B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
17.03.2016 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_117/2016)
Abteilung III
C-4556/2014
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Mazedonien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (einmalige Abfindung);
Einspracheentscheid der SAK vom 4. Juli 2014.
C-4556/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] 1948 geborene, verheiratete, kinderlose mazedonische Staats-
bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
arbeitete von Mai 1987 bis Dezember 1996 als Saisonnier auf Montage in
der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 53/ 2 f., 57/4,
58/2; Beschwerdeakten [B-act.] 10).
B.
B.a Am 17. Dezember 2013 (Datum Posteingang SAK) reichte der Ver-
sicherte über den mazedonischen Versicherungsträger bei der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine An-
meldung für die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente ein (SAK-
act. 50).
B.b Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte die SAK dem Versicherten
mit, dass er die Möglichkeit habe, zwischen der Auszahlung einer monat-
lichen Rente von Fr. 273.– oder der Überweisung einer einmaligen Ab-
findung von Fr. 59'079.– zu wählen. Daraufhin entschied sich der Ver-
sicherte am 24. März 2014 für die Überweisung einer einmaligen Ab-
findung (SAK-act. 56, 60).
B.c Mit Verfügung vom 14. April 2014 sprach die SAK dem Versicherten
per 1. November 2013 eine einmalige Abfindung in der Höhe von
Fr. 59'079.– zu (SAK-act. 61/1). Der Berechnung legte sie eine anrechen-
bare Beitragsdauer von sieben vollen Versicherungsjahren (Rentenskala
7) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 39'312.– zugrunde (SAK-act. 61/3). Die Überweisung der einmaligen
Abfindung auf das Bankkonto des Versicherten erfolgte am 9. Mai 2014
(SAK-act. 63).
B.d In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 26. Mai
2014 (Posteingang SAK) beantragte der Versicherte sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er sinnge-
mäss und im Wesentlichen aus, die Abfindung von Fr. 59'079.– sei zu tief
ausgefallen, zumal er in der Zeit von 1987 – 1996 in der Schweiz gearbeitet
und Beiträge an die AHV sowie an die Nichtberufsunfallversicherung “frist-
gerecht geleistet“ habe (SAK-act. 64/1). Nach Ansicht des Versicherten
C-4556/2014
Seite 3
seien die Voraussetzungen für einen ganzjährig versicherten Jahresauf-
enthalt in der Schweiz im Jahr 1996 erfüllt gewesen [vgl. Abweisung des
Gesuchs um ausserordentliche Erteilung einer Jahresaufenthaltsbe-
willigung durch die Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 18. März
1997; SAK-act. 44], weshalb er – trotz seines unverschuldeten Arbeitsun-
falles im Jahr 1995 und seiner geringeren Versicherungszeiten in der
Schweiz – einen höheren Rentenanspruch geltend mache.
B.e Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 wies die SAK die Einsprache vom
26. Mai 2014 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 14. April 2014 (SAK-
act. 67). Sie begründete den Entscheid damit, dass der Versicherte die in
der Verfügung vom 14. April 2014 erwähnten Berechnungsgrundlagen
offensichtlich nicht nachvollziehen könne, weshalb sie die einzelnen
Schritte für die Berechnung der Altersrente nochmals im Detail darlege. Auf
den [sinngemässen] Antrag des Versicherten, es seien die von ihm fristge-
rechten geleisteten Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung bei der
Berechnung der Altersrente mitzuberücksichtigen, trat die Vorinstanz sinn-
gemäss nicht ein (SAK-act. 67).
C.
C.a Am 15. August 2014 überwies das Bundesgericht die gegen den Ein-
spracheentscheid vom 4. Juli 2014 erhobene Beschwerde vom 1. August
2014 (Datum Postaufgabe in Mazedonien) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) beantragte darin sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom
4. Juli 2014 aus dem Grund aufzuheben und neu zu verfügen sei, da seine
Altersrente respektive die einmalige Abfindung von der SAK um 20% zu
niedrig berechnet worden sei. Unter Hinweis auf eine Lohnabrechnung der
B._______ AG (Z._______) vom 8. Oktober 1995 erklärte der Be-
schwerdeführer, dass er jeweils fristgerecht die monatlichen Beiträge für
die Nichtbetriebsunfallversicherung in der Höhe von 1,8% [Fr. 71.45] ein-
bezahlt habe, weshalb auch diese Beiträge zu berücksichtigen [bzw. zu-
rückzuerstatten] seien und ihm eine ordentliche Vollrente (anstatt einer Teil-
rente) der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auszurichten
sei (Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1, 1.1-1.5).
C.b Mit Vernehmlassung vom 15. September 2014 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentschei-
des vom 4. Juli 2014. Einleitend wies sie darauf hin, dass sie nur bezüglich
der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Punkte Stellung nehme,
d.h. bezüglich der einmaligen Abfindung, nicht jedoch betreffend Aufenthalt
C-4556/2014
Seite 4
und allfällige Berufsunfallrente. Neben der bereits im Einspracheentscheid
vorgebrachten Begründung legte sie abermals die Berechnungsgrund-
lagen für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Detail dar (B-
act. 3).
C.c Mit Replik vom 9. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss geltend, dass ihm eine ordentliche Vollrente der AHV auszurichten
sei. Ergänzend führte er als Begründung sinngemäss an, dass er gesund-
heitliche Probleme habe ("Chemie im Blut", Probleme mit den Augen,
starke Schmerzen in der Hand aufgrund einer Nervenschädigung), die im
Rahmen der Altersrente der AHV zu berücksichtigen seien. Zudem habe
die SAK die vom Beschwerdeführer fristgerecht geleisteten Beiträge für die
Nichtberufsunfallversicherung in der Höhe von 1.8% bei der Berechnung
der Altersrente nicht berücksichtigt, weshalb ihm der Beitrag für den “78.
Monat“ zurückerstatten sei (B-act. 5).
C.d Mit Stellungnahme vom 13. November 2014 teilte die Vorinstanz mit,
dass der Beschwerdeführer betreffend den Verfahrensgegenstand (ein-
malige Abfindung) keine neuen Argumente vorgebracht habe. Die
Vorinstanz halte weiterhin an ihren Anträgen sowie Ausführungen in der
Vernehmlassung vom 15. September 2014 fest (B-act. 7).
C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2014 wurde
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom
13. November 2014 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel ge-
schlossen (B-act. 8).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 4. Juli 2014 (SAK-
act. 67), mit dem die SAK ihre Verfügung vom 14. April 2014 (SAK-
act. 61/1) bestätigt hat, wonach dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
eine einmalige Abfindung der Altersrente in der Höhe von Fr. 59'079.– zu-
gesprochen wird.
C-4556/2014
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Per-
sonen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung
ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
ausdrücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein-
spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-4556/2014
Seite 6
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.
1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E.
4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
C-4556/2014
Seite 7
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I
520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge-
richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer statt einer monatlichen Rente
Anspruch auf eine einmalige Abfindung der AHV hat. Strittig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die SAK die
Altersrente der AHV beziehungsweise die einmalige Abfindung des Be-
schwerdeführers korrekt berechnet hat.
Nachfolgend sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und
wohnt in Mazedonien. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung, welches
am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4
Abs.1 dieses Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2
genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
C-4556/2014
Seite 8
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Altersleistung von dem in Art. 4 des Sozi-
alversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Sozialver-
sicherungsabkommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungs-
anspruch des Beschwerdeführers daher nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und
der AHVV (SR 831.101) zu beurteilen.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E.
1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Recht-
sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 4. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich
dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach
Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten
Person (Art. 29quater AHVG).
3.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung je-
doch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
C-4556/2014
Seite 9
3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintra-
gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird
das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117
V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt,
sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im
Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat
zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative
und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien ab-
zuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht
trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die
Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer
der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach
Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig
ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise
die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher
zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG).
3.7 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die ver-
sicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
C-4556/2014
Seite 10
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht
vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG
entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu er-
mittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl
zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Bei-
tragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV;
vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.
2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt ver-
bindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monats-
renten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent
des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Bei ge-
schiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften ent-
halten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum
Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbsein-
kommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1
AHVG; Art. 51bis AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den
nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
rentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung).
Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Be-
treuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitrags-
jahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.9 Erziehungsgutschriften werden für Zeitabschnitte angerechnet,
während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne
von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Gemäss Art.
29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elter-
liche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr
C-4556/2014
Seite 11
noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1),
die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig
geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dabei dem Betrag
der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeit-
punkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
3.10 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS
1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die
Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift
und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen
mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre,
welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person
berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607
RWL sowie Urteil des Bundesgerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E.
4.2.2).
3.11 Hat ein Staatsangehöriger im Anwendungsbereich des Sozialver-
sicherungsabkommens, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf
eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Ab-
findung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt
(Art. 16 Ziff. 2 des Sozialversicherungsabkommens). Beträgt die ordent-
liche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der ent-
sprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung
der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung
zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der
Schweiz aufhält (vgl. Art. 16 Ziff. 3 des Sozialversicherungsabkommens).
3.12 Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Ver-
sicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus
den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden
(Art. 16 Ziff. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde
sinngemäss geltend, die berechnete Altersrente von Fr. 273.– respektive
die einmalige Auszahlung der Altersrente von Fr. 59‘079.– sei um 20% zu
C-4556/2014
Seite 12
tief ausgefallen; denn er habe zudem noch Anspruch auf Rückerstattung
der von ihm geleisteten Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung in
der Höhe von 1.8% beziehungsweise für den im “78. Monat“ geleisteten
Beitrag [Fr. 71.45] (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d, C.a, C.c).
4.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz an ihrer im Einspracheentscheid
vorgebrachten Begründung (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e hiervor) fest, indem
sie die Berechnung der Abfindung ausführlich wiedergibt und ergänzend
vorbringt, dass die Rentenleistung ordnungsgemäss berechnet und auch
korrekt in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 59‘079.–
ausbezahlt worden sei (B-act. 3).
4.3 Die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens basieren
grundsätzlich auf dem von der Ausgleichskasse für jeden beitrags-
pflichtigen Versicherten geführten individuellen Konto (IK; vgl. E. 3.4
m.w.H. zu Art. 30ter AHVG). Die Versicherten haben vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein indi-
viduelles Konto führen, einen Auszug über die gemachten Eintragungen
unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (vgl. E. 3.5 m.w.H. zu
Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei
Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im
individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt
des Versicherungsfalles (1. November 2013) einen IK-Auszug beantragt
und die Berechtigung fehlender oder falscher Eintragungen für das in den
Jahren 1987 - 1996 sowie 2006 erzielte Erwerbseinkommen (Gesamtein-
kommen von Fr. 307‘061.–) oder die im IK angeführten versicherten Bei-
tragszeiten von insgesamt 94 Monaten (7 Jahre 10 Monate) beanstandet
hat. Zudem brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt neue Tat-
sachen oder Beweismittel vor, die eine nachträgliche Berichtigung der Ein-
träge im IK (B-act. 9) rechtfertigen würden, weshalb von der Richtigkeit der
IK-Inhalte und der von der Vorinstanz vorgenommenen Aufstellung der für
die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie
Erwerbseinkommen in der Verfügung vom 14. April 2014 (SAK-act. 61/5)
auszugehen ist. Folglich ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Alters-
rente anhand der im AHVG und AHVV festgelegten Berechnungsgrund-
lagen (vgl. E. 3) korrekt berechnet hat.
C-4556/2014
Seite 13
4.4 Vorliegend ist von den Berechnungsvorschriften im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Rentenverfügung vom 14. April 2014 (SAK-act. 61) auszu-
gehen. Gemäss der ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabelle 2013 (Ver-
sion 12) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Renten-
tabelle; abrufbar unter
view/365/lang:deu/category:23>, besucht am 4. November 2015; siehe B-
act. 1.2) beziehungsweise Jahrgangstabellen (Rententabelle, S. 8) müsste
der im Jahr 1948 geborene und im Jahr 2013 rentenberechtigte
Beschwerdeführer für eine Vollrente 44 Beitragsjahre im IK aufweisen.
Weicht die Beitragsdauer der Versicherten von derjenigen ihres
Jahrganges ab (unvollständige Beitragsdauer), so entspricht die Teilrente
einem nach Art. 38 AHVG und Art. 52 Abs. 1 AHVV vorgegebenen
Bruchteil der Vollrente (vgl. E.3.7). Vorliegend weist der Beschwerdeführer
94 Beitragsmonate respektive eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren
und 10 Monaten auf, weshalb er (nur) einen Anspruch auf eine Teilrente
der Rentenskala 7 (Rententabelle, S. 10) hat (vgl. B-act. 1.3 und E.3.8).
Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet. Da
seine Ehefrau, mit welcher er seit 1975 verheiratet ist, mazedonische
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Mazedonien ist (vgl. SAK-act. 50/1), ist
keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E.3.6 hiervor und E. 4.6
unten). Weil der Beschwerdeführer weder Kinder hat noch geschieden
oder verwitwet ist, sind beim durchschnittlichen Jahreseinkommen keine
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nach Art. 29quater AHVG oder
zusätzlich Übergangsgutschriften zu berücksichtigen (vgl. E. 3.8 m.w.H.
zur Aufwertung des durchschnittlichen Jahreseinkommens).
4.5 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde von der
Vorinstanz demnach wie folgt berechnet: Das in den Jahren 1987 - 1996
sowie 2006 erzielte Gesamteinkommen von Fr. 307‘061.– wurde durch die
Anzahl der 94 Beitragsmonate geteilt und auf ein Jahr hochgerechnet
(Fr. 307‘061.– : 94 Monate = Fr. 3‘266.61 pro Monat x 12 Monate =
Fr. 39‘199.32 durchschnittliches Einkommen pro Jahr; vgl. E. 3.8 m.w.H.).
Anschliessend wurde die berechnete Summe von rund Fr. 39‘199.– ge-
mäss Skala 7 (Rententabelle, S. 92) auf den nächsthöheren Betrag aufge-
rundet, womit sich ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 39‘312.– und eine monatliche Teilrente von Fr. 273.–
ergibt. Diese Berechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
4.6 Der Beschwerdeführer wohnt in Mazedonien und hat Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente in der Höhe von Fr. 3‘276.– pro Jahr (Fr. 273.–
Teilrente pro Monat x 12 Monate). Dieser Betrag beträgt mehr als ein
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Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen
Vollrente von jährlich Fr. 20‘616.– (Fr. 1‘718.– Vollrente pro Monat x 12
Monate; vgl. Skala 44 der Rententabelle, S. 18). Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2
ff. des Sozialversicherungsabkommens durfte der Beschwerdeführer
zwischen der monatlichen Auszahlung der Teilrente (Fr. 273.–) und der
Überweisung einer einmaligen Abfindung der Altersrente wählen (vgl.
E. 3.11). Dementsprechend hat ihm die SAK auf seinen Wunsch hin und
zu Recht – anstelle einer monatlichen Teilrente – eine Abfindung in der
Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Eine sofort
beginnende Rente ist für Männer im Alter von 65 Jahren mit dem Faktor
13.273 zu kapitalisieren (vgl. dazu Barwerttafeln des Bundesamtes für
Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, S. 60 [abrufbar unter
, besucht am 4. November 2015]). Wird die monatliche Teilrente von
Fr. 273.– kapitalisiert, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter
Anwendung des Faktors 13.273 einen Betrag von Fr. 43‘482.35 (Fr. 273.–
x 12 Monate x 13.273 [Faktor für Männer, die das 65-ste Altersjahr erreicht
haben]). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist
zusätzlich eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet
sich gemäss der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und
Faktoren auf S. 60 ff.): Fr. 273.– x 0.8 (Faktor für nicht versicherte Ehefrau)
x 12 Monate x 5.951 (18.306 – 12.355) = Fr. 15‘596.38. Die Summe der
geschuldeten Abfindung beträgt somit (gerundet) Fr. 59‘079.–
(Fr. 43‘482.35 + Fr. 15‘596.38), womit diese mit dem Ergebnis der
Vorinstanz übereinstimmt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK sowohl die Teilrente des
Beschwerdeführers als auch die einmalige Abfindung der Altersrente auf-
grund der gesetzlich vorgesehenen Berechnungslagen korrekt berechnet
hat (vgl. E. 4). Wie sich gezeigt hat, wurde die Abfindung korrekt auf
Fr. 59‘079.– festgesetzt und ausbezahlt. Der Einspracheentscheid vom
4. Juli 2014 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. April
2014 sind daher zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Im Übrigen ist die Vorinstanz auf den zweiten Antrag des Beschwerde-
führers, es seien die von ihm fristgerecht geleisteten Beiträge der Nichtbe-
rufsunfallversicherung in der Höhe von 1.8% respektive der Beitrag für den
“78. Monat“ (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d, C.a, C.c) bei der Berechnung der
Altersrente mitzuberücksichtigen, zurecht nicht eingetreten, zumal die Bei-
träge für die Nichtberufsunfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz
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über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; 832.20) und die ent-
sprechende Verordnung zum Bundesgesetz (UVV; SR 832.202) festzu-
legen sind, diese (Beiträge) keine rentenbegründete Wirkung gemäss den
geltenden AHVG- und AHVV-Bestimmungen entfalten und somit als Be-
rechnungsgrundlage für die Altersrente der AHV nicht relevant sind (vgl.
E. 3 m.w.H. zu den Berechnungsgrundlagen). Der Antrag des Be-
schwerdeführers ist somit nicht zu prüfen, weshalb die Beschwerde (auch
in diesem Punkt) abzuweisen ist.
6.
Nachfolgend ist die Kosten- und Entschädigungsfrage zu klären.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
aktueller IK-Auszug [B-act. 10])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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