U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Renten der Schweizerischen Invalidenversicherung,
Verfügung IVSTA vom 30. Juli 2012.
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4535/2012
C-4535/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5718/2009 vom 11. Januar
2011 (IV-act. 60) wurde die Beschwerde des 1950 geborenen, in
Deutschland wohnhaften A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom
20. August 2009 (IV-act. 46) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) zu-
rückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung von ergänzenden kar-
diologischen und orthopädisch/rheumatologischen Berichten über die in
Betracht fallenden Leistungsansprüche neu verfüge.
B.
Nach Beizug des vom Sozialgericht B._______ veranlassten orthopä-
disch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von
Dr. med. C._______, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie
Rheumatologie, vom 8. Dezember 2010 (IV-act. 70) sowie nach Einho-
lung eines kardiologischen Gutachtens von Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Innere Medizin, E._______, Kardiologie B._______, vom 16. März
2012 (IV-act. 99) und einer Stellungnahme von Dr. med. F._______, Arzt
des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, vom 12. Juni 2012 (IV-
act. 103) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juni
2012 (IV-act. 104) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht
gestellt. Nach Prüfung des dagegen am 12. Juli 2012 erhobenen Ein-
wands (IV-act. 105) verfügte die Vorinstanz am 30. Juli 2012 im angekün-
digten Sinne (IV-act. 106).
C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am
20. August 2012 Beschwerde (Poststempel: 30. August 2012) und bean-
tragte sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten
(BVGer-act. 1 und Eingabe vom 3. Dezember 2012 [BVGer-act. 8]). Mit
Zuschrift vom 1. September 2012 reichte der Beschwerdeführer medizini-
sche Berichte ein (BVGer-act. 3). Die Vorinstanz beantragte mit Be-
schwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 5). Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wurde das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen
C-4535/2012
Seite 3
(BVGer-act. 13). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest (BVGer-act. 17 und 19).
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der schweizerischen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 30. Juli 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
C-4535/2012
Seite 4
2.
2.1 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtene, den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneinende Verfügung damit, aus den vorlie-
genden medizinischen Gutachten gehe hervor, dass beim Beschwerde-
führer keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres bestanden habe. Trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihm
eine angepasste, rentenausschliessende Tätigkeit zumutbar. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als selbständigerwerbender Elektrogerätehändler
(Handel von Elektrogeräten, Lieferung und Reparaturen mit Hilfe) ent-
spreche einer leichten bis mittelschweren körperlichen Belastung. Aus or-
thopädisch-rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer diese an-
gestammte Tätigkeit auf Grund des Gutachtens von Dr. C._______ voll-
zeitig zumutbar. Es bestehe auch kein Hinweis auf eine koronare Herzer-
krankung. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich,
ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Der in Deutsch-
land festgesetzte Grad der Behinderung, für welchen andere Kriterien
massgebend seien, sei für die schweizerische Invalidenversicherung
nicht verbindlich (IV-act. 106 S. 2, vgl. auch BVGer-act. 8).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
er leide seit Jahren an körperlichen Beschwerden, aufgrund welcher er
arbeitsunfähig sei (BVGer-act. 1), wobei er auf seinen deutschen
Schwerbehindertenausweis vom 8. Februar 2010 verweist (mit Angabe
eines Behinderungsgrades [GdB] von 50, gültig ab 11. September 2009
[Beilage zu BVGer-act. 3]). In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember
2012 (BVG-act 8) gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geschäft seit
drei Jahren ruhe, da er keine Geräte mehr tragen könne. Ausserdem sei
er seit Oktober (2012) auf dem linken Auge erblindet. Schliesslich hielt
der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme vom 10. März
2013 fest (BVGer-act. 17), er fordere Rentenleistungen seit dem Unfall
vom 23. August 2000 (Sturz von einem Baum).
3.
Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Deutsch-
land wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der
C-4535/2012
Seite 5
schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri-
schem Recht richtet (vgl. Art. 6 IVG).
4.
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die
dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS
2011 5679]).
4.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe An-
spruch auf Rentenleistungen seit seinem Unfall vom 23. August 2000
(Sturz von einem Baum). Aus dem in nachfolgender E. 9.2 Gesagten er-
gibt sich indessen, dass ein allfälliges invaliditätsbegründendes Leiden
überwiegend wahrscheinlich nicht vor dem 5. Juni 2008 eintrat. Für die
Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2011 ist somit das alte Recht massge-
bend, für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Januar
2012 ist auf die Bestimmungen der 6. IV-Revision abzustellen.
5.
5.1
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
C-4535/2012
Seite 6
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be-
schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
C-4535/2012
Seite 7
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen; AHI [Zeitschrift für AHI-Praxis, herausgegeben
vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV]) 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entschei-
dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist,
auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus-
einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der
Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch-
tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise
begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach-
vollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu-
mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der
Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärz-
tinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin al-
lerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV [Kranken- und Unfall-
versicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, herausgegeben
vom BSV] 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V
331 E. 1c).
5.6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsge-
richt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver-
fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
C-4535/2012
Seite 8
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
6.
6.1
Hinsichtlich des bis zum Urteil C-5718/2009 vom 11. Januar 2011 vorlie-
genden medizinischen Sachverhalts kann auf die dort gemachten Ausfüh-
rungen verwiesen werden. Den neuen medizinischen Akten ist im We-
sentlichen folgendes zu entnehmen:
6.2 In seinem orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutach-
ten vom 8. Dezember 2010 gab Dr. C._______ folgende Diagnosen an
(IV-act. 70 S. 14):
1. Beginnende, nicht altersunübliche Verschleissumformung der Gelenk-
verbindungen an der unteren Halswirbelsäule (ICD-10 M47.82)
2. Alterstypische Formveränderungen der Brustwirbelsäule (ICD-10
M47.84)
3. Altersgemässe Formveränderung von Grund- und Deckplatten der
Lendenwirbelsäule (ICD-10 F47.86)
4. Kalkeinlagerung in die Oberschulterblattgrätensehne rechts (ICD-10
M19.01)
5. Dem Alter nicht vorauseilende Verschleissumformung des linken
Schultereckgelenkes (ICD-10 M19.01)
6. Schmerzangabe in beiden Hüftregionen (ICD-10 M25.55)
7. Oberflächliche Knorpelrauhigkeit hinter der rechten Kniescheibe (ICD-
10 M22.4)
8. Hinterer und unterer Fersensporn links (ICD-10 F77.3)
9. Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.4)
Anamnestisch hielt Dr. C._______ fest (IV-act. 70 S. 3 am Anfang), der
Beschwerdeführer habe über viele Jahre eine selbständige Tätigkeit als
Elektrokaufmann für "weisse Ware", also Haushaltgeräte wie Waschma-
schinen und Kühlschränke, ausgeübt. Der 1984 gegründete Betrieb be-
stehe noch auf kleinem Niveau. Eine Behinderung nach Schwerbehinder-
tenrecht sei mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt
(vgl. auch Bescheid des G._______ Amtes für Versorgung und Soziales
B._______ vom 3. Februar 2010 [IV-act. 77] und Ausweis vom 8. Februar
2010 [BVGer-act. 3]).
C-4535/2012
Seite 9
In seiner Stellungnahme zum "Quantitativen Leistungsvermögen bzw. Ar-
beitsschwere" führte Dr. C._______ aus (S. 17 Ziff. III.1), mit dem vor-
handenen Leistungsvermögen sei der Beschwerdeführer in der Lage,
mehr als sechs Stunden täglich am Erwerbsleben teilzunehmen, ohne
dass dies zu Lasten seiner Restgesundheit ginge oder mit unzumutbaren
Beschwerden gerechnet werden müsste. Dabei seien ihm leichte bis mit-
telschwere körperliche Arbeiten abzuverlangen, was das Heben und Tra-
gen von Lasten bis 15 kg in bis zu 50 % der Arbeitszeit umfasse. Höhere
Belastungen würden vorhersehbar zu schmerzhaften Reizerscheinungen
am rechten Knie und den Schultergelenken führen. In Bezug auf die Ar-
beitsplatzgestaltung führte Dr. C._______ aus, der Beschwerdeführer
könne in allen Körperhaltungen beschäftigt werden, ein Wechselrhythmus
sei nicht erforderlich. Tätigkeiten in Zwangshaltung des Halses seien ihm
nur zeitweise abzuverlangen, wozu auch Überkopfarbeiten zählen wür-
den. Verrichtungen in Zwangshaltungen des Rumpfes, Hebe- und Bück-
arbeiten seien dagegen möglich, sofern die formulierten Maximallasten
nicht überschritten würden. Auch die Wegefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers sei nicht eingeschränkt (S. 18 Ziff. III.3).
In seiner "retrospektiven Einschätzung des Leistungsvermögens bzw. Er-
örterung eines Arbeitsunfalles vom August 2000" gab Dr. C._______ an
(S. 19 Ziff. IV), seit der Antragstellung am 5. November 2008 sei erst ein
recht überschaubarer Zeitraum vergangen. In engem zeitlichem Zusam-
menhang dazu habe der Internist H._______ ein sozialmedizinisches
Gutachten am 30. Januar 2009 erstattet (auf dem Formular E-213 ver-
fasster Bericht von Internist H._______, Sozialmedizin und Rehabilitati-
onswesen, Gutachter der Deutschen Rentenversicherung G._______,
vom 30. Januar 2009 [IV-act. 17 = 69]). Die darin niedergelegten Unter-
suchungsbefunde würden sich - zumindest mit Blick auf den Stütz- und
Bewegungsapparat - nicht wesentlich von den derzeitigen Verhältnissen
des Beschwerdeführers unterscheiden. Folglich sei von wesentlichen
Veränderungen in seinem Gesundheitszustand innerhalb des Antragszeit-
raumes auch nicht auszugehen, so dass das in seinem Gutachten skiz-
zierte Leistungsvermögen auf den gesamten, seit dem 5. November 2008
verstrichenen Zeitraum angewendet werden könne - gegebenenfalls auch
auf einen solchen, der drei Monate hiervor zurückreiche. Eine quantitative
Leistungsminderung sei aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nicht
zu erkennen. Insofern müssten eigentlich die Folgen eines Arbeitsunfalles
vom August 2000 auch nicht erörtert werden. Der guten Ordnung halber
wies er darauf hin, dass sich derzeit keine dauerhaften Unfallfolgen - auf-
grund welchen Ereignisses auch immer - feststellen lassen würden.
C-4535/2012
Seite 10
Prognostisch hielt Dr. C._______ fest (S. 20 Ziff. V), das Leistungsvermö-
gen des Beschwerdeführers sei aus orthopädischer Sicht ausschliesslich
qualitativ und in geringem Masse beeinträchtigt.
6.3 Im seinem internistischen Gutachten hielt Dr. D._______, E._______,
Kardiologie B._______, vom 16. März 2012 als fachgebietsspezifische
Diagnosen einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine geringe
Mitralklappeninsuffizienz mit geringer Aortenklappensklerose sowie eine
Fettleber mit Aortensklerose fest (IV-act. 99/8 am Ende). In seiner Epikri-
se führte Dr. D._______ aus (IV-act. 99/9-10), dass Schädigungen an Au-
gen, Nerven oder an den Gefässen durch den Diabetes nicht darstellbar
seien. Die in Ruhe wie unter Belastung gemessenen Blutdruckwerte sei-
en normoton. Bei echokardiographisch fraglicher Wandbewegungsstö-
rung lasse sich unter Belastung keine Ischämie nachweisen. Zusätzlich
bestehe eine geringe Mitralklappeninsuffizienz sowie eine geringe Aor-
tenklappensklerose, die beide ohne Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit sei-
en. Somit bestehe kein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung. Im
Vergleich zur Voruntersuchung habe sich am Zustand nichts geändert;
der Beschwerdeführer könne leichte Tätigkeiten verrichten. Auch die Fett-
leber und die leichte Aortensklerose hätten keinen Einfluss auf die Er-
werbsfähigkeit. Folgende Einsatzbeschränkungen seien zu berücksichti-
gen: keine Überkopfarbeiten und kein häufiges Heben oder Tragen (von
Lasten nicht mehr als 15 kg). Der Beschwerdeführer könne Bildschirmar-
beiten verrichten, dies auch ohne Hilfe anderer Personen. Die festgestell-
ten Einsatzbeschränkungen würden auf Dauer seit Januar 2012 beste-
hen. In seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Leistungsbild des Be-
schwerdeführers (IV-act. 99/12) hielt Dr. D._______ fest, auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt könne dieser leichte Arbeiten sechs Stunden und
mehr beziehungsweise ohne zeitliche Beschränkung verrichten.
6.4 Dr. med. I._______, Arzt für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin,
Gutachter der Deutschen Rentenversicherung G._______, hielt in seinem
auf dem Formular E-213 erstatteten Arztbericht vom 20. März 2012 fest,
der Beschwerdeführer könne seine letzte Tätigkeit als selbständiger
Elektrogerätehändler oder eine angepasste leichte Tätigkeit sechs Stun-
den und mehr bzw. vollschichtig verrichten, wobei das Bücken, Heben
und Tragen von Lasten nicht möglich seien (IV-act. 98).
6.5 Der Arzt des Medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. F._______,
hielt schliesslich in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2012 fest, auf-
grund der Gutachten der Dres. C._______ und D._______ sei anzuneh-
C-4535/2012
Seite 11
men, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere Tä-
tigkeiten vollzeitig zumutbar seien. Im angestammten Beruf sowie in einer
leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit habe ab 5. November
2008 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-act. 103, vgl. dagegen sei-
ne im Urteil C-5718/2009 E. 3.1 wiedergegebene frühere Stellungnahme
vom 6. Juni 2009, in welcher dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tä-
tigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. Januar 2009 attestiert wur-
de [IV-act. 43/1 am Ende]).
7.
7.1 Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis-
herigen und in einer angepassten Tätigkeit. Dabei erfüllen das Gutachten
von Dr. C._______ vom 8. Dezember 2010 (IV-act. 70, samt ergänzender
Stellungnahme vom 26. April 2011 [IV-act. 72]) und das Gutachten von
Dr. D._______ vom 20. März 2012 (IV-act. 98) die rechtsprechungsge-
mässen formellen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizini-
sche Berichte gestellt werden (vgl. 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a,
122 V 157 E. 1c). Die Expertisen berücksichtigen die geklagten Be-
schwerden, wurden in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weite-
rer Unterlagen erstattet, beruhen auf ausgedehnten klinischen, bildge-
benden (IV-act. 70 S. 10) bzw. labormässigen und weiteren (Zusatz-
)Untersuchungen (vgl. IV-act. 99/5-8) und sind schlüssig und wider-
spruchsfrei begründet.
7.2 In kardiologischer Hinsicht kann der Beschwerdeführer gemäss dem
sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. D._______ leichte Arbeiten ohne
zeitliche Beschränkung verrichten (IV-act. 99/9, 99/12). Diesbezüglich hat
sich gemäss Gutachten von Dr. D._______ am Zustand im Vergleich zur
Voruntersuchung nichts geändert. Nichts anderes ergibt sich aus dem
früheren Bericht von Dr. med. J._______, Internist-Kardiologe, über die
stationäre Herzkatheteruntersuchung vom 4. Dezember 2009 (IV-
act. 56/3-4 = BVGer-act. 3), der sich nicht zur Arbeits- bzw. Leistungsfä-
higkeit äusserte, sondern (einzig) Schonung bis zum OP-Termin empfahl
(vgl. auch Stellungnahme von Dr. F._______ vom 15. Juni 2010 [IV-
act. 58] und Urteil C-5718/2009 E. 3.3 f. [IV-act. 60]), wobei sich der Be-
schwerdeführer offenbar bis heute keiner Herzoperation unterzog.
7.3 In orthopädischer Hinsicht ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von
Dr. C._______, nach welcher keine quantitative Leistungsminderung be-
stehe (vgl. "retrospektiven Einschätzung des Leistungsvermögens bzw.
C-4535/2012
Seite 12
Erörterung eines Arbeitsunfalles vom August 2000" [IV-act. 70 S. 19
Ziff. IV zweiter Absatz]) bzw. das Leistungsvermögen des Beschwerde-
führers ausschliesslich (und in geringem Masse) qualitativ beeinträchtigt
sei (IV-act. 70 S. 20 Ziff. V), nachvollziehbar und plausibel. Diese Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stimmt mit der
Einschätzung des Internisten H._______ vom 30. Januar 2009 überein,
nach welcher der Beschwerdeführer eine angepasste körperlich leichte
Arbeit vollschichtig verrichten könne (vgl. IV-act. 17 S. 6 am Ende, S. 8
Ziff. 11.6). Soweit der Beschwerdeführer auf den unfallchirurgisch-
orthopädischen Facharztbericht von K._______, Facharzt für Orthopädie-
Chirotherapie, vom 21. März 2011 hinweist (BVGer-act. 3 = IV-act. 71),
vermag dieser das Gutachten von Dr. C._______ nicht in Zweifel zu zie-
hen, da sich der Orthopäde K._______ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit äusserte. Dasselbe gilt auch für den Bescheid des
G._______ Amtes für Versorgung und Soziales B._______ vom
3. Februar 2010 (IV-act. 77/1).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen selbständigen Erwerbs-
tätigkeit als Elektrogerätehändler ist - entgegen der Vorinstanz, welche
auch die bisherige Tätigkeit als in einem vollen Pensum zumutbar be-
trachtete (IV-act. 106 S. 2) - davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer als Elektrogerätehändler, welche Tätigkeit unter anderem das He-
ben schwerer Gegenstände über 70 kg beinhaltete (vgl. dazu etwa den
unfallchirurgisch-orthopädischen Bericht des Orthopäden K._______ vom
21. März 2011 [IV-act. 71]), erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit einge-
schränkt ist. Denn Dr. C._______ gab in seinem Gutachten für das Heben
und Tragen eine tiefe zumutbare Maximallast von bis 15 kg in bis zu 50 %
der Arbeitszeit an und auch der Internist H._______ beurteilte in seinem
Bericht vom 30. Januar 2009 die bisherige schwere Tätigkeit als nicht
mehr zumutbar (vgl. IV-act. 17/6). Dagegen leuchtet die diesbezüglich
abweichende Akten-Beurteilung von Dr. F._______ vom 12. Juni 2012,
auf welche sich die Vorinstanz abstützt und welche von seiner früheren
Einschätzung vom 6. Juni 2009 abweicht (IV-act. 43/1), nicht ein. Glei-
ches gilt für die Beurteilung von Dr. I._______, Gutachter der Deutschen
Rentenversicherung G._______, vom 20. März 2012. Da die abweichen-
den versicherungsinternen Beurteilungen ohne eigene Untersuchungen
erfolgten, vermögen sie die Annahme einer eingeschränkten Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit nicht zu erschüttern (zur Beweiskraft von
Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten [RAD] vgl. etwa
auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137
V 210 E. 1.2.1).
C-4535/2012
Seite 13
Dementsprechend ist vorliegend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
Was im Weiteren den nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30. Juli 2012 (IV-act. 106) erstatteten, vom Beschwerdeführer neu aufge-
legten Bericht des Klinikums B._______ vom 7. August 2012 angeht (sta-
tionäre Aufnahme aufgrund von Oberbauchschmerzen am 3. August 2012
und Entlassung in beschwerdefreiem Zustand in die ambulante Weiterbe-
handlung am 7. August 2012 [BVGer-act. 3]), ist festzustellen, dass die-
ser keine Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlaubt, wes-
halb er nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.6 hievor). Gleiches gilt für
die Mitteilung des Versicherten, dass er im Oktober 2012 auf dem linken
Auge erblindet sei (BVGer-act. 8), welches Leiden, falls es die Arbeitsfä-
higkeit im Bereich von Hilfsarbeiten beeinflussen sollte, mit Neuanmel-
dung anzuzeigen wäre (vgl. E. 5.6 hievor), wobei darauf hinzuweisen ist,
dass Einäugigkeit die Erwerbsfähigkeit selten beeinträchtigt, da auch der
Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen ver-
mag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend
erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts I 29/02 vom 24. Juli 2003
E. 4.2). Und schliesslich sind auch von der Einholung von Auskünften der
Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft B._______ (vgl.
das Vorbringen des Beschwerdeführers in BVGer-act. 8 und 17) keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi-
pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
7.4 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, der ausdrücklich auch
"Leistungen ab Unfall 2000" beantragt hat (BVGer-act. 17), und seinen
Angaben im "Fragebogen für Selbständigerwerbende" vom 15. März
2009 (IV-act. 25/1 Ziff. 3) bzw. im "Fragebogen für den Versicherten (EU)"
vom 20. Juni 2011 (IV-act. 76/6), sind Einschränkungen in der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers jedenfalls vor Mitte 2008 zu verneinen
(etwa aufgrund eines Unfalles vom 23. August 2000 [Sturz von einem
Baum, IV-act. 76/2-3]). Dies ergibt sich unter anderem aufgrund der echt-
zeitlichen Unterlagen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenos-
senschaft G._______ verneinte mit Schreiben vom 26. September 2000
betreffend den Unfall vom 23. August 2000 den Anspruch des Beschwer-
deführers auf Verletztengeld (IV-act. 25/22, vgl. auch 25/25).
Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, gab in sei-
ner Beurteilung vom 6. Mai 2008 (Untersuchungsdatum) an, der Be-
schwerdeführer sei subjektiv beschwerdefrei (IV-act. 14 am Ende) und
der seit 2004 behandelnde (vgl. auch IV-act. 76/4) Dr. med. M._______,
C-4535/2012
Seite 14
Facharzt für Allgemeinmedizin, verneinte in seinem Befundbericht zum
Rentenantrag zu Handen der Deutschen Rentenversicherung G._______
vom 23. Dezember 2008 eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner
letzten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2008 und auch
eine Arbeitsunfähigkeit in den vorherigen zwei Jahren (IV-act. 9). Der In-
ternist H._______ hielt nach eigener Untersuchung vom 19. Januar 2009
in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 Einsatzbeschränkungen des Be-
schwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit als Elektrogerätehändler seit
19. Januar 2009 (Untersuchungsdatum) fest (IV-act. 17 Ziff. 11.10), wel-
chen Zeitpunkt Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2009
bestätigte (IV-act. 43/1). Nur nebenbei ist im Weiteren zu bemerken, dass
im Bescheid des G._______ Amtes für Versorgung und Soziales
B._______ vom 3. Februar 2010 (IV-act. 77, vgl. auch Ausweis vom
8. Februar 2010 [Beilage zu BVGer-act. 3]) festgehalten wurde, dass in
den Verhältnissen, die für die Erteilung des Bescheids vom 12. Mai 2009
massgebend gewesen seien, eine wesentliche Änderung eingetreten sei,
weshalb der Bescheid in dem Sinne geändert werde, dass der festgestell-
te Grad der Behinderung (GdB) 50 betrage. Eine relevante Änderung der
Verhältnisse ist für das G._______ Amt für Versorgung und Soziales
B._______ somit nach dem 12. Mai 2009 eingetreten.
8.
8.1 Zu prüfen ist die erwerbliche Seite, insbesondere anhand welcher Me-
thode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist (Betätigungsvergleich oder
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1).
C-4535/2012
Seite 15
8.3 Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf
bzw. hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgra-
des massgebenden Vergleichseinkommen - Validen- sowie Invalidenein-
kommen - grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu
bestimmen, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche
Einschränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden
Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Vorausset-
zungen festzulegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom
6. November 2007).
8.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fragli-
chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön-
nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spe-
zifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzu-
stellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswir-
kungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerbli-
chen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des aus-
serordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode
(Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar
nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird.
Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbe-
dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf
ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte
Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen
Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbsein-
busse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen
ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so
wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von
Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu
bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29
f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die
ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Be-
tätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass
bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE (Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
C-4535/2012
Seite 16
turerhebungen, vgl. dazu nachfolgende E. 9.2.1) abgestellt wird, sondern
deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Krite-
rien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu
erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1
mit Hinweis).
8.5 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Sai-
sonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist die-
sem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech-
nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau be-
gnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf inva-
liditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entwe-
der überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich-
mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen
kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens
oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechen-
de Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.
3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen
nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt
deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322
E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom
branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E.
6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung,
dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Ta-
bellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalidenein-
kommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesge-
richts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in:
SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006
E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder
zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt wer-
den, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unter-
durchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzu-
rechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidri-
ger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich
bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zu-
C-4535/2012
Seite 17
mutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber-
zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Aus-
schöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt
werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre
(BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil
die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender
Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurch-
schnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5
% unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen die-
selben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidens-
abzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu
vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz
zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durch-
schnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von
mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invalidi-
tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisie-
ren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert
von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur
die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abwei-
chung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten
branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3)
8.6 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund
der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren,
um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenan-
spruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnah-
men, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage
ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im
Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im
Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei-
ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den
subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei-
teren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze-
lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere
der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts-
C-4535/2012
Seite 18
dauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus-
setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf
Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die
versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeu-
tung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember
2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
8.7 Der 1950 geborene Beschwerdeführer wäre gesundheitlich in der La-
ge, bis zum Erreichen des normalen Rentenalters in Deutschland mit 65
Jahren voll erwerbstätig zu sein. Dementsprechend ist die Zumutbarkeit
eines Berufswechsels des (seit 1984 [IV-act. 76/6 Ziff. 2]) als selbständig-
erwerbender Elektrogerätehändler tätigen Beschwerdeführers in eine un-
selbständige Verweistätigkeit zu bejahen und es kommt der Einkom-
mensvergleich zur Anwendung (vgl. E. 8.4 hievor).
9.
9.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach
der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus-
zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - be-
sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsäch-
lich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21.
August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo-
gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472
E. 4.2.1).
Was dabei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-
theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Besonderen (beziehungsweise das
Abstellen beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn) angeht, ist zu
beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgegliche-
C-4535/2012
Seite 19
nen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Inva-
lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen)
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und
der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeits-
markt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschieden-
artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b
und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre-
tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis-
gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr
nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des In-
validitätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht
darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04
vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März
2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten
kann - entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 25/2) -
nicht gesagt werden, es falle für ihn etwa aufgrund seines Alters auf dem
als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Be-
tracht.
Da der Beschwerdeführer seine ihm zumutbare (Rest-)arbeitsfähigkeit
nicht ausschöpft und das Finden einer leidensangepassten Stelle nicht
zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint, ist das Invalideneinkom-
men anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln.
9.2 In Bezug auf das Valideneinkommen und die in den vorinstanzlichen
Akten befindlichen Einkommensteuer-Bescheide ist einerseits festzuhal-
ten, dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. E. 7.4) be-
ziehungsweise noch ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit offizielle
Verluste resultierten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005: Euro -4'836
gemäss "Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer" [IV-act. 25/15], Ein-
künfte aus Gewerbebetrieb 2006: Euro -448 gemäss "Bescheid für 2006
über Einkommenssteuer" [IV-act. 25/12], Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2007: Euro -602 gemäss "Bescheid für 2007 über Einkommenssteuer"
[IV-act. 25/9]; siehe auch Anfrage der Vorinstanz betreffend Steuerbelege
für die Jahre 2005 bis 2008 [IV-act. 23]). Dementsprechend handelt es
C-4535/2012
Seite 20
sich bei den vorerwähnten "Einkommen aus Gewerbebetrieb" jedenfalls
bis 5. Juni 2008 (Datum der letzten Untersuchung von Dr. M._______)
(noch) nicht um gesundheitlich bedingte tiefe Einkommen.
Anderseits ist festzustellen, dass vorliegend das beim Einkommensver-
gleich einzusetzende Valideneinkommen des Beschwerdeführers man-
gels verlässlicher Angaben über den in selbständiger Tätigkeit erzielten
Verdienst nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Diesbezüglich drän-
gen sich weitere erwerbliche Abklärungen auf. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen
tätige.
Dabei wäre im Falle eines bescheidenen unterdurchschnittlichen (Vali-
den-)Einkommens anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht
aus freien Stücken mit einem solchen begnügt hätte; denn dem Be-
schwerdeführer gelang es offenbar aufgrund seines Alters nicht, eine un-
selbständige Tätigkeit aufzunehmen (vgl. IV-act. 25 S. 2). Dementspre-
chend wären die Vergleichseinkommen noch zu parallelisieren (vgl. E. 8.5
hievor).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2012 aufgehoben und die Sa-
che an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit sie die entsprechenden
Abklärungen tätige und hernach neu verfüge.
11.
11.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
11.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist.
C-4535/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 30. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sin-
ne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-4535/2012
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: