B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4531/2014
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Renate Jäggi, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom
26. Mai 2014.
C-4531/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) stammt aus dem Kosovo und besitzt die italienische Staatsbür-
gerschaft (IVSTA-act. 102). Er wohnt heute in Italien und war in den Jahren
1985 bis 1998 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig, wobei er bis
1997 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) leistete (IVSTA-act. 148a). Zuletzt führte er ab
Oktober 1997 als Selbständigerwerbender ein Dancing (IVSTA-act. 58),
ehe er am 17. März 1998 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen
wurde. Am 5. August 1998 trat er in den vorzeitigen Strafvollzug über (IV-
act. 6) und wurde schliesslich mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts
vom 18. August 1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren ver-
urteilt sowie für acht Jahre des Landes verwiesen (IVSTA-act. 57). Nach-
dem er am 24. November 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen
worden war, wurde er in Vollzug der Landesverweisung in die Republik Ko-
sovo ausgeschafft (IV-act. 1 und 6). Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach.
B.
In der Zwischenzeit hatte sich der Versicherte nach einem bei der Arbeit in
der Haftanstalt im Januar 2001 erlittenen Verhebetrauma am 27. August
2001 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen mit Schwäche in den Bei-
nen bei der IV-Stelle des Kantons (…) zum Bezug von Leistungen der In-
validenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Nach Abklärungen verneinte
diese mit Verfügung vom 10. September 2002 einen Leistungsanspruch
bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % (IV-act. 24). Auf eine dage-
gen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons (…)
mit Urteil vom 21. Mai 2003 nicht ein und überwies die Beschwerde zustän-
digkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: AHV/IV-Rekurskom-
mission; IV-act. 36). Diese hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. Sep-
tember 2003 dahingehend gut, als es die Akten an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Erlass einer
neuen anfechtbaren Verfügung überwies (IV-act. 38).
C.
Die IVSTA tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen
und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 36 %. Mit Verfügung vom 13. Sep-
tember 2004 (IVSTA-act. 13) und Einspracheentscheid vom 28. Februar
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2005 (IVSTA-act. 23) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission
mit Urteil vom 30. Oktober 2006 dahingehend gut, als es die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückwies (IVSTA-act. 43).
D.
Im Auftrag der IVSTA erstatteten daraufhin die italienischen Ärzte Dr. med.
B._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, am 30. Oktober
2007 (IVSTA-act. 66), Dr. med. C._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie/Psychotherapie, am 10. November 2007 (IVSTA-act. 64) und
Prof. Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin, am 18. November
2007 (IVSTA-act. 62) je ein Gutachten. Nach Einholen von Stellungnahmen
beim internen medizinischen Dienst (IVSTA-act. 69 und 71) und Durchfüh-
rung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 73) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom
27. Oktober 2008 ab (IVSTA-act. 77). Auf Beschwerde des Versicherten
hin, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7681/2008 vom 8. De-
zember 2010 die Verfügung vom 27. Oktober 2008 auf und wies die Sache
zur Ergänzung der medizinischen Beurteilung und neuer Verfügung an die
IVSTA zurück (IVSTA-act. 94).
E.
In der Folge forderte die IVSTA den Versicherten am 19. April 2011 auf,
offizielle Dokumente zur Bestätigung seiner italienischen Staatsbürger-
schaft einzureichen (IVSTA-act. 100). Dieser Aufforderung kam er am
16. Mai 2011 nach (IVSTA-act. 102). Nachdem die IVSTA den Versicherten
erfolglos darum ersucht hatte, eine Ermächtigung zur Einholung weiterer
Informationen zu unterzeichnen, informierte sie ihn mit Schreiben vom 16.
März 2012 darüber, dass eine interdisziplinäre medizinische Abklärung in
der Schweiz durchgeführt werde (IVSTA-act. 108). Daraufhin reichte der
Versicherte am 4. April 2012 einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
E._______ vom April 2012 ein (IVSTA-act. 110). Am 23. April 2012 beauf-
tragte die IVSTA sodann das über die MED@p-Plattform zugewiesene
Institut F._______ mit der interdisziplinären medizinischen Begutachtung
des Versicherten (IVSTA-act. 111, 126). Am 28. April 2012 reichte dieser
zusätzlich einen radiologischen Bericht vom 10. April 2012 ein (IVSTA-act.
116). Das Institut F._______ erstattete nach einer am 12. März 2013 durch-
geführten Untersuchung des Versicherten am 25. April 2013 ein polydis-
ziplinäres Gutachten (IVSTA-act. 135). Dr. med. G._______, Facharzt für
allgemeine Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA, nahm hierzu am
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12. Juni 2013 Stellung (IVSTA-act. 138). Gestützt darauf ermittelte die IV-
STA anhand eines Einkommensvergleichs – unter Gewährung eines Lei-
densabzug von 15 % – einen Invaliditätsgrad von 53 % seit März 2013
(IVSTA-act. 139). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des me-
dizinischen Dienstes vom 25. August 2013 (IVSTA-act. 141) und Durchfüh-
rung des Vorbescheidverfahrens sprach die IVSTA dem Versicherten mit
Verfügung vom 26. Mai 2014 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
März 2014 zu (IVSTA-act. 149).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit von der IVSTA überwie-
sener Eingabe vom 25. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer höheren
Rente bereits ab 2001 (BVGer-act. 1).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2)
wurde am 14. September 2014 geleistet (BVGer-act. 4).
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde der Schrif-
tenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge-
schlossen (BVGer-act. 7).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass es beabsichtige, dem Institut F._______ eine Erläu-
terungsfrage zu unterbreiten und gewährte dem Beschwerdeführer sowie
der Vorinstanz die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act. 9).
Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verzichtete am
23./30. März 2015 darauf, sich zur Erläuterungsfrage zu äussern oder
selbst Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (BVGer-act. 17
und 18). Die Vorinstanz liess sich innert der angesetzten Frist nicht verneh-
men. Mit Schreiben vom 1. April 2015 wurde dem Institut F._______ so-
dann die entsprechende Erläuterungsfrage unterbreitet (BVGer-act. 20),
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worauf dieses am 21. April 2015 Stellung nahm (BVGer-act. 21). Die Vo-
rinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2015, sich dazu zu äussern
(BVGer-act. 23). Der Beschwerdeführer nahm am 19. Mai 2015 durch
seine Rechtsvertreterin Stellung und liess die Anordnung einer erneuten
Begutachtung beantragen (BVGer-act. 24). In der Folge wurde der Schrif-
tenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2015 abge-
schlossen (BVGer-act. 25).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 25. Juni 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 (IVSTA-act. 149), mit welcher
dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %
eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2014 zugesprochen
wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers, namentlich der Invaliditätsgrad und
der Beginn des Rentenanspruchs.
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Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer und italienischer Staatsange-
höriger, wohnt in Italien und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA an-
wendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. Septem-
ber 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge-
löst haben, zu beachten sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit
– wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Be-stimmungen vor-
sehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257
E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord-
nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-
3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorlie-
gend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 26. Mai 2014) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehen-
den Normen zu beurteilen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Es finden
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Seite 7
daher grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er-
lass der Verfügung vom 26. Mai 2014 in Kraft standen, so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion (IV-Revision 6a, AS 2011 5659), welche aber hinsichtlich Invaliditäts-
bemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. De-
zember 2011 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Weiter sind aber
auch Vorschriften anzuwenden, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener
Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 1992 in
der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fas-
sungen der 3., 4. und 5. IV-Revision [AS 1992 1251, 2003 3859 und 2007
5155]). Für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Grundlagen ist
dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen,
weshalb das IVG und das IVV in der jeweiligen Fassung Anwendung fin-
den, sowohl bezüglich des Rentenbeginns als auch der Entstehung des
Rentenanspruchs (vgl. Urteil des BGer 9C_693/ 2012 vom 8. Juli 2013 E.
3; BGE 138 V 475 E. 2; Urteil des BVGer C-2234/2012 vom 17. April 2014
E. 6.3.2).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungs-
weise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Voraussetzungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat
unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt
ist.
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Seite 8
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.3 Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16
ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom-
mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
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Seite 9
gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
5.5 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine
deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb-
lich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des BGer
9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Unter relevanter Arbeitsun-
fähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermö-
gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst,
es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per-
son an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Ar-
beitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten muss die Leistungseinbusse
in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst
nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsun-
fähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im
Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte
Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend
für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr
bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini-
schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi-
cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche
erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen
ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011
E. 2 mit Hinweisen).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
C-4531/2014
Seite 10
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.8 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 4.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in
medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts
F._______ vom 23. April 2013 sowie die darauf beruhenden Stellungnah-
men von Dr. med. G._______ des medizinischen Dienstes. Sie geht davon
aus, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich mittelschwer bis
schwer belastende Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine leichtere,
leidensangepasste Verweisungstätigkeit bestünde hingegen eine Arbeits-
fähigkeit von 70 %. Der IV-Arzt sei zum Schluss gekommen, dass auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Instituts F._______ abzustellen sei.
Dem F._______-Gutachten komme erhöhte Beweiskraft zu. In zeitlicher
Hinsicht seien ab März 2013 gesicherte, objektivierbare Anhaltspunkte für
den Eintritt der Arbeitseinschränkung im bisherigen Beruf und in einer leich-
ten, leidensadaptierten Tätigkeit gegeben. Der Einkommensverlust be-
trage ab März 2013 53 % und begründe folglich einen Anspruch auf eine
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Seite 11
halbe Invalidenrente. Die Höhe der Rente richte sich gemäss den gesetz-
lichen Bestimmungen nach der Beitragsdauer und der Höhe des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens. Es bestehe keine Möglichkeit, bei der
Festsetzung des monatlichen Rentenbetrags die aktuelle wirtschaftliche
Situation und den Bedarf der versicherten Person zu berücksichtigen.
6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er
bereits seit dem Jahr 2001 invalid sei. Zudem beanstandet er die Höhe der
monatlichen Invalidenrente.
7.
Den seit dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Dezember 2010 erstellten medizinischen Akten lässt sich im We-
sentlichen Folgendes entnehmen:
7.1 Dr. med. H._______, Psychologe aus dem Kosovo, hält in seinem Be-
richt vom 8. März 2013 als Diagnosen eine schwere depressive Störung
mit suizidalen Ideen und sozialer Introversion (ICD-10 F 32.2), eine lum-
bale und cervikale Spondylose sowie eine Vertigo Nausea fest (IVSTA-act.
135 S. 43). Dieser Bericht enthält keine Ausführungen zur Frage, ob und in
welchem Ausmass beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der
funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
7.2 Der behandelnde Arzt, Dr. med. E._______, Facharzt für Neuro-chirur-
gie, aus dem Kosovo, hält in seinem Bericht vom April 2012 als Diagnosen
eine lumbale Diskushernie L4/L5, eine Lumboischialgie, ein Zervikobrachi-
alsyndrom, eine zervikale Spondylose, Kopfschmerzen, ein Schwindelsyn-
drom, eine paranoide Psychose (F20) und einen Diabetes mellitus fest. Er
kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Aus-
führen alltäglicher Aktivitäten zu 40 % bis 60 % eingeschränkt sei. Die Ar-
beitsfähigkeit sei bis zu 60 % vermindert. Für schwere Arbeiten mit einer
höheren Verantwortung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-
STA-act. 110).
7.3 Im gestützt auf eine Computertomographie der Wirbelsäule erstellten
radiologischen Bericht von Dr. med. I._______ vom 10. April 2012 werden
Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1 genannt (IVSTA-act. 116).
7.4 Am 23. April 2013 erstattete das Institut F._______ der Vorinstanz ein
polydisziplinäres Gutachten. Die Untersuchungen durch die begutachten-
den Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie,
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Seite 12
Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie fanden am 12. März
2013 statt.
7.4.1 Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
– Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
– radiologisch mässige mediane Diskusprotrusion LWK4/5 mit Kompression
der Nervenwurzel L5 beidseits und in der konventionellen Bildgebung un-
auffälliger Befund (Myelographie 18.10.2001 und Röntgen 7.3.2013)
– Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
– radiologisch mässige degenerative Veränderungen HWK4/5/6/7 (Röntgen
7.3.2013)
– Sensibilitätsstörung an der radialen linken Hand unklarer Ursache
– DD im Rahmen von neurographisch leichtgradigen Karpaltunnel-Syndro-
men beidseits (ICD-10 G56.0)
– Diabetes mellitus (ICD-10 E11.7)
– distal-symmetrische, sensibel betonte z.T. schmerzhafte Polyneuropathie
an den Beinen (ICD-10 G63.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
– Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
– Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
– Aktenanamnestisch Status nach Fraktur im Bereich von Oberarm/Ellbogen der
adominanten linken Seite 1986 (ICD-10 T92.1/Z98.8)
– klinisch Bewegungseinschränkung
– anamnestisch Beschwerdefreiheit
– Status nach verschiedenen Verletzungen, unter anderem an den Weichteilen
der linken Hüfte (ICD-10 T94.0)
– Übergewicht, BMI 28 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
– Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
7.4.2 Im internistischen Teilgutachten wurde zusammengefasst festgehal-
ten, dass aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus keine zumut-
bare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkei-
ten bestehe. Ansonsten könne aus allgemeininternistischer Sicht keine Di-
agnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es bestehe
C-4531/2014
Seite 13
für körperlich leichte bis mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten gelte ab dem
Zeitpunkt der Insulinpflichtigkeit des Diabetes. Dieser Zeitpunkt lasse sich
jedoch aufgrund der Akten nicht genau eruieren. Mit Sicherheit gelte die
gemachte Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Institut
F._______.
7.4.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe. Die leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen,
leichten Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung
sowie Schlafstörungen wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähig-
keit aus. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal und leide nicht unter
schweren Konzentrationsstörungen. Die Schmerzstörung wirke sich auch
nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe zwar ein chro-
nischer Verlauf, eine schwere psychische Störung, die therapeutisch nicht
günstig beeinflusst werden könnte, bestehe aber nicht. Weiter liege ein so-
zialer Rückzug vor, der Beschwerdeführer habe aber durchaus Kontakte
innerhalb der Familie. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens
sei damit nicht gegeben. Hinweise auf unbewusste Konflikte bestünden
nicht, ein primärer Krankheitsgewinn sei somit nicht erwiesen. Die thera-
peutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Gegen das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung spreche hier vor allem der Verlauf mit vor der
Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfähigkeit. Die Selbst-
einschätzung des Beschwerdeführers, der sich nicht mehr arbeitsfähig
fühle, könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden.
Daher könne es dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden
aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein-
schränkung nachzugehen.
7.4.4 Der orthopädische Gutachter hielt im Wesentlichen fest, dass sich bei
der Untersuchung der Wirbelsäule eine weitgehend aufgehobene Beweg-
lichkeit der Wirbelsäule sämtlicher Abschnitte gezeigt habe, an den Extre-
mitäten dagegen mit Ausnahme des linken Ellbogens eine freie Auslen-
kung. Das gezeigte linksseitige Hinken sei insbesondere im Rückwärts-
gang nicht reproduzierbar und korreliere nicht mit den symmetrischen
Oberschenkelumfängen und der seitengleichen plantaren Beschwielung.
Auf radiologischer Ebene bestünden mässige degenerative Veränderun-
C-4531/2014
Seite 14
gen der zervikalen Wirbelsäule und unauffällige Verhältnisse an der Len-
denwirbelsäule sowie den Iliosakralgelenken. Zusammenfassend könne
gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer-
den im Bereich der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule durch die klini-
schen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lies-
sen. Zwar bestünden jeweils mehrsegmentale Veränderungen, doch könn-
ten die deutlichen Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf lo-
kale Infiltrationen, konservative Therapiemassnahmen, langdauernde
Schonung, Arbeitskarenz und massiver Analgetikakonsum als klarer Hin-
weis für eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente ange-
sehen werden.
Weiter hielt der orthopädische Gutachter fest, dass eine angestammte Tä-
tigkeit nicht klar zu definieren sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten und Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Unter-
suchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig-
keit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie der
repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Kopfniveaus sollte
dabei vermieden werden. Aufgrund der Veränderungen an zervikaler und
lumbaler Wirbelsäule seien lediglich körperlich andauernd schwere Tätig-
keiten ungeeignet und sollten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemu-
tet werden. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für körper-
lich schwere Verrichtungen sei anhand vorliegender Akten und anamnesti-
scher Angaben schwierig, doch könne für diese von einer bleibenden und
vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit der am 7. Juni 2011 durchgeführten
Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) ausgegangen
werden.
