B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4534/2012
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
1. A._______, Schweiz,
2. B._______, Schweiz,
3. C._______, Schweiz,
4. D._______, Schweiz,
alle vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
E._______, Schweiz,
Beschwerdegegnerin,
ZBSA Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation Vorsorgewerk der F._______ AG.
C-4534/2012
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Sachverhalt:
A.
Die F._______ AG (im Folgenden: F._______ oder Arbeitgeberin) kündig-
te per 31. Dezember 2007 den Anschlussvertrag mit ihrer bisherigen Vor-
sorgeeinrichtung und schloss sich per 1. Januar 2008 der E._______ zur
Förderung der Personalvorsorge (im Folgenden: E._______ oder Be-
schwerdegegnerin) an; der Wechsel sämtlicher Angestellten resp. Versi-
cherten erfolgte im Kollektiv. In der Folge sprach die Arbeitgeberin zufolge
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage mehrere Kündigungen aus
(Akten [im Folgenden: act.] der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsauf-
sicht [im Folgenden: ZBSA oder Vorinstanz] 7 und 28; vgl. auch act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 7).
B.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 informierte die Vorsorgekommission
der F._______ die betroffenen Versicherten über die Teilliquidation des
Vorsorgewerks. Sie führte unter anderem aus, der 31. Dezember 2008
gelte gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements als Stichtag (act. 7 Beilage 8).
Am 3. Dezember 2009 erfolgte die Information an die Betroffenen, dass
der Stichtag der 31. Dezember 2009 sei (act. 7 Beilage 9). In der Folge
gelangte die E._______ mit Schreiben vom 29. Juni 2010 an die Betroffe-
nen und verwies auf den am 17./18. Juni 2010 ergangenen Beschluss der
Vorsorgekommission; gemäss diesem wurde der Beginn der Teilliquidati-
on auf den 31. Juli 2009 und als Stichtag für die beitragsmässige Ermitt-
lung des Fehlbetrages des Vorsorgewerks der 31. Dezember 2009 fest-
gelegt (act. 3, 4 und 7 Beilage 10).
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2010 liessen die durch Rechtsanwalt Kaspar
Saner vertretenen Gesuchsteller beantragen, es sei im Liquidationsplan
über die Teilliquidation der E._______, Vorsorgewerk F._______, als Li-
quidationsbeginn der 31. Dezember 2008 und als relevanter Stichtag für
die Ermittlung der zu berücksichtigenden Mittel der 31. Dezember 2008
festzusetzen. Demgemäss seien insbesondere die vom 1. Januar bis
31. Dezember 2008 eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einla-
gen, nebst erworbenen Altersguthaben nach BVG-Minimum, durch die
Teilliquidation nicht zu schmälern und die gesamten Mittel bis zum Aus-
zahlungstag zu verzinsen (act. 7 Beilage 11). Daraufhin hielt die
E._______ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2010 zusammen-
fassend fest, dass der Stichtag für die Teilliquidation aufgrund einer Prä-
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zisierung des Arbeitgebers auf Ende 2009 habe verschoben werden
müssen (act. 6a).
D.
Im Rahmen der Eingabe vom 18. Oktober 2010 an das Bundesamt für
Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) liessen die Betroffenen ein
Gesuch um Überprüfung und Entscheidung stellen und beantragen, es
seien der Beschluss und der Verteilplan der E._______, Vorsorgewerk
F._______, erläutert am 29. Juni 2010 und bestätigt am 21. September
2010, insoweit abzuändern, als dass sowohl der Liquidationsbeginn als
auch der relevante Stichtag für die Ermittlung der zu berücksichtigenden
Mittel auf den 31. Dezember 2008 festzulegen sei. Demgemäss seien
insbesondere die für die Gesuchsteller vom 1. Januar bis 31. Dezember
2008 – auch kollektiv – eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Ein-
lagen, nebst erworbenen Altersguthaben nach BVG-Minimum, durch die
Teilliquidation nicht zu schmälern, die gesamten Mittel bis zum Auszah-
lungstag zu verzinsen und gegebenenfalls dem veränderten Deckungs-
grad anzupassen (act. 7).
E.
In der Folge ersuchte das BSV am 5. Januar 2011 die E._______ um Ein-
reichung aller zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (act. 10, 12 bis
14). Daraufhin liess diese dem BSV am 28. April 2011 unter anderem den
Expertenbericht zur Teilliquidation, das Testat für die Bilanz per 31. De-
zember 2009 des Vorsorgewerks (Revisionsstelle) sowie den Verteilplan
mit Ausführungen zukommen (act. 16). Daraufhin verlangte das BSV mit
Schreiben vom 1. Juni 2011 eine Ergänzung des Expertengutachtens so-
wie weitere Unterlagen (act. 17 bis 19).
F.
In ihrer diesbezüglich am 5. Oktober 2011 abgegebenen Stellungnahme
liessen die Betroffenen zusammengefasst ausführen, gestützt auf die
neusten Informationen sei der Teilliquidationsbeginn auf den 2. Juli 2008
festzulegen, was nach Art. 7 Abs. 1 des Liquidationsreglements zu einem
Stichtag per 31. Dezember 2008 führe. Zu den gemäss Art. 11 Abs. 1 des
Reglements in ihrem vollen Umfang zu gewährleistenden Ansprüchen
würden alle Freizügigkeitseinlagen innerhalb des letzten Jahres vor dem
Stichtag gehören, unabhängig davon, ob es sich um individuelle oder kol-
lektive Einlagen handle. Für den Fall, dass bei einem Stichtag am
31. Dezember 2008 die per 1. Januar 2008 kollektiv eingebrachten Frei-
zügigkeitsleistungen entsprechend dem Unterdeckungsgrad gekürzt wür-
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den, wären diesfalls Anpassungen aufgrund des zwischenzeitlich erheb-
lich angestiegenen Deckungsgrads vorzunehmen (act. 22).
G.
Nachdem das BSV mit Datum vom 26. Oktober 2011 die Genehmigung
des am 28. September 2011 zur Vorprüfung eingereichten neuen Regle-
ments zur Teil- oder Gesamtliquidation rückwirkend per 1. Januar 2011
verfügt hatte (act. 24 und 25), erliess die ZBSA betreffend Übernahme der
Aufsicht und Registrierung im Register für berufliche Vorsorge im Kanton
G._______ am 29. Februar 2012 eine Verfügung (act. 28).
H.
Mit Datum vom 28. Juni 2012 erliess die ZBSA eine weitere Verfügung,
mit welcher die "Aufsichtsbeschwerde" im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen (Ziff. 1 des Dispositivs) und darauf hingewiesen wurde, dass allfäl-
lige Änderungen am Teil- oder Gesamtliquidationsreglement bis zum for-
mellen Abschluss des Teilliquidationsverfahrens nicht genehmigt würden
(Ziff. 2 des Dispositivs). Die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 6'100.-
wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs).
I.
Hiergegen liessen A._______, B._______, C._______ und D._______
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 31. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die
Verfügung vom 28. Juni 2012 aufzuheben und es sei der beschwerde-
gegnerische Teilliquidationsplan zum Vorsorgewerk F._______ in dem
Sinn zu modifizieren, als dass die Teilliquidationsphase ihren Beginn am
31. Oktober 2008 habe und bei einem massgebenden Stichtag am
31. Dezember 2008 die Vorsorgeguthaben nicht gekürzt würden. Weiter
sei ein Enddatum für die Teilliquidationsphase festzulegen – alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
sowohl im vorliegenden als auch im vorinstanzlichen Verfahren (B-act. 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorgehen des
BSV betreffend Genehmigung des neuen Reglements stehe in eklatan-
tem Widerspruch zu zentralen rechtsstaatlichen Garantien wie dem An-
spruch auf staatliches Handeln nach Treu und Glauben sowie der Ge-
währleistung des rechtlichen Gehörs. Auch die ZBSA habe dieses Vorge-
hen zu Recht kritisiert, dann aber bei der Beurteilung des vorliegenden
Auslegungsstreits merkwürdigerweise trotzdem primär auf die neu ge-
fasste Reglementsbestimmung abgestellt. Es könne keinem Zweifel un-
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terliegen, dass der rechtlichen Beurteilung der Teilliquidation, die im
Sommer 2010 beschlossen worden sei, das damals gültig gewesene
Reglement zu Grunde zu legen sei. Rückwirkende Reglementsänderun-
gen seien, soweit sie sich zu Lasten der Versicherten auswirkten, nicht
zulässig. Der Liquidationsbeginn hätte nach Art. 4 Abs. 3 des Liquidati-
onsreglements richtigerweise vom 31. Juli 2009 auf den 31. Oktober 2008
vorverlegt werden müssen. Auch die Verlegung des Stichtags für die Be-
messung des Vorsorgevermögens vom 31. Dezember 2009 auf den
31. Dezember 2008 sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sehr
wohl rechtserheblich. Allein aus diesem Grund hätte die Vorinstanz das
gestellte Begehren auf Abänderung des Verteilplans gutheissen müssen.
Das auf Abweisung des Prüfungsgesuchs lautende Dispositiv sei somit
jedenfalls unzutreffend. Es leuchte nicht ein, weshalb bei genau gleicher
betraglicher Ausgangslage die Freizügigkeitsleistungen unangetastet
blieben, wenn die Beschwerdeführenden statt kollektiv je einzeln auf den
1. Januar 2008 oder später in die beschwerdegegnerische Vorsorgeein-
richtung eingetreten wären. Es sei nicht einsichtig, wie sich die Regle-
mentspassage von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 3 nicht vertragen sollte;
dieser könne ohne Weiteres als Kürzungsausschlussregel für gewisse
Kategorien von Guthaben verstanden werden. Seien bei einer reglemen-
tarischen Vorschrift mehrere Auslegungsresultate denkbar, sei die Ausle-
gungsregel "in dubio contra stipulatorem" anwendbar. Die Vorinstanz ha-
be zu Unrecht entschieden, dass die per 1. Januar 2008 von der früheren
Vorsorgeeinrichtung übertragenen Freizügigkeitsleistungen der Be-
schwerdeführenden nicht unter den Kürzungsausschluss von Art. 11
Abs. 1 Satz 3 des Liquidationsreglements in der Fassung von 2009 fallen
sollen, sondern entsprechend der Unterdeckung am Stichtag 31. Dezem-
ber 2008 zu kürzen seien. Hinsichtlich der Dauer einer Liquidationsphase
lasse sich der Rechtsprechungspraxis eine Maximalfrist von drei Jahren
entnehmen. Die vorliegende Teilliquidation hätte also schon vor längerer
Zeit abgeschlossen werden müssen. Die Vorinstanz hätte aus materiellen
Gründen die vorinstanzliche Eingabe der Beschwerdeführenden gutheis-
sen müssen. Wie das vorinstanzliche Verfahren mit den zahlreichen
nachträglichen Angaben und Korrekturen gezeigt habe, seien die Be-
schwerdeführenden in allen guten Treuen veranlasst gewesen, den Liqui-
dationsplan einer behördlichen Prüfung unterziehen zu lassen. In dieser
Situation hätten nach dem Veranlassungsprinzip die Beschwerdeführen-
den nicht mit vorinstanzlichen Entscheidkosten belegt werden dürfen.
Ganz abgesehen davon sei auch die vorinstanzliche Begründung für die
Kostenpflicht mit dem Hinweis auf kantonale Verwaltungsverfahrensbe-
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Seite 6
stimmungen bundesrechtswidrig. Bei von Versicherten eingeleiteten
Überprüfungsverfahren sehe das Bundesrecht Kostenfreiheit vor.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 wurden die Beschwerde-
führenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die
Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3);
dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos-
ten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden (B-
act. 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ZBSA habe das
vom BSV genehmigte Teilliquidationsreglement nicht ausser Kraft setzen
und die Verfügung vom 26. Oktober 2011 namentlich nicht in Wiederer-
wägung ziehen dürfen. Daran ändere der Grundsatz von Treu und Glau-
ben nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schon deshalb
nicht vor. In Erwägung 3.2.2 des angefochtenen Entscheids werde erläu-
tert, weshalb nicht auf das Reglement vom 26. August 2009 abgestellt
werden könne. Als allgemein gültige intertemporalrechtliche Regel tauge
der Vorschlag der Beschwerdeführenden nicht. Der Grundsatz, wonach
sich eine rückwirkende Reglementsänderung nicht zu Ungunsten der
Versicherten auswirken dürfe, gelte nur im Fall der echten Rückwirkung.
Sodann könnten die Beschwerdeführenden aus dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-625/2009 vom 8. Mai 2012 (E. 5.4.5) nichts für ih-
ren Standpunkt herleiten. In Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids
sei die ZBSA vom Stichtag am 31. Dezember 2008 ausgegangen, was
auch der Sichtweise der Beschwerdeführenden entspreche. Weshalb sie
der ZBSA trotzdem unrichtiges Vorgehen vorwerfe, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Auch dieser Stichtag ändere an der Kürzung der Austrittsleistun-
gen nichts. Mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch seien sie folglich
nicht durchgedrungen. Demzufolge habe rechtlich weder eine Grundlage
für eine Gutheissung der Beschwerde noch Raum für eine dispositivmäs-
sige Feststellung des Stichtags bestanden. Erstmals vor Bundesverwal-
tungsgericht werde die Feststellung des Stichtags am 31. Dezember
2008 verlangt. Ein Feststellungsinteresse sei jedoch nicht ersichtlich, da
das anwendbare Reglement vom 1. Januar 2011 – wie auch das zuvor
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gültige – eine Kürzung auch bei einem Stichtag am 31. Dezember 2008
verlange. Auf den Antrag, es sei das Ende des Teilliquidationsverfahrens
festzustellen, sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden würden
Art. 53d Abs. 1 BVG über die Rechtsgleichheit ausser Acht lassen. Unter
diesem Aspekt gebe es keine sachlichen Gründe, das zu Beginn kollektiv
eingebrachte Vorsorgekapital nicht der anteilsmässigen Kürzung zu un-
terziehen. Wäre Art. 11 Abs. 1 des Reglements vom 26. August 2009 in
der Weise auszulegen, wie es die Beschwerdeführenden beantragten,
hätte die Aufsichtsbehörde diesen Artikel wegen Verstosses gegen das
Rechtsgleichheitsprinzip nicht genehmigen dürfen (Art. 52b Abs. 2 BVG).
Allerdings komme das Reglement vom 1. Januar 2011 zur Anwendung,
dessen Art. 12 klar sei. Art. 11 Abs. 1 des Reglements vom 26. August
2009 stelle eine Kürzungsbemessungsregel dar; es handle sich nicht um
eine Kürzungsausschlussregel. Im Lichte des Dargelegten komme der
vertraglichen Auslegungsregel "in dubio contra stipulatorem" keine Be-
deutung zu. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mit
Blick auf die vorinstanzlich und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht
gestellten Anträge unverständlich. Die Frage des Abschlusses der Teilli-
quidation sei nicht streitig gewesen, zumal die Umstrukturierung des Be-
triebes noch nicht abgeschlossen sei und gar eine Totalliquidation im
Raum stehe. Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen, woraus sich die
Kostenpflicht der Beschwerdeführenden ergebe. Sodann enthalte Art. 53d
Abs. 6 BVG keine Regelung zu den Kosten. Diese Bestimmung schliesse
die Kostenauferlegung mithin nicht aus. Die Kostenlosigkeit werde im
BVG nur mit Bezug auf Streitigkeiten über den Informationsanspruch sta-
tuiert (Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG), weshalb auf die Kostenpflichtigkeit in
den übrigen Fällen geschlossen werden könne. Die Aufsicht über die Be-
schwerdegegnerin erfolge durch die ZBSA, deren Gebühren sich nach
kantonalem Recht richten würden. Da die Aufsichtsbehörde bei Teilliqui-
dationen nicht von Amtes wegen tätig werde (Art. 53d Abs. 6 BVG), hät-
ten die Beschwerdeführenden den Entscheid veranlasst. Es würden da-
her die gesetzlichen Bestimmungen gelten, wie sie sich aus dem ange-
fochtenen Entscheid ergäben. Auch insofern sei dieser korrekt.
L.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Eventualiter seien der Stichtag der Teilliquidation und der Beginn der Li-
quidationsphase gemäss Gesetz und massgebendem Liquidationsregle-
ment festzulegen, das Ende der Teilliquidationsphase auf den 30. Sep-
tember 2012 festzusetzen und der von den Beschwerdeführenden gefor-
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derte Kürzungsausschluss abzulehnen. Subeventualiter sei der vorlie-
gende Fall an die ZBSA zwecks ergänzender Abklärungen und neuer
Entscheidung zurückzuweisen (B-act. 7).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Art. 11 Abs. 1 Satz 3
des Reglements 2008 sei nicht anders zu verstehen als Art. 12 Abs. 1
Satz 3 des Reglements 2011. Insofern sei es müssig zu diskutieren, wel-
ches der beiden Reglemente zur Anwendung komme. Bei der im Jahr
2011 vorgenommenen Ergänzung handle es sich explizit um eine Präzi-
sierung und nicht um eine echte Reglementsänderung. Auch ohne Präzi-
sierung sei klar, dass nur individuelle Freizügigkeitseinzahlungen der letz-
ten 12 Monate von der Kürzung im Rahmen einer Teilliquidation ausge-
nommen seien. Im Rahmen eines Neuanschlusses kollektiv überwiesene
Sparguthaben sowie Reserven würden nicht unter die Bezeichnung "Frei-
zügigkeitseinzahlung" fallen. Eine Freizügigkeitsleistung sei eine individu-
elle Leistung. Bei einem Kollektivübertritt von einer Sammelstiftung in die
andere entstünden keine individuellen Freizügigkeitsleistungen, und die
Überweisung der Sparguthaben und der (allfälligen) Reserven erfolgten
im Kollektiv. Weder das Reglement 2008 noch das Reglement 2011 wür-
den eine grundsätzliche Kürzungsausschlussbestimmung beinhalten. Der
Interpretation der Beschwerdeführenden bezüglich des Kürzungsaus-
schlusses könne nicht gefolgt werden. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Regle-
ments 2008 sei klar. Für die Auslegungsregel "in dubio contra stipulato-
rem" sei kein Platz. Sowohl gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Reglements
2008 wie auch laut Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Reglements 2011 seien die
im Kollektiv überwiesenen Vorsorgegelder ohne Vorbehalte und uneinge-
schränkt der Kürzung im Rahmen der Teilliquidation unterworfen. Eine
Teilliquidation sollte in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern, dürfe
gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung aber bis zu fünf Jahre
in Anspruch nehmen. Das Vorsorgewerk werde per 30. September 2012
gesamtliquidiert. Eine Trennung zwischen der Teil- und der Gesamtliqui-
dation sei nicht gerechtfertigt und mache keinen Sinn. Die Kosten habe
die unterliegende Partei zu tragen.
M.
In ihrer Replik vom 13. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden
vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest-
halten (B-act. 15).
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, durch die Nichteröff-
nung der Reglementsänderung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör
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aufs Gröbste verletzt worden. Die Beschlussfassung über die Teilliquida-
tion am 23. Juni 2010 sei Auslöser des Überprüfungsverfahrens gewe-
sen. Ebenso gelange man zur Anwendung des bisherigen Reglements,
wenn der Stichtag für die Vermögensstände per 31. Dezember 2008 als
massgebendes Datum in Betracht gezogen würde. Im Verfahren nach Art.
53d Abs. 6 BVG herrsche die Offizialmaxime und der Untersuchungs-
grundsatz. Es gebe im vorinstanzlichen Verfahren keinen Streitgegens-
tand im engeren Sinn, die Aufsichtsbehörde habe alle Aspekte der in Fra-
ge stehenden Teilliquidation zu prüfen, dies umso mehr, wenn Vorsorge-
versicherte Hinweise über zu klärende Punkte wie eben die Beendigung
der Liquidationsphase machen würden. Die Beschwerdeführenden seien
hinsichtlich der Kostenverlegungsfrage im erstinstanzlichen Aufsichtsver-
fahren der Meinung, dass dieses kostenfrei sei, soweit die Versicherten in
guten Treuen Anlass haben würden, eine Überprüfung zu begehren. Hin-
sichtlich der Thematik des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Liquidati-
onsreglements argumentiere die Beschwerdegegnerin interessanterweise
wie die Beschwerdeführenden und nicht wie die Vorinstanz. Der Wechsel
der Vorsorgeeinrichtung entspreche dem Freizügigkeitsfall, wie er in Art. 2
Abs. 1 FZG definiert sei. Dass der Austritt kollektiv erfolge und im Nach-
gang ein Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung stattfinde, ändere daran
nichts.
N.
In ihrer Duplik vom 20. März 2013 hielt die Vorinstanz an den gestellten
Anträgen fest (B-act. 17).
Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Beschwerdefüh-
renden hätten die Genehmigungsverfügung des BSV nicht anfechten
können. Hingegen hätten sie spätestens im Rahmen der Beschwerde die
in Frage stehende Bestimmung des Teilliquidationsreglements vor Bun-
desverwaltungsgericht beanstanden können. Wie die ZBSA in der Ver-
nehmlassung dargelegt habe, hätten die Beschwerdeführenden mit der
angefochtenen Verfügung vom Reglement Kenntnis erhalten. Dass die-
ses in Kraft gesetzt worden sei, habe die ZBSA hinnehmen müssen. Sie
habe die Verfügung des BSV rechtlich nicht in Wiedererwägung ziehen
können, unbesehen davon, ob das BSV das rechtliche Gehör verletzt ha-
be oder nicht. Weiter sei ein noch laufender, nicht abgeschlossener
Sachverhalt ein Dauersachverhalt. Die ZBSA habe sich auf die zur un-
echten Rückwirkung ergangene Rechtsprechung abgestützt und sei zum
Ergebnis gekommen, dass das neue Reglement anzuwenden sei. Daran
sei festzuhalten. Es treffe nicht zu, dass gegen den Untersuchungsgrund-
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Seite 10
satz verstossen worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht die
Feststellung des Stichtags, sondern das Absehen von der Kürzung bean-
tragt. Dieser Antrag sei behandelt worden und es sei auf die Vorverlegung
des Stichtags geschlossen worden. Mit der begründeten Abweisung des
Leistungsantrags habe kein Raum und keine Notwendigkeit für eine
selbstständige Feststellung des Stichtags bestanden. Gemäss ergänzen-
dem Bericht der H._______ vom 18. Juli 2011 habe sich der Personalab-
bau im Jahre 2011 fortgesetzt. Der Verteilplan vom 23. Juni 2010 könne
in diesem Lichte zweifellos nicht als vom Stiftungsrat abgenommener, de-
finitiver Verteilplan gelten; ein solcher liege noch nicht vor. Im Übrigen sei
der Entscheid des Stiftungsrats vom 21. September 2010 Gegenstand
der angefochtenen Verfügung und nicht ein Verteilplan. Sodann könne
Art. 53d Abs. 6 BVG nicht entnommen werden, dass nur gegen Verteil-
pläne Rechtsmittel erhoben werden könnten. Die ZBSA sei somit gehal-
ten gewesen, auf die Beschwerde einzutreten. Über die stiftungsinterne
Beschlusslage habe sie indes nicht hinausgehen dürfen. Die gemäss an-
gefochtener Verfügung allein strittige Frage, ob die Austrittsleistungen der
Beschwerdeführenden gekürzt werden dürften, habe sehr wohl Gegens-
tand einer Verfügung sein können. Es könne offen bleiben, welches Reg-
lement nun gelte. Es sei nicht erkennbar, weshalb die ZBSA zur Frage
des Abschlusses der Teilliquidation eine Verfügung hätte erlassen sollen
oder dürfen. Sie hätte unbefugt in das Entscheidermessen des Stiftungs-
rats eingegriffen, denn die Aufsichtsbehörde könne nicht anstelle des Stif-
tungsrats in allen möglichen Punkten über die Teilliquidation verfügen.
Der Verfügung gehe der Stiftungsratsbeschluss zwangsläufig voraus.
Über den Abschluss der Teilliquidation liege kein entsprechender Be-
schluss vor, hingegen zur Frage der Leistungskürzung, weshalb die ZBSA
nur hierüber habe entscheiden können. Daran ändere die Offizialmaxime
nichts.
O.
Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 21. März 2013 vollumfäng-
lich an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom
31. Oktober 2012 fest (B-act. 18).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdegeg-
nerin habe keinen "eklatanten Rechtsverstoss" begangen; alle Regle-
mentsänderungen seien korrekt kommuniziert worden. Weder gestützt
auf das alte noch das neue Reglement resp. eine andere Regelung hät-
ten die Beschwerdeführenden ein Recht auf einen Kürzungsausschluss.
Da die Teilliquidation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Liquida-
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Seite 11
tionsreglements noch nicht abgeschlossen gewesen sei, handle es sich
bei der Anwendung des Reglements 2011 eindeutig um eine erlaubte un-
echte Rückwirkung, soweit sich die Tatbestände bereits vor dessen In-
krafttreten verwirklicht hätten. Sowohl die ZBSA wie auch die Beschwer-
deführenden gingen übereinstimmend vom 31. Dezember 2008 als Stich-
tag aus. Dagegen sei nicht opponiert worden. Bezüglich des Endes des
Zeitrahmens der Teilliquidation werde auf die Beschwerdeantwort verwie-
sen. Eine Freizügigkeitsleistung entstehe bei einem Freizügigkeitsfall
(= individueller Austritt, sog. "normaler Austritt, Art. 2 Abs. 1 FZG). In casu
habe sich das ganze Kollektiv von einer Sammelstiftung gelöst und sich
als Vorsorgewerk der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Es lägen we-
der individuelle Austritte aus der alten Vorsorgeeinrichtung oder individu-
elle Eintritte in die E._______ noch ein Wechsel des Arbeitgebers vor,
sondern der Wechsel eines Kollektivs im Rahmen eines Neuanschlusses.
Zwischen einem Freizügigkeitsfall und einem kollektiven Übertritt im
Rahmen eines Neuanschlusses bestehe somit ein grosser Unterschied.
Bei einem kollektiven Übertritt finde infolge Kündigung des Anschlussver-
trags regelmässig eine Teilliquidation statt (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG).
Die Beschwerdeführenden hätten vor und nach der Überweisung der
Sparguthaben bzw. vor und nach dem Anschlusswechsel in der gleichen
Funktion beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Eine Änderung des Ar-
beitsverhältnisses habe nicht stattgefunden. Somit könnten die im Rah-
men eines Neuanschlusses kollektiv überwiesenen Sparguthaben nicht
unter "Freizügigkeitseinzahlung" subsumiert werden. Bei der Ergänzung
in der Klammer von Art. 12 Abs. 1 des Reglements 2011 handle es sich
um eine echte Präzisierung der bereits bestehenden Bestimmung und der
bisherigen Praxis.
P.
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2013 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 19).
Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4534/2012
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden
auch: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Dazu gehören Verfügungen der Aufsichtsbehörden
im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 61 in Verbindung mit
Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und
Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu
nicht vor (zur Zuständigkeit vgl. auch Urteile des BVGer C-5780/2008
vom 25. Oktober 2011 E. 2 und C-5899/2009 vom 22. Dezember 2011
E. 2.3).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht – wie vorliegend –
eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende
Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Ver-
bot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von
Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt
(BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor,
wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein
geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz 627).
1.3 Der Entscheid der ZBSA vom 28. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 1) stellt
ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Be-
schwerde gegen diese Verfügung ist frist- und formgerecht eingegangen
(Art. 50 und 52 VwVG). Die von der Teilliquidation betroffenen Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung in ihrer Eigenschaft
als Destinatäre der Beschwerdegegnerin besonders berührt und haben in
diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 VwVG). Damit sind sie zur Beschwerde le-
C-4534/2012
Seite 13
gitimiert (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012
E. 2.3 ff.). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'000.- fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfas-
send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde vom 31. August 2012 (B-act. 1) ist demnach einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführenden liessen beantragen, es sei die Verfügung
vom 28. Juni 2012 aufzuheben und es sei der beschwerdegegnerische
Teilliquidationsplan zum Vorsorgewerk F._______ in dem Sinn zu modifi-
zieren, dass die Teilliquidationsphase ihren Beginn am 31. Oktober 2008
habe und dass bei einem massgebenden Stichtag am 31. Dezember
2008 die Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführer nicht gekürzt würden.
Weiter sei ein Enddatum für die Teilliquidationsphase festzulegen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne-
rin sowohl im vorliegenden wie auch im vorinstanzlichen Verfahren. Strei-
tig und zu prüfen ist, welche Reglementsbestimmung zur Anwendung
kommt bzw. ob die Kürzungen der Austrittsleistungen und die Auferlegung
der amtlichen Kosten zulässig gewesen sind, und in diesem Zusammen-
hang, ob das rechtliche Gehör verletzt worden war. Weiter bildet Streitge-
genstand das Datum des Stichtags resp. ob dieser im Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung hätte selbstständig festgestellt werden müssen.
Streitig und zu prüfen ist zudem, ob ein Ende des Teilliquidationsverfah-
rens hätte bestimmt werden müssen. Nicht streitig und daher nicht zu
prüfen ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012.
2.
2.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467).
Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS
2011 3393, BBl 2007 5669) wird die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
neu organisiert und sind neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufge-
nommen worden. Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. Juni 2012,
weshalb einerseits die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012 und
andererseits das BVG in seiner Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004
1677, in Kraft bis 31. Dezember 2011), die Verordnung über die Beauf-
sichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) in ihrer
Fassung vom 29. Juni 1983 (in Kraft bis 31. Dezember 2011) und die
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
C-4534/2012
Seite 14
sorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 18. August 2004 (AS 2004 4279, in
Kraft bis 31. Dezember 2011) zur Anwendung gelangen können.
2.2
Nachfolgend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur
Durchführung einer Teilliquidation erfüllt sind.
2.2.1 Gemäss Art. 53b BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren
Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation,
deren Vorschriften von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen.
In diesem ersten, in sich abgeschlossenen Verfahrensschritt übt die Auf-
sichtsbehörde zunächst eine abstrakte Normenkontrolle des Teilliquidati-
onsreglements aus. Wenn die Vorsorgeeinrichtung die Durchführung ei-
ner konkreten Teilliquidation beschliesst, kann die Aufsichtsbehörde
nochmals in das Verfahren einbezogen werden, nämlich dann, wenn die
zuvor über die Teilliquidation informierten aktiven Versicherten, Rentne-
rinnen und Rentner die Voraussetzungen, das Verfahren und den Vertei-
lungsplan aufsichtsrechtlich überprüfen und entscheiden lassen wollen
(Art. 53d Abs. 5 und 6 BVG). Diese zweistufige Regelung ist mit der
1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 eingeführt worden (Urteil des Bun-
desgerichts [im Folgenden: BGer] 9C_434/2009 vom 6. Oktober 2010
E. 7 und Urteil des BVGer C-5282/2010 vom 2. November 2011 E. 4.3.1,
je mit Hinweisen).
2.2.2 Die Aufsichtsbehörde BVG hat über die Einhaltung der gesetzli-
chen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die Vor-
sorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG in der bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung), indem sie insbesondere die
Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetz-
lichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den
Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit
(Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für
berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur Behebung von
Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versi-
cherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).
Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung er-
fuhr insofern eine Änderung, als dass die Aufsichtsbehörde darüber
wacht, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche
C-4534/2012
Seite 15
Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen,
die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen
Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss
verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statu-
tarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtun-
gen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor-
ge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft. Art. 62 Abs. 1 Bst. b
bis e BVG blieb im Vergleich zu der bis Ende Dezember 2011 in Kraft ge-
wesenen Fassung unverändert.
2.2.3 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde
auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn
– wie im vorliegenden Fall – Versicherte und Rentenbeziehende an sie
gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungs-
plan einer von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements be-
schlossenen Teilliquidation (Art. 53b BVG) überprüfen zu lassen (Art. 53d
Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG sind die Voraussetzungen für
eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver-
minderung der Belegschaft erfolgt ist (Bst. a), eine Unternehmung re-
strukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Im
Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit
der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar in-
dem sie die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Teilliquidation genehmigt, also eine generell-
abstrakte Normenkontrolle vornimmt (Art. 53b Abs. 2 BVG). Der entspre-
chenden Genehmigung kommt dabei – im Gegensatz zu den übrigen
Reglementsprüfungen – ein konstitutiver Charakter zu (UELI KIESER in:
Schneider et al. Handkommentar zum BVG und FZG, N 34 zu Art. 53b
mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 1. März 2000 zur
1. BVG-Revision, BBl 2000 2697; CHRISTINA RUGGLI in demselben, N. 7
zu Art. 62). Mit anderen Worten treten die Bestimmungen des Teilliquida-
tionsreglementes erst mit Eintritt der aufsichtsbehördlichen Genehmi-
gungsverfügung in Rechtskraft (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, Zü-
rich 2009, N. 20 zu 53b).
2.2.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die erste Entlassung aus wirt-
schaftlichen Gründen per 31. Dezember 2008, gefolgt von weiteren Kün-
digungen aus denselben Gründen per April, Mai, Juli, August, Oktober
und November 2009 (act. 7 Beilage 5, act. 19), erfolgt war. Aufgrund die-
ser erheblichen Verminderung der Belegschaft ist vorliegend der Tatbe-
stand der Teilliquidation des Vorsorgewerks im Sinne von Art. 53b Abs. 1
C-4534/2012
Seite 16
Bst. a BVG (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
des Teilliquidationsreglements in seiner Fassung vom 26. August 2009
bzw. Art. 3.1 Bst. a in Verbindung mit Art. 4.1 des Reglements vom
31. Mai 2011 [zur Anwendbarkeit der Reglemente vgl. E. 3. ff. hiernach])
erfüllt. Der diesbezügliche Beschluss erging am 17./18. Juni 2010 (act. 3
S. 3), was vorliegend von den Parteien – wie im Übrigen auch die Erfül-
lung des Tatbestandes der Teilliquidation – nicht bestritten worden war.
2.2.5 Wie die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise
festgestellt hat, darf eine Teilliquidation drei bis fünf Jahre in Anspruch
nehmen, wenn – wie vorliegend – zwischen einzelnen Personalreduktio-
nen ein hinreichender Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGE 128 II
394 E. 6.4). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt
sich nicht beanstanden, dass die ZBSA betreffend das Ende des Teilliqui-
dationsverfahrens keinen Endtermin festgesetzt hat.
3.
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, welches Reglement
bezüglich der Teilliquidation zur Anwendung gelangt.
3.1 Betreffend die Frage, ob vorliegend das am 2. September 2009 vom
BSV genehmigte Teilliquidationsreglement in seiner Fassung vom 26. Au-
gust 2009 (gültig ab 1. Januar 2008; act. 3 S. 7 ff. und act. 6a) oder vom
31. Mai 2011 (genehmigt vom BSV mit Verfügung vom 26. Oktober 2011;
gültig ab 1. Januar 2011; act. 24 und 25) zur Anwendung gelangt, wurde
seitens der Beschwerdeführenden geltend gemacht, der rechtlichen Beur-
teilung der am 17./18. Juni 2010 beschlossenen Teilliquidation sei das
damals gültige Reglement – somit dasjenige vom August 2009 mit Gültig-
keit ab 1. Januar 2008 – zu Grunde zu legen (B-act. 1). Demgegenüber
hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 an
der Qualifizierung einer laufenden Teilliquidation als Dauersachverhalt
ausdrücklich fest, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass ein einheitlicher
Sachverhalt verschiedenen Reglementen unterliege. Sie vertrat die Auf-
fassung, es sei das ab 1. Januar 2011 gültige Reglement anwendbar; das
Rechtsmittel müsste auch abgewiesen werden, falls das zuvor gültige
Reglement zur Anwendung gelangte (B-act. 6). Bereits in der angefoch-
tenen Verfügung vom 28. Juni 2012 führte die Vorinstanz aus, die An-
wendung des bei der Verwirklichung der tatbeständlichen Teilelemente
jeweils gültigen Teilliquidationsreglements hätte – da sich die Teilliquidati-
on zwangsläufig aus zeitlich aneinanderreihenden Sachverhaltselemen-
ten zusammensetze – zur Folge, dass der einheitliche Rechtsvorgang der
C-4534/2012
Seite 17
Teilliquidation unterschiedlich beurteilt würde. Dies führe zwangsläufig zu
Rechtsungleichheiten, welche mit Art. 53d Abs. 1 BVG nicht in Einklang
zu bringen wären.
3.2 Hinsichtlich des vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 gültig
gewesenen Teilliquidationsreglements ergibt sich Folgendes:
3.2.1 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen echter und un-
echter Rückwirkung. Die echte Rückwirkung, bei welcher neues Recht
auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor In-
krafttreten des Rechts verwirklicht hat, ist ausnahmsweise zulässig, wenn
die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet wurde, zeitlich mässig ist,
durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, keine stossende Rechtsungleich-
heiten bewirkt und keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt (HÄ-
FELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010 6. Aufl., N. 331
mit Hinweisen; BGE 125 I 182 E. 2b/cc, BVGE 2007/35 E. 3.1). Die un-
echte Rückwirkung (Anwendung des neuen Rechts pro futuro auf Dauer-
sachverhalte oder in einzelnen Belangen Abstellen auf Sachverhalte, die
vor Inkrafttreten vorlagen) ist demgegenüber grundsätzlich zulässig, so-
fern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (HÄFELIN et al.,
a.a.O., N. 342 mit Hinweisen).
3.2.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen regelt das ab 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2010 gültig gewesene Teilliquidationsreglement die Vor-
aussetzungen und das Verfahren für Teilliquidationen mit zurückliegen-
dem Stichtag, unterstellt mithin zurückliegende Sachverhalte einem neu-
en Regime. Insofern muss auch im vorliegenden Fall von einer echten
Rückwirkung ausgegangen werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
genannten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit erfüllt sind (zum Gan-
zen vgl. Urteil des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 5.4.1 ff mit
Hinweisen).
3.2.3 Die Rückwirkung kann direkt aus der Zusammenführung der konsti-
tutiven vorinstanzlichen Genehmigungsverfügung des Reglements und
dessen Zweckbestimmung (die Regelung der Voraussetzungen und des
Verfahrens zur Durchführung einer Teilliquidation mit Stichtag ab 1. Janu-
ar 2008) abgeleitet werden und entspricht der ratio legis von Art. 53b und
53d BVG, wonach keine Teilliquidation ohne ein aufsichtsrechtlich ge-
nehmigtes Reglement durchgeführt werden kann (vgl. dazu Urteil des
BVGer C-5397/2011 vom 13. Januar 2014 E. 5.2.3 zweiter Absatz mit
C-4534/2012
Seite 18
Hinweisen). Insofern ist die Rückwirkung der reglementarischen Bestim-
mungen ausdrücklich angeordnet worden.
