B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-455/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Bernd Borutta, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei
Dr. Klink & Borutta, Seestrasse 17, DE-88214 Ravensburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente, Neuanmel-
dung nach Abweisung eines früheren Leistungsbegehrens;
Verfügung IVSTA vom 9. Januar 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
9. Januar 2017 auf die Neuanmeldung von X._______ nicht eingetreten ist,
weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität
in anspruchsrelevanter Weise geändert habe (vgl. Vorakten 82),
dass X._______ (Beschwerdeführerin) dagegen am 20. Januar 2017
(Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess (vgl.
act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 (vgl. act. 9)
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs
vom 8. Februar 2016 an sie zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zu-
ständig ist,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind,
die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 801.83
rechtzeitig geleistet hat, und auf die Beschwerde im Rahmen des Anfech-
tungsgegenstandes einzutreten ist,
dass vorliegend Anfechtungsgegenstand – welcher die Grenze des mögli-
chen Streitgegenstandes bildet – eine Verfügung ist, mit welcher die Vor-
instanz nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten
ist und daher Streitgegenstand lediglich die Frage bilden kann, ob die Vor-
instanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, dass deshalb
auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr Leistungen aus
der Invalidenversicherung zu gewähren, nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des
BVGer C-6669/2014 vom 6. April 2016 E. 1.3; BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil
BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1),
dass gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine
Neuanmeldung (nach einer früheren, rechtskräftigen Abweisung des Leis-
tungsbegehrens) nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich
der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert hat,
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dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
erlassenen Nichteintretensverfügung grundsätzlich der Sachverhalt mass-
gebend ist, der sich der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Entscheids bot (BGE
130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2),
dass es für die Glaubhaftmachung genügt, wenn für den geltend gemach-
ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist,
bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsände-
rung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar
2012 E. 3.3.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung damit begründet, dass
sie im Beschwerdeverfahren eine fachärztliche Stellungnahme vom 5. April
2017 (vgl. act. 9) bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt habe, und Dr.
A._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, darin zum Schluss
gelange, dass sich aus den gegen Ende des Jahres 2016 erstellten medi-
zinischen Unterlagen deutliche Hinweise auf eine erhebliche gesundheitli-
che Verschlechterung ergebe, er deshalb empfehle, auf das Leistungsge-
such einzutreten und dieses durch die Einholung eines internistischen und
eines psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz zu prüfen,
dass Dr. A._______ in seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 darlegt, es
habe sich seit der letzten RAD-Stellungahme vom 22. September 2016 von
Dr. B._______, Allgemeine Medizin, auf welche sich die Vorinstanz beim
Erlass ihrer angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2017 stützte und
wonach keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der letzten Abweisung zu verzeichnen sei, nun insoweit eine neue Aus-
gangslage ergeben, als nach den seither eingereichten Arztberichten von
Dr. C._______, Gynäkologie, vom 22. November 2016, Dr. D._______,
Psychiatrie, vom 28. November 2016, E._______, Psychologin, vom
13. Dezember 2016 sowie vom Hausarzt Dr. F._______, Innere Medizin
und Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2016, der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sich verschlechtert habe, weshalb weitere Abklä-
rungen durch eine Begutachtung (internistisch und psychiatrisch) in der
Schweiz zu empfehlen seien,
dass die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme des medizi-
nischen Dienstes der IVSTA von einem Arzt für Allgemeine Medizin verfasst
wurde (vgl. Vorakten 64), und erst im Beschwerdeverfahren das Dossier
einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt wurde,
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dass demnach die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vorgenom-
mene Neubeurteilung der Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 87
Abs. 3 IVV nicht allein auf den beschwerdeweise neu eingereichten Unter-
lagen beruht,
dass daher die Rechtsprechung betreffend den zeitlich massgebenden
Sachverhalt einer Gutheissung der Beschwerde nicht entgegensteht,
dass für das Gericht kein Anlass besteht, von der übereinstimmenden Ein-
schätzung der Parteien, wonach eine anspruchserhebliche Veränderung
des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei, abzuweichen,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ergebnis der beschwerdeweise gestellte Antrag wonach
ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen sei, gegenstandslos
geworden ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 13. Februar 2017
und 28. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 801.83 (vgl. act. 3 und 5) der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘000.-, ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWST [SR 641.20]), zulasten der Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis-
sen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg-
ter materieller Prüfung des Leistungsbegehrens neu verfüge.
2.
Der Antrag um Einholung eines Gerichtsgutachtens wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.83 nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘000.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
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die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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