B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4528/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Jean-Daniel
Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Nachdem zwei früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war,
beantragte der aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. 1981, im Fol-
genden: Gesuchsteller/Eingeladener) am 2. April 2013 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo erneut ein Schengen-Visum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im
Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Cousine C._______ und deren Ehe-
gatten A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) be-
suchen zu wollen. Dieser hatte am 7. März 2013 ein entsprechendes Ein-
ladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 7. Mai 2013 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 14. Mai
2013 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. Die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsteller von ihm, einem
Schweizer Bürger, eingeladen worden sei.
D.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei den
Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiterge-
leitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 11. Juli 2013 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne.
Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der dorti-
gen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persön-
lichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen
keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei
jung, unverheiratet und erziele laut Angaben der Schweizervertretung als
Agent im "Civil Security Departement" nur ein bescheidenes Einkommen.
Ausserdem bestünden Zweifel an der Echtheit der aktuellen Arbeitsbestä-
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tigung, die nunmehr auf die Möglichkeit eines unbezahlten Urlaubs ver-
weise. Im Vergleich zu den Visumsunterlagen aus dem vergangenen Jahr
sei das fragliche Schriftstück anders "aufgebaut", enthalte ein anderes
Logo und sei von einem andern Vorgesetzten unterzeichnet worden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2013 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an
den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er und
seine Ehefrau seien Schweizer Bürger, die ein Familienmitglied aus Sri
Lanka zu sich in die Schweiz einladen möchten und durch das Schengen-
Abkommen nicht abgestraft werden dürften. Es bestehe kein Risiko, dass
der Eingeladene in der Schweiz bleibe, habe er doch als Gastgeber für
dessen fristgerechte Wiederausreise garantiert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zu
den im Einspracheentscheid erwähnten Unstimmigkeiten in den Ge-
suchsunterlagen keine Stellung genommen habe.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. September 2013 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
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geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines srilankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als srilankischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des
Eingeladenen anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 be-
lief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste
Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren. Aufgrund notwendiger fiskalpoliti-
scher Massnahmen des Staates im Februar letzten Jahres blieb dieses
jedoch im Jahr 2012 hinter den Erwartungen (7 Prozent) zurück und be-
trug lediglich 6,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm 2012 weiter von 4,2
Prozent (2011) auf 4,0 Prozent ab. Problematisch bleibt demgegenüber
die Jugendarbeitslosigkeit, die von 15,5 Prozent (2011) auf ca. 19 Prozent
(2012) gestiegen ist. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist al-
lerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist
die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
, Reise und Sicherheit > Übersicht > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand: April 2013, besucht im März 2014). Zwar hat
der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg die Diskussion um eine
politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen
C-4528/2013
Seite 8
und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder ent-
facht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da ei-
ne Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht statt-
gefunden hat (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe,
> Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri
Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster,
15. November 2012).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer
im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedin-
gungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Ein im Ausland bereits
bestehendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist
zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleich-
tern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre
Anwesenheit in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtser-
klärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte
Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
5.4 Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang vorgebracht,
die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Ge-
suchstellers sowie der Hinweis auf die in mehreren Fällen gemachten Er-
fahrungen sei zu pauschalisiert. So gehe es insbesondere nicht an, allen
Personen aus Sri Lanka, welche aus bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen stammten, generell die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar
wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen La-
ge im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeit-
lich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
C-4528/2013
Seite 9
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. So besteht denn auch für srilankische Staatsangehörige aus
den Nord- oder Ostprovinzen durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebe-
willigung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse auf eine frist-
gerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen ha-
ben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen mittlerweile 33-jährigen,
unverheirateten Mann, welcher aus Trincomalee im Nordosten Sri Lankas
– laut Schweizer Vertretung aus einer Gegend mit hohem Migrati-
onsdruck – stammt und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den
familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchs-
verfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es
kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Ab-
hängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung,
die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unter-
stützen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Nachdem der
Eingeladene in seinem (ersten) Visumsverfahren von 2011 vom Gastge-
ber noch als selbständiger Taxifahrer (vgl. Verpflichtungserklärung des
Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2011), von der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo präziser als "Tuk-Tuk"-Fahrer (Autorikscha) mit sehr
bescheidenen Lohneinkünften bezeichnet worden war, gab der Ge-
suchsteller in seinem zweiten Visumsgesuch vom 30. Oktober 2012 an,
er sei Soldat im "Civil Security Department", was wiederum vom Gastge-
C-4528/2013
Seite 10
ber bestätigt wurde (vgl. Verpflichtungserklärung vom 19. November
2012) und die Schweizerische Vertretung in Colombo zur Bemerkung
veranlasste, eine dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei doch
sehr ungewöhnlich. Gemäss Bestätigung des "Civil Security Department"
vom 5. September 2012 soll der Eingeladene seit August 2006 in dieser
Einheit dienen. Im aktuellen Visumsverfahren schliesslich reichte der Ge-
suchsteller eine weitere Arbeitsbestätigung des "Civil Security Depart-
ment" vom 4. April 2013 zu den Akten, wonach sich der Arbeitgeber ver-
pflichtet, seinem Angestellten während des (dreimonatigen) Auslandauf-
enthaltes unbezahlten Urlaub zu gewähren.
Diese, anlässlich der letzten beiden Visumsverfahren eingereichten Ar-
beitsbestätigungen, die sich von Aufbau, Form und Logo her stark von-
einander unterscheiden (vgl. auch Bst. D des Sachverhalts), stehen ei-
nerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Ge-
suchstellers zu seiner beruflichen Tätigkeit (Taxi-Fahrer). Sollte es sich
dabei tatsächlich um Kopien echter Dokumente handeln, ist andererseits
nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls seit Mitte 2006 bestehender Ar-
beitsvertrag vom Eingeladenen nicht bereits anlässlich seiner ersten Ge-
suchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Von der Vor-
instanz sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung auf ver-
schiedene Unstimmigkeiten in den Gesuchsunterlagen zur beruflichen
Tätigkeit des Gesuchstellers hingewiesen, unterliess es der Beschwerde-
führer trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht in der Folge, zur Klärung
des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. Urteil des BVGer
C-2447/2007 vom 16. Oktober 2008 E. 5.1). Abgesehen davon lässt der
Umstand, dass der Eingeladene ungeachtet der behaupteten beruflichen
Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Mona-
ten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurze-
lung im Berufsleben schliessen. Dass der Eingeladene nicht in wirtschaft-
lich günstigen Verhältnissen lebt, die ihn verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchten, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebe-
ne, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise
vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies
umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz
geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im
Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus
begründet erscheinen.
C-4528/2013
Seite 11
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz, die bereits zwei früheren Einreisebegehren nicht stattgegeben hat-
te, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Ge-
suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau, beides Schweizer Bürger, nichts zu ändern.
Als solche können sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewis-
se finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einste-
hen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5 hievor) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 27. August 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: