B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-455/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwäl-
tin, St. Urbangasse 2, Postfach 2250, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 8.
Dezember 2011.
C-455/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), geboren
am (Datum) 1966, Schweizer Staatsangehöriger, arbeitete von 1984 bis
2006 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten SVA 9). Der Be-
schwerdeführer war zuletzt beim Y._______-Befragungsdienst angestellt,
welcher ihm jedoch per 31. Mai 2006 kündigte (Vorakten SVA 8).
B.
Aufgrund von Alkoholintoxikation musste der Beschwerdeführer anfangs
2006 im Ambulatorium W._______ (Vorakten SVA 17) und vom 6. Juni
2006 bis 1. Dezember 2006 in der K._______ Klinik (Vorakten SVA 18)
ärztlich behandelt werden.
Im März 2007 stürzte X._______ und zog sich eine Schädelbasisfraktur
zu (Vorakten IVSTA 40).
Vom 13. Juli 2007 bis 17. Juli 2007 (Vorakten SVA 19) war der Versicher-
te wegen Alkoholintoxikation im Spital U._______ hospitalisiert und wurde
im Anschluss mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Privatklinik
S._______ verlegt. Am 20. Juli 2007 wurde er wieder entlassen (Vorakten
SVA 20).
C.
Am 8. Oktober 2007 (Vorakten SVA 5) meldete sich der Beschwerdefüh-
rer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden:
SVA Zürich) für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Als Behinderung gab er schwere Depressionen, Zukunfts- und Existenz-
ängste und als Folge davon ein Alkoholproblem an.
D.
Die SVA Zürich holte diverse Arztberichte ein (Vorakten SVA 17, 18, 19,
20, 22, 26). Als Abklärungsergebnis hielt die SVA Zürich fest, dass dem
Versicherten keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, was einem Invaliditäts-
grad von 100% entspreche. Mit der den Vorbescheid vom 15. September
2008 (Vorakten SVA 31) bestätigenden Verfügung vom 13. November
2008 (Vorakten SVA 34) wurde mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen.
C-455/2012
Seite 3
E.
Wegen Wegzugs des Beschwerdeführers nach Slowenien übermittelte
die SVA Zürich am 20. Februar 2009 (Vorakten SVA 40) die IV-Akten der
Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz), welche ein Revisionsverfahren einleitete und
ärztliche Berichte einholte (Vorakten IVSTA 10, 11). Gestützt auf die Arzt-
berichte des Psychiatriezentrums P._______ und von Dr. med. A._______
sowie der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes Dr. med. B._______
vom 1. August 2010 (Vorakten IVSTA 18), beauftragte die IVSTA am 30.
August 2010 (Vorakten IVSTA 22) das Zentrum für medizinische Begut-
achtung in B._______ (ZMB), den Beschwerdeführer interdisziplinär
(psychiatrisch, neurologisch und internistisch) zu untersuchen.
F.
Die IVSTA unterbreitete das Gutachten des Zentrums für medizinische
Begutachtung B._______ (im Folgenden: ZMB-Gutachten) vom 18. Ja-
nuar 2011 (Vorakten IVSTA 40) ihrem ärztlichen Dienst, welcher am 29.
Januar 2011 festhielt, der Beschwerdeführer sei als Buchhalter zu 70%
arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 20% arbeitsunfähig
(Vorakten IVSTA 42). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2011 teilte die IVSTA
dem Beschwerdeführer mit, die bisher ganze Rente werde durch eine
Viertelsrente ersetzt (Vorakten IVSTA 45). Dagegen erhob der Beschwer-
deführer am 9. Juni 2011 Einwände (Vorakten IVSTA 47) und reichte mit
Schreiben vom 4. Oktober 2011 (Vorakten IVSTA 60) einen Arztbericht
von Dr. med. C._______, Slowenien, ins Recht (Vorakten IVSTA 59, 61).
Die Vorinstanz unterbreitete diese Berichte ihrem ärztlichen Dienst. Dr.
med. B._______ hielt am 25. Oktober 2011 (Vorakten IVSTA 63) fest, Dr.
med. C._______ berichte nichts, was nicht schon im ZMB-Gutachten
festgestellt worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine Viertelsrente zu (Vorakten IVSTA 65).
H.
Gegen diese Verfügung erhob der mittlerweile anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer am 25. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (act. 1) und beantragte: 1) die Verfügung vom 8. Dezember
2011 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
(Vorinstanz) zurückzuweisen, damit sie über den Beschwerdeführer ein
interdisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neuropsychologie und
C-455/2012
Seite 4
Psychiatrie einhole und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der diesfalls al-
lenfalls festgestellten zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels
einer Befas-Abklärung prüfe, um hernach neu über die Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 2) Eventualiter sei die Verfü-
gung vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens
70% zuzusprechen. 3) Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Pro-
zessführung und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 4) Unter Kostenfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung legte der Beschwerde-
führer diverse Beilagen ins Recht und hielt fest, das ZMB-Gutachten sei
nicht schlüssig, es könne einzig auf das Gutachten von Dr. med.
D._______ vom 25. Juni 2008 abgestützt werden, welcher festgehalten
habe, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig.
I.
Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts (act. 3) reichte der anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer am 30. März 2012 das Formular zum
beschwerdeweise geltend gemachten Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege inklusive Beilagen ein (act. 4).
J.
Mit E-Mail vom 9. April 2012 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
mit, dass er seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt habe (Vorak-
ten IVSTA 69).
K.
Am 10. April 2012 hielt der ärztliche Dienst der Vorinstanz, Dr. med.
E._______, Psychiater, fest (Vorakten IVSTA 71), das psychiatrische Gut-
achten von Dr. med. D._______ vom 25. Juni 2008 und das pluridiszipli-
näre ZMB-Gutachten vom 18. Januar 2011 seien von guter medizinisch-
klinischer Qualität, es bestünde kein Grund, davon abzuweichen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 (act. 7) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung und verwies zur Begründung auf das ZMB-Gutachten vom
18. Januar 2011 und auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes
vom 29. Januar 2011, 30. Juni 2011, 25. Oktober 2011 und vom 10. April
2012, sowie auf den Einkommensvergleich vom 17. März 2011 und die
angefochtene Verfügung.
C-455/2012
Seite 5
M.
Mit Replik vom 13. Juli 2012 (act. 11) modifizierte der Beschwerdeführer
sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm eventualiter ab 1. Februar
2011 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55% zu-
zusprechen sei. Im Weiteren hielt er fest, das ZMB-Gutachten vom
18. Januar 2011 und die Stellungnahme des RAD vom 10. April 2012 sei-
en nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig.
N.
Die Vorinstanz bestätigte duplikweise am 20. August 2012 (act. 13), ge-
stützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 9. August
2012, ihre Anträge und deren Begründung.
O.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 15).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 25. Januar 2012 gegen die Verfü-
gung der IVSTA vom 8. Dezember 2011, mit der die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente herabge-
setzt hat.
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
C-455/2012
Seite 6
Die Zuständigkeit bestimmt sich jeweils entsprechend dem Grundsatz der
Unabänderlichkeit des Gerichtsstands (perpetuatio fori) nach dem Zeit-
punkt der Verfahrenseinleitung (BGE 130 V 90 E. 3.2). Bei Einreichung
der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland. Der
spätere Wohnsitzwechsel ist unbeachtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat
ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben, womit auf das er-
griffene Rechtsmittel einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli-
chen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich
die Beurteilung der Herabsetzung der Invalidenrente in materieller- und
verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
C-455/2012
Seite 7
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Dezember 2011) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen
Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E.
3.2).
2.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2011 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vor-
liegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entspre-
chenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung
findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
C-455/2012
Seite 8
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
C-455/2012
Seite 9
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
C-455/2012
Seite 10
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invali-
dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesun-
der tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erziel-
ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung LSE-
Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1;
BGE 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Be-
stimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Ver-
sicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leich-
te und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in
der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4
des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnver-
hältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc).
Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden
zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
C-455/2012
Seite 11
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3; BGE 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
3.5 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.6.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2; BGE 113 V 275 E. 1a; BGE 107 V 221 E. 2 mit
Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Ein-
kommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so
kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für
den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
C-455/2012
Seite 12
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010
E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.6.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruht (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides
(Revisionszeitpunkt); vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wieder-
erwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes im Revisionszeitpunkt beim Beschwerdeführer bejaht
und gestützt darauf seine bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. Feb-
ruar 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
4.1
Ausgangszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 13. November
2008 (Vorakten SVA 34), mit welcher die kantonale IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgardes von 100% eine ganze
Invalidenrente zusprach. Gemäss Aktenlage stützte sich die kantonale IV-
Stelle auf folgende ärztliche Unterlagen:
C-455/2012
Seite 13
– Im Austrittsbericht des Spitals U._______ vom 17. Juli 2007 und im
Arztbericht von Dr. med. F._______, Spital U._______, vom 17. De-
zember 2007 (Vorakten SVA 19) wurde berichtet, der Beschwerdefüh-
rer sei vom 13. Juli 2007 bis zum 17. Juli 2007 und vom 18. Juli 2007
bis zum 19. Juli 2007 hospitalisiert gewesen. Er leide an chronischem
Alkoholabusus, frontal subduralem Hygrom bei Status nach Schädel-
basisfraktur mit Frakturausläufern okzipital und bilateral (Sturz im
März 2007) und zunehmender Wesensveränderung, familiärer Hä-
mochromatose, Makrozytose bei Folsäuremangel und Nikotinabusus.
Der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig und bei Alkohol-
abstinenz zu 70%.
– Dr. med. G._______ vom Ambulatorium W._______ hielt am 3. Janu-
ar 2008 (Vorakten SVA 17) fest, der Beschwerdeführer leide an Alko-
holabhängigkeitssyndrom und episodischem Substanzgebrauch.
– Am 7. Januar 2008 führte Dr. med. H._______, K._______ Klinik,
(Vorakten SVA 18) aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. Juni 2006
bis 1. Dezember 2006 wegen Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10
F10.21) und schädlichem Gebrauch von Sedativa (ICD-10 F13.1) in
der K._______ Klinik hospitalisiert gewesen. Der Beschwerdeführer
sei bei Austritt wieder 100% arbeitsfähig gewesen.
– Der Beschwerdeführer wurde wegen massivem Alkoholkonsum mit-
tels fürsorgerischem Freiheitsentzug am 19. Juli 2007 in die Privatkli-
nik S._______ eingewiesen und verliess am 20. Juli 2007 die Klinik
wieder (Vorakten SVA 20). Dr. med. I._______ hielt in seinem Arztbe-
richt vom 14. Januar 2008 fest, der Beschwerdeführer leide an chro-
nischem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Status nach
Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) am 13. Juli 2007 und 17. Juli 2007,
frontal subduralem Hygrom bei Status nach Schädelbasisfraktur im
März 2007 mit zunehmender Wesensveränderung, hereditäre Hä-
mochromatose, Makrozytose bei Alkoholabusus mit Folsäuremangel
und Nikotinabusus (Vorakten 20 SVA).
– Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 23.
März 2008 (Vorakten SVA 22), der Beschwerdeführer sei seit Juli
2007 alkoholabstinent.
– In seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2008 (Vorakten
SVA 26) führte Dr. med. D._______ aus, der Beschwerdeführer sei
C-455/2012
Seite 14
aufgrund der Symptomatik mit einer Wesensveränderung mit Ver-
langsamung und Vergesslichkeit nicht mehr in der Lage, in seinem
angestammten Beruf als Buchhalter zu arbeiten. Er sei auf eine gut
strukturierte und unterstützende Umgebung angewiesen. Möglich sei
allerhöchstens eine Eingliederung in eine Werkstätte für Behinderte
mit nicht anspruchslosen aber repetitiven, einfacheren Arbeiten. Dabei
müsse aber berücksichtigt werden, dass jegliche fordernde Struktur
eine Überforderung und Blockade auslösen könne und auch die Ge-
fahr einer neuerlichen Rückfälligkeit auslösen könne. Dr. med.
D._______ diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach
Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) bestehend seit April 2007 (recte
März 2007), Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxikati-
onstrinkers abstinent seit Juli 2007 (ICD-10 F10.2), Verdacht auf de-
pressive Symptomatik (ICD-10 F3.33) bestehend seit 2005 und fami-
liäre Hämochromatose. Es müsse nach dem Sturz mit Schädelfraktur
vom April 2007 (recte März 2007) eine deutliche Aggravierung insbe-
sondere der kognitiven Problematik stattgefunden haben. Er sei in der
angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in einer Tätigkeit
in einem beschützten Rahmen über einen beschränkten Zeitraum ca.
50% integrationsfähig, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er sowohl
vom Arbeitspensum wie auch von der Dauer der Arbeitsmöglichkeit
deutlich eingeschränkt bleibe und er in Überforderungssituationen
stark rückfallgefährdet sei. An eine Arbeit im Sinne der freien Wirt-
schaft sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zu denken. Sinnvoll
wäre eine genauere neurokognitive Abklärung vorzunehmen und auf-
grund dieser Resultate eine gezielte Therapie zu initiieren.
4.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt stützte sich die Vorinstanz auf fol-
gende Arztberichte:
– Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 9.
März 2010 sinngemäss (Vorakten IVSTA 14 in schlecht lesbarer
Handschrift) der Beschwerdeführer leide seit dem Sturz mit Schädel-
basisbruch im Jahre 2007 an residueller Wesensveränderung, ver-
minderter Konzentrationsfähigkeit, Alkoholabstinenz seit 2007, Status
nach Alkoholentzugsbehandlung 2006 und familiärer Hämochromato-
se und könne im geschützten Rahmen arbeiten. Aufgrund der starken
Einschränkung für geistige Arbeiten und der verminderten Konzentra-
tions- und Belastungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in der ange-
stammten Tätigkeit und in ähnlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig.
C-455/2012
Seite 15
– Dr. med. pract. J._______, Psychiatriezentrum U._______, hielt am
30. April 2010 fest (Vorakten IVSTA 16), der Beschwerdeführer sei
vom 10. Dezember 2008 bis 11. November 2009 in ambulanter Be-
handlung im Psychiatriezentrum gewesen. Er leide an einem organi-
schen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2). Auf-
grund der Verlangsamung, Vergesslichkeit, eingeschränkter Leis-
tungsfähigkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit sei er seit
Herbst 2007 zu 100% arbeitsunfähig.
– Aufgrund der Stellungnahme des medizinisches Dienstes der IVSTA,
Dr. med. B._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin, vom 1.
August 2010 (Vorakten IVSTA 18), wonach für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine psychiatrische,
neurologische und allgemeine Begutachtung notwendig sei, wurde
der Beschwerdeführer im Zentrum für medizinische Begutachtung
B._______ (ZMB) gemäss Begutachtungsbericht vom 18. Januar
2011 (Vorakten IVSTA 40) im Zeitraum vom 22. November 2010 bis
26. November 2010 während eines stationären Aufenthalts unter-
sucht.
Die internistische und allgemeinmedizinische Untersuchung ergab,
dass der Beschwerdeführer an rezidivierendem Alkoholabusus, fami-
liärer Hämochromatose und Nikotinabusus leidet. Es wurde festge-
stellt, dass aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei.
Als neurologische Diagnosen wurden ein leichtes psychoorganisches
Syndrom, Status nach Treppensturz mit Schädelbasisfraktur und Con-
tusio cerebri im März 2007, Alkoholabhängigkeitssyndrom mit rezidi-
vierenden Intoxikationen und eine angebliche Alkoholabstinenz seit
Juli 2007 festgestellt. Beim Beschwerdeführer habe sich eine We-
sensveränderung im Anschluss an das erlittene Schädelhirntrauma
vom März 2007 manifestiert. Bemerkenswert sei, dass im weiteren
Verlauf weder eine neurologische Beurteilung noch eine Kontrolle der
bildgebenden Befunde erfolgt sei, zumal initial ein subdurales Hygrom
frontal beschrieben worden sei. Die aktuelle Magnetresonanztomo-
graphie des Neurocraniums vom 25. November 2011 habe einen al-
ten Kontusionsherd mit Hinweisen auf eine kleine Einblutung links
frontal neben bilateralen Kontusionsherden frontobasal ergeben, wel-
che als Residuen des Schädelhirntraumas vom März 2007 zu werten
seien, während ein intracranielles Hämatom bzw. ein Hygrom nicht
C-455/2012
Seite 16
nachweisbar sei. Multiple kleine Parenchymläsionen im Marklager
beider Hemisphären frontalpräzentral mit Linksbetonung würden vom
Neuroradiologen im Sinne gliotischer Narben auf vasculärer Grundla-
ge beurteilt. Das auffällige ruhige Wesen sowie das psychomotorische
Verhalten des Beschwerdeführers könnten durchaus als Ausdruck
seiner Wesensart verstanden werden, wogegen die bildgebenden Be-
funde entsprechend auch den fremdanamnestischen Angaben eine
organische Komponente im Gefolge der dokumentierten Hirnkontusi-
on nahelegen würden, womit auch die geklagten Gleichgewichtsprob-
leme vereinbar seien. Dennoch könne dem Beschwerdeführer aus
neurologischer Sicht unter Berücksichtigung entsprechender Ein-
schränkung (Arbeitstempo, limitierte Konzentrationsfähigkeit, Ermüd-
barkeit) Arbeitsfähigkeit attestiert werden, zumal er offenbar auch in
der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu lenken. Eine Tätigkeit als Buchhal-
ter sei dem Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt nicht zumut-
bar. Tätigkeiten unter Zeitdruck sowie mit höheren Anforderungen an
die geistige Leistungsfähigkeit seien nicht zumutbar. Angesichts der
Klagen über Unsicherheit seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
ebenfalls nicht geeignet.
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
habe an vier bis fünf Tagen pro Woche Kopfschmerzen, welche eine
paar Stunden andauern würden. Der Gedankengang sei in formaler
Hinsicht langsam, in inhaltlicher Hinsicht sei er unauffällig. Es liessen
sich beim Beschwerdeführer zeitweise Wortfindungsstörungen nach-
weisen. Die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagte Konzentrati-
ons- und Merkfähigkeitsstörungen würden sich klinisch nicht feststel-
len lassen. Aus psychiatrischer Sicht wurde beim Beschwerdeführer
ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn-
trauma (ICD-10 F07.2), Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typus des
Intoxikationstrinkers mit seit Mitte 2007 bestehender Abstinenz (ICD-
10 F10.20) und akzentuierte (ängstlich-unsichere) Persönlichkeitszü-
ge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Im Weiteren wurde festgehalten, im
Unterschied zur Untersuchung von Dr. med. D._______ vom 25. Juni
2008 könne im Gutachtenszeitpunkt die depressive Symptomatik
nicht mehr bestätigt werden. Insgesamt scheine es seit den Befunden
im Jahre 2008 zu einer Verbesserung der kognitiven Beeinträchtigun-
gen gekommen zu sein.
Gemeinsam kamen die ZMB-Gutachter zum Schluss, der Beschwer-
deführer sei als Buchhalter nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei er in
C-455/2012
Seite 17
der Lage einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Tätig-
keiten unter Zeitdruck sowie mit höheren Anforderungen an die geisti-
ge Leistungsfähigkeit seien nicht zumutbar. Angesichts der Klagen
über Unsicherheit seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ebenfalls
nicht geeignet. In einer Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdefüh-
rer den ganzen Tag arbeitsfähig mit einem um 20% reduzierten Ren-
dement.
– Dr. med. C._______ berichtete am 25. Juli 2011 (Vorakten IVSTA 61)
und am 28. September 2011 (Vorakten IVSTA 59) der Beschwerde-
führer sei seit dem 25. Juli 2011 bei ihm in psychiatrischer Behand-
lung, da er an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-
trauma (ICD-10 F07.9 und ICD-10 F07.2), einer organischen Persön-
lichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), einer ängstlich-unsicheren Persön-
lichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden Depression
(ICD-10 F33.2) leide. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden sei
der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig.
4.3 Der RAD-Arzt Dr. med. B._______, Facharzt für allgemeine innere
Medizin, nahm am 29. Januar 2011 (Vorakten IVSTA 42) zum ZMB-
Gutachten Stellung. Er hielt dabei fest, aus dem polydisziplinären Gutach-
ten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer alkoholabstinent sei. Es
liessen sich weder akute noch chronische Schäden infolge des zurücklie-
genden Alkoholismus feststellen. In diesem Sinne liege eine deutliche
Besserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb die Ärzte eine Ar-
beitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit festgestellt hätten. Aufgrund
des leichten organischen Psychosyndroms sei der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig, in einer Verweis-
tätigkeit jedoch arbeitsfähig. Am 30. Juni 2011 (Vorakten IVSTA 50) nahm
er zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid und das
ZMB-Gutachten dahingehend Stellung, als er festhielt, es gäbe keine
Gründe, um von den Beurteilungen durch das ZMB abzuweichen.
Zum Arztbericht von Dr. med. C._______ nahm Dr. med. B._______ am
25. Oktober 2011 Stellung (Vorakten IVSTA 63) und brachte vor, dieser
berichte nichts, was nicht schon die begutachtenden Ärzte des ZMB fest-
gestellt hätten. Tatsache sei, dass die Verletzungen am Kopf/Hirn, nach
der Schädelverletzung ausgeheilt seien und nur diskrete Folgeschäden
durch die Ärzte im ZMB hätten festgestellt werden können. Insbesondere
lägen keine kognitiven Defizite vor. Er sähe nicht ein, warum der Versi-
cherte die vorgeschlagene Verweisungstätigkeiten nun nicht mehr ma-
C-455/2012
Seite 18
chen können solle. Er sei übrigens Autofahrer, was sein Einsatzspektrum
noch verbessere.
4.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt Dr. med. E._______,
Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst Rho-
ne (RAD), in seinem Schlussbericht vom 10. April 2012 (Vorakten IVSTA
71) fest, das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 25. Juni 2008 und
das pluridisziplinäre ZMB-Gutachten vom 18. Januar 2011 seien von gu-
ter Qualität. Sie seien ausführlich, präzis und überzeugend. Es bestehe
somit kein Grund, von diesen beiden Gutachten abzurücken. In beiden
Gutachten werde ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirn-
trauma diagnostiziert. Im ZMB-Gutachten würde überzeugend und aus-
führlich dargelegt, dass sich die typischen Symptome des hirnorgani-
schen Psychosyndrom deutlich abgeschwächt hätten. Auch wenn die frü-
here Tätigkeit als Buchhalter nicht mehr möglich sei, so sei eine Verweis-
tätigkeit, in der den neurologischen und psychiatrischen funktionellen
Einschränkungen Rechnung getragen werde, durchaus zumutbar. Im
ZMB-Gutachten würde als Hauptsymptom mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit die Denkverlangsamung plus die motorische Koordinationsschwä-
che v.a. links festgehalten. Der Beschwerdeführer sei in der angestamm-
ten Tätigkeit seit April 2008 100% arbeitsunfähig und seit 18. Januar 2011
20% arbeitsunfähig. Bei der Verweisungstätigkeit müsse berücksichtigt
werden, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten ausüben
könne, seine Selbstständigkeit und Stressresistenz vermindert sei, indivi-
duelle Arbeiten mit nur wenig Verantwortung vorzuziehen seien und die
Arbeit keine erhebliche Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit
stellen dürfe.
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2012 (act. 13) räumte der RAD-
Arzt Dr. med. E._______ allerdings ein, die ZMB-Gutachter hätten beim
Beschwerdeführer keine neuropsychologische Untersuchung mit Testbat-
terie durchgeführt. Die MEDAS sei kein universitäres Institut und verfüge
daher nicht über die entsprechenden Testeinrichtungen. Die psychiat-
risch-klinische Beurteilung des hirnorganischen Psychosyndroms sei von
guter Qualität und erlaube die Würdigung des Zustandes auch ohne neu-
ropsychologische Untersuchung. Es sei auch zu beachten, dass anläss-
lich des letzten gültigen Rentenentscheides auch nur eine psychiatrisch-
klinische Begutachtung vorgelegen habe, sodass genügend Vergleichs-
punkte zur Verfügung gestanden hätten, um die wesentliche Besserung
bestätigen zu können. Allerding sei der heutige Standard in der Neurore-
habilitation Hirnverletzter ein dreifacher: 1) neurologische Untersuchung,
C-455/2012
Seite 19
2) neuropsychologische Testbatterie, 3) klinisch-psychiatrische Untersu-
chung auf organisch-psychiatrischem Fachgebiet. Dabei obliege es dem
Psychiater, die drei Resultate zu integrieren und in eine neuropsychiatri-
sche Fachsprache zu übersetzen. Es liege kein Vergleichswert von 2008
vor, sodass der Wert der Untersuchung zwecks Beurteilung einer wesent-
lichen Verbesserung mangels Vergleichsmöglichkeit gemindert würde.
5.
5.1 Nach Einsicht in das ZMB-Gutachten zog Dr. med. B._______ den
Schluss, dass sich der Versicherte von seiner Alkoholsucht befreit habe,
es würden sich weder akute noch chronische Schäden infolge des zu-
rückliegenden Alkoholismus feststellen lassen. In diesem Sinne läge eine
deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb die Ärz-
te auch eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten festgestellt hätten.
Der RAD-Arzt übersieht in seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer
bereits anlässlich des Gutachtens bei Dr. med. D._______ im Zeitraum
vom 21. Mai 2008 bis zum 24. Juni 2008 betreffend Suchtentwicklung ei-
ne Totalabstinenz seit Juli 2007 angegeben hat. Somit war er zum Zeit-
punkt der massgeblichen Rentenverfügung vom 13. November 2008 ak-
tenkundig bereits seit mehr als 16 Monaten abstinent und die Feststellun-
gen des RAD-Arztes sind deshalb aktenwidrig. Gemäss Dr. med.
B._______ sollen im ZMB auch keine kognitiven Defizite festgestellt wor-
den sein. Im ZMB-Gutachten wurde dazu auf Seite 28 sinngemäss aus-
geführt, diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Explorand heute kli-
nisch keine kognitiven Störungen bis auf eine Verlangsamung aufweise,
die sich vor allem im Gespräch manifestiere. Die vollständige Negierung
von kognitiven Störungen ist deshalb aktenwidrig.
5.2 Von besonderem Interesse ist vorliegend das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. med. D._______ vom 25. Juni 2008 (Vorakten 26), welches
die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kri-
terien erfüllt. Insbesondere beruht es auf allseitigen Untersuchungen, be-
rücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorak-
ten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet. Zu demsel-
ben Schluss kam der RAD-Arzt, Dr. med. E._______, welcher in seiner
Stellungnahme vom 10. April 2012 festhielt, das Gutachten von Dr. med.
D._______ sei ausführlich, präzis und überzeugend. Es bestehe kein
C-455/2012
Seite 20
Grund, von diesem Gutachten abzurücken. Somit kommt dem Gutachten
von Dr. med. D._______ Beweiswert zu, so dass darauf abgestellt wer-
den kann.
Dr. med. D._______ hielt am 25. Juni 2008 fest (Vorakten SVA 26), der
Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeits-
unfähig. Möglich sei allerhöchstens eine Eingliederung in eine Werkstätte
für Behinderte zu ca. 50%. Somit hielt Dr. med. D._______ den Be-
schwerdeführer zwar für eine Verweisungstätigkeit zu 50% arbeitsfähig,
jedoch nicht in der freien Wirtschaft sondern nur in einem geschützten
Rahmen. Im Weiteren wies Dr. med. D._______ darauf hin, beim Be-
schwerdeführer müsse eine neurokognitive Abklärung vorgenommen
werden. Eine entsprechende Untersuchung ist bis zum Urteilszeitpunkt
nicht aktenkundig.
5.3 Das pluridisziplinäre ZMB-Gutachten beinhaltet eine psychiatrische,
neurologische und allgemeinmedizinische Begutachtung, jedoch keine
neuropsychologische Begutachtung. Dies obwohl Dr. med. D._______ in
seinem Gutachten vom 25. Juni 2008 darauf hinwies, dass beim Be-
schwerdeführer eine neurokognitive Abklärung vorgenommen werden
müsste und obwohl, wie Dr. med. E._______ in seiner Stellungname vom
9. August 2012 einräumte, es dem heutigen Standard in der Neurorehabi-
litation Hirnverletzter entspricht, neben einer neurologischen und klinisch-
psychiatrischen Untersuchung eine neuropsychologische Untersuchung
durchzuführen. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschlies-
sen, zumal die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung in mehrfacher
Hinsicht zu bejahen ist:
5.3.1 Die Neuropsychologie ist ein wissenschaftliches und klinisches
Fach, das als Schnittstelle und Verbindungsglied zwischen der Neurolo-
gie, Neurobiologie und Psychologie die Wechselwirkungen zwischen Ge-
hirn, Verhalten und Kognition untersucht und behandelt. Hierbei werden
die Erkenntnisse der modernen Neurobiologie und kognitiven Neurowis-
senschaften gewinnbringend umgesetzt, um die Diagnostik neuropsycho-
logischer Störungen bzw. Auffälligkeiten zu verbessern (Diagnostik), neu-
ropsychologische Störungen bzw. Auffälligkeiten zu behandeln (Thera-
pie), und eine bessere Lebensperspektive für Patienten mit neuropsycho-
logischen Auffälligkeiten zu entwickeln (Lebensqualität). Vor dem Hinter-
grund der zunehmenden Erkenntnis bezüglich der Funktionsweise des
Gehirns werden im Rahmen der neuropsychologischen Diagnostik fol-
gende psychische Funktionen objektiv untersucht: Gedächtnis, Konzent-
C-455/2012
Seite 21
ration und Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Denken, Handlungsplanung,
motorische Kontrolle, Sprache und Sprechen. Die neuropsychologische
Diagnostik ist sehr stark an den Kenntnissen der Neurowissenschaften
und Neurologie orientiert. Die neuropsychologische Diagnostik ist vor die-
sem Hintergrund u.a. geeignet, zur Unterstützung von psychiatrischen
und neurologischen Differentialdiagnosen (
fachrichtungen/ neuropsy/ambulanz.html).
5.3.2 Hinsichtlich von Unfällen mit traumatischen Hirnverletzungen - wie
vorliegend beim Beschwerdeführer - hielt die SUVA in ihrer medizinischen
Mitteilung Nr. 79, Seite 23, fest (
suva/versicherungsmedizin-suva/suva-medical-suva.htm), diese hätten
für die Betroffenen häufig gravierende Folgen, da sie nicht selten zu Be-
einträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führen und mit Verän-
derungen der Persönlichkeit einhergehen könnten. Dieses führe bei der
Mehrzahl der Betroffenen zu einer reduzierten schulischen oder berufli-
chen Leistungsfähigkeit. In ihrer medizinischen Mitteilung Nr. 78, Seite
78, 86 und 119, erklärte die SUVA, Neuropsychologie umfasse das Studi-
um der Beziehungen zwischen Gehirn und Verhalten. Bei länger per-
sistierenden Beschwerden empfehle es sich neben einer körperlich-
neurologischen Untersuchung auch eine neuropsychologische Testung zu
veranlassen. Spätestens, wenn eine Rückkehr zu normalen Alltags- und
Berufsaktivitäten nicht mehr mit einfachen medizinischen Massnahmen
zu erreichen seien, sei der Neurologe dafür verantwortlich, die Indikation
für die weiterführende Diagnostik zu stellen. Diese umfasse eine Magnet-
resonanztomographie des Kopfes sowie eine neuropsychologische Abklä-
rung.
5.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Beschwerden
wie Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sowie
kognitiven Defizite und Wesensveränderungen Symptome, welche nach
einem Schädelhirntrauma auftreten können (vgl. BGE 117 V 369). Bei der
Beurteilung der Folgeschäden eines Unfalls mit einem leichten Schädel-
hirntrauma misst das Schweizerische Bundesgericht der neuropsycholo-
gischen Diagnostik Aussagewert zu (vgl. BGE 117 V 369 mit weiteren
Hinweisen).
Eine neuropsychologische Untersuchung nach Kopf- und Nackenverlet-
zungen wird im einschlägigen Schrifttum als unentbehrlicher Bestandteil
der neurologischen Gesamtbeurteilung bezeichnet (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 6B_417/2013 vom 5. November 2013, E. 7.2 mit Hinweisen
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auf die medizinische Fachliteratur). Nach der Rechtsprechung ist die neu-
ropsychologische Abklärung für sich allein indes nicht geeignet, den
Nachweis unfallbedingter, hirnorganischer Funktionsstörungen zu erbrin-
gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2013 vom 5. November 2013,
E. 7.2 mit Hinweisen). Folgerichtig wurde deshalb in den Qualitätsleitli-
nien für psychiatrische Gutachten in der Invalidenversicherung im Zu-
sammenhang mit der Nutzung von Zusatzdiagnostik betreffend der erwei-
terten (neuro-)psychologischen Testung sinngemäss festgehalten, bei der
Notwendigkeit aufwendigerer Testverfahren, etwa zur Persönlichkeitsdia-
gnostik oder Feststellung des kognitiven Funktionsniveaus habe sich die
Beauftragung eines hierin spezialisierten Psychologen oder Arztes als
sinnvoll erwiesen. Deren Befunde seien als Zusatzbefunde in die ärztlich
zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsy-
chiatrische Würdigung einzubeziehen. Die Testberichte seien dem Gut-
achten im Original beizufügen.
5.4 Entgegen der Ansicht von Dr. med. E._______ sowie der Vorinstanz,
kann nach dem Gesagten auf eine neuropsychologische Untersuchung
nicht verzichtet werden mit der Begründung, dass im Vergleichszeitpunkt
keine neuropsychologischen Tests durchgeführt worden seien. Vielmehr
hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Revisionszeit-
punkt den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti-
gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 2.6 mit Hinweisen).
5.5 Anlässlich der ZMB-Begutachtung wurden keine neuropsychologi-
schen Testungen durchgeführt, welche anschliessend in der gutachterli-
chen Gesamtbeurteilung hätten gewürdigt werden können. Da bereits Dr.
med. D._______ im Jahre 2008 darauf hinwies, dass beim Beschwerde-
führer neurokognitive Tests durchgeführt werden müssten und durchaus
Anzeichen für neuropsychologische Probleme wie zum Beispiel Kopf-
schmerzen, Wortfindungsstörungen, verlangsamter Gedankengang und
Wesensveränderung bestehen, hätte im vorliegenden Fall eine neuropsy-
chologische Testung neben der allgemeinmedizinischen, neurologischen
und psychologischen Begutachtung durchgeführt werden müssen.
Der Beschwerdeführer machte Kopfschmerzen geltend, welche sich vor-
wiegend abhängig von physischen und psychischen Belastungen, beim
längeren Sprechen, beim Lesen, jedoch auch beim raschen Gehen mani-
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festieren würden. Die Gutachter führten diese Beschwerden in ihrem
Gutachten zwar auf (vgl. ZMB-Gutachten Ziffer 4.2.2), setzten sich jedoch
nicht genügend mit den daraus folgenden Einschränkungen auseinander.
Der Beschwerdeführer hat auch Gleichgewichtsprobleme geltend ge-
macht, welche sich durch kurze Phasen von Unsicherheit beim Gehen,
sowie bei Haltungsänderungen im Stehen manifestierten (vgl. ZMB-
Gutachten Ziffer 4.2.2). Das Ausmass dieser Einschränkung und deren
Auswirkung auf noch zumutbare Tätigkeiten wurde nicht hinreichend
thematisiert.
Bezüglich der wiederholt geltend gemachten Wesensveränderung wird für
den medizinischen Laien auf Grund der Aktenlage nicht klar, welche kon-
kreten Abklärungen getätigt wurden, namentlich, ob es sich um eine alko-
holische Wesensveränderung handelt wegen einer alkoholtoxischen
Grosshirnatrophie.
Somit kann auf das ZMB-Gutachten nicht vollumfänglich abgestellt wer-
den.
5.6 In den Akten finden sich auch keine anderweitigen neuropsychologi-
schen Begutachtungen. Damit ist der medizinische Sachverhalt nicht ge-
nügend abgeklärt. Mangels einer umfassenden medizinischen Abklärung
ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozial-
versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) zu beurteilen ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers rentenrelevant verändert hat. Deshalb ist der Beschwer-
deführer in Ergänzung zum ZMB-Gutachten oder im Rahmen einer neuen
multidisziplinären Begutachtung neuropsychologisch zu untersuchen.
6.
Von der Frage der Arbeitsfähigkeit ist die Frage der Eingliederungsfähig-
keit zu unterscheiden. Die Verwaltung hat vorgängig abzuklären, ob und
in welchem Mass der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes
auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte und die Arbeits-
fähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten
vermag (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom
31. Januar 2011 E. 5.1; 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3;
9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3).
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Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Frage der Ein-
gliederungsfähigkeit im Revisionszeitpunkt geprüft hätte.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegen-
den Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob im Revisions-
zeitpunkt eine rentenrelevante Verbesserung der gesundheitlichen Be-
schwerden vorlag, da die Auswirkungen der multiplen Beschwerden des
Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt man-
gels neuropsychologischer Untersuchung nicht beurteilt werden kann und
keine Prüfung der Eingliederungsfähigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat
somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und
gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
7.2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG), sofern dies allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn ledig-
lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Dementspre-
chend ist die Vorinstanz anzuweisen, eine medizinische Begutachtung in
neuropsychologischer Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztin-
nen) durchführen zu lassen. Dabei bleibt ihr überlassen, ob sie das vor-
handene ZMB-Gutachten mit einem neuropsychologischen Gutachten er-
gänzen lassen will, oder ob sie ein neues multidisziplinäres medizinisches
Gutachten in psychiatrischer, neurologischer und neuropsychologischer
Hinsicht bei Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen) anordnen will. Im
Rahmen dieser Abklärungen sind die Fragen hinsichtlich der Auswirkun-
gen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit des Beschwerdeführers und hinsichtlich ihres bisherigen Verlaufs
abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu
lassen. Nach Vorliegen des entsprechenden gutachterlichen Berichtes
und der Klärung der Frage der Eingliederungsfähigkeit hat die Vorinstanz
neu zu verfügen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung sowie über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E 6) gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Dementsprechend ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und abzu-
schreiben. Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ist mit Blick auf den notwendigen Aufwand zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und inkl. MWST) zu-
zusprechen (vgl. Art. 9 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch in dieser Hinsicht ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen-
standslos und abzuschreiben.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
8. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend
neu verfüge.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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