7.4.5 Im neurologischen Teilgutachten wurde zusammengefasst ausge-
führt, dass wegen der Rückenproblematik, inklusive der Möglichkeit des
Vorliegens einer neurogenen Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose,
dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten mit dem Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg und solche in Zwangshaltungen nicht zu-
mutbar seien. Nicht möglich seien auch ausschliesslich stehend und ge-
hend auszuübende Tätigkeiten. Es sei dem Beschwerdeführer aber zumut-
bar, zwischendurch aufzustehen und umherzugehen. Wegen der
diabetischen Polyneuropathie würden auch Arbeiten mit höheren Ansprü-
chen ans Gleichgewichtssystem (wie beispielsweise Tätigkeiten auf un-
ebenem Boden oder auf Leitern) nicht in Frage. Die Sensibilitätsstörung an
der linken Hand würde sich lediglich bei sehr feinmotorischen Arbeiten (wie
C-4531/2014
Seite 15
beispielsweise in der Uhrenindustrie) auswirken, welche für den Beschwer-
deführer sowieso nicht in Frage kämen. Noch zumutbar seien körperlich
leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend auszuüben und mit der Möglichkeit,
zwischendurch aufzustehen und umherzugehen, wobei wegen der
Schmerzen von Seiten des Rückens und der Polyneuropathie eine Ein-
schränkung von 30 % bestehe. Die Polyneuropathie sei in den Akten nir-
gends dokumentiert, es könne daher nicht angegeben werden, seit wann
die entsprechenden Einschränkungen bestehen würden. Laut Angaben
des Beschwerdeführers sei das seit zwei bis drei Jahren der Fall. Eine Ein-
schränkung für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit 2001.
7.4.6 Die F._______-Gutachter kamen im Rahmen des interdisziplinären
Konsenses zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich mit-
telschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für Tätigkei-
ten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem und an die
Feinmotorik keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich
leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähig-
keit von 70 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit er-
höhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht redu-
ziertem Rendement. Die Einschränkung für körperlich schwer belastende
berufliche Tätigkeiten gelte ab dem Jahr 2001. Für körperlich leichte, an-
gepasste Tätigkeiten könne im Verlauf keine länger dauernde Arbeitsunfä-
higkeit attestiert werden. Die Einschätzung gelte mit Sicherheit ab März
2013. In der im Auftrag des Gerichts erstatteten ergänzenden Stellung-
nahme vom 21. April 2015 hielten die Gutachter fest, dass sie sich im Gut-
achten nicht zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständiger Ge-
schäftsführer/Kellner in einem Dancing geäussert hätten, da ein objektives
Tätigkeitsprofil fehle. Das Gericht stufe diese Arbeit offensichtlich als kör-
perlich mittelschwer ein. Für derartige Tätigkeiten lasse sich aufgrund der
vorliegenden Akten keine sichere Arbeitsunfähigkeit zurückdatieren. Die
Polyneuropathie, welche die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ein-
schränke, sei in den Akten nicht erwähnt. Die orthopädische Untersuchung
habe für leichte und mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung erge-
ben. Folglich könne retrospektiv vor dem Gutachten, also vor April 2013,
keine länger dauernde und höhergradige Einschränkung arbiträr über die
Zeit gemittelt in einer mittelschweren Tätigkeit bestätigen werden. Eine sol-
che sei ab April 2013 als nicht mehr zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom medizini-
schen Dienst der Vorinstanz, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Juni
C-4531/2014
Seite 16
2013 als Hauptdiagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn-
drom (M54.5), ein chronisches zervikovertebrales Schmerz-syndrom
(M54.2), eine Sensibilitätsstörung an der radialen Hand unklarer Ursache
(G56.0) und ein Diabetes mellitus mit sensibel betonter, zum Teil schmerz-
hafter Polyneuropathie an den Beinen (G63.2), fest. Als Nebendiagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte depres-
sive Episode (F32.0), eine Schmerzverarbeitungsstörung (F54), einen Sta-
tus nach Fraktur von Oberarm/Ellbogen, einen Status nach verschiedenen
Verletzungen (T94.0), Übergewicht (E66.9) und ein Nikotinabusus (F17.1).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 %
ab März 2013 und in einer angepassten Tätigkeit von 30 % ebenfalls ab
März 2013. Dr. med. G._______ ging bei seiner Einschätzung davon aus,
dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers Kellner in einem
Restaurant sei, was als mittelschwere Tätigkeit zu betrachten sei. Aufgrund
der Angaben im Gutachten des Instituts F._______ sei eine Arbeitsunfähig-
keit für mittelschwere Tätigkeiten bis Ende Februar 2013 nicht ausgewie-
sen. Als Beispiele von zumutbaren angepassten Tätigkeiten nannte
Dr. med. G._______ folgende Tätigkeiten: Park-/Museums-Aufseher, Ver-
käufer allgemein (Geschäft, Einkaufscenter, Kiosk, Tankstellen-Shop), Re-
paratur von Kleingeräten/Haushaltsartikeln, Kassierer (sitzende Tätigkeit),
Billetverkäufer (sitzende Tätigkeit), Empfang (sitzende Tätigkeit), Telefon-
vermittlung/Telefonist (sitzende Tätigkeit) (IVSTA-act. 138).
8.
8.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut-
achten des Instituts F._______ vom 23. April 2013 basiert auf einer umfas-
senden allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen und
psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinander-
setzung mit den Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben
detailliert die Anamnese sowie die Befunde erhoben, nachvollziehbare Di-
agnosen gestellt und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Be-
schwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusam-
menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die
Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Auseinan-
dersetzung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen stattgefunden hat.
Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungsrechtlich re-
levanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgezeigt und den Grad der Arbeitsunfähigkeit auf-
grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbe-
urteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C-4531/2014
Seite 17
I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die Gutachter haben nachvollziehbar
dargelegt, weshalb sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in der
von der Vorinstanz als bisherige Tätigkeit bezeichneten Tätigkeit als Ge-
schäftsführer/Kellner in einem Dancing geäussert haben. Da sie ein klares
Zumutbarkeitsprofil festgelegt haben, schmälert dies den Beweiswert des
Gutachtens nicht. Sie haben insbesondere auch überzeugend dargelegt,
dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seine
subjektive Einschätzung vollständig arbeitsunfähig zu sein, nicht vollstän-
dig durch die erhobenen Befunde begründen lassen. Das Gutachten des
Instituts F._______ sowie die ergänzende Stellungnahme vom 21. April
2015 entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anfor-
derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage.
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob sich aus den Akten konkrete Indizien
ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Instituts
F._______ sprechen.
8.2 Der Bericht von Dr. med. E._______ vom April 2012 erfüllt nicht sämt-
liche Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Es ist insbesondere
nicht ersichtlich, gestützt auf welche medizinischen Vorakten er erstellt
wurde, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf einer
vollständigen Anamnese beruht. Zudem fehlt es an Ausführungen zu den
Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens, weshalb die vor-
genommene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar ist. Eben-
falls als nicht beweiskräftig ist der Bericht von Dr. med. H._______ vom 8.
März 2013 zu qualifizieren, der lediglich eine Auflistung von Diagnosen,
aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält. Für die Bestimmung der
relevanten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und die Beurteilung
seines Leistungsanspruchs kann daher nicht auf die Einschätzungen von
Dr. med. E._______ und Dr. med. H._______ abgestellt werden.
8.3 Auch ergeben sich aus den beiden Berichten von Dr. med. E._______
und Dr. med. H._______ keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverläs-
sigkeit des F._______-Gutachtens sprechen.
8.3.1 Die beiden Berichte weichen bezüglich der psychiatrischen Einschät-
zung vom psychiatrischen Teilgutachten des Instituts F._______ insoweit
ab, als Dr. med. E._______ als Diagnose eine paranoide Psychose und
Dr. med. H._______ eine schwere depressive Störung mit suizidalen Ideen
und sozialer Introversion festhalten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass
es sich bei beiden Berichten um keine fachärztliche psychiatrische Beur-
teilung handelt. Die Einschätzung von Dr. med. H._______ ist zudem nicht
C-4531/2014
Seite 18
geeignet, ernsthafte Zweifel am F._______-Gutachten zu begründen, da
nicht ersichtlich ist, aus welchen Befunden er die Diagnose einer schweren
depressiven Störung ableitet. Der psychiatrische F._______-Gutachter hat
sich mit den beiden genannten Berichten auseinandergesetzt und über-
zeugend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine schwere depres-
sive Episode vorliegt und sich weder aus den Akten noch aufgrund der Un-
tersuchung Hinweise auf psychotische Symptome ergeben.
8.3.2 Weiter hat sich auch der orthopädische Gutachter des Instituts
F._______ mit der Einschätzung von Dr. med. E._______ auseinanderge-
setzt und dazu überzeugend festgehalten, dass diese weder angesichts
der spärlichen klinischen Dokumentation noch durch die heutige Untersu-
chung nachvollzogen werden könne. Als einziger pathologischer Befund
sei ein beidseits positiver Lasègue genannt worden, der heute jedoch nicht
im Geringsten vorliege. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreich angeführten
nicht-orthopädischen Faktoren könne diese Einschätzung auf Ebene des
Bewegungsapparates nicht nachvollzogen werden.
8.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im unangefochten geblie-
benen Urteil C-7681/2008 vom 8. Dezember 2010 (IVSTA-act. 94) verbind-
lich festgehalten hat, sind die Gutachten der italienischen Fachärzte Dres.
med. B._______, C._______ und D._______ aus dem Jahr 2007 im Hin-
blick auf die Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers unvollstän-
dig und daher nicht voll beweiskräftig. Sie enthalten insbesondere keine
rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die
Einschätzung des medizinischen Dienstes, wonach beim Beschwerdefüh-
rer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und
in körperlich wenig belastenden Verweisungstätigkeiten in Wechselhaltung
einen solche von 20 % vorliege, sich nicht auf die genannten Gutachten
stützen lasse. Aus den Gutachten aus Italien sowie den darauf abstützen-
den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, die den F._______-Gut-
achter bei deren Beurteilung vorlagen, lassen sich somit ebenfalls keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Insti-
tuts F._______ ableiten.
8.5 Was den Umfang der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers anbelangt, steht damit mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit fest, dass diese im massgebenden Zeitpunkt
des Verfügungserlass in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich
C-4531/2014
Seite 19
leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshal-
tungen, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit zwischendurch aufzu-
stehen und umherzugehen, keine erhöhten Anforderungen an das Gleich-
gewichtssystem und an die Feinmotorik) gemäss dem F._______-Gutach-
ten und der aktuellen Einschätzung des medizinischen Dienstes 30 % be-
trägt. Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist bei erhöhtem Pausenbedarf von
10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement voll-
schichtig umsetzbar. Für eine mittelschwer bis schwer belastende berufli-
che Tätigkeit sowie für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das
Gleichgewichtssystem und an die Feinmotorik besteht dagegen keine zu-
mutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Die beim Beschwerdeführer aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden Einschränkungen erwei-
sen sich nicht als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheinen
würde, dass er die ihm verbleibende Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b) noch verwerten kann. So umfas-
sen Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkei-
ten) auch genügend körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelas-
tende Tätigkeiten.
8.6 Was den Beginn und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betrifft, kann laut
dem Gutachten des Instituts F._______ für körperlich leichte, angepasste
Tätigkeiten im Verlauf keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert
werden, was mit Sicherheit ab März 2013 gelte (F._______-Gutachten
S. 27). Aus dem Zeitraum von zwischen 2001 und 2013 liegt keine ärztlich
hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers vor (siehe auch Urteil des BVGer C-7681/2008
vom 8. Dezember 2010 E. 3.3). Diese zeitliche Einschätzung ist aufgrund
des im Gutachten dargestellten Krankheitsverlauf nachvollziehbar und wi-
derspruchsfrei. Die seit 2001 bekannte Rückenproblematik und der erst-
mals im Jahr 2013 erwähnte Diabetes mellitus begründen laut dem ortho-
pädischen und allgemeininternistischen F._______-Gutachtern nur eine
Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten. Die im neurologi-
schen Teilgutachten diagnostizierte Polyneuropathie an beiden Unter-
schenkeln, welche zu den (chronischen) Komplikationen des Diabetes
zählt (vgl. Urteil des BGer 9C_830/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 mit
Hinweis auf MUMENTHALER/MATTLE, Neurologie, 11. Aufl. 2002, S. 603 f.,
Lehrbuch der inneren Medizin, 3. Aufl. 1992, S. 1283 ff.) sowie die Sensi-
bilitätsstörung der linken Hand unklarer Ursache, welche die Feinmotorik
des Beschwerdeführers beeinflusst, wurden vor dem Zeitpunkt der Erstel-
lung des F._______-Gutachtens noch nie ärztlich dokumentiert. Daher ist
C-4531/2014
Seite 20
es nachvollziehbar, dass von einer retrospektiven Festlegung der Arbeits-
unfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten abgesehen wurde. Diese Ein-
schätzung des Instituts F._______ wurde auch vom medizinischen Dienst
der Vorinstanz mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2013 und 25. August 2013
bestätigt.
Auch ergeben sich aus den Akten keine konkreten Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit dieser zeitlichen Einschätzung sprechen. Insbesondere
lässt sich aus den beiden Berichten von Dr. med. E._______ und Dr. med.
H._______ nichts anderes ableiten, da sie sich nicht zur Fragen nach dem
Eintritt und dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit äussern. Es fehlt an beweis-
kräftigen, echtzeitlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in leidens-
adaptierten Tätigkeiten. So lässt sich auch aus dem Umstand, dass
Dr. med. J._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz bereits in
ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in
einer leidensangepassten Tätigkeit seit 2001 festgehalten hat, nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal ihre Einschätzung nicht
auf beweiskräftigen ärztlichen Berichten beruhte (vgl. Urteil der AHV/IV Re-
kurskommission vom 30. Oktober 2006 E. 6; IVSTA-act. 43). Folglich ist
auf die Einschätzung des Instituts F._______ abzustellen und es ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Untersuchung im März 2013 in der
Lage war, seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vollständig zu verwerten.
9.
Zu klären bleibt der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit
im bisherigen Beruf des Beschwerdeführers, die den Bezugspunkt für die
Bestimmung des Wartejahres und damit für die Rentenentstehung bildet.
9.1 Hinsichtlich der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit
(siehe oben E. 5.4 und 5.5) ist einzig der bisherige Beruf des Beschwerde-
führers relevant (vgl. Urteil des BGer 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 3.1). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die zuletzt ausgeübte, ange-
stammte Tätigkeit des Beschwerdeführers Geschäftsführer/Kellner in ei-
nem Restaurant ist. Laut der Einschätzung von Dr. med. G._______ vom
medizinischen Dienst handle es sich dabei um eine mittelschwere – sicher
nicht um eine körperlich schwere – Tätigkeit. Dr. med. J._______, vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz, hielt bereits in ihrer Stellungnahme vom
29. Juli 2004 als angestammte Tätigkeit «gérant de restaurant, serveur»
fest (IVSTA-act. 10). Der Beschwerdeführer hat seine nur während einiger
C-4531/2014
Seite 21
Monate ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer und Kellner in einem Dan-
cing als Folge der Inhaftierung – also aus invaliditätsfremden Gründen –
aufgeben müssen. Danach konnte er während der Haft keiner versicherten
Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach der Haftentlassung nahm er keine Ar-
beit mehr auf. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer alterna-
tive Tätigkeiten in Betracht gezogen hätte und angesichts der (besonderen)
Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tätigkeit
als Geschäftsführer/Kellner in einem Dancing als bisherigen Beruf des Be-
schwerdeführers betrachtet, was im Übrigen von diesem auch nicht be-
mängelt wird. Auch wenn kein detailliertes Arbeitsprofil dieser angestamm-
ten Tätigkeit des Beschwerdeführer erhoben wurde, kann mit dem medizi-
nischen Dienst der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich
dabei einerseits nicht um eine körperlich schwere Tätigkeit, andererseits
aber auch nicht um eine optimal an die Leiden des Beschwerdeführers an-
gepasste, leichte Tätigkeit handelt. Dies bestätigt sich auch mit Blick auf
das vom Berufsinformationszentrum (BIZ) zusammengestellte Berufsbild
eines Wirts (abrufbar unter ).
9.2 Das Institut F._______ hat auf entsprechende Erläuterungsfrage des
Gerichts bestätigt, dass es sich im Gutachten nicht zur Arbeitsfähigkeit in
der Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer und Kellner in einem Dan-
cing geäussert habe, da kein objektives Tätigkeitsprofil vorliege. Falls man
diese Tätigkeit als körperlich mittelschwer einstufe – wie das offensichtlich
das Gericht mache – lasse sich für derartige Tätigkeiten aufgrund der vor-
liegenden Akten keine sichere Arbeitsunfähigkeit zurückdatieren. Folglich
bestätigten die Gutachter retrospektiv vor ihrem Gutachten, also vor April
2013 keine länger dauernde und höhergradige Einschränkung arbiträr über
die Zeit gemittelt in einer mittelschweren Tätigkeit. Diese wird ab April 2013
als nicht mehr zumutbar bezeichnet. Das Gutachten des Instituts
F._______ datiert vom 25. April 2013. Die massgebende Untersuchung
und Begutachtung des Beschwerdeführers im Institut F._______ fand aber
bereits am 12. März 2013 statt, weshalb die Einschätzung des Instituts
F._______ in zeitlicher Hinsicht ab März 2013 zu gelten hat.
