Abtei lung II I
C-4551/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonale Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4551/2008
Sachverhalt:
A.
Am 22. November 1999 reiste A._______(geb. 1967) in die Schweiz
ein und stellte am folgenden Tag – unter dem falschem Namen
B._______ – ein Asylgesuch. Er gab dabei an, er sei Palästinenser,
habe von Geburt bis 1979 in Bagdad und danach in Amman in
Jordanien – wo er sich aber nie um den Erhalt der Staatsbürgerschaft
bemüht habe – gelebt. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer
Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Seine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission
mit Urteil vom 28. März 2002 ab. Das BFF setzte ihm daraufhin eine
neue Ausreisefrist bis zum 2. Juli 2002.
B.
Der Verpflichtung zur Ausreise kam der immer noch unter falschen
Personalien lebende A._______nicht nach und bemühte sich auch
nicht um Beschaffung der für die Rückkehr erforderlichen heimatlichen
Reisepapiere. Am 3. April 2003, am 28. Juli 2005 und am 5. Juli 2007
wurde er zur Abklärung seiner Herkunft der jordanischen Botschaft
zugeführt. Anlässlich der letzten Zuführung gab er zu, Jordanier zu
sein, legte seine wahre Identität dabei aber immer noch nicht offen.
C.
Am 15. Januar 2008 richtete der Ausländer – immer noch unter dem
Namen B._______ – an das Migrationsamt Thurgau eine formlose
Eingabe, in der er sinngemäss um eine Aufenthaltsregelung bat.
Hierzu befragte ihn das Migrationsamt am 18. Januar 2008 und be-
fürwortete sein Begehren. Dort reichte er – der sich zwischenzeitlich
mit einem am 26. November 2006 in Amman ausgestellten und auf
den Namen A._______, geboren am 1. März 1967, lautenden
jordanischen Reisepass ausweisen konnte – am 5. März 2008 ein
formelles und auch vom Einwohneramt befürwortetes sogenanntes
Gesuch um Ausländerbewilligung ein, welches dem BFM am 12. März
2008 zur Zustimmung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unterbreitet wurde.
D.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte das BFM dem Gesuchsteller
Seite 2
C-4551/2008
mit, er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer sogenannten
Härtefallbewilligung nicht; insbesondere habe er während Jahren nicht
mit den Behörden kooperiert, seine Identität verschwiegen und damit
die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Hierzu gewährte das
BFM A._______ das rechtliche Gehör. Dieser räumte mit Schreiben
vom 10. April 2008 ein, er habe aus Angst vor einem negativen
Entscheid über sein Asylgesuch und vor einer Rückschaffung nach
Jordanien unwahre Angaben zu seiner Person gemacht. Zu seiner
jordanischen Familie habe er erst seit Sommer 2007 wieder Kontakt,
und erst dann habe er auch von der Existenz seines heimatlichen
Passes, um dessen Verlängerung sich seine Schwester
zwischenzeitlich gekümmert habe, erfahren.
E.
Am 1. Juni 2008 nahm A._______, ohne im Besitz einer
entsprechenden Bewilligung zu sein, eine Erwerbstätigkeit als
Chauffeur einer Bäckerei auf. Dies gelangte der Kantonspolizei
Thurgau am 1. August 2008 zur Kenntnis. In der nachfolgenden poli-
zeilichen Befragung vom 24. September 2008 gab der Beschuldigte
u.a. an, das Migrationsamt Thurgau habe ihm Ende Januar 2008 mit-
geteilt, seine B-Bewilligung sei in Abklärung und er könne sich eine Ar-
beit suchen. Er sei bei seiner Arbeitsaufnahme auf die fehlende Ar-
beitsbewilligung hingewiesen worden, habe aber versprochen, diese
nachzureichen (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Thurgau
vom 24. September 2008).
F.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG und begründete dies damit, dass bei der Prüfung eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls alle Gesichtspunkte und Besonder-
heiten des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Neben der Erfüllung
der Kriterien, welche Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR
142.201) aufzähle, verlange Art. 31 Abs. 2 VZAE auch die Offenlegung
der Identität. Letzteres gelte nicht erst für den Zeitpunkt der Einrei-
chung eines Härtefallgesuchs, sondern bereits für Asylsuchende im
Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Gegen diese
Pflicht habe A._______nicht nur bei Einreichung seines Asylgesuchs
im Jahr 1999, sondern auch im nachfolgenden Vollzugsverfahren
verstossen. Seine Identität habe er erst im Hinblick auf die von ihm
Seite 3
C-4551/2008
gewünschte Aufenthaltsbewilligung und nach mehr als achtjährigem
Aufenthalt in der Schweiz offenbart.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A._______am
7. Juli 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
sei zuzustimmen. Seiner Meinung nach werde die laut Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG erforderliche Voraussetzung der fortgeschrittenen
Integration vorliegend nicht bezweifelt; vielmehr habe die Vorinstanz
ihre Zustimmung nur im Hinblick auf die Frage der Offenlegung seiner
Identität verweigert. Deren Rechtsauffassung könne jedoch nicht
zutreffen, denn Art. 31 Abs. 2 VZAE statuiere keine generelle
Mitwirkungspflicht während der gesamten Aufenthaltsdauer, sondern
spreche nur in der Zeitform des Präsens von einer Offenlegungspflicht.
Damit reiche es aus, wenn die Identität erst bei Einreichung des
Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung feststehe. Diese Lesart ergebe
sich auch aus den Weisungen zum Ausländergesetz sowie aus dem
Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Beide verdeutlichten den
pragmatischen Charakter der Offenlegungspflicht, weil diese im
Rahmen der Härtefallabklärung nur dazu dienen solle, die Zumutbar-
keit einer Rückkehr ins Heimatland abzuklären. Der Umstand, dass
Art. 14 Abs. 2 AsylG auch den Personenkreis mit abgeschlossenem
Asylverfahren umfasse, bedeute, dass grundsätzlich auch Personen,
die durch ihre fehlende Kooperation ihre Rückschaffung in ihr Heimat-
land verunmöglicht hätten, in den Genuss dieser Regelung gelangen
könnten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2008 beantragt die Vorins-
tanz unter Erläuterung der in der angefochtenen Verfügung enthalte-
nen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere
weist sie darauf hin, dass bereits die vor der letzten Revision geltende
asylrechtliche Härtefallregelung die vollumfängliche Mitwirkung der be-
günstigten Person erfordert habe (vgl. Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fas-
sung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262] i.V.m. Art. 33 Abs. 5 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen in der Fassung vom 11. August
1999 [AsylV 1, AS 1999 2302]); die gleiche Stossrichtung habe auch
Art. 31 VZAE, auch wenn dort bloss noch die Offenlegung der Identität
statuiert werde. Folge man der Rechtsauffassung des Beschwerdefüh-
Seite 4
C-4551/2008
rers, so würden ausländische Personen, welche die vom Gesetz gefor-
derte Aufenthaltsdauer überhaupt nur durch eine systematische Ver-
heimlichung ihrer Identität erreichen könnten, gegenüber den zur Mit-
wirkung bereiten Asylsuchenden letztendlich bevorteilt. Dies könne
nicht der Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sein.
I.
In der darauffolgenden Replik vom 19. November 2008 hält der Be-
schwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2009 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, sich zum in Art. 14 Abs. 2 AsylG auf-
geführten Kriterium der fortgeschrittenen Integration, insbesondere zu
seiner persönlichen und beruflichen Situation, zu äussern. Trotz mehr-
fach beantragter und gewährter Fristerstreckung – letztmals bis zum
4. November 2009 – erfolgte keine Stellungnahme. Der Schriftenwech-
sel wurde mit Verfügung vom 27. November 2009 abgeschlossen. Mit
nachfolgendem Schreiben vom 10. Dezember 2009 hat der Parteiver-
treter auf das unversehrte Strafregister seines Mandanten hingewie-
sen. Er hat darüberhinaus sein bisheriges Vorbringen wiederholt und –
unter entsprechenden Beweisangeboten – die guten Beziehungen des
Beschwerdeführers zu früheren Nachbarn und jetzigen Bekannten be-
tont. Dieser brenne geradezu darauf, endlich arbeiten zu dürfen. Seine
vormalige Erwerbstätigkeit als Chauffeur habe er in vermeintlich siche-
rer Erwartung einer Aufenthaltsbewilligung aufgenommen.
K.
Der weitere Akteninhalt einschliesslich des Inhalts der kantonalen Ak-
ten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung
finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
Seite 5
C-4551/2008
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungsge-
richtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz
nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein-
reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz auf-
hält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integrati-
on ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei
geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzufüh-
ren (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Ja-
nuar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevisi-
on vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Här-
Seite 6
C-4551/2008
tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die
sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER
NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35).
Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in Art. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechts-
kräftiger Entscheid ergangen war. Bereits rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme
ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2
AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches
auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der be-
troffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige
Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14
Abs. 2 AsylG vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6883/2007 vom 3. September 2009 E. 3.1).
4.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs
mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den
Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG
genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach
Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG „wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt“.
Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung,
BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber
nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits
im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtspre-
chung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwend-
bar machen wollen (vgl. dazu eingehend das bereits zitierte Urteil des
Seite 7
C-4551/2008
Bundesverwaltungsgerichts C-6883/2007 vom 3. September 2009 E. 5
mit Hinweisen).
4.1 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriteri-
enliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch
auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50
Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden fol-
gende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung
der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finan-
ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst.
e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wie-
dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).
4.2 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallrege-
lungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31
Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenle-
gen muss. Dieses Erfordernis steht in Zusammenhang mit Art. 13 und
Art. 90 AuG, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs-
und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und dies-
bezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Wer-
den diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf ei-
ner Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst.
a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG
und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen
(Art. 120 Abs. 1 Bst. e) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungs-
umfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung
von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht; sie bietet – entgegen der Ansicht des
Parteivertreters – auch keinen Interpretationsspielraum für das bisheri-
ge Verhalten der gesuchstellenden Person.
5.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und
Seite 8
C-4551/2008
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schwe-
ren Nachteilen verbunden wäre.
5.1 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits des-
halb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges
Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt
auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit
in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht
gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr
bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zu-
gemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland,
zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem
Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder
einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt
sein (bereits zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6883/2007 vom 3. September 2009 E. 6.2). Immerhin werden bei ei-
nem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vor-
liegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche
Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins
Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124
II 110 E. 3 S. 113).
5.2 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund-
sätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Ver-
fahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 6.4). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich
die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehun-
gen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund-
heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die
weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusam-
menhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130
II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
6.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Urteil der Asylre-
kurskommission vom 28. März 2002 letztinstanzlich abgewiesen, wor-
Seite 9
C-4551/2008
aus folgt, dass er sich seitdem (bzw. nach Ablauf der Ausreisefrist, vgl.
vorstehend Sachverhalt Bst. A) rechtswidrig in der Schweiz aufhält
(vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG). Aus der mittlerweile mehr als zehnjährigem
Anwesenheitsdauer (wovon nur zweieinhalb Jahre im Rahmen des
Asylverfahrens) kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es
stellt sich lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Auf-
enthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich allenfalls daraus
für ihn eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt. Ausgenom-
men von Bst. e, der die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz nennt,
sind die übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a – g VZAE aufgeführten Kriteri-
en zu berücksichtigen.
6.1 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genann-
ten Integration hat der Beschwerdeführer auf seine entsprechenden
Bemühungen, insbesondere auf die vielen guten Beziehungen zu ehe-
maligen Nachbarn und heutigen Bekannten sowie auf die wohlwollen-
de Einschätzung verschiedener Behörden hingewiesen. Das kantonale
Migrationsamt habe sich grundsätzlich zur Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung bereit erklärt und dies mit dem sehr guten Eindruck, den er
bei der persönlichen Befragung hinterlassen habe, begründet. Man be-
trachte ihn als integriert, zuvorkommend und freundlich, und halte ihm
zugute, dass er sehr gut deutsch spreche und die ihm gestellten Fra-
gen sehr offen und interessiert beantwortete habe. Auch seine frühere
Wohngemeinde Bischofszell habe sich positiv über ihn geäussert; ins-
besondere die sozialen Dienste hätten ihn als korrekt und zuverlässig
wahrgenommen, zumal er auch die von ihm gemietete Wohnung in
ausgezeichnetem Zustand hinterlassen habe. Zudem sei er von Okto-
ber 2000 bis Dezember 2001 Küchenhilfe in einem Restaurant gewe-
sen; dort habe man seine Arbeit sehr geschätzt und den Wegfall seiner
Arbeitsbewilligung bedauert.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Integrationsbemühungen be-
stätigen sich aufgrund der am 18. Januar 2008 erfolgten Befragung
durch das Migrationsamt Thurgau. Aus ihr wird ersichtlich, dass er das
Leben in der Schweiz schätzt, dass er – u.a. mit dem Velo – Reisen in
mehrere Kantone unternommen und Bekanntschaften mit Schweizern
geschlossen hat. Seinen Äusserungen ist auch zu entnehmen, dass er
sich gerne noch weiter integrieren würde, beispielsweise durch die Mit-
gliedschaft in einem Sportverein, durch Anmietung einer eigenen Woh-
nung und insbesondere durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Seite 10
C-4551/2008
6.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Res-
pektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist bereits auf den seit
Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers hingewiesen worden. Weiterhin ist festzustellen, dass
er sich bei Einreichung seines Asylgesuchs mit einer fremden oder fal-
schen Identitätskarte ausgewiesen (vgl. Befragungsprotokoll des BFF
vom 9. Dezember 1999) und diese Identität auch weiterhin als eigene
ausgegeben hat. In beiden Fällen lag ein strafrechtlich relevanter Ver-
stoss vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]).
Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der
Beschwerdeführer auch die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebo-
tenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG) verletzt und da-
mit die Wegweisung in sein Heimatland verunmöglicht. Er hat erst im
Juli 2005 anlässlich eines (dritten) Abklärungsversuchs der jordani-
schen Botschaft eingeräumt, nicht staatenloser Palästinenser, sondern
Jordanier zu sein. Danach konnte seine Wegweisung aber immer noch
nicht vollzogen werden, weil der von ihm verwendete Aliasname –
B._______ – den jordanischen Behörden nicht bekannt war. Seine
richtige Identität hat der Beschwerdeführer erst aufgedeckt, als er an-
fangs 2008 im Kanton Thurgau um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung ersuchte. Schliesslich sei erwähnt, dass er am 1. Juni 2008
ohne entsprechende Bewilligung eine Erwerbstätigkeit als Chauffeur
aufgenommen hat. Sein Rechtsvertreter hat zwar diesbezüglich fehlen-
des Unrechtsbewusstsein angedeutet; angesichts der polizeilichen
Einvernahme vom 24. September 2008, aber auch angesichts des zu
diesem Zeitpunkt bereits in Aussicht gestellten negativen Entscheids
des BFM ist jedoch ganz klar davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer die Illegalität seines Tuns bewusst war. Die illegale Erwerbs-
tätigkeit erfüllt den Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG.
6.2.1 Der Parteivertreter vertritt die Meinung, es dürfe im Verfahren
nach Art. 14 Abs. 2 AsylG keine Rolle spielen, wenn ein abgewiesener
Asylbewerber zuvor seine Identität verheimlicht habe, liefe die Ausdeh-
nung der Härtefallregelung auf den Personenkreis der abgewiesenen
Asylbewerber doch ansonsten ins Leere. Diese Rechtsansicht wird
auch in der Literatur thematisiert (vgl. THOMAS BAUR, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH, Die Härtefallregelung im Asylbereich, 24. März
2009, S. 25 und S. 27 f.).
Seite 11
C-4551/2008
6.2.2 Die Frage nach der Zielgruppe von Art. 14 Abs. 2 AsylG ist aller-
dings im Grunde beantwortet, wurde doch aufgezeigt, dass mit der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Regelung kein neuer Härtefallbe-
griff geschaffen wurde (E.4). In diesem Zusammenhang ist darauf hin-
zuweisen, dass die frühere Regelung von aArt. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m.
aArt. 33 Abs. 5 AsylV 1 die Berufung auf eine schwerwiegende persön-
lichen Notlage nicht erlaubte, wenn die asylsuchende Person durch
mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren oder durch ungerechtfertigtes
Veranlassen umfangreicher Untersuchungen die Behandlung des Asyl-
gesuchs massgeblich verzögert hatte. Die altrechtliche, in Bezug auf
Personenkreis und Rechtsstellung einschränkendere Regelung (vgl. E.
3.1) stellte somit zweifellos auf das Wohlverhalten des Betroffenen ab.
Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 f BVO hat be-
tont, dass mutwillige und vom Betroffenen missbräuchlich verzögerte
Aufenthalte nicht zu einer Härtefallregelung führen dürften (BGE 124 II
110 S. 113 E. 3 in fine).
6.2.3 In dieselbe Richtung deutet die Entstehungsgeschichte von Art.
14 Abs. 2 AsylG. Sie zeigt, dass die zunächst vom Bundesrat vorge-
schlagene Lösung, welche sich auf den bisherigen Personenkreis be-
schränkte, auf die Kritik etlicher Kantone und des Nationalrats stiess;
dies führte dazu, dass der heute geltende Wortlaut erst in die Beratun-
gen der staatspolitischen Kommission des Ständerates – seinerzeit
Zweitrat – eingebracht wurde. Aus den Diskussionen in der Kommissi-
on geht hervor, dass es nicht als sinnvoll erachtet wurde, im Auslän-
derrecht und im Asylrecht zwei verschiedene Härtefallbegriffe zu ha-
ben. Zudem wurde als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es sich
bei den für eine Härtefallregelung in Frage kommenden Gesuchstel-
lern immer um sehr gut integrierte und unbescholtene Personen han-
deln sollte (Staatspolitische Kommission des Ständerats, Protokoll der
Sitzung vom 3. Februar 2005 S. 18 ff., Staatspolitische Kommission
des Nationalrats, Protokoll der Sitzung vom 23./24. Juni 2005 S. 1 ff.).
Auch aus den Voten in den parlamentarischen Debatten ergibt sich
dasselbe Bild; deutlich wird auch hier darauf hingewiesen, dass für
eine Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur die Personen in
Betracht fallen sollen, die nach Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht
selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (Amtli-
ches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 S 342 [Votum Som-
maruga] und 2005 N 1164 [Votum Vermot-Mangold]).
Seite 12
C-4551/2008
6.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen kann die gegenteilige Rechtsauf-
fassung des Beschwerdeführers keine Beachtung finden. Sein Verhal-
ten, sprich Verletzung der Mitwirkungspflichten und jahrelange Täu-
schung der Behörden, ist als fehlende Respektierung der Rechtsord-
nung zu qualifizieren, was im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des
Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nicht ausser Acht ge-
lassen werden darf.
6.3 Weniger komplex ist die Prüfung der übrigen relevanten Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE: die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanzi-
ellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), der Gesundheitszustand (Bst. f)
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Bst. g). Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alleinste-
hend ist und keine Familienangehörigen in der Schweiz, wohl aber in
seinem Heimatland Jordanien hat. Er wird zwar aufgrund des Wegfalls
seiner Arbeitsbewilligung seit Januar 2002 von der Fürsorge unter-
stützt, hat aber seinen Wunsch, am hiesigen Erwerbsleben teilzuneh-
men und sich weiterzubilden, glaubhaft dargetan. Zu seinem Gesund-
heitszustand und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimat-
land hat er hingegen nicht Stellung bezogen.
7.
Bezüglich des soeben erläuterten Kriterienkatalogs ist zusammenfas-
send festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Mögli-
chen zahlreiche Anstrengungen unternommen hat, um in seinem
sozialen Umfeld akzeptiert zu werden. Auch die kantonalen Akten be-
stätigen diesen Eindruck und lassen erkennen, dass sich A._______
um ein Kennenlernen der Schweiz bemüht und sich auch recht gute
Deutschkenntnisse angeeignet hat. Trotz der ihm von der kantonalen
Migrationsbehörde bezeugten Sympathie kann aber nicht darauf
geschlossen werden, dass seine Bemühungen zu einer über das üb-
liche Mass hinausgehenden Integration geführt hätten. An dieser
Einschätzung ändert auch das verspätete Vorbringen vom 10.
Dezember 2009 nichts, werden dort doch – über die bisherigen
behördlichen und sich aus seinem Status als abgewiesener Asyl-
bewerber ergebenden Kontakte hinaus – lediglich einige ehemalige
nachbarschaftliche Verhältnisse sowie aktuelle freundschaftliche Be-
ziehungen zu zwei Frauen als Beleg für seine Integration genannt.
Eine sogenannte fortgeschrittene Integration im Sinne von Art. 14 Abs.
2 Bst. c AsylG ist daraus jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf die ent-
Seite 13
C-4551/2008
sprechenden Beweisangebote des Parteivertreters nicht einzugehen
ist. Abgesehen davon fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die
schweizerischen Behörden über seine Nationalität und wahre Identität
getäuscht und damit die hiesige Rechtsordnung über Jahre hinweg
missachtet hat; dass die damit verwirklichten Straftatbestände nicht zu
Verurteilungen bzw. zu Strafregistereintragungen führten, ist dabei un-
erheblich. Klar erkennbar ist, dass die mehr als acht Jahre anhaltende
Täuschung eine Rückschaffung ins Heimatland verhinderte und die
Offenlegung der Identität erst in dem Zeitpunkt erfolgte, als sich die
Möglichkeit eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung bot. Dass der
Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz behauptet hat, er habe
von der Existenz seines – auf Initiative seiner Familie hin – zwischen-
zeitlich verlängerten jordanischen Passes – keine Kenntnis gehabt, ist
einerseits nicht glaubhaft, andererseits aber auch deshalb irrelevant,
weil er seine Namenstäuschung immerhin bis zum letztmöglichen Zeit-
punkt aufrecht erhielt. Aus alldem wird deutlich, dass der Beschwerde-
führer von Beginn an mit allen Mitteln versuchte, sich den Aufenthalt in
der Schweiz zu erzwingen. Von ihm selbst wird dies auch gar nicht in
Abrede gestellt. Schliesslich ist festzustellen, dass die allgemeine per-
sönliche Situation des 42-jährigen Beschwerdeführers, abgesehen von
einer gewissen Integrationsleistung, nicht auf eine persönliche Notlage
hindeutet; weder hat er gesundheitliche Probleme geltend gemacht
noch Hindernisse aufgezeigt, die seiner Wiedereingliederung im Her-
kunftsland entgegenstehen könnten.
8.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt.
Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG verweigert (Art. 49 VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 14
C-4551/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7,
8510 Frauenfeld
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
Seite 15