Abtei lung II I
C-4528/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Pascal Eisner, St. Alban-
Vorstadt 21, 4052 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4528/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, ursprünglich aus Italien stammende X._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) besitzt seit
Februar 2004 das Schweizer Bürgerrecht. Er absolvierte nach der
obligatorischen Schulzeit in der Schweiz eine Ausbildung zum Maler
und übte diesen Beruf seit 1985 bei der damaligen Unternehmung
Y._______ aus. Nachdem er sich per 30. Juni 2003 nach Frankreich
ab- und am 30. Januar 2005 (Eingangsstempel: 2. Februar 2005) bei
der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS)
wegen einer Arthrose in der rechten Hüfte erstmals zum Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form
einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit und einer Rente angemeldet
hatte, leistete er – als Grenzgänger – am 18. Februar 2005 seinen
letzten Arbeitstag (Vorakten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) 1 bis 3,
8, 11 und 12).
B.
Nach Vorliegen diverser medizinischer Dokumente (act. 18, 20, 21, 23
und 26) sowie der Akten des Krankentaggeldversicherers (act. 27 bis
29, 34, 35, 39, 40) erteilte die IVSTA – gestützt auf den Beschluss der
IV-Stelle BS vom 30. November 2005 (act. 42) – mit einer undatierten
Verfügung Kostengutsprache für eine vom 14. November bis
13. Dezember 2005 dauernde Abklärung der Eingliederungs- und
Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Abklärungsstelle des Z._______ ( im
Folgenden: BEFAS; act. 43); der diesbezügliche Bericht datiert vom 30.
Januar 2005 (act. 54). Nachdem Dr. med. W._______ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 14. März 2006 dafür
gehalten hatte, dass der Versicherte für eine mehrheitlich sitzende,
wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von
zirka 30 % ganztags arbeitsfähig sei (act. 56), erfolgte vom 18.
September bis 15. Dezember 2006 eine weitere BEFAS-Abklärung
(act. 67). Nach Kenntnis des entsprechenden Berichts vom 16. Januar
2007 (act. 81) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. W._______ am 16. April
2007 erneut Stellung (act. 85) und es wurde vom V._______ am 8.
August 2007 ein ärztlicher Bericht verfasst (act. 91). Daraufhin gab Dr.
med. W._______ am 30. August 2007 eine weitere Stellungnahme ab
resp. berichtete, man habe den Versicherten gestützt auf die BEFAS-
Abklärung in leidensadaptierten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig mit
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einer 30%igen Leistungseinschränkung erachtet, was weiterhin
Gültigkeit habe (act. 96).
C.
Insbesondere gestützt auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med.
W._______ stellte die IV-Stelle BS dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 20. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit
Wirkung ab 1. Februar 2006 die Ausrichtung einer Viertelsrente in
Aussicht (act. 107). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch
Advokat Pascal Eisner, am 1. Februar 2008 seine Einwendung
vorbringen resp. zusammengefasst ausführen, es sei eine neuerliche
gesamtheitlich beurteilende Stellungnahme mit ausführlicher
Befragung und Untersuchung des Versicherten erforderlich, um die
Frage der Invalidisierung beurteilen zu können. Zudem sei im
Gegensatz zum Vorbescheid der leidensbedingte Abzug zu
kalkulieren, da sich die Reduktion der Leistungsfähigkeit nicht auf das
Arbeitspensum, sondern auf die Leistung während des möglichen
Arbeitspensums beziehe (act. 110). Nach einer weiteren
Stellungnahme von Dr. med. W._______ vom 8. Februar 2008 (act.
111) erliess die IV-Stelle BS am 4. April 2008 den – dem Vorbescheid
vom 20. Dezember 2007 im Ergebnis entsprechenden – Beschluss
(act. 112); die entsprechende Verfügung der IVSTA datiert vom 3. Juni
2008 (act. 117).
D.
Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 7. Juli 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei
ihm ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente, eventualiter eine
Dreiviertelsrente, zuzusprechen. Weiter sei die Vorinstanz zu ver-
urteilen, die nachzuzahlenden Renten ab 1. Februar 2008 mit 5 % zu
verzinsen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss der
jüngsten Einschätzung des Z._______ sei der Versicherte nicht
vermittelbar. Daraus folge ohne Weiteres, dass er Anspruch auf eine
ganze Rente habe. Sollte das Gericht wider Erwarten davon aus-
gehen, dass beim Versicherten noch eine verwertbare Restarbeits-
fähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Sitzen und
Stehen vorhanden sei, so wäre diesbezüglich entsprechend dem
BEFAS-Bericht vom 16. Januar 2007 von einer Arbeitsfähigkeit von
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50 % für leichte Arbeiten auszugehen. Unter diesen Umständen
resultiere aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von
Fr. 72'390.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'098.40 bei
einer Erwerbseinbusse von 47'261.60 ein Invaliditätsgrad von 65.3 %,
was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe. Die Vorinstanz stütze
sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den
BEFAS-Bericht vom 30. Januar 2006. Dabei gehe sie ohne schlüssige
Begründung von einer Leistungsfähigkeit von 70 % aus, obwohl ge-
mäss dem fraglichen Bericht von einer Leistungsfähigkeit von lediglich
28 % bis 68 % bei einer "durchschnittlichen Leistung" von 42 % auszu-
gehen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass auch die festgestellte un-
strukturierte Arbeitsweise Ausfluss der krankheitsbedingten Über-
forderung des Versicherten und somit ebenfalls medizinisch begründet
sei. Unrechtmässig sei weiter, dass die Vorinstanz den zweiten
BEFAS-Bericht vom 16. Januar 2007 nicht angemessen gewürdigt und
dass dieser bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde in der Folge
nachgekommen (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS
vom 22. August 2008. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Versicherte habe laut dem BEFAS-Bericht effektiv eine Leistung bis
68 % erbringen können. Es sei aufgrund des Leidens medizinisch nicht
erklärbar, wieso die Leistung darunter liegen sollte. Dies sei im Juli
2007 auch vom V._______ bestätigt worden. Wie sich aus den
medizinischen Unterlagen ergäbe, seien ihm grundsätzlich leichte,
mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ganztags zuzumuten. Beim Sitzen sei
dabei der verminderten Flexion des rechten Hüftgelenkes mit ent-
sprechender Einstellung der Sitzfläche Rechnung zu tragen. In Bezug
auf die oberen Extremitäten und den Rumpf seien mittelschwere Be-
lastungen aus sitzender Position heraus über den Tag verteilt zumut-
bar, wobei aufgrund der notwendigen Pausen von einer um 30 %
reduzierten Arbeitsleistung bei vollem Pensum auszugehen sei.
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Vorliegend werde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei
reduziertem Pensum ausgegangen.
G.
In seiner Replik vom 31. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer an
den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest-
halten und weitere Ausführungen machen (B-act. 10).
H.
Duplicando beantragte die Vorinstanz am 24. November 2008 weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die er -
gänzenden Ausführungen der IV-Stelle BS vom 18. November 2008
(B-act. 12).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen – auch betreffend
Leistungsansprüche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – ge-
hören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, 3. Satz und Art. 40
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenvers-
icherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Der Beschwerdeführer war nach seiner Wohnsitznahme in Frankreich
ab Juli 2003 Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeitsregelung des
Art. 40 Abs. 2 IVV hiefür vorgesehen, hat die IV-Stelle BS, in deren
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Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung
für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 (act. 117) er-
lassen hat.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 3. Juni 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgemäss
geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni
2008, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2006
eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrenten) zugesprochen worden war.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob der Sachverhalt ins-
besondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt worden war.
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Ver-
fügung vom 3. Juni 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Ren-
tenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach der Ent-
stehung eines Leistungsanspruchs an, so werden IV-Leistungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) lediglich für die der Anmeldung vorangehenden
12 Monate ausgerichtet – abgesehen von einer Ausnahme, die vor-
liegend ohne Belang ist.
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2.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent lichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
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gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
3.
Vorab ist darzustellen, welche medizinischer Akten beim Erlass der
angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 aktenkundig waren resp. der
Vorinstanz als Entscheidbasis gedient hatten. Diese Dokumente sind
nachfolgend teilweise zusammengefasst wiederzugeben und einer
Würdigung zu unterziehen.
3.1 Im Bericht des V._______ vom 10. März 2005 wurde eine
Coxarthrose beidseits (rechts stärker ausgeprägt als links)
diagnostiziert (act. 18). Diese Diagnose verkörpert ein degeneratives
Leiden und stellt als solches ein labiles pathologisches Geschehen –
d.h. ein Leiden, das sich verschlimmern oder verbessern kann – dar.
Vorliegend gelangt demnach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (ab 1. Januar
2008: Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) zur Anwendung, wonach der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem die ver-
sicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Hinsichtlich des Einflusses der Coxarthrose auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen folgende Be-
urteilungen vor:
3.2 Das Z._______ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom
10. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. 18). In einem
weiteren Bericht dieses Spitals vom 14. März 2005 wurde erwähnt, seit
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Anfang Januar sei der Versicherte zwei Wochen krank geschrieben
gewesen und habe danach versucht, eine Woche zu arbeiten; seit dem
24. Februar 2005 sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig (act. 20; vgl.
auch act. 29). Am 23. Mai 2005 wurde überdies ausgeführt, es sei eine
Arbeit mit geringer körperlicher Belastung und wechselnd sitzender
Tätigkeit anzustreben. Selbst nach einer endoprothetischen
Versorgung, welche noch nicht geplant sei, werde eine Arbeit als
Maler im traditionellen Sinn nicht mehr möglich sein. In welchem
zeitlichen Umfang der Versicherte einer alternativen Arbeit nachgehen
könne, sei sehr schwierig zu sagen; die Krankheit verlaufe schubweise
und längerfristig sei grundsätzlich mit einer Verschlechterung zu
rechnen (act. 26). In einem weiteren Bericht des V._______ vom 9.
Dezember 2005 wurde erneut darüber informiert, dass eine Arbeit mit
geringer körperlicher Belastung mit wechselndem Sitzen und Stehen
anzustreben sei und mit einer adäquaten Umschulung mit geringer
körperlicher Belastung und wechselnd sitzender Tätigkeit der
Zeitpunkt der sicher irgendwann nötigen Operation hinausgezögert
werden könne (act. 48 resp. 54).
3.3 Im BEFAS-Bericht vom 30. Januar 2005, welcher vom Konsiliararzt
Dr. med. U._______ mitunterzeichnet worden war, gelangte man zum
Schluss, dass dem Versicherten mehrheitlich sitzende, wechselbelas-
tende leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Beim Sitzen sei der
verminderten Flexion des rechten Hüftgelenks mit entsprechender
Einstellung der Sitzfläche Rechnung zu tragen. In Bezug auf die
oberen Extremitäten und den Rumpf seien mittelschwere Belastungen
aus sitzender Position heraus über den Tag verteilt zumutbar. Die
Leistungsmessungen hätten Werte zwischen 28 % und 68 % ("Durch-
schnittswert": 42 %) ergeben. Die Reduktion erkläre man anhand der
zusätzlichen Pausen und der verlangsamten sowie teilweisen un-
strukturierten Arbeitsweise (act. 54).
Nach Würdigung dieses BEFAS-Berichts hielt die RAD-Ärztin Dr. med.
W._______ am 14. März 2006 dafür, dass die darin enthaltende
Beurteilung betreffend die noch zumutbaren Tätigkeiten
nachvollziehbar sei. Schlecht nachvollziehbar sei jedoch, dass der
Durchschnittswert bei 42 % liegen soll, denn der Versicherte habe eine
Leistung bis zu 68 % erbringen können. Aufgrund seines Leidens sei
medizinisch nicht erklärbar, weshalb die Leistung unter diesem Wert
liegen sollte. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse und die
BEFAS-Abklärung sei der Versicherte in einer mehrheitlich sitzenden,
Seite 11
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wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig; die vermehrten
Pausen würden zu einer Leistungseinschränkung von zirka 30 %
führen (act. 56).
3.4 Betreffend das Leistungsvermögen des Versicherten führte der
Diplom-Psychologe T._______ im BEFAS-Bericht vom 16. Januar 2007
– welcher im Anschluss an die vom 18. September bis 15. Dezember
2006 dauernde berufliche Abklärung verfasst wurde – aus, der Ver-
sicherte habe durchgängig mit geringem Arbeitstempo gearbeitet und
schmerzbedingt laufend die Arbeitshaltung wechseln müssen.
Dauerhaft habe er auch bei leichten wechselbelastenden Tätigkeiten
Probleme bekommen. Im Bereich der Produktion der mechanischen
Werkstatt sei seine Arbeitsleistung nicht messbar gewesen, da diese
häufig eine stehende Arbeitshaltung erfordert habe, die der Ver-
sicherte für maximal zwei bis drei Stunden habe aushalten können.
Beim Einsatz in der Montagegruppe innerhalb der Werkstatt (Arbeiten
im Sitzen oder Stehen möglich) habe seine Arbeitsleistung bei etwa
80 % gelegen. Bezogen auf seine Präsenz von 60 % habe dies eine
Arbeitsleistung von etwa 50 % für leichte Arbeiten ergeben (act. 81).