9.3 Aktenmässig belegt und überdies unbestritten ist, dass der Beschwer-
deführer seit 2001 aufgrund Rückenbeschwerden für körperlich schwere
Tätigkeiten im Sinne des F._______-Gutachtens mit Heben und Tragen
von Lasten über 10 kg und solche in Zwangshaltungen nicht mehr arbeits-
fähig ist. Es erscheint nachvollziehbar, dass das Institut F._______ und der
medizinische Dienst davon ausgehen, dass die festgestellten Rückenbe-
C-4531/2014
Seite 22
schwerden die Tätigkeit als Geschäftsführer und Kellner nicht in invaliden-
versicherungsrechtlich relevanter Weise einschränkten. Die weiteren Diag-
nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Diabetes mellitus, Polyneuro-
pathie und Sensibilitätsstörung der linken Hand) sind vor dem März 2013
nicht aktenmässig belegt. In diesem Sinne kommt auch Dr. med.
G._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seiner Stellung-
nahme vom 12. Juni 2013 zum Ergebnis, dass aufgrund der Angaben im
Gutachten des Instituts F._______ eine Arbeitsunfähigkeit für mittel-
schwere Tätigkeiten bis Ende Februar 2013 nicht ausgewiesen sei. In sei-
ner Stellungnahme vom 25. August 2013 (IVSTA-act. 141) hat er sich noch-
mals mit der Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit auseinandergesetzt. Er kam zum Schluss, dass die Ar-
beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis Ende Februar 2013
0 % und ab März 2013 100 % betrage.
9.4 Die Frage nach dem Beginn und dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit liess sich mangels Vorliegens entsprechender be-
weiskräftiger ärztlicher Einschätzungen bereits in den Urteilen der AHV/IV-
Rekurskommission vom 30. Oktober 2006 (IVSTA-act. 43) und des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 (IVSTA-act. 94) nicht be-
urteilen. Es erübrigt sich daher, nochmals auf die bereits damals der ge-
richtlichen Beurteilung unterzogenen ärztlichen Unterlagen aus dieser Zeit
näher einzugehen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass insbesondere auf
die Einschätzung von Dr. med. J._______ vom 29. Juli 2004, wonach der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit Februar 2001 zu 50 %
eingeschränkt sei, nicht abgestellt werden kann, zumal ihre Einschätzung
nicht auf beweiskräftigen ärztlichen Berichten beruhte (vgl. Urteil der
AHV/IV-Rekurskommission vom 30. Oktober 2006 E. 6). Auch aus dem bei
der Haftanstalt eingeholten Bericht vom 9. August 2007 (IVSTA-act. 5), wo-
nach der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens mit einem Pen-
sum von 50 % beschäftigt gewesen sei, er aber nicht habe arbeiten müs-
sen, lässt sich nicht ableiten, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Ge-
schäftsführer und Kellner bzw. in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit
im Allgemeinen relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
9.5 Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die medizi-
nische Aktenlage unvollständig ist und entsprechende Echtzeitzeugnisse
vorhanden wären, die noch zu den Akten genommen werden könnten. Aus
diesem Grund könnte für den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum
auch eine neuerliche fachärztliche Begutachtung keinen Aufschluss dar-
C-4531/2014
Seite 23
über bringen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer bereits früher in ren-
tenrelevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Letztlich
liegt für die Zeit vor der Begutachtung in dieser Hinsicht Beweislosigkeit
vor, was die Arbeitsunfähigkeit in einer mittelschweren und leichten Tätig-
keit betrifft, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, der aus
dem unbewiesen gebliebenen und nicht erstellbaren Sachverhalt einen An-
spruch auf einen höheren beziehungsweise früher entstandenen Renten-
anspruch ableiten will. Im Zweifel kann nicht zu seinen Gunsten eine be-
antragte Leistung zugesprochen werden, da keine invalidenversicherungs-
rechtlich massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in mittelschwe-
ren und leichten Tätigkeiten vor März 2013 überwiegend wahrscheinlich
ist. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beginn
des Wartejahres auf den Untersuchungszeitpunkt beim Institut F._______
im März 2013 festgelegt hat. Ein Rentenanspruch konnte daher frühestens
nach Ablauf des Wartejahres am 1. März 2014 entstehen.
10.
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheit-
lichen Einschränkungen.
10.1 Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Beein-
trächtigung sind mittels Einkommensvergleich gestützt auf die Verhältnisse
im Jahr 2014 (Rentenbeginn als massgebender Vergleichszeitpunkt; vgl.
BGE 129 V 222) zu ermitteln.
10.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin-
reichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurück-
gegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevan-
ten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE
139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_567/2013 E. 4.4).
C-4531/2014
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10.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes-
sung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen-
gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils
vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen-
dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr
generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb
der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo-
chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohn-
sitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder
Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Validen- und
Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden
müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Be-
messung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012,
S. 38).
10.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizeri-
schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob
und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt
von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles
ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und
insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Rele-
vante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
10.5 Die Vorinstanz hat ausgehend von der verbleibenden Restarbeitsfä-
higkeit von 70 % bei einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tä-
tigkeit einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt und
dabei bei einem Valideneinkommen von Fr. 5'499.– und einem um einen
Leidensabzug von 15 % verminderten Invalideneinkommen von
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Fr. 2'571.30 einen Invaliditätsgrad von 53 % ermittelt. Sie hat zur Bestim-
mung des Validen- und Invalideneinkommens Tabellenlöhne der LSE 2010
herangezogen. Mit Blick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der An-
spruchsentstehung am 1. März 2014 stünden mit der LSE 2012 aktuellere
Daten zur Verfügung. Die LSE 2012 ist laut IV-Rundschreiben Nr. 328 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 22. Oktober 2014 je-
doch erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rundschreibens an-
zuwenden, also erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Wie es
sich damit verhält, kann offen gelassen werden, da hier die Anwendung der
LSE 2012 zu keiner anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrads
im Vergleich zur LSE 2010 führt (siehe unten E. 10.8).
