B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4547/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Shefqet Gjevukaj, Rechtsanwalt,
M. Teuta (Semitronix Center), XZ-30000 Peja,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente.
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Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Versicherter) arbeitete während mehreren Jahren in der Schweiz
und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (im Folgenden: AHV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.]
8). Am 18. Dezember 2007 heiratete er in der Schweiz die 1978 geborene
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin; act. 4, act. 9 S. 8). Der
Versicherte starb am 26. Dezember 2009 (act. 4, act. 9 S. 7 und 8).
B.
Mit Gesuch vom 13. Juli 2011 ersuchte die in Peje, Kosovo, wohnhafte
Witwe des Versicherten, A._______, um Ausrichtung einer Hinterlasse-
nenrente der AHV (act. 7). Das Rentengesuch wurde mit Verfügung der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) vom
19. Dezember 2011 abgewiesen (act. 13), da die gesetzlichen Vorausset-
zungen für eine Witwenrente nicht gegeben seien. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 30. Januar 2012 (act. 14) wurde mit Einspracheent-
scheid der SAK vom 23. Juli 2012 (act. 15) abgewiesen.
C.
Gegen die Einspracheverfügung vom 23. Juli 2012 erhob die Witwe des
Versicherten (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den in
Peje, Kosovo, ansässigen Rechtsanwalt Shefquet Gjevukaj, mit Eingabe
vom 24. August 2012 (Poststempel vom 28. August 2012) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: BVGer-act.] 1). Sinngemäss liess sie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Witwenrente beantragen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe mit dem Versicherten schon vom 1. Oktober 2004 bis zur
Heirat am 18. Dezember 2009 (recte: 2007) in einer tatsächlichen Ge-
meinschaft zusammengelebt. Für diese Gemeinschaft habe ein Vorehe-
vertrag gemäss dem Familiengesetz von Kosovo bestanden. Das aus-
sereheliche Zusammenleben mit einem Vorehevertrag sei gemäss der
Rechtsordnung von Kosovo der Ehe gleichgestellt. Bei Anrechnung die-
ser Zeit sei eine über fünfjährige Ehedauer gegeben, und die Vorausset-
zungen zum Bezug einer Witwenrente seien erfüllt.
D.
Mit Erklärung vom 25. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin ihr Zu-
stelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer-act. 6).
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E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 nahm die SAK zur Beschwerde Stel-
lung und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin habe im
Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder gehabt. Die für
kinderlose Witwen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen eines Ren-
tenanspruchs (über fünfjährigen Ehedauer sowie Mindestalter von 45
Jahren) seien nicht erfüllt. Ein Rentenanspuch bestehe nicht (BVGer-
act. 9).
F.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 stellte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin die Stellungnahme der SAK zu und schloss den
Schriftenwechsel (BVGer-act. 10).
G.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 stellte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Beweis einer über fünfjähri-
gen tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten zu (BVGer-
act. 12).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
beschwerdelegitimiert ist.
1.3
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei-
lung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente aufgrund des Todesfalls
am 26. Dezember 2009 richtet sich demzufolge nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung.
2.3 Bis zum 31. März 2010 war das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung auf kosova-
rische Staatsangehörige (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar
(BGE 139 V 263).
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom
23. Juli 2012. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
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3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Witwenrente
Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Nach Art.
23 Abs. 2 AHVG sind Kinder des verstorbenen Ehegatten und Pflegekin-
der unter bestimmten Voraussetzungen Kindern von Witwen gleichge-
stellt. Nach Art. 24 Abs. 1 AHVG haben Witwen überdies Anspruch auf ei-
ne Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder
Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet
haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Wit-
we mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abge-
stellt.
3.2 Der Versicherte und die Beschwerdeführerin hatten gemäss der Le-
bens- und Standesbescheinigung der SAK vom 11. Juli 2011 (act. 9) und
der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente vom 13. Juli 2011 (act. 7)
keine gemeinsamen Kinder. Die seitens der SAK am 16. September 2011
(act. 10) und am 20. Oktober 2011 (act. 11) ergangenen Aufforderungen
an die Beschwerdeführerin, allfällige Kindesverhältnisse zu deklarieren,
blieben unbeantwortet. Die Voraussetzung zur Ausrichtung einer Witwen-
rente auf der Grundlage von Art. 23 AHVG (Versorgung von Kindern im
Zeitpunkt der Verwitwung) ist damit nicht gegeben.
3.3 Für den Anspruch auf eine Witwenrente auf der Grundlage von
Art. 24 AHVG müssen die beiden Voraussetzungen (Mindestalter und
Mindestdauer der Verheiratung) kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerde-
führerin war im Zeitpunkt der Verwitwung 31 Jahre alt. Die für den Ren-
tenanspruch nach Art. 24 AHVG zwingend notwendige Voraussetzung der
Vollendung des 45. Altersjahres war damit zweifellos nicht erfüllt. Da
schon die erste der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen fehlt, erüb-
rigt es sich zu prüfen, ob die Mindestverheiratungsdauer im vorliegenden
Fall durch eine analoge Anrechnung der ausserehelichen Ehegemein-
schaft nach kosovarischem Recht erfüllt ist. Ein Rentenanspruch auf der
Grundlage von Art. 24 AHVG ist ausgeschlossen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Anspruch auf eine Witwenrente nicht gegeben sind. Die Abweisung
des Rentenbegehrens erweist sich als rechtmässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
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5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung.
Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten
Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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