Nach Kenntnis dieser Ausführungen äusserte sich Dr. med. W._______
vom RAD am 16. April 2007 dahingehend, dass sie aus dem ent -
sprechenden Bericht keine Verschlechterung entnehmen könne. Weiter
empfahl sie, beim V._______ eine aktuelle Einschätzung zur
Arbeitsfähigkeit einzuholen. Es sei zu erfragen, ob dem Versicherten
weiterhin die in der BEFAS ermittelte Arbeitsfähigkeit (gemäss Bericht
vom 30. Januar 2005) zugemutet werden könne, und wenn nein, seit
wann und in welchem Ausmass eine Verschlechterung eingetreten sei
(act. 85).
3.5 Im daraufhin vom V._______ erstellten Bericht vom 8. August 2007
hielt der untersuchende Assistenzarzt Dr. med. S._______ dafür, dass
aufgrund der Coxarthrose (beidseits, betont rechts) die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit (bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von
mindestens 50 %) unmöglich sei, eine sitzende Bürotätigkeit jedoch
noch während acht Stunden pro Tag ohne Leistungseinschränkung
zumutbar wäre (act. 91).
Nach Würdigung auch dieses Berichts stellte die RAD-Ärztin Dr. med.
W._______ am 30. August 2007 fest, dass darin die in der
Stellungnahme vom April 2007 formulierten Fragen nicht wirklich
beantwortet worden seien. Der Versicherte werde für eine sitzende
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Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung als voll arbeitsfähig erachtet.
Die bisherige Einschätzung habe daher weiterhin Gültigkeit (act. 96).
Am 8. Februar 2008 war die RAD-Ärztin nach Kenntnis des Schreibens
des Rechtsvertreters vom 1. Februar 2008 (act. 110) der Auffassung,
dass die Qualität einer medizinischen Beurteilung nicht in der Länge
der Untersuchung liege. Weiter sei der Fall intern mit einem Fach-
spezialisten besprochen worden. Der Versicherte habe zufolge seiner
teilweise unstrukturierten Arbeitsweise und nicht aus medizinischen
Gründen in der BEFAS eine durchschnittliche Leistung von 40 % er-
reicht. Er sei als fähig erachtet worden, eine 70%ige Leistung zu er-
bringen (act. 111).
4.
4.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
Berichte bestehen hinsichtlich der Beurteilung der zumutbaren
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
Unklarheiten. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen beruht die
angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 auf einem unvollständig
bzw. unkorrektem Sachverhalt in medizinischer Hinsicht, weshalb nicht
beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch besteht.
4.2 Auf die Berichte des V._______ vom 23. Mai und 9. Dezember
2005 (act. 26 und 48 resp. 54) kann alleine schon deshalb nicht
vorbehaltlos abgestellt werden, weil den Aussagen der mit dem
Beschwerdeführer befassten Ärzte kein rechtsgenügliches Zu-
mutbarkeitsprofil entnommen werden kann. Denn diese erwähnten
bloss, dass eine Arbeit mit geringer körperlicher Belastung in
Wechselhaltung (Sitzen/Stehen) anzustreben sei. Auch vermochten
die beteiligten Ärzte bezüglich des zeitlichen Umfangs einer leidens-
adaptierten Tätigkeit keine verlässlichen Angaben zu machen.
4.3 Mit Blick auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im
BEFAS-Bericht vom 30. Januar 2008 (act. 54) ergeben sich weiter
gewisse Widersprüche. Zwar wurde erwähnt, dass dem Versicherten
mehrheitlich sitzende, wechselbelastende leichte Tätigkeiten zumutbar
seien und die Leistungsfähigkeit zwischen 28 % und 68 % bzw. durch-
schnittlich bei 42 % gelegen habe. Eine rechtsgenügliche Begründung
dafür, ob, und wenn ja, in welchem Ausmass die – durch zusätzliche
Pausen und verlangsamte sowie teilweise unstrukturierte Arbeitsweise
hervorgerufene – Leistungsreduktion auf gesundheitliche, IV-rechtlich
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relevante Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, fehlt jedoch.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Minimumwert
von 28 % und dem Maximalwert von 68 % rein rechnerisch ein
Durchschnittswert von 48 % und nicht 42 % ergibt. Eine nachvollzieh-
bare Begründung für diese Differenz findet sich jedoch nicht in den
Akten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon aus-
gegangen war, dass die Leistungsreduktion (teilweise) nicht auf
medizinische Gründe zurückzuführen ist, ist nach dem Dargelegten
nicht rechtsgenüglich erstellt. Aufgrund dieser Aspekte ist auch nicht
schlüssig nachvollziehbar, dass der Versicherte gemäss der Stellung-
nahme der RAD-Ärztin Dr. med. W._______ vom 14. März 2006 (act.
56) in leidensadaptierten Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
mit einer 30%igen Leistungseinschränkung aufweisen soll. Darüber
hinaus scheint auch nicht ganz klar, aus welchen Gründen Dr. med.
