Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4539/2009
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______,
Zustelldomizil: B.________, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Veranlagung der Beiträge
2008); Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2009.
C4539/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Schweizer Bürger A._______, geboren 1957 (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt seit Dezember 1992 mit
Unterbrüchen in Ecuador. Mit Bestätigung vom 31. Januar 1994 wurde er
rückwirkend per 1. Dezember 1992 in die freiwillige Versicherung
aufgenommen (act. SAK/1 f.). Nach einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz – in welchem er der obligatorischen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung unterstellt war, kehrte er im Herbst 2006 zurück
nach Ecuador. Mit Einspracheentscheid der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) vom 12. Februar 2008 wurde er per 1.
Oktober 2006 wieder in die freiwillige Versicherung aufgenommen (act.
SAK/42).
B.
Mit Verfügungen vom 3. März 2009 für die Beitragsperiode 2006/2007
setzte die Vorinstanz die Beiträge für 2006 auf Fr. 212.20 und für 2007
auf Fr. 889.90 fest (act. SAK/59, 57).
Mit Verfügung gleichen Datums setzte sie den Beitrag für das Jahr 2008
auf Fr. 1'312.20 fest, gestützt auf ein deklariertes Bruttoeinkommen von
Fr. 13'052. (act. SAK/60).
C.
Der Versicherte erhob am 15. März 2009 gegen den Beitrag für das Jahr
2008 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, das deklarierte
Bruttoeinkommen entspreche nicht seinem tatsächlichen Verdienst. Das
Deklarationsformular habe bezüglich früherer Formulare geändert und er
habe darauf keine Abzüge geltend machen können, indessen habe er
einen Kommentar angebracht. Für seine Arbeit brauche er unter anderem
einen Computer und Programme. Im Übrigen sei es sehr schwierig, von
der Vorinstanz innerhalb der auferlegten Fristen sachdienliche Auskünfte
(zur richtigen Deklaration) zu erhalten (act. SAK/62).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das
beitragspflichtige Einkommen den Angaben des Versicherten entspreche.
Da keine Belege (weder für das Einkommen noch für die Kosten)
beigelegt worden seien, könnten keine Abzüge gewährt werden (act.
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SAK/6467).
E.
Am 1. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, die Beitragsverfügung vom 3. März 2009 für
das Jahr 2008 sei aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, dass
er bei der Deklaration seiner Einnahmen keinen Geschäftsaufwand habe
abziehen können und auf seine diesbezüglichen Fragen von der
Vorinstanz keine Antwort erhalten habe. Ausserdem legte er die Quittung
eines im Oktober 2008 in der Schweiz gekauften Laptops bei (act. 1).
F.
In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf,
sämtliche für das Beitragsjahr 2008 gesetzlich vorgesehenen,
abzugsfähigen Posten mit den entsprechenden Belegen nachzureichen
und eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 11. August 2009 definierte der Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss seine deklarierten Bruttoeinnahmen näher, reichte
eine Aufstellung seiner Geschäftsauslagen (teilweise inklusive Belege)
ein und gab eine Zustelladresse bekannt (act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies
insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer keine Bilanz, Gewinn
und Verlustrechnung vorgelegt habe und selbst angebe, es seien keine
klaren Angaben zur "Trennung zwischen Geschäft und Privat" zu
machen. Ausser den eingereichten Belegen (Kaufvertrag Laptop,
Quittung Festplatte und Disk sowie einer Krankenkassenbescheinigung)
habe er keine Ausgabenbelege für 2008 eingereicht. Die belegten
Ausgaben seien nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig.
H.
In seiner Replik vom 29. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen früheren Ausführungen fest. Er sei schon früher
bei der freiwilligen Versicherung angeschlossen gewesen, eine Bilanz
oder Buchhaltung sei indes nie verlangt worden, auf diesem niedrigen
Einkommensniveau mit nur teilzeitlicher Beschäftigung mache es auch
keinen Sinn, einen Buchhalter einzustellen. Im Übrigen verstehe er nicht,
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weshalb er die Kosten für den Computer und Software nicht abziehen
könne, da er in seiner Tätigkeit als Webdesigner darauf angewiesen sei
(act. 10).
I.
Die Vorinstanz hielt am 11. November 2009 duplikweise an ihren
Anträgen fest.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am
19. November 2009 die Duplik zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 13).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
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Seite 5
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des
Einspracheentscheids vom 15. Juni 2009, eingetretenen Sachverhalt
abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge
zitiert werden.
2.3. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Ein
Sozialversicherungsabkommen mit Ecuador existiert nicht. Da es sich
vorliegend um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom
erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht
anwendbar (vgl. UELI KIESER, H. Alters und Hinterlassenenversicherung
Rz. 10 in: ULRICH MEYER [HRSG.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale
Sicherheit, Basel 2007).
2.4. Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der
Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes
wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
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Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Erweist
es sich für den Sozialversicherer oder das Sozialversicherungsgericht als
unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen, tragen die
Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. ALFRED MAURER/
GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
3. Auflage, Basel 2009, § 21 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für die
Beitragsperiode 2008 korrekt festgelegt hat.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
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Seite 7
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
3.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9.8 %
des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen gemäss
Art. 13b Abs. 1 VFV mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 864.
(geltend vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 [vgl. AS 2006 4149])
bzw. Fr. 892. (geltend vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 [AS
2008 4719]) entrichten.
3.3. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung
geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).
Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbseinkommen das im In und
Ausland erzielte Bar und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit
einschliesslich Nebenbezüge (Ausnahmen: Art. 6 Abs. 2 AHVV).
3.3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit unter anderem ermittelt, indem vom hierdurch erzielten
rohen Einkommen abgezogen werden: (a) die zur Erzielung des rohen
Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten, (b) die der Entwertung
entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und
Rückstellungen geschäftlicher Betriebe, (c) die eingetretenen und
verbuchten Geschäftsverluste, (d) die Zuwendungen, die
Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt
ihres Personals machen […], (e) die persönlichen Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen
Arbeitgeberanteil entsprechen, (f) der Zins des im Betrieb eingesetzten
eigenen Kapitals.
3.3.2. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2
lit. a bis e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte
Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Zur Ermittlung des
Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die
Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 bis 33a
abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), wobei gemäss Art. 27 Abs.
1 Satz 2 AHVV in von den Steuerbehörden in Abzug gebrachten Beiträge
an die AHV/IV/EO wieder aufzurechnen sind. Ebenfalls nicht abziehbar
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sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere (a)
Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie
sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte
Privataufwand; (b) die Ausbildungskosten; (c) die Aufwendungen für
Schuldentilgung; (d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung
oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; (e) Einkommens,
Grundstückgewinn und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und
Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern (Art. 34 DBG).
3.4. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der
Ausgleichskasse und der IVStelle für Versicherte im Ausland alle zur
Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.5. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 AHVV ermitteln die kantonalen
Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende
Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die
direkte Bundessteuer. Können die kantonalen Steuerbehörden keine
Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die
Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im
Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung
stehenden Daten selbst einzuschätzen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).
3.6. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten Beiträge
wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen
zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht
mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen.
Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den
Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis AHVV).
Nach der Verwaltungspraxis gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd,
wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt
wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008 [9C_910/2007
E. 2]). Volle Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen liegt in der
Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden
Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese
Voraussetzung fehlt nach der von der Rechtsprechung geschützten
Verwaltungspraxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens
der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 E. 10d).
3.7.
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Seite 9
3.7.1. Die Beiträge werden in Schweizerfranken für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV).
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern. Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr
geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres
mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die
Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 1 und 2 VFV).
3.7.2. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung
einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht
eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch
Veranlagungsverfügung festzusetzen. Werden fällige Beiträge nicht
bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer
Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht
eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist
anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen
(Art. 17 VFV Abs. 1 und 2). Die Versicherten werden aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie u.a. der Ausgleichskasse die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen,
das auf das Beitragsjahr folgt. Vor Ablauf der Frist stellt die
Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit
Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung
gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c
und Abs. 2 VFV).
4.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der zu leistende
Beitrag für das Jahr 2008 sei zu hoch angesetzt worden, da er einzig auf
dem deklarierten Bruttoeinkommen beruhe, ohne dass jegliche Abzüge
(z.B. im Sinne einer Pauschale) berücksichtigt worden seien.
4.1. Da fallbedingt keine rechtskräftige Steuerveranlagung der kantonalen
bzw. der ausländischen Behörden vorliegt, die das für die Bemessung der
Beiträge massgebende Erwerbseinkommen bestimmt, hat die Vorinstanz
die Beiträge grundsätzlich zu Recht selbst eingeschätzt (Art. 23 Abs. 5
AHVV, vgl. auch E. 3.5 und Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters,
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Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Rz. 3018 [in ihrer Fassung
gültig ab 1. Januar 2008]). Sie stützte sich dabei auf das vom
Beschwerdeführer eingereichte Formular "Erklärung über Einkommen
und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge, Beitragsjahr 2008" (act.
SAK/55).
4.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf,
dass Versicherte gehalten sind, der Ausgleichskasse alle zur Ermittlung
des Einkommens und Vermögens benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Demnach sind von
Selbständigerwerbenden Steuerquittungen, Gewinn und
Verlustrechnungen der betreffenden Jahre sowie andere Beweismittel auf
Verlangen vorzulegen.
4.3.
4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit dem
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2008, in welchem seine
Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 aufgehoben und
er in die freiwillige Versicherung aufgenommen wurde, als Beilagen unter
anderem die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2006/2007",
eine "Einkommensbestätigung", sowie eine "Wegleitung zum Ausfüllen
der Erklärung über Einkommen und Vermögen" beigelegt waren (act.
SAK/42), wobei diese Beilagen nicht aktenkundig sind.
4.3.2. Weiter findet sich in den Akten die vom Beschwerdeführer
ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung über Einkommen und
Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Periode 2006/2007
sowie das Formular "Certificado de salario" (Lohnausweis, nur
unterzeichnet; ohne weitere Belege, act. SAK/47 f.).
4.3.3. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 hat die Vorinstanz für das Jahr
2006 vom Beschwerdeführer eine Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung
für 2006 sowie Kontoauszüge und weitere Akten einverlangt (act.
SAK/49). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge die Kontoauszüge
und Überweisungsbelege für Oktober 2006 nach und teilte der Vorinstanz
am 28. Januar 2009 im Wesentlichen mit, er führe keine Bilanz und
Gewinn und Verlustrechnung bei seinem kleinen Unternehmen, eine
formelle Buchhaltung rechtfertige sich nicht, er habe nur ein Konto (zu
welchem er Auszüge einreichte), ansonsten habe er keine zweite Säule,
Lebensversicherung oder Immobilien; für seine jeweiligen Unterkünfte in
den letzten Jahren habe er auch keine Verträge oder sonstige Papiere.
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Seite 11
Zudem reichte er seine Erklärung über Einkommen und Vermögen
zwecks Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 ein, bei einem
Beschäftigungsgrad von weniger als 50% (wiederum ohne Belege, indes
mit dem Vermerk, das Bruttoeinkommen von Fr. 13'052. entspreche
seinem Einkommen ohne jegliche Abzüge, das Nettoeinkommen schätze
er auf ca. Fr. 8'000.; gleichzeitig machte er im Betrieb arbeitendes
Eigenkapital von Fr. 5'000. sowie Vermögen von Fr. 2'033. geltend;
act. SAK/55).
4.4. Wie oben dargelegt wurde, bildet das Reineinkommen
Selbständigerwerbender (Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten
und weiterer Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art.
26 – 33a DBG) Grundlage zur Beitragsfestsetzung (E. 3.3.2). Demnach
erweist sich die Festlegung der Beiträge durch die Vorinstanz einzig
gestützt auf das – als Bruttoeinkommen deklarierte und nicht weiter
belegte – Einkommen nicht als korrekt.
4.4.1. Was das Beitragsjahr 2008 betrifft, hat die Vorinstanz ihre
Beitragsberechnung einzig auf das eingereichte Formular gestützt, ohne
beim Beschwerdeführer Belege für das deklarierte Einkommen wie eine
Steuererklärung bzw. –veranlagung, eine Geschäftsführung mit einer
Zusammenstellung der geschäftlichen Einkünfte und Ausgaben,
Bankauszügen etc. einzufordern, wie sie es teilweise für die
Beitragsverfügung 2006/2007 getan hatte.
4.4.2. Wie sich im Lauf des Gerichtsverfahrens zeigte, war der
Beschwerdeführer in der Lage, seinen geschäftlichfinanziellen Aufwand
zu erläutern (act. 3). Er hat indes auch dem Bundesverwaltungsgericht
nicht – wie für eine rudimentäre Geschäftsführung erforderlich – eine
Aufstellung seiner Einkünfte eingereicht in dem Sinne, von welchem
Auftraggeber er welches Honorar erhalten hat, bzw. wie sich die weiteren
Einkommensbeträge zusammensetzen. Was die Ausgaben betrifft, listet
er "nachweisbare oder noch mit Aufwand rekonstruierbare Ausgaben"
auf, reicht aber auch dafür kaum Belege (Quittungen, Abrechnungen,
allenfalls elektronisch) ein. Bei – wie der Beschwerdeführer darlegt –
geschäftlichen Barauslagen für Telefon und Internetbenutzung,
Zimmermiete etc. wäre zu erwarten, dass ein Kassabuch geführt wird.
Was geschäftliche Reisen betrifft, fehlen Flug und Bahntickets, belegt
zumindest in elektronischer Form.
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4.4.3. Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Abzügen betrifft, ist
entgegen ihrer Ansicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zur Erzielung seines Einkommens als selbständiger Webdesigner
Gewinnungskosten hat, dazu gehören grundsätzlich Telefon und
Internetkosten, allenfalls Reisekosten und Aufwendungen für Hard und
Software sowie Geschäftsräume, soweit sie dem Geschäft zuzuordnen
sind. Was Krankenversicherungs und Unfallversicherungsprämien sowie
unter gewissen Umständen Krankheitskosten betrifft, sind diese gemäss
Art. 33 Abs. 1 Bst. g und h DBG – anders als die Beiträge für die
Schweizer AHV/IV (oben E. 3.3.2) – vom Roheinkommen abzugsfähig,
indessen sind auch sie nachvollziehbar darzulegen.
4.5. Unter diesen Umständen ist nicht nachzuvollziehen, dass die
Vorinstanz das vom Beschwerdeführer eingereichte Deklarationsformular,
welches das Einkommen klar als "Bruttoeinkommen" aufführt und nicht
ansatzweise eine Gewinn und Verlustrechnung oder eine Steuerquittung
für das Jahr 2008 belegt bzw. enthält, so als Grundlage für die
Festsetzung der Beitragsrechnung übernahm, aber die geltend
gemachten – auch nicht belegten oder zumindest erläuterten Abzüge
("Nettogewinn ca. Fr. 8'000.") – nicht akzeptierte. Sie hat es somit
unterlassen, entsprechende Belege nachzufordern, um eine
sachgerechte Beitragsermittlung durchzuführen.
4.6. Unklar bleibt aufgrund der Aktenlage, inwiefern der
Beschwerdeführer darüber informiert war, wie sein Einkommen und
Vermögen zu deklarieren sei, da auch die erwähnte "Wegleitung zum
Ausfüllen der Erklärung über Einkommen und Vermögen" nicht
aktenkundig ist (vgl. act. SAK/42). Somit bleibt offen, ob der
Beschwerdeführer daraus hätte schliessen können, wie er seine
Deklaration einzureichen hat. Fest steht, dass das aktenkundige
ausgefüllte Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks
Festsetzung der Beiträge" (act. SAK/55) – ohne jegliche Erläuterungen
oder eine Beilage für die Deklaration von Abzügen bzw. allfälligen
Hinweisen auf beizulegende Unterlagen – nicht für die Darlegung des
Reineinkommens geeignet war. Zudem war das Deklarationsformular für
das Jahr 2008 nicht mit demjenigen für die Jahre 2006/07 (act. SAK/48)
identisch (kein Hinweis mehr auf Beilagen, Belege). Was das Formular
"Certificado de salario" (act. SAK/47, 54) betrifft, handelt es sich um ein
Lohnausweisformular, welches vom Arbeitgeber für den unselbständigen
Arbeitnehmer auszufüllen ist, weshalb aus diesem Formular für den
vorliegend selbständigen Einzelunternehmer keine massgeblichen
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Seite 13
Angaben zu entnehmen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
in der Replik angibt, während seiner früheren Mitgliedschaft bei der
freiwilligen Versicherung in den Jahren 1992 – 2001 sei nie eine Bilanz
oder Buchhaltung verlangt worden (act. 10 S. 2), ist darauf nicht weiter
einzugehen, zumal die oben erwähnten Bestimmungen für die vorliegend
umstrittene Zeitspanne eine klare Verpflichtung zur Vorlage der Angaben
und entsprechender Belege enthält.
4.7. Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz – obwohl der
Beschwerdeführer geltend machte, einen Beschäftigungsgrad von
weniger als 50% zu haben (vgl. auch Ausführungen in der Replik S. 2) –
die Frage, ob er allenfalls als Nichterwerbstätiger zu behandeln ist – nicht
geprüft hat (oben E. 3.6).
4.8. Unter diesen Umständen widerspricht der angefochtene
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 Bundesrecht und ist deshalb
aufzuheben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Beiträge für das Jahr 2008
nach Vervollständigung der Akten neu festlegt. Diesbezüglich ist der
Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz entsprechende
nachvollziehbare Angaben – wie in E. 4.4.2 f. dargelegt – einzureichen.
Erweist es sich in der Folge für die Vorinstanz als nicht möglich, eine
sachgerechte Beitragsermittlung zu erstellen, ist der Beschwerdeführer
amtlich einzuschätzen (oben E. 3.7.2).
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der bei diesem
Verfahrensausgang praxisgemäss obsiegende Beschwerdeführer
vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage
auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C4539/2009
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C4539/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der
angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 aufgehoben und
die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90Rubrum ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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