B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4529/2011
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Werner Michel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-4529/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der heutigen Republik Kosovo stammende und damals noch
minderjährige Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste am 5. Oktober 1998
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er geltend, Jugoslawien aus-
schliesslich wegen des damals in seiner Heimatprovinz Kosovo herr-
schenden Krieges verlassen zu haben. Mit Verfügung vom 17. März 2000
lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt
für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis
zum 31. Mai 2000. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft. Nachdem der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung keine
Folge geleistet hatte und untergetaucht war, wurde er am 14. Mai 2001
durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und am 17. Mai 2001 in sein
Heimatland ausgeschafft. Gleichzeitig verhängte das damalige Bundes-
amt für Ausländerfragen (BFA; heute: BFM) über den Beschwerdeführer
eine fünfjährige Einreisesperre mit der Begründung, sein Verhalten habe
zu Klagen Anlass gegeben (Diebstahl, Widerhandlung gegen das Trans-
portgesetz, Nichtbeachten einer behördlich angesetzten Ausreisefrist);
zudem sei seine Anwesenheit auch aus vorsorglich armenrechtlichen
Gründen unerwünscht.
B.
Am 28. Juli 2005 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B._______ (geb. 1988),
welche am 17. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehe-
mann stellte. Infolge der noch bis zum 16. Mai 2006 gültigen Einreise-
sperre wurde das Nachzugsverfahren einstweilen sistiert (vgl. Verfügung
des Migrationsamtes Kanton Aargau vom 17. November 2005). Mit Zu-
zugsdatum vom 28. Juli 2006 erhielt der Beschwerdeführer in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum
Verbleib bei seiner Ehefrau, die regelmässig – und letztmals bis zum
31. Juli 2010 – verlängert wurde.
C.
Am 2. Oktober 2008 erstattete die Ehefrau beim Bezirksamt Brugg Straf-
anzeige gegen ihren Ehegatten. Dabei erklärte sie, sie sei von diesem
mehrmals tätlich angegangen und auch bedroht worden. Sie habe den
ehelichen Haushalt in X._______/AG am 27. August 2008 verlassen und
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lebe seither bei ihren Eltern in Y._______/AG. Im Weitern weist sie darauf
hin, dass seit ihrem Einzug bei ihrem Ehemann in Hausen dessen älterer
Bruder C._______ praktisch täglich in der ehelichen Wohnung genächtigt
habe und nur an den Wochenenden jeweils nach Basel zu Kollegen ge-
fahren sei.
Anlässlich der Einvernahme zu seiner Person durch die Kantonspolizei
Aargau vom 3. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
dass er seit Ende August 2008 von seiner Ehegattin getrennt lebe. Unge-
achtet dessen hielt er noch in seinem Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 15. Juli 2009 – wahrheitswidrig – fest, er
wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt.
Bei einem weiteren Verlängerungsgesuch vom 13. Juli 2010 gab der Be-
schwerdeführer schliesslich an, er und seine Ehefrau seien (zwar noch)
verheiratet, lebten aber getrennt, was die kantonale Migrationsbehörde zu
weiteren Abklärungen veranlasste.
Vom Migrationsamt Kanton Aargau dazu aufgefordert, reichte der Be-
schwerdeführer am 16. September 2010 schliesslich ein vollständig aus-
gefülltes "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflö-
sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft" ein.
D.
Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 22. Dezember 2010 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung und Nö-
tigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechts-
widrigen Aufenthaltes in Bezug auf seinen Bruder, der sich illegal in der
Schweiz aufhielt, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.-,
bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.-
verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 1. Februar 2011 in Rechtskraft.
Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau
wurde das Strafverfahren gleichentags von der zuständigen Staatsan-
waltschaft eingestellt.
E.
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Februar 2011 wurde die
Ehe gerichtlich geschieden. Dieses Urteil wurde am 18. Februar 2011
rechtskräftig.
C-4529/2011
Seite 4
F.
Am 14. Februar 2011 erklärte sich das Migrationsamt Kanton Aargau be-
reit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und ersuchte
die Vorinstanz um Zustimmung.
