B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-452/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 9 . Ok t o b e r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch lic. iur. Hans Luginbühl, Fürsprecher
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Neuein-
reihung; Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016.
C-452/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom
23. Dezember 2016 die Einsprache der A._______ GmbH (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Neueinreihung ihres Betriebs im Prämien-
tarif 2017 abwies (bf-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Januar 2017 (verbessert am 31. Januar 2017) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht und die Einreihung in der bisherigen Klasse 13D A0
(anstelle der Neueinreihung in die Klasse 13E A0) beantragte (act. 1; 4),
dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 13. März
2017 wegen laufender Einigungsverhandlungen sistiert wurde (act. 12),
dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2017 mitteilte, die Vor-
instanz habe die streitige Verfügung in Wiedererwägung gezogen und eine
Einreihung in den Prämientarif 2017 im Sinne der Beschwerdeführerin vor-
genommen, weshalb das Verfahren – unter Auferlage der Verfahrenskos-
ten, insbesondere einer nach gerichtlichem Ermessen festzulegenden Par-
teientschädigung, an die Vorinstanz – als gegenstandslos abzuschreiben
sei,
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2017
den Wiedererwägungsentscheid vom 5. April 2017 zukommen liess und
mitteilte, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwer-
deführerin vom 19. September 2017,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, Anstalten
und Betriebe gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung zu den Prämi-
entarifen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 109
Bst. b UVG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
C-452/2017
Seite 3
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid vom 5. April 2017 dem
Begehren der Beschwerdeführerin entsprach, und auch diese den Wieder-
erwägungsentscheid als ihren Anträgen entsprechend bezeichnet,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, wes-
halb der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Gerichtskostenvor-
schuss von Fr. 1‘200.00 zurückzuerstatten ist,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
dass die Parteientschädigung für die erst nach Beschwerdeerhebung an-
waltlich vertretene Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 500.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
C-452/2017
Seite 4
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtskostenvorschuss von
Fr. 1‘200.00 ist dieser aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
„Zahladresse“ )
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
C-452/2017
Seite 5
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: