Abtei lung II I
C-4530/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
N._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Philippe Zogg,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Rentenbefristung); Verfügung der
IVSTA vom 4. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4530/2008
Sachverhalt:
A.
N._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), ge-
boren am (Geburtsdatum), kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in
Deutschland in W._______, war von 1994 bis 2006 in der Schweiz
arbeitstätig, zuletzt bis zum 30. November 2006 als LKW-Fahrer im
Kanton Zürich, und entrichtete entsprechend die Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 12. März 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich (nachfolgend kantonale IV-Stelle) für den Bezug von
IV-Leistungen an (IV 2). Zur Art der Behinderung gab er
ischialgieforme Beschwerden an der Wirbelsäule an und verwies auf
verschiedene Arztberichte.
B.
Die kantonale IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und
wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Die medizinischen Ab-
klärungen ergaben als Diagnose eine intraforaminale Wurzel-
kompression L5 durch hypertrophe Spondyloarthrose linksseitig mit
lumboischialgieformer Schmerzausstrahlung ins linke Bein stehend
seit anfangs 2006, Facettengelenkserkrankung, Operation Leisten-
bruch 2006, Depression, diffuse Schmerzen der grossen Gelenke.
C.
Aufgrund dieser Abklärungen und der MEDAS-Beurteilung durch das
ABI, ärztliches Begutachtungsinstitut, in Basel und die Stellungnahme
des RAD sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend
IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juni 2008 N._______ für
die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 aufgrund der
Feststellungen der kantonalen IV-Stelle gestützt auf einen Invalidi -
tätsgrad von 100 % eine ganze ordentliche Rente zu. Für die Zeit nach
letzterem Zeitpunkt wurde keine Rente mehr zugesprochen (IV 44).
D.
Gegen diese Verfügung liess N._______ (nachfolgend Beschwerde-
führer) am 7. Juli 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1). Er beantragte, es sei ihm,
in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine un-
befristete Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche
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Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Zur Begründung machte
er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. So
leide er gemäss Arztbericht von Dr. H._______ vom 2. Juli 2008 nach
wie vor an erheblichen Rückenbeschwerden, weshalb er nicht in der
Lage sei, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2008 (act. 9) beantragte
die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle
vom 25. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich
aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen erst ab Juli 2008
und somit nach dem Verfügungszeitpunkt feststellen, was im Rahmen
einer späteren Revision zu prüfen wäre.
F.
Mit Replik vom 10. Februar 2009 (act. 13) hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Be-
schwerde fest. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass die von ihm geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bereits vor dem Verfügungszeitpunkt ein-
getreten sei, weshalb ergänzende ärztliche Abklärungen und allenfalls
eine spezialärztliche Begutachtung vorzunehmen seien.
Dementsprechend sei eventualiter die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen.
G.
In ihrer Duplik vom 13. Juli 2009 (act. 15) hielt die Vorinstanz unter
Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 9. Juli
2009 an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Ver-
nehmlassung vom 27. November 2008 fest.
H.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 (act. 16) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Verbeiständung gut und schloss den Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren An-
fechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach Art.
4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
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staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen
schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann und bis wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind
daher die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali -
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor-
liegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch
bei Erlass der Verfügungen vom 4. Juni 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
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früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung(en) (hier: 4. Juni
2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind, sind im Be-
schwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V
138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können Tat-
sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei
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Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gelten-
den Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in
der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
3.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende
2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf
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eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete Invalidenrente verfügt
und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben
oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Ren-
tenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestim-
mungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anord-
nungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung ge-
troffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre
bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl.
BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die materiellen
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Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Freiburg 2003, S. 207 f.).
4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na-
mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan-
des impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987
S. 36 ff.).
4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre-
ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen
Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der
streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je -
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter-
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine unbefristete Rente und
macht geltend, er leide auch über den Befristungszeitpunkt hinaus
weiterhin an erheblichen Rückenbeschwerden, weshalb er nicht in der
Lage sei, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur
Untermauerung seines Standpunktes legt er einen neuesten Befund
von Dr. med. M. H._______, Orthopädie, Kilnik F._______, vom 2. Juli
2008, über eine am 1. Juli 2008 erfolgte ambulante Kontrolle des Be-
schwerdeführers ins Recht (act. 1/2). Danach berichtet dieser, im März
2007 sei beim Beschwerdeführer die Lendenwirbelsäule operativ be-
handelt worden durch Dekompression der Wurzel L5 links bei
hyperthropher Spondylarthrose. Jetzt stünden belastungsabhängige
Lumbalgien im Vordergrund, allerdings auch Ausstrahlung in das linke
Bein, wobei als besonders unangenehm langes Sitzen und längeres
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Gehen genannt würden. Die klinische Untersuchung zeige einen
Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Stehen, der sich in
Bauchlage verliere. Weiterhin bestehe massiver Wiederaufricht-
schmerz mit Pseudo-Gower-Zeichen. Ursächlich sei ein Instabilitäts-
syndrom der unteren Lendenwirbelsäule im Segment L5/S1.
5.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die behauptete
medizinische Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich
erst ab Juli 2008 plausibel nachvollziehen, da im Schreiben der Uni -
klinik Freiburg vom 15. Oktober 2008 festgehalten werde, dass sich
das Zustandsbild seit Juli 2008 nicht verschlechtert habe. Eine all -
fällige Verschlechterung sei somit nach Erlass der Verfügung vom 4.
Juni 2008 eingetreten, was für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht relevant sei und im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens
beurteilt werden müsse.
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz in
Bezug auf den zu berücksichtigenden Sachverhalt zutreffend sind und
somit vorliegend lediglich der Gesundheitszustand bis zum 4. Juni
2008 zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 4.2). Eine weitergehende
Beurteilung ist trotz Rügen des Beschwerdeführers nicht möglich. Es
ist allerdings nicht auszuschliessen, dass sich seither die Anspruchs-
voraussetzungen beim Beschwerdeführer verändert haben. Der mit
der Beschwerde eingereichte Arztbericht ist daher von der Vorinstanz,
wie diese zutreffend darlegt, im Rahmen eines neuen Leistungs-
gesuches zu prüfen. Ein solches ist denn auch - wie sich aus den
Akten ergibt – mit Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008
bei der Vorinstanz eingeleitet worden und ist zur Zeit hängig (vgl. IV 46
– 54).
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen grundsätz-
lich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Höhe der ursprünglich zu-
gesprochenen Rente beanstandet, da er lediglich die Ausrichtung
einer unbefristeten Rente beantragt und sich in seiner Begründung
einzig auf die Situation nach der erfolgten Kontrolluntersuchung be-
zieht. Im Folgenden ist somit im Rahmen der Untersuchungsmaxime
lediglich zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung des Gesund-
heitszustandes mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit eingetreten
ist und die Einstellung der Rente per 1. Februar 2008 gerechtfertigt
war.
Seite 10
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6.
6.1 Die Akten enthalten namentlich folgende relevanten Arztberichte,
auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung gestützt hat:
- Gemäss Bericht von Dr. med. M. H._______ vom 29. März 2007 (IV
28/27) stand der Beschwerdeführer vom 15. März bis zum 21. März
2007 in stationärer Behandlung in der Kilnik F._______, nachdem er
sich über chronisch rezidivierende Lumbalgien, die in den lateralen
linken Oberschenkel ausstrahlen, beklagt hatte. Bei körperlichen
Aktivitäten würden sich die Schmerzen verstärken, ein motorisches
Defizit oder eine Kontinenzstörung seien zu keinem Zeitpunkt ein -
getreten. Als Diagnosen wurden eine lumbale Spinalkanalstenose und
ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom L5 links erstellt. Nach ver-
schiedenen Therapien (unter anderem eine Blockade der Wurzel L5
links) wurde die spätere operative Dekompression der Wurzel L5 links
ins Auge gefasst.
- Diesbezüglich berichten Prof. Dr. S._______, Kilnik F._______,
Departement Orthopädie und Traumatologie, sowie Dr. med.
H._______, Orthopädie, am 12. April 2007 (IV 28/22) bzw. 14. Juni
2007 (IV 16/3) über eine stationäre Behandlung des Beschwerde-
führers vom 25. März bis zum 12. April 2007 in der Klinik F._______,
bei welcher am 26. März 2007 operativ eine Facettengelenks-
denervierung, ausgiebige Foraminotomie und Wurzeldekompression
L5/S1 vorgenommen worden sei (IV 28/22 und 16). Der Eingriff sei
komplikationslos verlaufen.
- Prof. Dr. S._______ hält zu dieser Behandlung hinsichtlich beruflicher
Massnahmen in seinem Gutachten vom 18. April 2007 (IV 13) zu-
handen der kantonalen IV-Stelle fest, die durchgeführte De-
kompression der Nervenwurzen L 5 linksseitig sei grundsätzlich ge-
eignet, die Arbeitsfähigkeit des Patienten wieder herzustellen, mit
redizivierenden Schmerzen im Sinne von lumboischialgieformen Be-
schwerden müsse aber gerechnet werden. Der Gesundheitszustand
des Patienten sei besserungsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit als LKW-
Fahrer habe zu 100 % vom 25. März bis zum 12. Mai 2007 (Er-
fahrungswert) bestanden. Momentan bestehe eine solche noch zu
mindestens 20 %. Die Arbeitsfähigkeit könne durch intensivierte
Therapien und gegebenenfalls medikamentöser Schmerzreduktion
Seite 11
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verbessert werden. Berufliche Umstellungen von der bisherigen
Berufstätigkeit als LKW-Fahrer in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit seien postoperativ zu prüfen
- Die Dres. med. G._______, U._______ und W._______ der Klinik
R._______, Fachklinik für medizinische Rehabilitation, berichten am
30. Mai 2007 (IV 28/13) über die stationäre Behandlung des Be-
schwerdeführers vom 24. April bis zum 22. Mai 2007. Dieser sei nach
erfolgter Facettengelenksdenervierung, ausgiebiger Foraminotomie
und Wurzeldekompression L5/S1) einer physiotherapeutischen
Mobilisierung unterzogen worden. Empfohlen werde eine Fortführung
der Physiotherapie. Zur Arbeitsfähigkeit bei Entlassung wird fest-
gehalten, über den Zeitpunkt eines etwaigen beruflichen Wiederein-
stiegs sollte nach ärztlicher Kontrolluntersuchung entschieden werden.
Denkbar wäre eine berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer ohne Be-
und Entlademöglichkeiten, wobei schweres Heben und Tragen von
Lasten sowie Rotationsbewegungen oder Zwangshaltungen der LWS
zu vermeiden seien
- In seinem ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 (IV 15/7) sowie im
Bericht über berufliche Massnahmen (IV 15/2), beide vom 27. Juni
2007, hält der Hausarzt Dr. med. L._______, Allgemeine Medizin, der
Patient leide trotz allen Massnahmen an einer therapieresistenten
Lumbalgie. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und eine
Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht ver-
bessert werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine voll -
ständige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit
sei im Umfang von 12 Stunden pro Wochen zumutbar.
- In ihrem Gutachten vom 21. Februar 2008 (IV 29) berichten die Dres.
med. D._______, Orthopädische Chirurgie, A._______, Psychiatrie
und Psychotherapie sowie E._______, Innere Medizin, des ABI in
Basel ausführlich über eine polydisziplinäre Begutachtung des Be-
schwerdeführers, welche von der kantonalen IV-Stelle veranlasst
wurde. Dieser sei am 15. Januar 2008 im ABI untersucht und es seien
zahlreiche medizinische Vorakten beigezogen worden, welche im
Einzelnen auf den Seiten 2 – 7 des Gutachtens aufgeführt und
wiedergegeben werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gemäss Dr.
A._______ diagnostisch eine leichte depressive Episode mit de-
pressiven Verstimmungen und Antriebsstörungen. Diagnostisch handle
es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Es bestehe eine Ein -
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schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit Februar 2006. Da es
sich aber nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
handle, könne dem Exploranden zugemutet werden, ganztags einer
seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzu-
gehen, wobei keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit be-
stünden. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die
antidepressive Medikation sollten fortgesetzt werden. Berufliche
Massnahmen könnten nicht empfohlen werden. In seiner ortho-
pädischen Beurteilung stellt Dr. D._______ zusammenfassend fest, mit
Sicherheit bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der unteren
Wirbelsäule, was am Ehesten auf eine schmerzhafte leichte Instabilität
im Segment L5/S1 zurückzuführen sein dürfte. Zu einer deutlichen
Schmerzlinderung dürfte das Tragen des Korsetts führen, welches der
Explorand unerklärlicherweise nur spärlich einsetze. Einfluss dürfte
auch die massive Gewichtszunahme haben, indem sich das aus-
ladende Abdomen sehr ungünstig auf die Statik der unteren Wirbel -
säule auswirke. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt der Gutachter aus
orthopädischer Sicht dahingehend, dass aufgrund der Pathologie der
unteren Wirbelsäule eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit in der an-
gestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und dem damit ver-
bundenen körperlich schweren Ein- und Ausladen von Waren
resultiere. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Trag-
limite von 10 kg, die in wechselnder Position und ohne länger
dauernde Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule durchgeführt
werden könnten, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig unein-
geschränkte Arbeitsfähigkeit. Gemäss Dr. E._______ ergeben sich aus
internmedizinischer Sicht aufgrund der Befunde keine Hinweise auf
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb auf eine spezialärzt -
liche internistische Untersuchung verzichtet werde. In ihrer Gesamt-
beurteilung gelangen die Gutachter übereinstimmend zu den
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich
pseudoradikulärer Symptomatik, bei Status nach Fazettengelenks-
Denervierung, ausgiebiger Foraminotomie und Wurzeldekompression
L5/S1, degenerative Veränderungen der unteren Wirbelsäule (1) sowie
leichte depressive Episode (2), und zu den Diagnosen ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Schmerzverarbeitungsstörung (1),
metabolisches Syndrom (2) mit Adipositas (BMI 35.7 kg/m2), erhöhter
HbA1c-Wert, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie sowie Hypothyreose
(2). In der angestammten Tätigkeit bestehe bleibend eine volle
Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2006, als sich bereits seit langem be -
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stehende degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule zu-
nehmend schmerzhaft aktivierten, sodass trotz der eingeleiteten
Therapiemassnahmen eine verminderte Belastbarkeit des Rumpfes
persistierte. Dagegen sei beim Exploranden ab Oktober 2007 eine
körperlich angepasste Tätigkeit wieder zumutbar mit den aus ortho-
pädischer und psychiatrischer Sicht vorgebrachten Einschränkungen.
Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestünden für körperlich leichte
Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg, die in
wechselnden Positionen und ohne länger dauernde Zwangshaltungen
der unteren Wirbelsäule durchgeführt werden könnten, eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit um 20 %
reduzierter Leistung.
- Aus der internen Notiz der kantonalen IV-Stelle vom 26. März 2008
(V 32) geht hervor, das sich der RAD-Arzt, Dr. med. B._______, All -
gemeine Medizin, in seiner Stellungnahme den Beurteilungen der ABI-
Gutachter bezüglich dem Gesundheitszustand und dessen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeschlossen hat.
6.2 Aus den genannten Arztberichten lässt sich feststellen, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den ver-
schiedenen Behandlungen, den operativen Eingriffen, den durch-
geführten Therapien und der üblichen Rekonvaleszenz nach der
Hospitalisierung verbessert hat. Von den diagnostizierten Be-
schwerden würden aus orthopädischer Sicht vor allem die Wirbel-
säulen- und die damit verbundene Schmerzproblematik zu Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. In diesem Zusammenhang
wird auch die vorhandene Adipositas erwähnt, welche sich ein-
schränkend auswirke, jedoch keinen Krankheitswert aufweise und
somit vorliegend auch nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität
führe (vgl. zum Ganzen ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen; Urteil
des BGer I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1; Urteil des BGer I 757/06
vom 5. Juni 2007 E. 5.1).
6.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er leide nach wie vor an er -
heblichen Rückenbeschwerden und sehe sich nicht in der Lage, einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was er indes nicht
konkret dartut. Er macht einzig geltend, aufgrund des genannten
neueren Berichts des Orthopäden Dr. M. H._______ vom 2. Juli 2008
könne davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Ver-
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schlechterung des Gesundheitszustandes in den vorangegangenen
Monaten sukzessive entstanden sei, und diese daher mit grösster
Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung bestanden habe. Um dies festzustellen, sei
eine spezialärztliche Begutachtung vorzunehmen, vorab bei der Klinik
F._______, Departement Orthopädie und Traumatologie, über den
Verlauf seit Juli 2008. Dazu besteht indes kein Anlass. Wie die Vor-
instanz zutreffend darlegt, attestiert nämlich Dr. M. H._______ dieses
Departements in seinem Bericht vom 15. Oktober 2008 (IV 54/7), auf-
grund einer weiteren Kontrolluntersuchung vom 14. Oktober 2008,
dass sich das Zustandsbild des Patienten im Vergleich zum Juli dieses
Jahres nicht verändert habe. Auch lassen sich unter den Beurteilungen
der Gutachter keine Anhaltspunkte zugunsten des Beschwerdeführers
finden.
6.4 In Übereinstimmung mit den Arztberichten und der Beurteilung der
Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer ab Oktober 2006 in der angestammten Tätigkeit als
LKW-Fahrer vollumfänglich arbeitsunfähig war, jedoch in leidens-
adaptierten Tätigkeiten ab Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 80%
aufwies.
6.5 Gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen wurde die
Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Frist von
Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Januar 2008 eingestellt. Aufgrund der fest -
gestellten Diagnosen sowie den sich daraus ergebenden Ein-
schätzungen der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich somit keine An-
haltspunkte, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz unzutreffend
gewürdigt und die Rente zu Unrecht befristet worden ist; zumal der
Beschwerdeführer, wie erwähnt, keine konkreten Einwände gegen
diese Würdigung vorbringt.
7.
Zu prüfen bleibt der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommens-
vergleich vom 26. März 2008 (IV 35).
7.1 Das Valideneinkommen hat die Vorinstanz grundsätzlich
korrekterweise auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz im Jahr
2005 (vgl. IK-Auszug act. IV 8/2) erzielten und der Teuerung an-
gepassten jährlichen Einkommens festgelegt. Die Teuerungs-
anpassung hat die Vorinstanz bis 2006 berücksichtigt, was ein
Valieneinkommen von Fr. 58'797.20 ergibt. Vorliegend ist dieses bis
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2008 zu aktualisieren, was ein Valideneinkommen von Fr. 61'132.74
(Lohnindex 2006 bei 2014 Punkte, von 2008 bei 2094 Punkte) ergibt.
Aufgrund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte und wird auch
nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus invaliditäts-
fremden Gründen (z. B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte An-
stellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter-
durchschnittliches Einkommen bezogen hätte. Eine Parallelisierung
der Einkommen ist daher nicht vorzunehmen (BGE 134 V 322 E. 4.1
mit Hinweisen).
7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen und ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaueren
Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu
reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H, Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts
I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).
Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare
Verweisungstätigkeit aufgenommen. Das hypothetische Invalidenein-
kommen ist daher anhand der Tabellenlöhne der LSE des Bundes-
amtes für Statistik (BFS) zu bestimmen.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle daher
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grundsätzlich korrekterweise auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes
für Statistik für das Jahr 2006 abgestellt, die jedoch bis 2008 zu
aktualisieren sind. Aus dem Einkommensvergleich geht nicht hervor
und lässt sich auch nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien ein
Invalideneinkommen von Fr. 40'254.- ermittelt wurde. Gemäss den im
ABI-Gutachten im Einzelnen beschriebenen zumutbaren körperlich
leichten Verweisungstätigkeiten, vgl. Gutachten Ziff. 6.4 mit Verweis
auf Ziff. 4.2.5, act. IV 29/17 und 29/20), sind für die Tabellenlöhne auf
einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (TA 1
Sparte 50-93, Anforderungsniveau 4) abzustellen und den für eine 40-
Stundenwoche ermittelten Lohn auf die übliche wöchentliche
Stundenzahl im tertiären Sektor von 41,7 Stunden aufzurechnen.
Daraus resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55'594.44
(Fr. 4'444.- / 40 x 41.7 x 12). Dieses ist im Umfang von 80 % und somit
Fr. 44'475.55 zu berücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer nur noch
eine Verweisungstätigkeit zugemutet werden kann, ist nach der er -
wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Leidensabzug vor-
zunehmen. Diesen hat die Vorinstanz mit 15 % berücksichtigt, was
nicht zu beanstanden ist. Daraus resultiert – entgegen der Vorinstanz
– ein Invalideneinkommen von Fr. 37'804.22.
7.3 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 61'132.74 steht ein Invalideneinkommen
von Fr. 37'804.22 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit ge-
rundet 38% ( [61'132.74 – 37'804.22.] x 100 / 61'132.74 = 38.16%).
Daraus ergibt sich, wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht fest-
gehalten, für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invaliden-
rente.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ausgegangen ist und den Invaliditätsgrad korrekt bestimmt hat,
weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen ist.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
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Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben Bundesbehörden und, in der Regel andere Behörden, die als
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der IV-Stelle ist somit keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Be-
schwerdeführer ein amtliches Honorar zuzusprechen. Das Honorar für
amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bemisst sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Einreichung
einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv
erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, wird das Honorar auf
Fr. 1'800.- festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Entschädigung
ist aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger
Anwendung).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Beschwerdeführer ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.--
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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