B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. C-452/2018
pem/cab
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt,
und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung, Spezialitätenliste,
B._______,
dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen,
Verfügung des BAG vom 14. Dezember 2017,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vor-
instanz) anlässlich der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedin-
gungen des Arzneimittels B._______ am 14. Dezember 2017 Folgendes
verfügt hat (act. 1, Beilage 1):
"1. Der Publikumspreis des rubrizierten Arzneimittels wird per 1. Februar
2018 wie folgt festgesetzt:
Arzneimittel PP neu
B._______ (…) mg (…) 1 Stk Fr. (…)
2. Der unter Ziffer 1 genannte Preis wird im Bulletin des BAG veröffentlicht.
3. Die Verfügung wird der A._______ AG eröffnet.
dass die A._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfü-
gung mit Beschwerde vom 19. Januar 2018 (act. 1) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten und folgende Rechtsbegehren gestellt hat:
"1. Die Verfügung des BAG vom 14. Dezember 2017 betreffend die Preis-
senkung des Arzneimittels B._______ sei aufzuheben.
2. Der Preis von B._______ sei im Rahmen der Überprüfung der Aufnah-
mebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2017 lediglich auf folgenden
Preis zu senken:
FAP bisher FAP neu PP bisher PP neu
Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…)
3. Eventualiter zu 2: Die Streitsache sei nach Massgabe der Erwägungen an
das BAG zu einem neuen Entscheid über die Preissenkung zurückzu-
weisen.
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4. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei insoweit die aufschiebende Wir-
kung zu entziehen, dass während des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht folgende Preise von B._______ gelten:
FAP bisher FAP neu PP bisher PP neu
Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…)
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –",
dass die Beschwerdeführerin zum Antrag des teilweisen Entzugs der auf-
schiebenden Wirkung angibt, die Preissenkung sei nur teilweise umstrit-
ten, und mit Verweis auf die herrschende Lehre weiter ausführt, dass auf-
grund des Suspensiveffekts die Rechtsfolgen des angefochtenen Verfü-
gungs- oder Entscheiddispositivs nicht gleichzeitig mit der Eröffnung ein-
träten, sondern vorderhand aufgeschoben blieben und somit der Verfü-
gungsadressat von den angeordneten Rechtsfolgen nicht Gebrauch ma-
chen und die Behörde sie nicht weiter vollstrecken könne; der Suspensi-
veffekt nach der herrschenden Lehre grundsätzlich umfassend sei, d.h.
dass er die angefochtene Verfügung integral beschlage, selbst wenn nur
einzelne Anordnungen des Dispositivs oder einzig Nebenbestimmungen
wie Bedingungen, Befristungen oder Auflagen Gegenstand der Be-
schwerde bildeten und daher die Beschwerde die gesamte angefochtene
Verfügung betreffe (act. 1, S. 5, Rz. 6 – 8),
dass sie ihren Antrag mit Verweis auf die Bestimmungen des KVV und
der KLV damit begründet, die Patienten und Krankenversicherungen
könnten umgehend von dem seitens der Beschwerdeführerin nicht be-
strittenen Preisniveau profitieren; damit könne verhindert werden, dass
die Beschwerdeführerin über einen gewissen Zeitraum übermässige
Rückstellungen für eine mögliche Rückerstattung von Mehreinnahmen
während des Beschwerdeverfahrens bilden müsse und es angezeigt er-
scheine, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise
die aufschiebende Wirkung entziehe, damit während des Beschwerdever-
fahrens bereits folgende Preise von B._______ gölten (act. 1, S. 5, Rz.
9):
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FAP bisher FAP neu PP bisher PP neu
Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…)
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 zum Ver-
fahrensantrag gemäss Ziff. 4 des Rechtsbegehrens (teilweiser Entzug der
aufschiebenden Wirkung, Festlegung der Preise während des Beschwer-
deverfahrens) ausgeführt hat, sie sei mit dem Verfahrensantrag grund-
sätzlich einverstanden, der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass
das BAG nach wie vor den mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 fest-
gelegten Preis von B._______ als den wirtschaftlichen Preis erachte und
im Falle des Obsiegens des BAG die Beschwerdeführerin zudem die
Mehreinnahmen zurückzuerstatten habe (act. 6),
dass die Vorinstanz ausserdem angegeben hat, dass das BAG eine
Preissenkung per 1. eines Monats umsetzen könne (act. 6),
dass gemäss Art. 54 VwVG die Behandlung der Sache, die Gegenstand
der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der
Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutiveffekt), die
Vorinstanz jedoch gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlas-
sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 55
Abs. 1 und 2 VwVG in der Regel aufschiebende Wirkung hat, diese indes
entzogen werden kann, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum
Gegenstand hat (was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist); dass für
den Entzug keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch
zumindest überzeugende Gründe gegeben sein müssen, dabei Dringlich-
keit vorausgesetzt wird und es sich mithin als zeitlich notwendig erweisen
muss, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu las-
sen; dass die Frage, ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen
oder zu entziehen ist, aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen
und zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige
Lösung angeführt werden können; dass im Allgemeinen der Entscheid auf
den sich aus den vorhandenen Akten ergebenden Sachverhalt zu stützen
und keine zeitraubenden weiteren Erhebungen anzustellen sind (sog.
