Abtei lung II I
C-454/2008/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung,
Verfügungen vom 10. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-454/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen
Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann. Diesen Beruf übte
er nie aus. Stattdessen erlangte er nach diversen Tätigkeiten bei ver-
schiedenen Arbeitgebern das Wirtepatent und führte während über 20
Jahren selbstständig Hotelbetriebe. Von 1997 bis 2000 arbeitete er je-
weils während des Winters als Koch und verbrachte den Sommer in
Thailand. Nachdem der Versicherte von 2001 bis 2002 als Platzwart
für B._______ tätig gewesen war, wanderte er im November 2002
nach Thailand aus (act. 1 bis 3, 13, 37, 63 und 69).
B.
Mit Eingabe vom 24. April 2005 (Eingangsstempel: 15. Juni 2005)
meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden:
IV) in Form einer Rente an (act. 4); das entsprechende Gesuch wurde
am 10. Juni 2005 unterzeichnet (act. 2). Nach Abklärungen in
erwerblicher (act. 3, 13, 24, 37) und medizinischer Hinsicht (act. 25-36,
42, 45-48) beauftragte die IVSTA am 5. Februar 2007 C._______ mit
einer medizinischen Abklärung (act. 50); die entsprechende
interdisziplinäre Expertise datiert vom 3. September 2007 (act. 69).
Nachdem die IVSTA das C-Gutachten am 17. September 2007 dem
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) unterbreitet
(act. 74) und Dr. med. E._______, Facharzt Allgemeine Medizin, am
16. Oktober 2007 eine Stellungnahme abgegeben hatte (act. 76),
wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe IV-Rente ab
dem 1. Mai 2005 in Aussicht gestellt (act. 78 und 88).
C.
Nach einer längeren Korrespondenz (act. 79 bis 83) teilte die IVSTA
dem Versicherten offenbar am 13. November 2007 die Höhe der zu
erwartenden Rente mit (act. 84). Daraufhin erklärte sich der Versicher-
te in seinem Schreiben vom 16. November 2007 mit dem Vorbescheid
vom 18. Oktober 2007 einverstanden bzw. brachte er keine Ein-
wendungen hiergegen vor (act. 85; vgl. auch 86, 89, 90). In der Folge
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C-454/2008
erliess die IVSTA am 10. Januar 2008 zwei dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechende Verfügungen (act. 92 und 93).
D.
Gegen die Verfügungen vom 10. Januar 2008 erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 19. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mit der
"Berechnungsgrundlage der Rentenbemessung" nicht einverstanden.
Wegen seiner Leiden sei er zu 100 % und nicht bloss zu 50 %
arbeitsunfähig. Grund für seine Auswanderung nach Thailand sei seine
Arthritis in beiden Händen gewesen; diese Beschwerden seien denn
auch nach kurzer Zeit klimabedingt verschwunden. Als allerdings die
Hepatitis hinzugekommen sei, habe er sich bei der IV angemeldet, da
er habe einsehen müssen, nicht mehr arbeiten zu können. Mit der
AHV könne er dereinst in Thailand leben, nicht jedoch mit einer IV-
Rente in der Höhe von Fr. 840.-.
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom
Instruktionsrichter aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben.
Im Anschluss an ein beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar
2008 per Fax eingegangenes Schreiben des Versicherten – worin die
Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz als unmöglich be-
zeichnet worden war – forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 erneut
zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf. Zugleich
verlangte der Instruktionsrichter die fristgemässe Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.-.
In der Folge gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar
2008 per Fax Schreiben des Beschwerdeführers sowie eine Rechnung
des Spitals D._______ vom 13. Februar 2008 ein. Mit Fax-Eingabe
vom 7. März 2008 bezeichnete der Beschwerdeführer eine Zustellad-
resse in der Schweiz und innert der gesetzten Frist überwies er als
Verfahrenskostenvorschuss einen Betrag von Fr. 388.-.
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Mit Verfügung vom 4. April 2008 stellte der Instruktionsrichter die
Leistung des nachträglich auf Fr. 388.- herabgesetzten Kostenvor-
schusses fest und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 27. März 2008 (Eingang am 4. April 2008) reichte
der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte des F._______ ein,
die am 8. April 2009 der Vorinstanz zwecks Stellungnahme im Rahmen
der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurden.
G.
Mit Fax-Eingabe vom 21. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er am 2. September in die
Schweiz einreise und sich bereits angemeldet habe. Weiter gab er sei-
ne neue Adresse bekannt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügungen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe nochmals
eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eingeholt, da im Be-
schwerdeverfahren neue medizinische Unterlagen vorgelegt worden
seien. Der zweitbeurteilende Arzt, Dr. med. G._______, habe in
seinem Bericht vom 13. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestätigt. Erst anlässlich der Hospitalisation im März 2008 sei eine
erhebliche gesundheitliche Verschlechterung festgestellt worden,
welche nun eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit
verursache. Im vorliegenden Verfahren sei aber nur zu prüfen, wie sich
die invaliditätsrelevanten Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügungen
vom 10. Januar 2008 entwickelt hätten. Da die ärztlich festgestellte
50%ige Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit gegolten habe, sei man davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer weiterhin 50 % des bisherigen Einkommens
erzielen könnte. Die Invaliditätsbemessung führe somit zu dem in der
angefochtenen Verfügung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 50 %.
Der Beschwerdeführer könne allerdings mit Wirkung ab Juni 2008 eine
ganze Rente beanspruchen. Es sei vorgesehen, ausserhalb des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens – und ohne dessen Ausgang vor-
zugreifen – eine Verfügung zu erlassen, mit welcher dem Beschwerde-
Seite 4
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führer revisionsweise ab Juni 2008 eine ganze IV-Rente gewährt
werde.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2008 wurde die Vorins-
tanz auf dieser Erklärung (Bst. H hiervor am Ende) behaftet. Der In-
struktionsrichter gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ein-
reichung weiterer Bemerkungen und Beweismittel. Er habe insbe-
sondere anzugeben, ob er mit der Zusprechung einer halben Rente
bis Ende Mai 2008 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2008
einverstanden sei und die Beschwerde allenfalls zurückziehe oder ob
er die ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt verlange und an der
Beschwerde festhalte.
Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hatte vernehmen
lassen, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung
vom 8. Oktober 2008 den Schriftenwechsel.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit
Hinweisen).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der
IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts
gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
Seite 5
C-454/2008
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.1.3 Durch die angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer
besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu beja-
hen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (vgl. Verfügung vom
4. April 2008), sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und
es ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom
10. Januar 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente
zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Renten-
anspruch des Beschwerdeführers – und in diesem Zusammenhang
insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und
wohnte bis im Sommer 2008 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand
kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften.
Seite 6
C-454/2008
2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im
vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügungen vom 10. Januar 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
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C-454/2008
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung(en) (hier: 10. Ja-
nuar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind, sind
im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE
130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können
Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Im
vorliegenden Verfahren müssen daher die vom Beschwerdeführer
nachgereichten ärztlichen Berichte des F._______, die eine
nachträgliche Veränderung des Gesundheitszustandes belegen
könnten, unbeachtet bleiben. Sie werden allerdings im Rahmen des
von der Vorinstanz durchzuführenden Revisionsverfahrens zu berück-
sichtigen sein (vgl. Bst. D hiervor, insb. die Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 25. Juli 2008 und die prozessleitende Verfügung vom
18. August 2008).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007
geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV_Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw.
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Recht-
sprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007:
Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Mangels eines anderslautenden Abkommens (oben
E. 2.1) gilt dies insbesondere für in Thailand wohnhafte Versicherte.
3.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende
2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
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3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügun-
gen vom 10. Januar 2008 insbesondere auf die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 16. Oktober 2007 (act. 76) und
auf das diesem vorgelegte interdisziplinäre Gutachten des C._______
vom 3. September 2007 (act. 69), welches nachfolgend
zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen ist.
4.1 Das C._______ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(Hauptdiagnose) eine dekompensierte Leberzirrhose bei einem
Zustand nach Hepatitis B (S. 17). Diese Erkrankung sei zum ersten
Mal im Mai 2004 manifest geworden, als der Versicherte wegen einer
anämisierenden Hämatemesis habe hospitalisiert werden müssen.
Seitdem sei er mit Medikamenten behandelt worden. Die
Leberzirrhose führe zur einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
des Versicherten. Die Erkrankung führe zu einer gewissen Schwäche,
zu Gleichgewichtsstörungen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit,
weswegen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten reduziert sei. Im
Seite 10
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rheumatologischen Fachgebiet habe man keine Erkrankungen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die vom Versicherten
anamnestisch erwähnte Arthritis aus den Jahren 1996/1997 habe nicht
bestätigt werden können. Wie schon bei den Röntgenaufnahmen von
1998 habe man nur Heberdenarthrosen beider Hände festgestellt.
Diesbezüglich habe der Versicherte schon seit Jahren keine
Beschwerden mehr. In psychiatrischer Hinsicht habe man ebenfalls
keine Diagnose stellen können.
Sowohl als Koch als auch als Hotelier sei der Versicherte heute nicht
mehr arbeitsfähig. Der Versicherte wäre aber in der Lage, noch einer
körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen, jedoch sei seine Leis-
tungsfähigkeit auch in solchen Tätigkeiten reduziert. Man schätze die
Arbeitsfähigkeit auf zweimal zwei Stunden pro Tag. Aufgrund der
anamnestischen Angaben sei der Beginn der reduzierten Arbeits-
fähigkeit auf 2004 zu datieren (S. 18).
4.2 Vorab ist festzustellen, dass das C._______-Gutachten die an den
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllt.
Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass
darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich sowohl der
somatische als auch der psychische Gesundheitszustand bzw. dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren schlüssig und
zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 3.3 hiervor) und der
Expertise kommt volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht geboten
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit
Hinweisen). Dass die Expertise nicht zu vollen Gunsten des
Beschwerdeführers ausgefallen ist, vermag daran nichts zu ändern.
4.3 In Übereinstimmung mit dem überzeugenden, schlüssigen und so-
mit rechtsgenüglichen Gutachten des C._______ ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten
Tätigkeit ab Mai 2004 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweist.
Mit Blick auf die Ausführungen der C._______-Experten ist ergänzend
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darauf hinzuweisen, dass der Versicherte – entgegen der Auffassung
von Dr. med. E._______ – nicht mehr in der Lage ist, auch in seiner
angestammten Tätigkeit als Koch/Hotelier ein Arbeitspensum von 50 %
zu erbringen. Da Dr. med. E._______ für seine gegenteilige
Auffassung eine nachvollziehbare Begründung vermissen lässt, kann
nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden. Hinzu kommt, dass
keinerlei Gründe dafür sprechen, das voll beweiskräftige C._______-
Gutachten in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen.
5.
5.1 Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführungen eines Einkom-
mensvergleichs, da sie davon ausging, der Beschwerdeführer sei in
seiner angestammten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig (Ver-
nehmlassung vom 25. Juli 2007). Da der Beschwerdeführer aber
– entgegen der Auffassung des RAD-Arztes und der Vorinstanz
(vgl. E. 4.3 hiervor) – in den angestammten Tätigkeiten spätestens ab
Mai 2004 nicht mehr arbeitsfähig ist, muss das Vorgehen der
Vorinstanz insofern beanstandet werden, als sie die Invalidität anhand
eines blossen Prozentvergleichs bemessen hat. Angesichts der ver-
bleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneten Ver-
weisungstätigkeiten hat die Bemessung der Invalidität richtigerweise
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu er-
folgen.
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
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meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.3
5.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
5.3.2 Dem Beschwerdeführerin wurde von den Experten des
C._______ ab Mai 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten, aber eine nur 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Unter diesen Umständen ist der
Rentenbeginn nach Ablauf des gesetzlichen Wartjahres (vgl. E. 3.3
hiervor) frühestens im Jahre 2005 möglich und der
Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl.
BGE 129 V 222). Der von der Vorinstanz auf den 1. Mai 2005
festgelegte Rentenbeginn lässt sich demgemäss nicht beanstanden.
5.3.3 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des frühest möglichen Anspruchbeginns seit mehreren Jahren
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war, ist vorliegend sowohl
das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invaliden-
einkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn-
strukturerhebung (im Folgenden: LSE) zu bestimmen.
Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens
ist in Anbetracht des Bildungstandes des Beschwerdeführers und auf-
grund der jahrzehntelang ausgeübten Tätigkeiten in der Hotellerie
bzw. im Gastgewerbe auf den Wert der Tabellenlöhne im Bereich
Gastgewerbe für Männer, welche selbstständige und qualifizierte
Arbeiten verrichten, abzustellen. Dieser Wert belief sich für Männer im
privaten Sektor im Anforderungsniveau 1 und 2 auf monatlich brutto
Fr. 5'104.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
(vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 3b bb) und inkl. 13. Monatslohn (online
auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik, [im
Folgenden: Webseite BfS] > Themen > Arbeit,Erwerb > Publikationen >
LSE 2004, Resultate auf nationaler Ebene, Tabelle TA1, Abschnitt H
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C-454/2008
[Gastgewerbe], Ziff. 55, besucht am 17.7.2009 [ebenso die
nachfolgenden Seiten]). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42.1
Stunden im Jahr 2004 (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der
betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt H
[Gastgewerbe], Ziff. 55) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung für Männer im Gastgewerbe von 2004 auf
2005 (Wert 2004: 113.9, Wert 2005: 115.0; Webseite BfS > Themen >
Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten >
schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Abschnitt G/H
[Handel; Reparatur; Gastgewerbe]) resultiert demnach ein jährliches
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'086.-. Davon ist
vorliegend auszugehen.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. E. 5.2 hier-
vor) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut-
barerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Ein-
satzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person
können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der
gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles
zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabel-
lenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa).
5.4.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der
Tabellenlöhne der LSE 2004 zu bestimmen. Mit Blick auf das Zumut-
barkeitsprofil der ZMB-Experten ist auf den Zentralwert für Männer in
Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen, für die keine Berufs- und Fach-
kenntnisse vorausgesetzt sind. Gemäss LSE 2004, Tabelle TA1, belief
sich dieser Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf
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monatlich brutto Fr. 4'588.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen >
Arbeit,Erwerb > Publikationen > LSE 2004, Resultate auf nationaler
Ebene, Tabelle TA1, Total). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr
2004 (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit und
Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeits-
zeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stun-
den pro Woche 1990-2008, Abschnitt A-O [Total], Ziff. 01-93) und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2004 auf 2005
(Totalwert 2004: 113.3, Totalwert 2005: 114.3; Webseite BfS > Themen
> Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten >
schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Total) resultiert
demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 57'764.-. Da der Beschwerdeführer in einer leidensange-
passten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich dieses
jährliche hypothetische Invalideneinkommen um die Hälfte auf
Fr. 28'882.-. Davon ist auszugehen, zumal sich vorliegend kein be-
hinderungsbedingter Abzug rechtfertigt, weil die C._______-Gutachter
keine zusätzliche Leistungsminderung erwähnten und darüber hinaus
bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden pro
Tag davon auszugehen ist, dass eine allfällige zusätzliche Leistungs-
minderung bereits bei der Festlegung des zumutbaren Arbeits-
pensums Berücksichtigung fand (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc, 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV
Nr. 11 S. 41 Erw. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 Erw. 4.2.3; AHI 2002
S. 69 ff. Erw. 4b).
5.5 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Vali-
deneinkommens von Fr. 65'086.- und eines hypothetischen Invaliden-
einkommens von Fr. 28'882.- resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 36'204.- und damit ein Invaliditätsgrad von 56 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was den Anspruch auf eine halbe
IV-Rente ergibt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass sich die Verfügungen vom 10. Januar 2008 im Ergebnis
als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 19. Januar 2008 abzuweisen ist.
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7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren werden die Verfahrenskosten auf Fr. 388.- bestimmt
(vgl. dazu die Verfügung vom 4. April 2008). Sie sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit sie im Sinne ihrer
Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 vorgehe.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 388.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 388.- verrechnet.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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