Die Rückwirkung ist zeitlich mässig, bezieht sie sich doch auf die Teilli-
quidation mit Stichtag vom 31. Dezember 2008 (vgl. dazu insb. E. 5. hier-
nach) und liegt weniger als ein Jahr nach Genehmigung durch das BSV
(2. September 2009) zurück. Weiter ist die Rückwirkung durch triftige
Gründe gerechtfertigt, indem die Teilliquidationen gestützt auf ein geneh-
migtes Reglement nach anerkannten fachlichen Grundsätzen durchzufüh-
ren sind, unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung der
Destinatäre. Schliesslich wird auch keine Verletzung von wohlerworbenen
Rechten geltend gemacht. Insgesamt ist die Rückwirkung des am 2. Sep-
tember 2009 vom BSV genehmigten, vom 1. Januar 2008 bis Ende De-
zember 2010 gültig gewesenen Teilliquidationsreglements in seiner Fas-
sung vom 26. August 2009 als zulässig zu werten.
3.2.4 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), sind gemäss den all-
gemeinen Grundsätzen bei Änderungen von Rechtsnormen diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Diese
Regel gilt auch für Reglements- oder Statutenänderungen von Vorsorge-
einrichtungen (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammen-
stellung der Hinweise, Stellungnahmen des BSV und der Rechtsprechung
zur Begünstigtenordnung in der 2. Säule und der Säule 3a [Stand am
23. Juni 2014], S. 11; abrufbar unter /vollzug/
storage/documents/3764/3764_1_de.pdf; zuletzt besucht am 4. Septem-
ber 2014). Mit Blick auf den am 17./18. Juni 2010 ergangenen Teilliquida-
tionsbeschluss (act. 3 S. 3) ist der rechtlichen Beurteilung der vorliegen-
den Teilliquidation das vom 1. Januar 2008 bis Ende Dezember 2010 gül-
tig gewesene und vom BSV am 2. September 2009 genehmigte Regle-
ment zugrunde zu legen. Ergänzend ist diesbezüglich darauf hinzuwei-
sen, dass durch die Anwendung dieses einen Reglements der Grundsatz
der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt wird (vgl. hierzu BGE
128 II 394 E. 5.4). Unter diesen Umständen kann auch die Frage, ob der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) verletzt worden ist, da die Beschwerdeführerenden nicht
über die – auf Antrag hin vom BSV bewilligte – Reglementsänderung
resp. die Genehmigung von Art. 12 Abs. 1 Satz 3 dieses ab 1. Januar
2011 gültigen Teilliquidationsreglements informiert worden waren resp. sie
erstmals mit dem angefochtenen Entscheid der ZBSA vom 28. Juni 2012
C-4534/2012
Seite 19
Kenntnis von der Genehmigungsverfügung vom 26. Oktober 2011 erhal-
ten haben, offengelassen werden.
4.
Hinsichtlich der "Freizügigkeitseinzahlungen" ergibt sich weiter Folgen-
des:
4.1 In den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 1 Satz
3 des Liquidationsreglements in der Fassung vom 26. August 2009 findet
sich das Wort "Freizügigkeitseinzahlungen", wobei dessen Bedeutung
nicht näher umschrieben wird. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Liquidationsreg-
lements in der Fassung vom 26. August 2009 lautet wie folgt (act. 3): "In-
nerhalb der letzten 12 Monate vor dem Stichtag geleistete Freizügigkeits-
einzahlungen, Einlagen und Rückzahlungen sowie Vorbezüge und Aus-
zahlungen wegen Ehescheidung werden dabei nicht berücksichtigt". Auch
in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des mit Verfügung vom
26. Oktober 2011 genehmigten, ab 1. Januar 2011 gültigen Reglements
ist die Rede von "Freizügigkeitseinzahlungen". Die Bestimmung von
Art. 12 Abs. 1 Satz 3 besagt Folgendes: "Innerhalb der letzten 12 Monate
vor dem Stichtag geleistete Freizügigkeitseinzahlungen (sofern sie nicht
kollektiv im Rahmen eines Neuanschlusses an das Vorsorgewerk über-
wiesen wurden), Einlagen und Rückzahlungen sowie Vorbezüge und
Auszahlungen wegen Ehescheidung werden dabei nicht berücksichtigt".
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42), welches auf den weitergehenden
Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 FZG; BGE
129 III 305 E. 3.4), haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf
eine Austrittsleistung. Dass Art. 2 Abs. 1 FZG nur einen individuellen Aus-
tritt aus einer Vorsorgeeinrichtung durch Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses und/oder Wechsel des Arbeitgebers erfasst, ergibt sich aus dem
Kontext mit weiteren Bestimmungen des FZG. Eine Barauszahlung der
(individuellen) Austrittsleistung können Versicherte gemäss Art. 5 Abs. 1
FZG dann verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (Bst. a),
sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austritts-
leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c). Weiter ist in Art. 17
C-4534/2012
Seite 20
Abs. 1 FZG geregelt, dass die versicherte Person bei Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintritts-
leistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer
geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem
20. Altersjahr, höchstens aber von 100 % hat. Das Alter ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Auch aus
Art. 21 Abs. 1 FZG ergibt sich nichts anderes. Diese Gesetzesbestim-
mung besagt, dass für den Fall, dass zwei Arbeitgeber der gleichen Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen sind und die versicherte Person vom ei-
nen zum anderen wechselt, wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen ist, so-
fern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan
wechselt.
4.2.2 Im vorliegenden Fall liegen weder individuelle Austritte aus der bis-
herigen Vorsorgeeinrichtung noch individuelle Eintritte in die Vorsorgeein-
richtung der Beschwerdegegnerin vor. Auch sind weder zwei Arbeitgeber
involviert noch fand ein Wechsel des Arbeitgebers – was ohne Eintritt ei-
nes Vorsorgefalls die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung zur Folge
hätte – statt. Vielmehr erfolgte der Wechsel der versicherten Personen im
Rahmen des Neuanschlusses kollektiv, und die in diesem Kollektiv er-
fassten Personen arbeiteten vor und nach dem Neuanschluss beim sel-
ben Arbeitgeber. Dass zwischen einem Freizügigkeitsfall und einem kol-
lektiven Übertritt im Rahmen eines Neuanschlusses nach einem Wechsel
der Vorsorgeeinrichtung zu differenzieren ist, verdeutlicht schliesslich
auch Art. 19 FZG. Während im Freizügigkeitsfall Vorsorgeeinrichtungen
keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung ab-
ziehen dürfen (Abs. 1), verhält sich dies im Fall einer Teil- oder Gesamtli-
quidation (Art. 23 Abs. 2 BVG) gerade nicht so (Abs. 2). Die Beschwerde-
gegnerin hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 (B-act.
7) unter anderem auch über den Zweck von Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des ab
Januar 2008 bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen und vorliegend
anwendbaren Reglements geäussert. Die entsprechenden Ausführungen,
wonach die kollektiv an die E._______ überwiesenen Sparguthaben in-
klusive Reserven anders zu behandeln sind als die innerhalb der letzten
zwölf Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation individuell in die Vor-
sorgeeinrichtung einbezahlten Vorsorgegelder, sind nachvollziehbar. Es
macht denn auch durchaus Sinn, letztere anders zu behandeln als Spar-
guthaben, die über einen längeren Zeitraum an der Vermögensentwick-
lung resp. -bildung bei der früheren Vorsorgeeinrichtung und der
E._______ partizipiert haben. Darauf hinzuweisen ist weiter, dass ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 des Reglements die freien Mittel wie auch die Rück-
C-4534/2012
Seite 21
stellungen für die in der Sammelstiftung verbleibenden aktiven Versicher-
ten und Rentner kollektiv in der Sammelstiftung verbleiben und nicht indi-
viduell an diese Destinatärsgruppe verteilt werden (act. 3). Nichts ande-
res ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 des ab 1. Januar 2011 gültigen Regle-
ments (act. 24); gemäss dieser Bestimmung verbleiben darüber hinaus
die Wertschwankungsreserven in der Stiftung. Mit anderen Worten be-
steht bei einem individuellen Austritt kein Anspruch auf einen Teil dieser
erwähnten Mittel, und Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des alten Reglements greift in
Fällen kollektiver Beitritte von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Be-
schwerdegegnerin nicht Platz, da diese Bestimmung nur die von einer
versicherten Person individuell geleistete Einzahlung beschlägt. Die
Gleichsetzung dieses Tatbestands mit demjenigen der kollektiven "Ein-
zahlung" bei einem Anschluss eines Arbeitgebers und der Neugründung
des Vorsorgewerks liefe in der Tat darauf hinaus, bei neu gegründeten
Vorsorgewerken eine Kürzung während des ersten Jahres generell aus-
zuschliessen, was mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des ab
1. Januar 2008 bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Reglements
nicht vereinbar wäre.
4.2.3 Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der am Stichtag der Teilliquidati-
on geltenden und anwendbaren Fassung) besteht bei einem gemeinsa-
men Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe (kollektiver Austritt)
in eine andere Vorsorgeeinrichtung – anders als bei einem individuellen
Austritt – zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver an-
teilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreser-
ven nach Art. 48e BVV 2, soweit auch versicherungs- und anlagetechni-
sche Risiken übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form
der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem
kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kol-
lektiv zur Bildung der Rückstellungen geleistet hat. Am 1. Juni 2009 ist ei-
ne (vorliegend nicht anwendbare) Novelle dieser Bestimmung in Kraft ge-
treten, wonach die Voraussetzungen für den kollektiven Anspruch auf
Rückstellungen und Schwankungsreserven unverändert bleiben (vgl. Er-
läuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Änderung
der BVV 2, in Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 111 vom 6. April
2009, Rz 684, Ziff. 2.2). Auch Art. 27h Abs. 1 BVV 2 zeigt deutlich, dass
die Regelungen bei individuellem und kollektivem Übertritt unterschiedlich
ausgestaltet sind. Diese Absicht liegt auch Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des Li-
quidationsreglements in der Fassung vom 26. August 2009 zugrunde,
was in Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des ab 1. Januar 2011 gültigen Reglements
verdeutlicht wurde. Mit anderen Worten wurde in Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des
C-4534/2012
Seite 22
neuen Reglements die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 Satz 3 des alten
Reglements bloss präzisiert, und es wurden keine inhaltlichen Änderun-
gen vorgenommen. Insofern kommt Art. 11 Abs. 1 Satz 3 im Kontext mit
den vorstehend erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (vgl. im Allge-
meinen zur Auslegung BGE 138 V 17 E. 4.2) nur zur Anwendung, wenn
es sich um einen individuellen Austritt bzw. um einen Freizügigkeitsfall
nach Art. 2 Abs. 1 FZG handelt.
4.2.4 Gemäss Art. 53d Abs. 1 Satz 1 BVG muss die Teil- und Gesamtli-
quidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen
durchgeführt werden. Ein Fehlbetrag im Sinn von Art. 53d BVG liegt vor,
wenn eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 besteht. Ein solcher Fehlbe-
trag ist bei Liquidationen zwischen austretenden und verbleibenden Ver-
sicherten aufzuteilen. Dabei wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechnung getragen, wenn der Fehlbetrag auf die verbleibenden und ab-
gebenden Vorsorgewerke proportional zu deren Altersguthaben verteilt
wird (KIESER, a.a.O., N. 45 zu Art. 53d BVG mit Hinweisen). Mit Blick auf
Art. 53d Abs. 1 Satz 1 BVG sowie die vorstehend wiedergegebene Lehr-
meinung sind die kollektiv eingebrachten Vorsorgegelder anteilsmässig
zu kürzen. Ein Kürzungsausschluss würde Art. 53d Abs. 1 BVG verletzen.
Bei diesem Ergebnis liegt der Schluss nahe, dass die damals zuständig
gewesene Aufsichtsbehörde Art. 11 Abs. 1 des Reglements 2008 nicht so
verstanden hatte wie die Beschwerdeführenden. Aufgrund der erwähnten
massgeblichen Gesetzesbestimmungen des BVG und des FZG resp.
aufgrund des Umstands, dass Art. 53d Abs. 1 BVG zwingend Beachtung
zu finden hat, kann der in der Vertragsauslegung geltenden Maxime "in
dubio contra stipulatorem" (vgl.BGE 138 V 176 E. 6; 132 III 264 E. 2.2;
124 III 155 E. 1b) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
keine weitergehende Bedeutung zukommen.
4.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als weiteres Zwischen-
ergebnis festzuhalten, dass der kollektive Übertritt im Rahmen eines
Neuanschlusses nicht den gleichen Regeln folgt wie ein individueller
Freizügigkeitsfall. Insofern ist eine Kürzung aufgrund des vorliegend an-
wendbaren Reglements in der Fassung vom 26. August 2009 (gültig ab
1. Januar 2008) nicht zu beanstanden. Daran vermag die gegenteilige
Auffassung der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Zu ergänzen ist,
dass auch die Anwendbarkeit des Reglements in der Fassung vom
31. Mai 2011 (gültig ab 1. Januar 2011) zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren würde.
C-4534/2012
Seite 23
5.
Hinsichtlich des Stichtages ergibt sich weiter was folgt:
5.1 Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vom 28. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 1 E. 4.4) und diejenigen
der Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 31. August 2012 (B-
act. 1) sowie der Beschwerdegegnerin in deren Duplik vom 21. März
2013 (B-act. 18) ist festzuhalten, dass die Festlegung des Stichtags nicht
der Parteidisposition unterliegt. Es ist deshalb zu prüfen, auf welches Da-
tum der Stichtag zu legen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten erfolgte
die erste Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember
2008, gefolgt von weiteren Kündigungen aus denselben Motiven per April,
Mai, Juli, August, Oktober und November 2009 (act. 7 Beilage 5, act. 19).
Mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 des anwendbaren Teilliquidationsreglements in
seiner Fassung vom 26. August 2009 (gültig ab 1. Januar 2008; act. 3
S. 7 ff.), wonach als Stichtag der Teilliquidation infolge Verminderung der
Belegschaft oder Restrukturierung der Bilanzstichtag gilt, der dem Beginn
des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung des Unternehmens am
nächsten liegt, ist der Stichtag auf den 31. Dezember 2008 zu legen. Dies
entgegen der (ursprünglichen) Auffassung der Vorsorgekommission der
F._______, welche im Schreiben vom 3. Dezember 2009 darauf hinge-
wiesen hatte, dass die grosse Sanierung ab 31. Juli 2009 erfolgt sei und
somit der 31. Dezember 2009 als Stichtag gelte (act. 7 Beilage 9). Am
Stichtag 31. Dezember 2008 würde auch der Umstand, dass gemäss
Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2011 die erste wirtschaft-
lich bedingte Kündigung bereits am 2. Juli 2008 mit Wirkung ab 31. Okto-
ber 2008 ausgesprochen worden sei, nichts ändern.
5.2 Festzuhalten ist ferner, dass sich der vorinstanzlich beurteilte Streit-
gegenstand durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids be-
stimmt und einzelne Teilaspekte bloss die Begründung darstellen
(vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Rechtspre-
chung bestand mit der Abweisung des Antrags, es seien keine Kürzungen
vorzunehmen, kein Raum und keine Notwendigkeit für eine selbstständi-
ge Feststellung des Stichtags im Dispositiv.
6.
Hinsichtlich der amtlich auferlegten Kosten ergibt sich abschliessend Fol-
gendes:
C-4534/2012
Seite 24
6.1 Die Vorinstanz erhob in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni
2012 amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 6'100.-. Sie stützte sich dabei
auf § 198 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit Art. 25 des Konkordats
über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004
(im Folgenden: Konkordat; vgl. > Konkordat oder
> systematische Rechtssammlung [SRL] Nr. 200a; zuletzt besucht am
4. September 2014).
6.2 Art. 53d Abs. 6 BVG, der das Beschwerderecht der Versicherten re-
gelt, enthält keine Bestimmung betreffend die Kostenerhebung. Nach
Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG sind im Zusammenhang mit den Aufgaben der
Aufsichtsbehörde Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten
Person auf Information gemäss Art. 65a und 86b Absatz 2 BVG kosten-
los. Diese explizite Regelung der Kostenlosigkeit deutet darauf hin, dass
es sich dabei um eine lex specialis handelt und im Regelfall das Verursa-
cherprinzip nach Art. 63 VwVG gilt. Letzteres ist im Übrigen auch in
Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG verankert, wonach die Kosten für aufsichts-
rechtliche Massnahmen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrich-
tung gehen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche
die Massnahme verursacht hat. Die Vorinstanz war vorliegend folglich be-
fugt, den unterliegenden Beschwerdeführenden Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1031/2012
vom 7. Mai 2014 E. 9; anders allerdings KIESER, a.a.O., Art. 53d N. 69).