"prima facie"-Entscheid); dass neben den Untersuchungspflichten auch
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die Beweisanforderungen herabgesetzt sind und in der Regel das Glaub-
haftmachen von Anliegen genügt; dass der durch den Entscheid in der
Hauptsache zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht
werden soll (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] A-668/2017 vom 7. April 2017 E. 3.1 f. und Zwischenver-
fügung des BVGer C-6561/2015 vom 3. Dezember 2015, je m.w.H.),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Streitgegenstand im
System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis
ist, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfech-
tungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet; nicht die Verfügung selbst
also Streitgegenstand ist, sondern das in der Verfügung geregelte oder zu
regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis; An-
fechtungs- und Streitgegenstand danach identisch sind, wenn die Verwal-
tungsverfügung insgesamt angefochten wird; sich demgegenüber die Be-
schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts-
verhältnisse bezieht, die nicht beanstandeten – verfügungsweise festge-
legten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand gehören (BGE 131 V 164 E. 2.1, vgl. auch MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013, Rz. 2.8, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 987),
dass innerhalb des Anfechtungsgegenstandes die von der Beschwerde
führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand bestimmen;
dessen Umschreibung somit der Dispositionsmaxime unterliegt und
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis ist, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (THOMAS FLÜCKIGER,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 19),
die Rechtsmittelinstanz die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprü-
fen darf, als sie angefochten ist (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommen-
tar VwVG, a.a.O., Art. 7 Rz. 19),
dass die für die Bestimmung des Streitgegenstandes massgebenden
Rechtsbegehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder un-
technischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn
auszulegen sind und dazu, soweit sinnvoll, auch die Begründung der Be-
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schwerde heranzuziehen ist (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 7 Rz. 19),
dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (iura
novit curia), wobei der Umfang der Rechtsanwendung durch den Streit-
gegenstand bestimmt wird (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxis-
kommentar VwVG, a.a.O., Art. 49 Rz. 53),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
und dies bedeutet, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete
Rechtsfolge oder Rechtswirkung vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt
wird (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 55 Rz. 7
f.),
dass die aufschiebende Wirkung – wenn eine Verfügung nur teilweise
angefochten wird – nur in Bezug auf das Angefochtene, d.h. auf den
Streitgegenstand der Beschwerde gilt, sofern sich dieser vom nicht ange-
fochtenen Teil trennen lässt und der nicht angefochtene Teil verbindlich
wird; es sich anders verhält, wenn der angefochtene und der nicht ange-
fochtene Teil in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, was vor allem
bei Nebenbestimmungen der Fall sein kann (HANSJÖRG SEILER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 55 Rz. 48 f.),
dass sich demnach die aufschiebende Wirkung auf den Streitgegenstand
bezieht und somit vorliegend der Streitgegenstand zu bestimmen ist,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, die Preissenkung sei nur teilweise
umstritten; sie einsehe, dass der Preis von B._______ im Rahmen der
Überprüfung der Aufnahmebedingungen auf den Publikumspreis von
Fr. (…) zu senken sei und nur die weitergehende Preissenkung angefoch-
ten werde (act. 1, S. 5, Rz. 6 f.),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 mit
dem Verfahrensantrag grundsätzlich einverstanden war, hingegen von
der Möglichkeit, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu zie-
hen, nicht Gebrauch gemacht hat,
dass somit die Verfügung vom 14. Dezember 2017 nur teilweise ange-
fochten wird,
dass sich vorliegend der angefochtene Teil (Preissenkung von Fr. (…) auf
Fr. (…) vom nichtangefochtenen Teil (Preissenkung von Fr. (…) auf
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Fr. (…)) trennen lässt, demnach in keinem unlösbaren Zusammenhang
steht und somit der nichtangefochtene Teil verbindlich wird,
dass die nicht beanstandete Preissenkung von Fr. (…) auf Fr. (…) wohl
zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand gehört,
dass die Beschwerdeführerin explizit verlangt, während des Beschwerde-
verfahrens habe ein Publikumspreis von Fr. (…) zu gelten und damit klar
zu erkennen gibt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde hinsichtlich des angefochtenen Teils der Verfügung und somit
die vorläufige Gültigkeit des Publikumspreises von Fr. (…) während des
Beschwerdeverfahrens nicht angestrebt wird,
dass sich vorliegend mit Blick auf den Umstand, dass im Falle einer teil-
weisen Anfechtung einer Verfügung die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde nur in Bezug auf den Streitgegenstand gilt, die Frage des Ent-
zugs der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Preissenkung des Publi-
kumspreises von Fr. (…) auf Fr. (…) gar nicht stellt,
dass unter diesen Umständen weder zu prüfen ist, ob überzeugende
Gründe gegeben sind noch ob eine Dringlichkeit vorliegt, aufgrund wel-
cher die Wirkung der angefochtenen Verfügung bezüglich des nichtange-
fochtenen Teils sofort eintreten müsse,
dass somit auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf teilweisen Entzug
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz ersucht wird, innert 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfü-
gung eine Vernehmlassung einzureichen,
dass über die Kosten dieses Zwischenentscheides und eine allfällige Par-
teientschädigung im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein
wird.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf den Antrag auf teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird
nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass während des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht folgende Preise gelten:
FAP bisher FAP neu PP bisher PP neu
Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…) Fr. (…)
3.
Die Vorinstanz wird ersucht, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung ei-
ne Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten
(nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen.
4.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und allfällige Parteientschädi-
gungen wird mit der Hauptsache entschieden.
5.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Februar 2018)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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