Abtei lung II I
C-4553/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4553/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene sri-lankische Staatsangehörige S._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 4. April 2007 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo für sich und ihre heute fünfjährige
Tochter ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Schwester und ihrem Schwager T._______ und M._______ (im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in A._______ (BE). Als
Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle ihre Schwester unterstüt-
zen, die Ende April 2007 ein Kind gebären werde und bereits ein
Kleinkind habe. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener
Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohnge-
meinde beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweiger-
te die Vorinstanz in einer Verfügung vom 12. Juni 2007 die nachge-
suchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne nicht als ge-
sichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Verhältnisse ein anhaltend starker Migrationsdruck festzustel-
len sei.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 (Datum des Poststempels) beantragt
der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilli-
gung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat
als Kindergärtnerin tätig, und sie lasse dort ihren Ehemann und zwei
weitere (gegenüber dem sie begleitenden ältere) Kinder zurück. Ange-
sichts dieser beruflichen und familiären Verpflichtungen biete sie genü-
gend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau habe inzwischen ihr zweites Kind
geboren. Sie habe aber seit dieser Geburt gesundheitliche Probleme,
und sie hofften auf eine Entlastung durch die Gesuchstellerin während
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des Besuchsaufenthalts. Eine Haushalthilfe komme aus finanziellen
Gründen nicht in Betracht.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von
dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin und ihre Tochter benötigen aufgrund ihrer Na-
tionalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die
Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut
Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten
und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Haupt-
stadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das
Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008
gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zuge-
nommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Juni 2008; Reisehinweise
auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten [EDA], , Stand: 25. Juli
2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 E. 7.2 bis 7.5).
4.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
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Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden
stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche we-
gen der sich verschlechternden Sicherheitslage um gut 88 Prozent
(Quelle: > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20
und 61); dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten die-
ses Jahres fortgesetzt.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, verhei-
ratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemein-
samen Kindern in Kopay im Norden Sri Lankas (Region Jaffna) lebt.
Für die Reise in die Schweiz und den Besuchsaufenthalt hier möchte
sie ihr jüngstes Kind mitnehmen. Als Ehefrau und Mutter dreier Kinder
hat sie durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Ver-
hältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) bilden für sich allein
aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt viel-
mehr, dass es in aller Regel die individuell herrschenden wirtschaft-
lich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztend-
lich über den Verbleib oder Wegzug entscheiden. Dass dabei eine Fa-
milie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf
genommen.
5.3 Vorliegend ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhält-
nissen die Gesuchstellerin und ihre Familie leben. Zwar macht die Ge-
suchstellerin geltend, sie gehe als Kindergärtnerin einer Erwerbstätig-
keit nach. Dass sie daraus besondere Verpflichtungen hätte, kann al-
lerdings schon angesichts der langen Dauer des geplanten Ausland-
aufenthaltes (volle drei Monate) nicht angenommen werden. Welches
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Arbeitspensum sie erfüllt und welchen Verdienst sie mit ihrer Tätigkeit
erzielt, ist nicht bekannt. Ebenso fehlen Angaben darüber, ob der Ehe-
mann der Gesuchstellerin erwerbstätig ist. Dementsprechend kann
auch kein Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen gewonnen wer-
den, in denen sich die Gesuchstellerin mit ihrer Familie befindet.
5.4 Nach dem bereits Gesagten lebt die Gesuchstellerin in einer Re-
gion, die von einer besonders prekären Sicherheitslage betroffen ist.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Absicht be-
steht, sich mit dem jüngsten Kind vorerst einmal aus der Gefahrenzo-
ne abzusetzen.
5.5 Insgesamt sind vorliegend keine Umstände oder Verpflichtungen
zu erkennen, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten
könnten, ins Ausland zu emigrieren. Die Vorinstanz durfte vor dem auf-
gezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihres Kindes
nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.6 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die deklarierte Absicht,
die Schwester bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstüt-
zen, vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht
aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb aus-
gerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 VEA, Art. 6
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]; Entscheid des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugs-
weise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB
63.37]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1001/2007 vom
7. Juli 2008 E. 6, C-737/2006 vom 7. Mai 2008 E. 6).
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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