6.3 Zu Beginn des Verfahrens vor der Vorinstanz war das BSV als Auf-
sichtsbehörde zuständig. Betreffend die Erhebung der Gebühren war
demnach die Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom 17. Oktober 1984 (VGBV;
SR 831.435.2) anwendbar. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung lag die Aufsicht jedoch als Folge der Strukturreform bei der
kantonalen Vorinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 1 BVG), weshalb die VGBV nicht
mehr zur Anwendung kam.
6.4 Weder das BVG noch die BVV 1 enthalten Bestimmungen betreffend
den Gebührentarif von kantonalen Aufsichtsbehörden. Art. 9 BVV 1 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2012) regelt ausschliesslich die ordentlichen Ge-
bühren im Rahmen der Oberaufsicht. Mit Blick auf Art. 25 des Konkor-
dats, wonach sich das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die
Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das
Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rech-
C-4534/2012
Seite 25
tes und den Vorschriften des Standortkantons richten, lässt sich nicht be-
anstanden, dass die Vorinstanz die Gebühren gestützt auf kantonales
Recht erhoben hat. Verdeutlicht wird dies mit Blick auf die Äusserungen
in der Botschaft zur Änderung des BVG (Strukturreform) vom 15. Juni
2007 (vgl. BBl 2007 5696 ff [5703 f.]). Darin wurde bezüglich Art. 61 Abs.
3 BVG ausgeführt, diese Bestimmung sei so formuliert, dass der kantona-
le Gesetzgeber unter anderem im Bereich des Gebührenfestsetzungsver-
fahrens über eine gewisse Ermessensfreiheit verfüge.
6.5 Ist für die Kostentragung – wie im vorliegenden Fall – kantonales
Recht massgebend, so kann der Kostenentscheid mit den Mitteln der
Bundesverwaltungsrechtspflege nicht für sich allein, sondern nur zusam-
men mit der Hauptsache angefochten werden. Gegen die kantonale Kos-
tenentscheidung kann nur vorgebracht werden, sie verletze Bundesrecht
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern, 1983, §
38 S. 328). Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht zu befassen (Art. 49 VwVG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Eine
Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 49 VwVG liegt nur vor, wenn
die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung
oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungs-
verletzung führt (vgl. hierzu analog zu Art. 95 lit. a des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]); Urteil
des Bundesgerichts 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 1.2 mit
Hinweisen). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen.
6.6
6.6.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar,
die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht
der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-
wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1;
SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2).
C-4534/2012
Seite 26
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen unter ande-
rem zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die
Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf recht-
liches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass
sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe-
nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
6.6.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor), stützte sich die Vorins-
tanz im Rahmen der Kostenverlegung in der angefochtenen Verfügung
auf § 198 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 25 des Konkordats. Grund-
sätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gebühren ge-
stützt auf kantonales Recht erhoben hat. Gemäss § 198 Abs. 1 Bst. a.
VRG hat die Partei, unter Vorbehalt der §§ 199 und 200, die amtlichen
Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Ent-
scheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat,
zu tragen. Laut Art. 25 des Konkordats richten sich das Verfahren für den
Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Ent-
scheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschrif-
ten des eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkan-
tons.
6.6.3 Weder § 198 Abs. 1 Bst. a. VRG, der amtliche Kosten (Grundsätze
der Verlegung) zum Gegenstand hat, noch Art. 25 des Konkordats, der
das anwendbare Recht im Rahmen der Rechtspflege regelt, beinhaltet
eine Kostenregelung resp. eine Gebührenordnung. Aufgrund des Um-
stands, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
28. Juni 2012 ohne weitere substantiierte Ausführungen zur Höhe der
verfügten Gebühr einzig auf § 198 VRG und Art. 25 des Konkordats ge-
stützt hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob eine Kostenerhe-
bung in der Höhe von Fr. 6'100.- mit den massgeblichen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen im Einklang stand resp. steht. Insofern hat
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des
C-4534/2012
Seite 27
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Höhe der erhobenen Gebühr
näher zu begründen (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_156/2012 vom
12. Oktober 2012 E. 8.1.1). Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom
28. Juni 2012 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, damit diese die Gebührenerhebung rechtsge-
nüglich begründet und in diesem Punkt neu verfügt.
7.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tat-
bestand der Teilliquidation des Vorsorgewerks erfüllt und nicht zu bean-
standen ist, dass die Vorinstanz betreffend das Ende des Teilliquidations-
verfahrens keinen Termin festgesetzt hat. Der rechtlichen Beurteilung der
vorliegenden Teilliquidation ist das vom 1. Januar 2008 bis Ende Dezem-
ber 2010 gültig gewesene und vom BSV am 2. September 2009 geneh-
migte Reglement zugrunde zu legen. Weiter stellen die im Rahmen des
Neuanschlusses kollektiv überwiesenen Sparguthaben keine individuellen
Freizügigkeitsleistungen dar. Insofern handelt es sich bei der Ergänzung
in der Klammer von Art. 12 Abs. 1 des ab 1. Januar 2011 gültigen Regle-
ments bloss um eine Präzisierung des Art. 11 Abs. 1 des Liquidationsreg-
lements in der Fassung vom 26. August 2009. Auch ohne eine solche er-
gibt sich im Kontext mit mehreren Bestimmungen des FZG, dass nur indi-
viduelle Freizügigkeitszahlungen der letzten zwölf Monate von der Kür-
zung im Rahmen der Teilliquidation ausgenommen sind. Die im Zusam-
menhang mit dem Neuanschluss kollektiv überwiesenen Sparguthaben
sind auch im Licht der Opfersymmetrie und der Rechtsgleichheit
(vgl. hierzu BGE 135 V 382 E. 11.4.4) einer Kürzung zugänglich. Mit Blick
auf Art. 7 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Teilliquidationsreglements
vom 26. August 2009 ist der Stichtag auf den 31. Dezember 2008 zu le-
gen, wovon im Ergebnis sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die
Vorinstanz ausgehen, wenn auch aufgrund unterschiedlicher Beurteilung
der Rechtsgrundlagen. Schliesslich hat die Vorinstanz betreffend die ver-
fügten amtlichen Kosten ihre Begründungspflicht als wesentlichen Be-
standteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV verletzt.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn
gutzuheissen, als Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni
2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sa-
C-4534/2012
Seite 28
che im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde vom 31. August 2012 abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen)
werden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Den Be-
schwerdeführerenden sind mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens re-
duzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.- aufzuerlegen. Die-
ser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 1'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings
steht der Vorinstanz als "andere Behörde" gemäss Art. 7 Abs. 3 in der
Regel keine Parteientschädigung zu. Vorliegend besteht kein Grund, von
dieser Regel abzuweichen. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin
(vgl. hierzu BGE 126 V 143 E. 4; Urteil des BVGer C-5003/2010 vom
8. Februar 2012 E. 7.3 mit Hinweisen).
Den Beschwerdeführenden ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende
und gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der
Akten zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung
des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen), des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die (auf-
grund des Verfahrensausgangs reduzierte) Parteientschädigung ermes-
sensweise auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwäl-
C-4534/2012
Seite 29
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) festzule-
gen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen insofern gutgeheissen, als
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die zu er-
hebenden Gebühren rechtsgenüglich begründe und neu verfüge.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4534/2012
Seite 30
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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