W._______ im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit den Höchstwert und nicht – wie in vergleichbaren
Fällen praxisgemäss üblich – den Durchschnittswert herangezogen
hat.
4.4 Dem BEFAS-Bericht vom 16. Januar 2007 kann vorliegend schon
aus dem Grund keine (volle) Beweiskraft zukommen, weil die Be-
urteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch einen Diplom-
psychologen vorgenommen worden war, denn es ist Aufgabe eines
Arztes oder einer Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2.5 1. Ab-
satz hiervor). Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit im Vergleich zum ersten Bericht der BEFAS vom
30. Januar 2005 um einiges schlechter ausgefallen war. Obwohl die
Gründe hierfür nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar dargelegt worden
waren, kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten war. Dies
entgegen der in der Stellungnahme vom 16. April 2007 vertretenen
Ansicht der RAD-Ärztin Dr. med. W._______, wonach sich der
Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe (act. 85).
4.5 Obwohl Dr. med. W._______ im April 2007 von einem
unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen war, regte sie eine
Aktualisierung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Be-
antwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen durch das
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V._______ an. Wie sie jedoch selbst am 30. August 2007 berichtete,
wurden die von ihr formulierten Fragen nicht beantwortet. Dieser Um-
stand fällt deshalb nicht weiter ins Gewicht, weil auf den ent-
sprechenden Bericht des V._______ vom 8. August 2007 (act. 91)
ebenfalls nicht abgestellt werden kann. Einerseits kann nicht schlüssig
und überzeugend nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer
die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein und er gleichzeitig im
Beruf als Maler eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens
50 % aufweisen soll. Zum anderen erweisen sich die Ausführungen
zum Leistungsprofil als zu knapp und somit nicht rechtsgenüglich.
Überdies ist ergänzend festzuhalten, dass die von Dr. med. S._______
abgegebene Beurteilung insbesondere betreffend die verminderte
Leistungsfähigkeit wesentlich von derjenigen der BEFAS vom
30. Januar 2005, welche von Dr. med. U._______ mitunterzeichnet
worden war, abweicht und eine diesbezügliche Auseinandersetzung
fehlt. Betreffend die Untersuchungsdauer im Zusammenhang mit der
Berichterstattung des V._______ vom 8. August 2007 ist aber
immerhin darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines
Arztberichts nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt
(Entscheid I 719/05 des EVG vom 17. November 2006, E. 3).
4.6 Hinsichtlich des Umstands, dass die RAD-Ärztin Dr. med.
W._______ den Fall intern mit dem Fachspezialisten "R._______"
besprochen habe (act. 111 und 120 S. 16), ist abschliessend darauf
hinzuweisen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht mangels
Vorliegens eines schriftlichen Berichts des erwähnten Facharztes nicht
möglich ist, die entsprechenden Angaben einer Würdigung zu
unterziehen.
5.
Nach dem vorstehend Dargelegten hat die Vorinstanz weitere er-
gänzende medizinische Abklärungen durchzuführen. Die Be-
antwortung der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Wider-
sprüche hat vorzugsweise durch eine Expertin oder einen Experten
auf den Fachgebieten der Rheumatologie und/oder Orthopädie zu
erfolgen. Dabei hat sich die Fachärztin bzw. der Facharzt insbesondere
zur Frage der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
äussern. Die entsprechenden Ergebnisse sind von der Vorinstanz im
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Rahmen der Bemessung der Invalidität nach der sogenannten all-
gemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen.
6.
6.1 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Renten-
betreffnisse (inkl. Kinderrenten) ist weiter zu beachten, dass für fällige
Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs-
und Vergütungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat für geringe
Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen kann
(vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mit-
wirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozial-
versicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach
der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach
dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
Dabei beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der
Rentenberechtigung als solcher und nicht erst zwei Jahre nach Fällig-
keit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 Erw. 3.6).
6.2 Nach dem oben Dargelegten sind die auszurichtenden Renten-
leistungen (samt Kinderrenten) in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG
nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs – das
heisst ab dem 1. Februar 2008 – verzugszinspflichtig.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 auf
einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht (Art. 49 Bst. b
VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb die Beschwerde vom 7. Juli 2008 in
dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutachtungen in ortho-
pädisch/rheumatologischer Hinsicht durchführen zu lassen und an-
schliessend in der Sache neu zu verfügen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
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eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Vor-
instanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung für Advokat Eisner von
Fr. 1'500.-- gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. Juli 2008 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2008 aufgehoben wird
und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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