B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-452/2013
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dina Raewel, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1978 geborener costa-ricani-
scher Staatsangehöriger, bis 2007 in der Kreuzschifffahrt arbeitete und
anschliessend zeitweilig mit einer bis Juli 2012 gültigen Aufenthaltsbewil-
ligung in Irland lebte,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 immer wieder als
Besuchsaufenthalter in der Schweiz aufhielt, wo er wiederholt Beziehun-
gen zu hier lebenden Frauen einging,
dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat
am 14. März 2011 wegen mehrfacher Nötigung, begangen im Februar
und März 2010, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde,
dass sich die abgeurteilten Straftaten gegen Frau B._______, eine erste
Freundin des Beschwerdeführers, richteten und begangen wurden, als
diese ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beenden wollte,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
11. Dezember 2012 wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil von
C._______, seiner damaligen Freundin, schuldig gesprochen und mit ei-
ner bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von
Fr. 300.- belegt wurde,
dass die Straftaten Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzung,
leichte einfache Köperverletzung, mehrfache Drohung, Sachbeschädi-
gung und Gefährdung des Lebens umfassten und im April bzw. Mai 2012
begangen wurden,
dass im Rahmen des Strafverfahrens eine Frau D._______, eine weitere
frühere Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin aussagte und von
dessen wiederholten Gewaltakten ihr gegenüber während ihrer bis No-
vember 2011 dauernden, knapp einjährigen Beziehung berichtete,
dass die Migrationsbehörde des Kantons Zürich gegen den Beschwerde-
führer am 13. Dezember 2012 eine sofort vollstreckbare Wegweisung ver-
fügte, worauf der Beschwerdeführer die Schweiz verliess,
dass die Vorinstanz ebenfalls am 13. Dezember 2012 ein 5-jähriges Ein-
reiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängte, die Ausschreibung
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der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete und
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Vorinstanz begründend auf die zweite Verurteilung des Be-
schwerdeführers verwies und ausführte, angesichts der Schwere der
Rechtsverletzung und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung sei die Anordnung der Massnahme ange-
zeigt,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Januar 2013 Rechtsmittel
beim Bundesverwaltungsgericht einlegte,
dass der Beschwerdeführer die Reduktion des Einreiseverbots auf eine
Dauer von zwei Jahren beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltli-
che Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom
27. März und 6. Juni 2013 beide Verfahrensanträge abwies,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 auf Abweisung
der Beschwerde schloss,
dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur
Replik keinen Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des BFM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und auf sein
frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff.
VwVG),
dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
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belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist,
dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung führen wird,
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
(Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Delinquenz ohne jeden vernünfti-
gen Zweifel den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art.
80 Abs. 1 Bst. a VZAE gesetzt hat,
dass die Straftaten des Beschwerdeführers nicht, wie er das zu tun ver-
sucht, als unglückliche Entgleisungen aufgrund von provozierenden Äus-
serungen des Opfers in einer schwierigen, konfliktbeladenen Beziehung
und in einer nicht einfachen Lebenssituation relativiert werden können,
dass ganz im Gegenteil die wiederholten, gegen unterschiedliche Part-
nerinnen gerichteten und aus unterschiedlichem Anlass begangenen Ge-
waltausbrüche des Beschwerdeführers deutlich seine Neigung unter Be-
weis stellen, in Beziehungskonflikten zu häuslicher Gewalt zu greifen,
dass der Beschwerdeführer daher eine erhebliche Gefahr für hochwertige
Rechtsgüter anderer Personen darstellt, weshalb der Fernhaltegrund der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 80 Abs. 2 VZAE ebenfalls vorliegt,
dass dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein bedeu-
tendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ent-
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gegensteht, zumal die körperliche Integrität zu denjenigen Rechtsgütern
zählt, die aus ausländerrechtlicher Sicht einen strengen Beurtei-
lungsmassstab rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2012
vom 1. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht
sein Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz entgegensetzt,
sondern die Geltung des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-
Raum beanstandet, weil dadurch der von ihm geplante berufliche Wie-
dereinstieg in die Kreuzschifffahrt gefährdet sei,
dass die SIS-Ausschreibung die Wirkungen des Einreiseverbots tatsäch-
lich auf den gesamten Schengen-Raum ausdehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]),
dass jedoch der darin liegende Eingriff in casu durch die Bedeutung des
Falles gerechtfertigt wird (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-
Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]),
dass diese Feststellung umso mehr gilt, als die Schweiz im Geltungsbe-
reich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Sicherheitsinteressen
zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Inte-
ressen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1),
dass sodann die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch
auf ihre Berechtigung überprüft wird (Art. 29 Ziff. SIS-II-Verordnung) und
einen Schengen-Staat nicht daran hindert, der ausgeschriebenen Person
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen,
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK),
dass schliesslich der Beschwerdeführer zwar von konkreten Stellenange-
boten einer Kreuzschifffahrtsgesellschaft berichtete, er es jedoch trotz
entsprechender Ankündigung bis zum heutigen Datum unterliess, seine
Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen,
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dass sich gesamthaft betrachtet der Erlass eines auf fünf Jahre befriste-
ten Einreiseverbots und seine Ausschreibung im SIS als verhältnismässi-
ge und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung erweisen,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv S. 7)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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