10.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer heute im
Gesundheitsfall trotz Fehlens einer spezifischen Ausbildung einer qualifi-
zierten Tätigkeit im Gastgewerbe nachgehen würde. Diese sich bei der In-
validitätsbemessung zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkende An-
nahme erscheint zwar grosszügig, angesichts der besonderen Umstände
aber noch haltbar. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels
zuverlässiger Angaben über die erzielten Einkünfte des Beschwerdefüh-
rers als Geschäftsführer eines Dancings in den Jahren 1997 und 1998, da
insbesondere die entsprechenden Einkünfte nicht im individuellen Konto
verzeichnet sind (IVSTA-act. 148a), zur Bestimmung des Valideneinkom-
mens einen Tabellenlohn herangezogen hat (LSE 2010 TA1, Bereiche
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (55-56), Anforderungsni-
veau 1 und 2, Männer, Fr. 5'200.–, basierend auf 40 Wochenstunden). Die-
ser Lohn ist an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014
im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie von 42.4 Stun-
den (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt-
schaftsabteilungen 1990-2014, abrufbar unter ) anzu-
passen und auf das Jahr 2014 zu indexieren (2151 [Indexwert 2010] x 2220
[Indexwert 2014]; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal-
löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 [Index: Ba-
sis 1939], abrufbar unter ). Daraus resultiert ein Validen-
einkommen von gerundet Fr. 5'689.–. Insofern ist der vorinstanzliche Ein-
kommensvergleich leicht zu korrigieren.
10.7 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz
ebenfalls auf Tabellenlöhne (LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau
4) abgestellt, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer
seit der Inhaftierung im März 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge-
gangen ist. Die Vorinstanz hat gestützt auf das verbleibende zumutbare
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Tätigkeitsprofil anhand der Tabellenlöhne in den Bereichen sonstige per-
sönliche Dienstleistungen (96), Detailhandel (47) und Reparatur von Ge-
brauchsgütern (95) einen Durchschnittslohn von Fr. 4'145.33 ermittelt. Die-
ser ist an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 in die-
sen drei Bereichen von 41.8 Stunden pro Woche anzupassen und auf das
Jahr 2014 zu indexieren (2151 [Indexwert 2010] x 2220 [Indexwert 2014]).
Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 4'470.83. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weiter einen Leidensabzug von
15 % gewährt, was angemessen erscheint, zumal nach neurologischer Ein-
schätzung ein erhöhter Pausenbedarf besteht, welcher im Rahmen der zu-
mutbaren Teilzeittätigkeit die Gehaltserwartung durchaus zu beeinträchti-
gen vermag (vgl. Urteil des BGer 9C_433/2010 vom 4. August 2010 E. 2.4).
Das sich nach diesem Abzug ergebende Einkommen von Fr. 3'800.20 ist
schliesslich an das zumutbare Pensum von 70 % anzupassen, womit sich
ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 2'660.14 ergibt. Setzt man im
Einkommensvergleich das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen
gegenüber resultiert ein Invaliditätsgrad von 53.3 %.
10.8 Unter Anwendung der neu gestalteten LSE 2012 ergibt sich folgende
Berechnung des Invaliditätsgrads: Das durchschnittliche Einkommen in
den Bereichen Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (55-56) für
das Kompetenzniveau 3 und 4, das dem Anforderungsniveau 1 und 2 der
LSE 2010 entspricht, beträgt Fr. 5'566.–. Nach Anpassung an die betriebs-
üblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden und Indexie-
rung (2188 [Indexwert 2012] x 2220 [Indexwert 2014]) ergibt sich ein Vali-
deneinkommen von Fr. 5'986.25. Für die Bestimmung des Invalidenein-
kommens ist auf den durchschnittlichen Lohn in den Bereichen Erbringung
von sonstigen Dienstleistungen (94-96) und Detailhandel (47) für das Kom-
petenzniveau 1 von Fr. 4'721.50 abzustellen, was nach Anpassung an die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden und Indexierung Fr.
5'006.13 ergibt. Wird dieser Wert um einen Leidensabzug von 15 % gekürzt
und an das zumutbare Pensum von 70 % angepasst, resultiert ein Invali-
deneinkommen von Fr. 2'978.65. Die Erwerbseinbusse von Fr. 3'007.60
entspricht einem Invaliditätsgrad von 50.24 %.
10.9 Insofern ist der Einkommensvergleich der Vorinstanz im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
halbe Invalidenrente entstand somit nach Ablauf des Wartejahres am
1. März 2014 (vgl. Art. 28 Abs.1 Bst. b und Art. 29 Abs. 3 IVG). Da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht
C-4531/2014
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werden, dass die Vorinstanz die Rentenhöhe falsch berechnet hätte, ist
darauf nicht einzugehen.
11.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf die medizinische Einschätzung des Instituts F._______ und ih-
res medizinischen Dienstes sowie gestützt auf ihren Einkommensvers-
gleich dem Beschwerdeführer ab 1. März 2014 eine halbe Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat. Dementspre-
chend ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 26. Mai 2014 zu bestätigen.
12.
12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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