B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4534/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A.X._______,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4534/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde 1978 in Bangladesch geboren. 1992 ver-
liess er sein Herkunftsland und lebte rund zehn Jahre, von Dezember
1992 bis Mitte November 2002, in Deutschland. Am 16. November 2002
gelangte er illegal in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wur-
de mit Verfügung vom 3. September 2003, unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung, abgewiesen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer
Rechtsmittel ein. Am 11. Februar 2004 heiratete er die 1959 unter dem
Mädchennamen B.Y._______ geborene Schweizerin B.Z._______ und
zog einen Tag später die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde
zurück. Aufgrund der Eheschliessung erteilte ihm der Kanton Basel-
Landschaft ein Aufenthaltsbewilligung.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. November
2007 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 30. Juli 2008
eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und we-
der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah-
men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung
nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens
einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder
keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die
Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen kann. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerde-
führer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb
er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rüegsau.
C.
Am 10. September 2010 leitete der Beschwerdeführer ein Eheschutzver-
fahren ein, u.a. mit den Begehren, den Ehegatten sei das Getrenntleben
zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie bereits seit dem 15. Janu-
ar 2010 getrennt lebten. In der Verhandlung vor dem Zivilgericht des Kan-
tons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2010 erklärten die Ehegatten über-
einstimmend, geschieden werden zu wollen, und legten eine Schei-
dungsvereinbarung vom 19./22. November 2010 vor. Das Scheidungsur-
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teil erging am selben Tag und wurde aufgrund des beidseitig erklärten
Verzichts auf Appellation sofort rechtskräftig.
D.
Am 11. Mai 2011 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland
die 1985 geborene C._______, für die er ein Familiennachzugsgesuch
stellte.
E.
Am 3. April 2012 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des
Kantons Bern das BFM über die auf die Einbürgerung des Beschwerde-
führers folgenden Ereignisse. Diese nahm die Vorinstanz zum Anlass,
gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG einzuleiten, und setz-
te ihn hierüber mit Schreiben vom 2. Mai 2012 in Kenntnis. Im Verlauf des
Verfahrens nahm die Vorinstanz u.a. Einsicht in die Scheidungsakten und
forderte die geschiedene Ehefrau auf, sich mittels Fragebogen zu ver-
schiedenen Aspekten der Ehe zu äussern.
E.a Die entsprechende schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau (jetzt
wieder: B.Y._______) erfolgte am 27. August 2012. In Bezug auf die im
Einbürgerungsverfahren abgegebene Erklärung vom 30. Juli 2008 erklär-
te sie, ihre Ehe sei damals und auch im Zeitpunkt der Einbürgerung noch
stabil gewesen. Nach "Erhalt des Passes" habe sich das Verhalten ihres
Ehemannes aber abrupt geändert; er sei verbal aggressiv und ihr gegen-
über ablehnend geworden. Man habe auch keine gemeinsamen Ferien
mehr gemacht, und ihr Ehemann habe an Feiertagen oft gearbeitet. An-
fangs 2009 habe sie begonnen, die Beziehung in Frage zu stellen. Ende
Juli 2009 sei die Trennung für sie beschlossene Sache gewesen. Sie sei
von ihrem Ehemann aber dazu überredet worden, ihn weiter bei sich
wohnen zu lassen, weshalb er dann im Haus das Gästezimmer bezogen
habe. Bis zu seinem Auszug im Januar 2010 habe er sich wiederholt be-
müht sie umzustimmen und damit gedroht, die Liebesbeziehung, die ihre
Freundin mit einem Kollegen ihres Ehemannes eingegangen sei, zu "zer-
stören". Letzteres habe er auch versucht, indem er das Paar nach der
Heirat der Scheinehe bezichtigt und mit anonymem Schreiben bei den
Behörden verleumdet habe.
E.b Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat sich der Beschwer-
deführer am 31. Mai 2012 und am 20. Dezember 2012 geäussert. Die
Angaben seiner Ex-Ehefrau zeigten, dass ihre anfängliche Zuneigung
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gegenseitig gewesen sei, dass der Anstoss zur Heirat von beiden Part-
nern ausgegangen sei und beide ein gemeinsames Leben hätten aufbau-
en wollen. Der Grund für ihr Zerwürfnis sei gewesen, dass seine Gattin
ihrer Freundin die Möglichkeit habe geben wollen, sich mit ihrem illegal in
der Schweiz befindlichen Freund und späteren Ehemann zu treffen. Dies
habe er nicht zulassen wollen, insbesondere um nicht Beihilfe zum illega-
len Aufenthalt eines Ausländers zu leisten.
E.c Am 5. Juli 2013 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Dieser habe im Februar
2004, nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren, eine ihm erst seit we-
nigen Monaten bekannte und 19 Jahre ältere Schweizerin geheiratet. Nur
gerade elf Tage nach Erreichen der für die erleichterte Einbürgerung
massgeblichen Wohnsitzdauer habe er das Einbürgerungsgesuch ge-
stellt. Am 2. November 2008 sei seine erleichterte Einbürgerung rechts-
kräftig geworden, und bereits im Herbst 2009 hätten die Ehegatten inner-
halb des gleichen Hauses getrennt gelebt, bevor der Beschwerdeführer
im Januar 2010 ganz ausgezogen sei. Im September 2010 habe er ein
Eheschutzbegehren und im November 2010 gemeinsam mit seiner Ehe-
frau ein Scheidungsbegehren gestellt; bereits am 7. Dezember 2010 sei
die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Im Mai 2011 habe der Be-
schwerdeführer dann eine um sieben Jahre jüngere Landsfrau geheiratet.
Dies zeige, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer
Schweizerin ein legales Aufenthaltsrecht habe verschaffen können, und
begründe zusammen mit der chronologischen Abfolge der soeben ge-
schilderten Ereignisse die Vermutung, dass er bereits zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen und auf die Zu-
kunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Diese Vermutung
habe er nicht entkräften können. Vielmehr sprächen die schriftlichen Aus-
führungen seiner Ex-Ehefrau vom 27. August 2012 dafür, dass er mit dem
Erhalt des Schweizer Bürgerrechts das Interesse an ihr verloren habe.
Ihm sei es nach seiner Einbürgerung offensichtlich nur darum gegangen,
bessere Lebensbedingungen für eine künftige Familie mit einer jüngeren
Frau aus seinem Herkunftsland zu schaffen. Indem er in der gemeinsa-
men Erklärung vom 30. Juli 2008 den Bestand einer intakten und stabilen
Ehe versichert habe, habe er die Behörden über wesentliche Tatsachen
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getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG erschlichen.
G.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2013 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er macht
– wie zuvor im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen
Gehörs – geltend, Auslöser für die eheliche Trennung sei ein Streit dar-
über gewesen, ob man der verheirateten Freundin der Ehefrau und ihrem
illegal in der Schweiz lebenden "Liebhaber" weiterhin Unterschlupf für de-
ren Treffen gewähren solle. Diese Liaison sei ihm anstössig vorgekom-
men; zudem habe er sich nicht strafbar machen wollen. Im Juli 2009 habe
er von seiner Ehefrau verlangt, den Treffen des Paares ein Ende zu set-
zen. Sie habe dies aber abgelehnt und am 1. August 2009 die Trennung
verlangt. Er sei daraufhin ins Kellergeschoss gezogen, habe aber immer
noch auf eine Versöhnung und Rettung der Ehe gehofft. Stattdessen hät-
ten sich die Fronten weiter verhärtet, was zu seinem Auszug Mitte Januar
2010 geführt habe. Die von der Vorinstanz aufgezeigte Chronologie der
Ereignisse könne ihm nicht entgegengehalten werden; insbesondere sei-
en sein Chancen, Asyl und hierdurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu erhalten, intakt gewesen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass
er im Zeitpunkt des Kennenlernens und der Heirat unmittelbar vor der
Wegweisung gestanden habe. Vielmehr hätten die Ehegatten eine gute
Ehe geführt, einen gemeinsamen Bekanntenkreis gepflegt und gemein-
same Reisen – auch in sein Heimatland – unternommen. Er habe seine
Ehefrau sehr geliebt und sei daher umso trauriger gewesen, dass sie sich
von ihm habe trennen wollen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. In der Rechtsmittelschrift werde ver-
sucht, das Scheitern der Ehe mit einem nachträglichen ausserordentli-
chen Ereignis – dem Treffen eines mit der Ehefrau befreundeten Paares –
zu erklären. Aus den in der Verfügung dargelegten Eckdaten und den An-
gaben der Ex-Ehefrau ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keinen stabilen
Ehewillen mehr gehabt habe.
I.
Mit Replik vom 29. November 2013 hält der Beschwerdeführer am ge-
stellten Antrag und dessen Begründung fest. Im weiteren macht er gel-
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tend, den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau dürfe nicht allzu viel
Glauben geschenkt werden, versuche diese doch, ihm wegen des von ihr
anders erhofften Ausgangs des Scheidungsverfahrens nachträglich zu
schaden. Ende 2004 hätten sie beide in Bangladesch, im September
2006 und April 2008 in Thailand Ferien gemacht. Daraus könne ge-
schlossen werden, dass sie auch während und nach dem Einbürgerungs-
verfahren noch grosse Reisen unternommen hätten. Auch ansonsten –
und trotz seiner gelegentlichen Arbeit an Feiertagen und Wochenenden –
hätten sie viel freie Zeit miteinander und mit den aus erster Ehe stam-
menden Söhnen der Ehefrau verbracht. All dies spreche für die während
des Einbürgerungsverfahrens bestehende Stabilität seiner Ehe.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt – auch auf den der beigezogenen Asylakten
– und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfah-
ren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
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chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33
E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26
Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz inte-
griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der eheli-
chen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten.
Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten ei-
nes Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Ge-
meinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen
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für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorlie-
gen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträg-
liche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden
Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Die Pflicht dazu ergibt
sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrens-
rechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die
Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zu-
treffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087)
statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teil-
revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu
gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger-
klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtser-
heblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Nach jeder Untersuchungshand-
lung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue
zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdever-
fahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
Art. 41 Abs. 1bis BüG ist auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen
die altrechtliche Frist nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts ab-
gelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die ab-
solute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann,
als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht, frühestens auf den Zeit-
punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit
Hinweis).
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
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insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewil-
lens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zu-
gänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien er-
schlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs-
folge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolge-
rungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betrof-
fene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken
(vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich er-
scheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem
Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten
Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Schei-
tern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen,
weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den
wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3
mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
7.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür-
gerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdefüh-
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rer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabi-
len und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 30. Juli 2008 seine
erleichterte Einbürgerung erschlichen.
7.2 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im No-
vember 2002 in die Schweiz einreiste, ein Asylgesuch stellte und gegen
den ablehnenden Entscheid vom 3. September 2003 Rechtsmittel einleg-
te. Am 30. September 2003 lernte er die 19 Jahre ältere B.Z._______,
geb. B.Y._______ kennen (vgl. deren insoweit unbestrittene Angaben)
und heiratete sie am 11. Februar 2004. Einen Tag später zog er die gegen
den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde zurück. Noch vor Er-
reichen der gesetzlich erforderlichen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1
Bst. a BüG) ersuchte er am 27. November 2007 um erleichterte Einbürge-
rung. Am 30. Juli 2008 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklä-
rung zur ehelichen Gemeinschaft; mit Verfügung vom 1. Oktober 2008
wurde er erleichtert eingebürgert. Ab August 2009 bewohnten die Ehegat-
ten im Haus der Ehefrau getrennte Räume, und Mitte Januar 2010 zog
der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung. Er ersuchte am
10. September 2010 um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Unter Ge-
nehmigung einer am 19./22. November 2010 getroffenen Scheidungsver-
einbarung wurde die Ehe am 7. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden.
Am 11. Mai 2011 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Bangladesch
mit einer 7 Jahre jüngeren Frau.
7.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Einreise des Be-
schwerdeführers, sein abgelehntes Asylgesuch, das Kennenlernen der
künftigen Ehefrau, Heirat und Einbürgerungsgesuch in Abständen aufein-
ander folgten, die kaum wesentlich kürzer hätten sein können. Dies
spricht durchaus für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des
Schweizer Bürgerrechts. Entkräftet wird diese Vermutung auch nicht da-
durch, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einbürgerung, der Aufnahme
des Getrenntlebens unter einem Dach und dem Wechsel des Wohnorts
Zeitspannen von rund zehn bzw. fünfeinhalb Monaten liegen. Hierfür hat
B.Y._______ die plausible Erklärung abgegeben, ihr Ehemann habe so
lange wie möglich mit ihr verheiratet bleiben wollen, damit "ihm der Pass
nicht mehr entzogen wird"; seinen Auszug habe er teils durch Bitten, teils
durch Drohungen hinauszögern können (vgl. ihre Stellungnahme vom
27. August 2012, S. 52 der Vorakten). Die weiteren Ereignisse, Ehe-
schutzbegehren, Scheidung und erneute Heirat des Beschwerdeführers,
folgten wiederum in Abständen von wenigen Monaten aufeinander und
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Seite 11
stützen die Annahme, dass dieser mit der Erlangung des schweizerischen
Bürgerrechts eigene Wege gehen wollte.
8.
Die somit von der Vorinstanz zurecht aufgestellte Vermutung der erschli-
chenen Einbürgerung führt zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
8.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, seine Heirat sei nicht er-
folgt, um einer Wegweisung zu entgehen; vielmehr seien seine Chancen,
im Rechtsmittelverfahren Asyl zu erhalten, intakt gewesen. Die Asylakten
stützen diese Behauptung allerdings nicht. Der erstinstanzliche Entscheid
vom 3. September 2003 hält zusammenfassend fest, dass das Asylvor-
bringen nicht glaubhaft sei und dass "aufgrund der Signifikanz und Ein-
deutigkeit der dargelegten Widersprüche" darauf verzichtet werde, "auf
weitere – zahlreich vorhandene – Unstimmigkeiten einzugehen". Derarti-
ge Widersprüche ergaben sich nach Ansicht der Behörde u.a. daraus,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung in der Empfangsstelle
Fluchtgründe für einen Zeitraum vorgebracht hatte, in der er sich bereits
in Deutschland aufhielt (vgl. Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge
[BFF] vom 3. September 2003 E. 1 und 2). Dies, sowie der Umstand,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz rund 10 Jahre in Deutschland
mit einem auch dort abgewiesenen Asylgesuch lebte, spricht jedenfalls
gegen die Erfolgsaussichten seiner gegen den negativen Asylentscheid
des BFF erhobenen Beschwerde. Umso mehr wird deutlich, dass sich die
Eheschliessung mit einer Schweizerin als Mittel zum weiteren rechtmäs-
sigen Verbleib anbot.
8.2 Für den Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung behauptet der
Beschwerdeführer das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
und gibt seiner Ex-Ehefrau die Schuld daran, dass die Ehe im darauffol-
genden Sommer zerbrochen sei. Auslöser hierfür sei gewesen, dass die-
se ihrer verheirateten Freundin und deren Liebhaber die Möglichkeit, sich
zu treffen, gewährt habe und er dies nicht mehr habe hinnehmen wollen.
8.2.1 Dass derartige – eher banale – Zwistigkeiten zur Zerstörung der
Ehe führen konnten, ist wenig wahrscheinlich, zumal der Beschwerdefüh-
rer behauptet, zunächst "noch auf eine Versöhnung und Rettung der Ehe"
gehofft zu haben. Welche Schritte er selbst dazu unternommen hat, wird
von ihm jedoch nicht dargelegt. Zudem erfolgte sein Auszug aus dem
gemeinsam bewohnten Haus relativ rasch, nämlich fünf bis sechs Monate
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Seite 12
nach den angeblichen Auseinandersetzungen der Ehegatten und ihrer
damit einhergehenden räumlichen Trennung. Dass der Beschwerdeführer
eigenen Worten zufolge über diese Entwicklung "traurig" war, sie aber
nachweislich nicht – beispielsweise durch Inanspruchnahme professionel-
ler Hilfe – abzuwenden versuchte, lässt sein Vorbringen wenig glaubhaft
erscheinen.
8.2.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beziehung
des sich zeitweilig in der ehelichen Wohnung aufhaltenden Liebespaares
anstössig gefunden und sich zudem auch nicht strafbar machen wollen,
erscheint als Grund für das eheliche Zerwürfnis eher vorgeschoben. Be-
züglich beider Personen – die mittlerweile verheiratet sind – hatte sich der
Beschwerdeführer anonym an die kantonale Migrationsbehörde gewandt,
was dazu führte, dass gegen ihn selbst ein Ermittlungsverfahren wegen
Verleumdung eingeleitet wurde. Bei seiner Einvernahme als Beschuldig-
ter vom 23. August 2011 gab er zu, den seinerzeit hier illegal anwesenden
D._______ – jetzt Ehemann der Freundin seiner Ex-Ehefrau – seit 2003
zu kennen. Dieser habe ihm, so der Beschwerdeführer, zwei Ausweise
zur Aufbewahrung gegeben, einer lautend auf den Namen D._______,
der andere, in Kopie, lautend auf den Namen E._______. D._______, der
damals in Genf schwarz gearbeitet habe, habe ihm auch gesagt, dass bei
der Ausweiskopie das Passfoto ausgewechselt worden sei (vgl. Einver-
nahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft, Beschwerde-Beilage 4).
Diese Auskünfte sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Einvernahme beide Ausweise vorlegte, zeugt von einer vertrauten
und illegale Machenschaften deckenden Beziehung der beiden Männer.
Dass besonders hochstehende Moralvorstellungen des Beschwerdefüh-
rers Auslöser für die eheliche Trennung waren, kann daher nicht geglaubt
werden. Aus dem gleichen Grunde, aber auch angesichts der nicht identi-
schen Konstellation irrelevant ist sein Hinweis auf einen Bekannten aus
Bangladesch, der wegen der Beherbergung des seinerzeit illegal anwe-
senden D._______ bestraft worden sei.
8.2.3 Dass sich D._______ alias E._______ und seine spätere Ehefrau
im Hause der Ehegatten (…) trafen, wird mit den vorherigen Erwägungen
nicht in Abrede gestellt. Plausibel ist allerdings nicht, dass diese Treffen –
jedenfalls nicht aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Gründen –
zum Zerwürfnis zwischen ihm und seiner Ehefrau führten.
8.3 Die von der Vorinstanz dargelegte und vermutungsweise gegen den
ihn sprechende Chronologie der Ereignisse kann der Beschwerdeführer
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auch nicht mit der blossen Behauptung entkräften, dass die Ehegatten
"während und nach dem Einbürgerungsverfahren durchaus viel Freizeit
miteinander teilten und grosse Reisen zusammen unternahmen". Mit dem
Hinweis auf zuvor gemeinsam verbrachte Ferien – zuletzt im April 2008
und somit noch vor Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemein-
schaft – versucht der Beschwerdeführer plausibel zu machen, dass sol-
che Urlaube auch später noch selbstverständlich gewesen seien. Eine
derartige Schlussfolgerung lässt sich jedoch nicht ziehen, und auch
B.Y._______ hat im Rahmen ihrer schriftlichen Befragung angegeben,
dass nach der Einbürgerung ihres Ehemannes keine gemeinsamen Fe-
rien mehr stattgefunden hätten. Ihre Auskünfte sind auch ansonsten in
sich schlüssig und passen zur Vermutung, die sich aus der Chronologie
der Ereignisse ableitet. Der Beschwerdeführer selbst liefert keine nach-
vollziehbare Erklärung für seine Behauptung, dass den Angaben seiner
Ex-Ehefrau kein Glauben zu schenken sei.
9.
Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge-
meinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung
nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um-
stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt
nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die angefochtene Ver-
fügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten […] retour)
– an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ([…])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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