Das BFM teilte am 14. März 2010 sowie am 26. April 2011 dem Be-
schwerdeführer mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu
verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dieser nahm dazu mit
Eingaben vom 7. April 2011 bzw. 26. Mai 2011, verfasst von zwei ver-
schiedenen Rechtsvertretern, Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreise-
frist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur
Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Beschwerdefüh-
rer lebe seit dem 27. August 2008 getrennt von seiner damaligen Ehe-
frau, wobei sie auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. Au-
gust 2008 (recte: 30. Dezember 2008) verwies. Ein wichtiger Grund für
das Getrenntleben nach Art. 49 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb
kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG geltend gemacht werden könne. Zudem
habe das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre ge-
dauert. Dementsprechend sei die erste Anspruchsvoraussetzung von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und die Frage der erfolgreichen In-
tegration brauche daher nicht geprüft zu werden. In seinem Fall bestün-
den auch keine – im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG –
wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz. Bereits aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines straffälli-
gen Verhaltens sei der Beschwerdeführer sozial nicht über das übliche
Mass integriert. Darüber hinaus erscheine seine Wiedereingliederung im
Kosovo nicht stark gefährdet. Erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz
gekommen, habe der Beschwerdeführer, dessen Ehe kinderlos geblieben
sei, die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht
und sei mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Aufgrund
seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, der in der Schweiz er-
worbenen Berufserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse verfüge er bei
einer Rückkehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven.
C-4529/2011
Seite 5
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2011 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Zur Hauptsache lässt er im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz könne der Begriff der Ehegemeinschaft nicht mit
jenem des Zusammenlebens gleichgesetzt werden. So könne die Ehe-
gemeinschaft auch im Falle getrennt lebender Eheleute fortbestehen, so-
fern die Trennung auf objektivierbaren Gründen beruhe und die Ehe nicht
als definitiv gescheitert anzusehen sei. Es treffe zwar zu, dass die (dama-
ligen) Ehegatten seit 27. August 2008 getrennt lebten, wobei auslösendes
Ereignis für die Trennung ein Vorfall von häuslicher Gewalt gewesen sei,
welcher damals eine Trennung zur Entspannung der Lage als angezeigt
habe erscheinen lassen. Obwohl die Betroffenen bis zur Ehescheidung
am 1. Februar 2011 weiterhin getrennt gelebt hätten, könne bis ins Jahr
2010 hinein keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familien-
gemeinschaft sein, zumal von ca. November 2008 bis ins Frühjahr 2010
regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden hätten.
Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis der-
art abgekühlt, dass sie sich entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen.
Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbe-
reitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den
Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert ha-
be. Demgegenüber habe die Vorinstanz allein auf den Umstand der lan-
gen Trennungszeit von über zwei Jahren bis zur Ehescheidung abgestellt,
ohne weitere Abklärungen zu treffen. Die damalige Ehefrau sei daher im
Beschwerdeverfahren in geeigneter Form sachbezüglich zu befragen, sei
dies durch das Einholen schriftlicher Auskünfte oder durch eine formelle
Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erfolg-
reich integriert, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Zutreffend sei, dass
ihm ein gewalttätiger Übergriff, den er aufrichtig bereue, zum Nachteil
seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zum
Vorwurf gemacht werden müsse; seither habe er sich nichts mehr zu-
schulden kommen lassen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situa-
tion im Kosovo müsse schliesslich die berufliche Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in dessen Heimatland als stark gefährdet erscheinen.
Damit läge auch ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vor.
C-4529/2011
Seite 6
Das Rechtsmittel war mit einem Internet-Auszug aus dem Handelsregis-
ter des Kantons Aargau vom 16. August 2011 ergänzt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem (Eventual-)Antrag auf Einvernahme der Ex-Ehefrau als
Zeugin nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglich-
keit, zur Frage des Fortbestandes der Familiengemeinschaft nach der
Trennung der Ehegatten eine schriftliche Stellungnahme der betreffenden
Person nachzureichen.
J.
Mit ergänzender Eingabe vom 31. Oktober 2011 teilt der Parteivertreter
mit, es sei nicht möglich, eine schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau
beizubringen. Diese habe ihm gegenüber ausrichten lassen, sie sei in
den letzten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren
Ex-Ehemann angesprochen worden. Sie wolle nun mit dieser Sache
nichts mehr zu tun haben und sei nicht bereit, weitere Auskünfte zu ertei-
len.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers seien die erwähnten ehelichen
Probleme nicht nur vorübergehender Natur gewesen. Aus dem fraglichen
Strafbefehl vom 22. Dezember 2010 gehe ausdrücklich hervor, dass der
Beschwerdeführer mehrfach gegen seine damalige Ehefrau eine Tätlich-
keit verübt und diese durch schwere Drohung in Angst und Schrecken
versetzt habe, indem er ihr gedroht hätte, sie oder jemanden aus ihrer
Familie umzubringen, sollte sie ihn verlassen.
L.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest und legt eine Kopie
des Protokolls der Eheschutzverhandlung vom 13. März 2009 und ent-
sprechende Aktennotizen ins Recht.
M.
Am 13. März 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner
früheren Ehefrau vom 20. Februar 2012 in Kopie und mit Eingabe vom
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Seite 7
20. April 2012 weitere Unterlagen zu seinen beruflichen Verhältnissen
nachreichen.
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2013 lud das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letzten
Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren
einzubringen.
O.
In seiner Eingabe vom 23. September 2013 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Ausführungen fest und weist darauf hin, dass er nach
wie vor einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Kanton Aar-
gau domizilierten Baufirma sei, welche Bauarbeiten aller Art (vornehmlich
Maurerarbeiten) ausführe und heute vier Mitarbeiter beschäftige.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen zu
den Akten gereicht (Handelsregisterauszug, Arbeitsverträge, Schreiben
Ausgleichskasse Arbeitgeberkontrolle Aargau, Schreiben Suva Aarau).
P.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantonalen
Akten sowie der Eheschutz- und Ehescheidungsakten – wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ-
ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 8
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 13. Juli 2010 bzw. vom 16. September 2010 zu
Grunde liegt, mit der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auf-
lösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht wird, gelangt hier das
neue Recht zur Anwendung.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Ertei-
lung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustän-
digkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung
der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des
Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraus-
setzungen nach Art. 30 AuG.
4.2 Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich die Notwendigkeit einer
Zustimmung des BFM aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit
Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in
der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder
nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei-
nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim-
mung zu unterbreiten.
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe un-
abhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts
2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die
eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufge-
geben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zu-
sammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und
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eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufent-
halt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies
kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegat-
te Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen ge-
schlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Der Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt jedoch, wenn er rechts-
missbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
5.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft
ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbe-
hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, so-
lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein-
schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer-
den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe
bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50
AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der
Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als
berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach-
vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit
Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher fa-
miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher
Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 24; Urteile
des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2, 2C_544/2010
vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1 sowie 2C_635/2009 vom 26. März 2010
E. 4.4). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben,
wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder
wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewie-
sen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3850/2009 vom
2. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch bei all diesen
Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die
Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen
zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr
C-4529/2011
Seite 11
festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 AuG N 29). Hält im Falle erheb-
licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die
Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst
zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). Art. 49 AuG,
welcher den Charakter einer Ausnahmebestimmung trägt, zielt jedoch
nicht darauf ab, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes
Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts
2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2).
6.
6.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am
28. Juli 2005 im Kosovo. Die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz erfolgte am 28. Juli 2006 und die eheliche Wohnung verliess die
Ehefrau am 27. August 2008, ohne später wieder zu ihrem Ehemann zu-
rückzukehren. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft – entge-
gen der in der Stellungnahme vom 26. Mai 2011 noch vertretenen
Rechtsauffassung – allein auf das Zusammenleben im Inland abzustellen
ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.), hielt die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung fest, jene habe bis zur Trennung bloss zwei Jahre und einen Mo-
nat bestanden.
Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Ehegatten seit dem 27. Au-
gust 2008 getrennt leben, macht hingegen geltend, bis ins Jahr 2010
könne keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familiengemein-
schaft sein. Vielmehr hätten, nachdem sich die ehelichen Spannungen
gelegt hätten, ca. von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässi-
ge Kontakte zwischen den damaligen Eheleuten stattgefunden. Erst im
Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis derart abge-
kühlt, dass sich die Betroffenen entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen.
Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbe-
reitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den
Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert ha-
be.
6.2 Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren
aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – trotzdem weiterhin Bestand hatte.
Wie oben dargelegt (E. 5.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe im
Sinne von Art. 49 AuG angenommen werden, u.a. auch bei einer vorü-
bergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme.
C-4529/2011
Seite 12
Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorlie-
genden Fall bereits der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar
nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde.
Sollten die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der
Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusam-
menlebens gerechnet haben, würde deren blosse Behauptung, die Wie-
dervereinigung angestrebt zu haben, für eine entsprechende Annahme
jedoch nicht ausreichen. Vielmehr müsste sich der fortbestehende Ehe-
wille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten wei-
terhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der ge-
meinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. SPESCHA, a.a.O.,
Art. 49 AuG N 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2010 vom
28. Januar 2011 E. 4.2).
Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, nach der Auflösung des ge-
meinsamen Haushalts hätten von November 2008 bis ins Frühjahr 2010
regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden, welche
sich zeitweise fast täglich gesehen hätten. Diese hätten einen Teil ihrer
Freizeit gemeinsam verbracht und gemeinsam soziale Kontakte zu ihren
Familien und Freunden gepflegt. Damit bleibt offen, ob die Ehegemein-
schaft tatsächlich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Den va-
gen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege kann
jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegatten nach der Trennung
keine enge Beziehung mehr führten. Dies ergibt sich bereits aus dem
Umstand, dass sich die Ex-Ehefrau, die am 27. August 2008 den eheli-
chen Haushalt verlassen hatte und zu ihren Eltern gezogen war, aufgrund
der in ihrer Ehe erlebten häuslichen Gewalt entschlossen hatte, am
2. Oktober 2008 beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen den Be-
schwerdeführer wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten und Vergewalti-
gung zu erstatten. Dabei erklärte sie, sie sei von ihrem Ehemann ge-
samthaft drei Mal geschlagen (geohrfeigt) worden. Beim letzten Vorfall sei
sie von diesem zudem gewürgt und vergewaltigt worden. Weiter habe er
ihr gedroht, ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie ihn verlassen (vgl.
Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Dezember 2008).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksam-
tes Brugg vom 22. Dezember 2010 unter anderem der mehrfachen Tät-
lichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig
gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
je Fr. 120.- sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Bezüglich des
Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das
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Seite 13
Strafverfahren – wie bereits erwähnt – von der zuständigen Staatsanwalt-
schaft eingestellt.
Vor diesem Hintergrund müssen die Aussagen der Ex-Ehefrau in ihrer
kurzen – lediglich in Kopie eingereichten – Stellungnahme vom 20. Feb-
ruar 2012, wonach sich das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegen-
über nach ihrer Strafanzeige nach und nach gebessert habe und sie im
Verlaufe des Jahres 2009 immer noch gehofft habe, ihre Ehe retten zu
können, stark relativiert werden, zumal sie ihr Schreiben mit der Bemer-
kung abschliesst, sie hoffe, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz bleiben
könne. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen,
dass sich die Ex-Ehefrau während Monaten geweigert hatte, zur Frage
des Fortbestandes der Ehegemeinschaft nach der Trennung von ihrem
damaligen Ehemann Auskunft zu erteilen, weil sie angeblich in den letz-
ten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex-
Ehemann angesprochen worden sei und nunmehr mit dieser Sache
nichts mehr zu tun haben wolle (vgl. Sachverhalt Bst. J vorstehend). Ihre
unverbindlichen Erklärungen können jedenfalls nicht zugunsten des Be-
schwerdeführers den Beweis erbringen, dass über den Zeitpunkt der
räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemeinschaft weiterbestanden
hat. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, dass
die Ehegatten nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen
Probleme gesucht und professionelle Hilfe – beispielsweise in Form einer
Eheberatung – in Anspruch genommen hätten. Zudem gilt es zu betonen,
dass die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewil-
lens und der ehelichen Gemeinschaft bei längerfristigem Getrenntleben
der Ehegatten besonders streng sind. Diesen Anforderungen vermögen
die unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers
keineswegs zu genügen. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin
die Trennung erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass
diese endgültig war.
6.3 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die
Ehegatten – im Sinne von Art. 49 AuG – wichtige Gründe für ein Ge-
trenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei
Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass
die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei
Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folg-
lich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb
auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre –
nicht mehr an (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120).
C-4529/2011
Seite 14
7.
7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis-
herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vor-
liegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.1) oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr-
det erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere wichtige – und im Zusammen-
hang mit der Ehe stehende Gründe – können sich auch daraus ergeben,
dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138
II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. SPESCHA,
a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
7.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn-
ten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist,
nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen
sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen ei-
nen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
darstellen.
7.3 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persön-
liche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine ab-
schliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1340/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2 mit Hinweis).
Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grund-
sätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähn-
ten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die In-
tegration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Fa-
milienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
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die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum
Ganzen siehe auch CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 50 N 23 f.).
7.4 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich beruf-
lich sehr gut integriert. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im
Jahre 2006 sei er stets für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und
habe nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Zunächst sei er un-
selbständig erwerbstätig gewesen, bevor er sich im September 2010
selbständig gemacht und zusammen mit einem langjährigen Berufskolle-
gen einen Maurerbetrieb gegründet habe, welcher je nach Auftragslage
einen oder mehrere Angestellte beschäftige. Mit Eingabe vom 20. April
2012 weist der Rechtsvertreter schliesslich darauf hin, dass sein Mandant
neu Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baufirma im Kanton Aargau
sei. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Integration des Be-
schwerdeführers zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die ge-
samthafte Integration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und
der erheblichen Schulden verneint werden müsse.
Einmal davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer schon während
seines Aufenthaltes als Asylbewerber wegen (geringfügigen) Diebstahls,
Widerhandlung gegen das Transportgesetz sowie Nichtbeachtens einer
behördlich angesetzten Ausreisefrist zu Klagen Anlass gegeben hat (vgl.
Einreisesperre vom 16. Mai 2001), wurde er – wie erwähnt – am 22. De-
zember 2010 vom Bezirksamt Brugg der mehrfachen Tätlichkeiten, Dro-
hung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthaltes seines Bruders schuldig gesprochen und
zu einer namhaften Geldstrafe und Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwalt Brugg-Zurzach vom 12. Juli 2011 erfolgte eine weitere Ver-
urteilung zu einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Erpressung. Dem Be-
schwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, einem Bekannten gedroht zu
haben, zur Polizei zu gehen und ihn dort wegen "Schwarzarbeit" anzu-
zeigen und seine Familie zu zerstören, wenn dieser ihm nicht Fr. 50'000.-
als Darlehen geben würde. Bezüglich der vom BFM erwähnten Schul-
denwirtschaft ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass gegen den
Beschwerdeführer noch anfangs 2011 Restforderungen von über
Fr. 37'000.- verzeichnet waren (vgl. Auszug des Betreibungsamts Hausen
vom 9. Februar 2011).
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Der Beschwerdeführer bezeichnet den gewalttätigen Übergriff zum Nach-
teil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008
zwar als einmaligen Ausrutscher und behauptet – aktenwidrig – er habe
sich seither nichts mehr zuschulden kommen; zudem soll er offenbar wei-
tere Lohnpfändungsraten geleistet haben (vgl. Stellungnahme des frühe-
ren Rechtsvertreters vom 7. April 2011). Die zum Teil gravierenden straf-
rechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe
Verschuldung machen dennoch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer
in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Lebens-
verhältnisse hat einfügen können. Festzustellen ist, dass er während sei-
nes Aufenthaltes als Asylbewerber in der Schweiz seine Eltern, den jün-
geren Bruder sowie alle seine Schwestern in der Heimatregion zurück-
liess, Mitte 2001 in sein Heimatland ausgeschafft werden musste, dort im
Juli 2005 seine damalige Ehefrau heiratete und ein Jahr später im Famili-
ennachzug wieder in die Schweiz gelangte. Angesichts dessen ist nicht
ersichtlich, dass er sich bei seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mehr in
den dortigen Verhältnissen zurechtfinden könnte. Vielmehr darf davon
ausgegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandtschaft-
liches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erworbenen Fähigkeiten bei
der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Be-
lang ist es, wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat wirtschaftliche
Verhältnisse vorfindet, die nicht denen der Schweiz entsprechen. Da er –
mittlerweile erst 30-jährig – offensichtlich keine gravierenden gesund-
heitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch keine
wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.3). Zu betonen ist, dass der-
artige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufli-
che und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht
bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den
erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
8.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
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kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
9.
9.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli-
gung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das
BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Ange-
sichts der politischen Entwicklung in der Republik Kosovo, bei der es sich
um einen inzwischen unabhängigen Staat handelt, welcher seit dem
1. April 2009 als verfolgungssicher gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl.
Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009), kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass er dort in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu er-
achten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – richtig und vollständig fest-
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Seite 18
stellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 30. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS
[…] zurück)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: