beschwerdeführer am
24. Oktober 2007 erleichtert eingebürgert. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer im März 2008 eine Affäre mit einer anderen Frau hatte, stellten die
Ehegatten am 20. April 2008 ein gemeinsames Scheidungsbegehren,
welches in der Folge abgeschrieben und in ein Eheschutzverfahren um-
gewandelt wurde. Am 10. Juni 2008 schlossen sie dann eine Trennungs-
vereinbarung und am 10. November 2008 reichten sie eine Scheidungs-
konvention ein. Im Januar 2009 verliess die Ex-Ehefrau die eheliche
Wohnung und am 9. April 2009 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft
seit 23. Mai 2009).
7.2 Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tat-
sächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeit-
punkt, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht
mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Indem er
nur fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung eine Affäre mit einer
anderen Frau gehabt habe, habe er den Grund zum Scheitern der Ehe
selbst herbeigeführt bzw. verschuldet, weshalb dieser Seitensprung nicht
als ausserordentliches Ereignis für den nachträglichen Zerfall der Ehe
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Seite 10
angeführt werden könne. Es wäre nämlich in seiner Macht gestanden,
sich in jenem Augenblick anders zu verhalten und auf ein sexuelles Aben-
teuer zu verzichten bzw. an der Treue zu seiner Ehefrau festzuhalten. Der
gegenüber seiner Ehefrau begangene Treuebruch kurze Zeit nach der er-
leichterten Einbürgerung lasse darauf schliessen, dass sein Ehewille be-
reits zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung nicht mehr stabil gewe-
sen sei.
8.
8.1 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass
die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt
war, denn eine tatsächliche Vermutung führt – wie bereits erwähnt – nicht
zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine
plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag
(zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Er kann den Gegenbeweis erbringen,
indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dar-
tut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu
erklären, oder indem er darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher
Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unter-
zeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Be-
ziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 486).
8.2 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehema-
ligen Asylbewerber handelt, der seinen Aufenthalt in der Schweiz erst
durch die Heirat mit einer Schweizerin sichern konnte, und die zeitliche
Abfolge (Heirat im Oktober 2003, erleichterte Einbürgerung im Oktober
2007, Affäre mit einer anderen Frau im März 2008, Einreichung des
Scheidungsbegehrens im April 2008, Scheidung im April 2009, Heirat ei-
ner türkischen Staatsangehörigen im Januar 2010) lassen auf den ersten
Blick tatsächlich vermuten, dass die Ehe bereits zum massgebenden
Zeitpunkt nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerich-
tet gewesen sei. Andererseits bestätigt die Ex-Ehefrau, dass die Ehe
beidseitig aus Liebe geschlossen worden sei und sie den Beschwerde-
führer nicht zur Sicherung seines Aufenthaltes geheiratet habe. Zwar geht
aus den Akten nicht klar hervor, wann sich die beiden kennen lernten. So
gab die Ex-Ehefrau an, sie hätten sich drei Jahre vor der Heirat kennen
gelernt, sprach aber gleichzeitig vom Sommer 2003, also ca. drei Monate
C-4518/2012
Seite 11
vor der Heirat. Auf jeden Fall ergeben sich aus den Akten keine Hinweise,
dass es in der Ehe bis zum Frühling 2008 Schwierigkeiten gab. Erst recht
kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe von
vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe be-
zweckt. Dafür, dass im massgeblichen Zeitpunkt eine echte, auf Gegen-
seitigkeit beruhende eheliche Beziehung bestanden hat, sprechen so-
dann das Vorhandensein gemeinsamer Interessen (Besuch gemeinsamer
Freunde, Besuch von Restaurants, gemeinsame Ausflüge). Im Einzelnen
kann diesbezüglich auf die am 13. März 2012 bei der Vorinstanz einge-
reichten Beweismittel verwiesen werden. Nicht gegen eine intakte Ehe
zum massgeblichen Zeitpunkt spricht ferner die inzwischen erfolgte Wie-
derverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, zumal die
Verlobung am 2. Juli 2009 durch "Arrangement" seiner Verwandten in der
Türkei stattgefunden habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 28. Februar 2011). Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor.
9.
9.1 Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung
einerseits und der Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächli-
che Vermutung begründete, es habe schon bei der Einbürgerung keine
stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, vermag der Beschwerde-
führer – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die vorgenannte tat-
sächliche Vermutung mit einem besonderen Ereignis umzustossen.
9.2 Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Frage ist der Grund,
weshalb die Ehe fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung in die
Brüche ging. Nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten war es
einzig die Affäre, die der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau im
März 2008 hatte. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2012 gab die
Ex-Ehefrau an, dass die Ehe bis Frühling 2008 gut verlaufen sei. Schwie-
rigkeiten seien erst aufgetreten, als er mit einer anderen Frau während
etwa einer Woche eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Dies habe sie
ihm nicht verzeihen können. Zwar habe sie ihm nach dem Rückzug des
Scheidungsbegehrens im April 2008 nochmals eine Chance geben wol-
len, habe es aber letztlich nicht ertragen, dass er sie betrogen habe. Auch
gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers bestand bis zum Zeit-
punkt der Einbürgerung bzw. bis zum März 2008 eine stabile, auf die Zu-
kunft gerichtete eheliche Gemeinschaft. Nach der besagten Affäre habe
er selber der Ex-Ehefrau von seiner Verfehlung berichtet und sie um Ver-
zeihung gebeten. Auch habe er die Scheidung unbedingt vermeiden wol-
len. Die Frau, mit welcher der Beschwerdeführer im März 2008 fremd-
C-4518/2012
Seite 12
ging, bestätigt schliesslich (vgl. ihr Schreiben vom 4. Januar 2013), dass
sie sich damals zufällig in einem Restaurant begegnet seien und sie, die
wegen ehelicher Probleme in einem schlechten seelischen und psychi-
schen Zustand gewesen sei, sich mit ihm unterhalten habe. Sie habe ihn,
als er schon etwas betrunken gewesen sei, zu sich nach Hause eingela-
den, mit ihm geflirtet und geschlafen. Später habe sie ihn angerufen und
ihm mitgeteilt, dass sie weiterhin mit ihm in Kontakt bleiben wolle. Er ha-
be ihr aber zur Antwort gegeben, dass er seine Frau liebe und einen Feh-
ler begangen habe.
9.3 Sowohl die Umstände dieser Affäre (Seitensprung) als auch das Ver-
halten des Beschwerdeführers danach lassen – entgegen den Vorbringen
der Vorinstanz – keine negativen Rückschlüsse in Bezug auf Stabilität
und Intaktheit der Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung zu. Bei diesem
Seitensprung handelte es sich eindeutig um einen intimen Kontakt auf-
grund einer zufälligen Begegnung und nicht um eine eigentliche ausser-
eheliche Beziehung bei einer schon vorher instabilen Ehe. So ist der vor-
liegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts
1C_552/2010 vom 15. Februar 2011 zu vergleichen, wo der von der Nich-
tigerklärung Betroffene drei Monate nach der Einbürgerung mit der lang-
jährigen Betreuerin seiner drei vorehelichen Kinder ein Kind zeugte und
sie dann später auch heiratete (vgl. E. 2.3.1 ff. des vorzitierten Urteils).
Auch nicht zu vergleichen ist der vorliegende Sachverhalt mit den Um-
ständen, unter denen das Bundesgericht ebenfalls die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung bei nachträglichen Affären bestätigte. Ab-
gesehen von anderen Besonderheiten handelte es sich um eigentliche
aussereheliche Beziehungen, wobei den Betroffenen bewusst gewesen
sein musste, dass die Aufnahme dieser Beziehungen unter Preisgabe ih-
rer bisherigen Ehe erfolgte (vgl. Urteile des BGer 1C_167/2010 vom
21. Juni 2010 E. 4 und 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2). Noch-
mals anders war die Sachlage im Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008
vom 18. November 2008, wo die Ehe trotz nachträglich erfolgtem Seiten-
sprung schon aufgrund längerer Belastung im Zeitpunkt der Einbürgerung
nicht mehr intakt war und dies dem Betroffenen bewusst war (vgl. E. 2.3.2
des vorzitierten Urteils).
Auf der anderen Seite ist ein Seitensprung – auch wenn es sich, wie im
vorliegenden Fall, um eine einmalige Verfehlung handelt – ein derart
schwerwiegender Verstoss gegen die eheliche Treue, dass nach allge-
meiner Lebenserfahrung eine vorher noch stabile und intakte Ehe in die
Brüche gehen kann und auch mit ehetherapeutischen Massnahmen nicht
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mehr zu retten ist. Dass der Beschwerdeführer selbst den Grund zum
Scheitern der Ehe herbeiführte bzw. verschuldete, hat im Übrigen nicht
den Ausschluss als ausserordentliches Ereignis für den nachträglichen
Zerfall der Ehe zur Folge. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn er mit
dem Seitensprung seine Ehe bewusst zerstören wollte, was aber nicht
der Aktenlage (insbesondere den Umständen der Affäre und seinem Ver-
halten danach) entspricht.
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer ge-
lungen ist, ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung
eingetretenes Ereignis anzuführen, welches die Ehe zum Scheitern
brachte. Dadurch hat er die von der Vorinstanz aufgrund der zeitlichen
Verhältnisse der Ereignisabläufe aufgestellte tatsächliche Vermutung,
wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen
Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil
gewesen ist, umgestossen. Dementsprechend kann somit auch nicht da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat.
Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom
Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen.
10.
Sowohl aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege als auch gestützt auf den Ausgang des Verfahrens sind ihm
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als
obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen und not-
wendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsver-
treter stellt in der am 18. Februar 2013 eingereichten Honorarnote eine
Entschädigung von Fr. 3'512.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 268.50 und
MwSt. von Fr. 302.50, total Fr. 4'083.50 in Rechnung. In Berücksichtigung
des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit
der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Band-
breite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle
ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestim-
mungen auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8, 9,
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10 und 14 VGKE). Da mit der Ausrichtung der Parteientschädigung die
Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Ho-
norar für den amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des
BVGer C-5331/2009 vom 3. August 2012 E. 6 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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