B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4557/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Gandi Calan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 9. Juni 2016.
C-4557/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1950 in Polen geborene, seit 1983 verheiratete und im Januar
2006 geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von Oktober 1984 bis Juli
1989 (mit einem Unterbruch) als Mechaniker in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche
Akten [SAK-act.] 14.2, 18, 28.2).
B.
B.a Am 8. Oktober 2015 reichte der Versicherte über die Deutsche Ren-
tenversicherung B._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung der
ordentlichen AHV-Altersrente (Formular E 202) ein (SAK-act. 13).
B.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 sprach die SAK dem Versicher-
ten auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 63‘450.– und einer Gesamtver-
sicherungszeit von 4 Jahren und 7 Monaten per 1. Dezember 2015 eine
monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 188.– zu (SAK-act. 26).
B.c In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 14. März
2016 (Posteingang SAK) beantragte der Versicherte (sinngemäss) die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen an, dass sein in der Schweiz erwirtschaftetes Erwerbsein-
kommen in der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten
Versicherungszeiten und Einkommen nicht vollständig ausgewiesen
worden sei und daher die Rentenberechnung nicht korrekt sei. Als Beweis-
mittel übermittelte er diverse Lohnabrechnungen und einen Arbeitsvertrag
der Firma D._______ AG in (...) (SAK-act. 27, 28.1-28.1, 21).
B.d Nach Überprüfung der Beitragsmonate und Erwerbseinkommen im in-
dividuellen Konto (nachfolgend: IK) des Versicherten übermittelte die
C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie in (…) (nachfolgend:
Ausgleichskasse C._______) der SAK nach deren Aufforderung am 6. Juni
2016 einen korrigierten Nachtrag im IK. Die Ausgleichskasse machte
darauf aufmerksam, dass anhand der Unterlagen nicht festgestellt werden
könne, ob es sich im Januar 1985 um den gleichen Arbeitgeber (D._______
AG, gemäss Lohnausweis: Eintritt 18.02.1985) handle und ob die Zulagen
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Seite 3
über Fr. 1‘618.– [recte: Fr. 618.–] tatsächlich ein AHV-pflichtiger
Lohnbestand seien beziehungsweise worum es sich bei den Zulagen
handle (SAK-act. 33, 33.3).
B.e Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38) ersetzte die
SAK ihre Verfügung vom 12. Februar 2016 und sprach dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine monatliche Altersrente von
Fr. 190.– zu. Da zusätzliche Einkommen im Jahr 1985 hätten angerechnet
werden können, erhöhe sich das massgebliche durchschnittliche
Jahreseinkommen von Fr. 63‘450.– auf Fr. 64‘860.– (SAK-act. 35, 37, 39).
C.
C.a Am 19. Juli 2016 überwies die SAK die gegen den Einspracheent-
scheid vom 9. Juni 2016 erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2016 (s.
Poststempel) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Der
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) rügte eine unvollständige
beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsdarstellung seitens der
Vorinstanz. Die „Tabelle im Anhang“ [Aufstellung der für die
Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Ein-
kommen] weise grosse Unterschiede mit den anderen genannten Zahlen
auf. Zudem sei sich der Beschwerdeführer sicher, mehr als Fr. 6‘200.– von
Oktober bis Dezember 1984 bei E._______ AG in (…) verdient zu haben.
Er werde die Daten nachreichen. Zudem fluktuierten die Zahlen seiner
Exfrau [in ihrem IK] viel zu stark. Der Beschwerdeführer beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Berichtigung
der Einträge in seinem individuellen Konto sowie jener seiner ehemaligen
Ehegattin, sowie die Neuberechnung seines Rentenanspruchs (vgl.
Beschwerdeakten [B-act.] 1; SAK-act. 40).
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 9. Juni 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die
Einkommen in den im Einspracheverfahren eingereichten Lohnabrechnun-
gen mit den im IK erfassten Einkommen des Beschwerdeführers überein-
stimmten. Es sei nach Auffassung der Vorinstanz mehr als fraglich, ob ein
Versicherter die Eintragungen im IK eines Dritten (vorliegend der Ex-Ehe-
frau des Beschwerdeführers) beanstanden könne, selbst wenn diese Ein-
fluss auf die Berechnung seiner eigenen Altersrente haben würden. Vorbe-
halten bleibe die Beanstandung des IK einer verstorbenen Versicherten
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Seite 4
durch eine hinterlassene Person, deren Hinterlassenenrente auf den Ein-
kommen und Beitragszeiten des Verstorbenen basiere (B-act. 3).
C.c Mit Replik vom 12. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass Einträge im IK von den Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers ab-
wichen. Er könne den von der Vorinstanz ermittelten Rentenanspruch nicht
nachvollziehen. Hinzu komme, dass das Erwerbseinkommen seiner (Ex-
)Ehegattin nur teilweise beziehungsweise gar nicht bei der Berechnung
seines Rentenanspruchs mitberücksichtigt worden sei. Da ihm die
Lohnabrechnungen seiner (Ex-)Ehegattin seitens der „Klinikschloss
F._______“ aus Datenschutzgründen verwehrt worden seien, beantrage er,
dass das Gericht diese Daten einhole, damit eine „korrekte Rentenberech-
nung“ erfolge (B-act. 6).
C.d Am 17. Oktober 2016 übermittelte Rechtsanwalt lic. iur. HSG Gandi
Calan den vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 unterzeichneten
Auftrag zur Vertretung seiner Rechtsinteressen sowie die hierfür erforder-
liche Vollmacht (B-act. 10, 10.1; vgl. auch B-act. 7).
C.e Mit Duplik vom 13. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016. Die im IK angeführten Erwerbs-
einkommen aus den Jahren 1985-1988 seien korrekt und würden sich mit
den Angaben in den beiliegenden Lohnbescheinigungen der Firma
D._______ AG decken. Die Einkommen seiner Ehefrau seien im Rahmen
der Einkommensteilung berücksichtigt worden (B-act. 11, 11.5, 12.1-12.4).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurde festgestellt, dass
der Beschwerdeführer – trotz gewährter Fristerstreckung bis zum
14. Dezember 2016 – keine Schlussbemerkungen eingereicht hat (B-
act. 13, 14) und der Schriftenwechsel als abgeschlossen zu erklären sei.
Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung vom 12. September 2016 (B-act. 6.8-6.10) abgewiesen
(B-act. 15).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-4557/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Juni 2016
(SAK-act. 38), mit dem die SAK ihre Verfügung vom 12. Februar 2016
(SAK-act. 26) berichtigt und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Dezember 2015 einen Anspruch auf eine monatliche ordentliche Alters-
rente in der Höhe von Fr. 190.– (ursprünglich Fr. 188.–) zugesprochen hat.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Per-
sonen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung
ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus-
drücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
C-4557/2016
Seite 6
Seine Rechtsinteressen werden durch den bevollmächtigten Rechtsan-
walt, lic. iur. HSG Gandi Calan, vertreten.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein-
spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
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Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 111
und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120
1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge-
richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedlandes der
Europäischen Union und hat seinen Wohnsitz in Deutschland, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
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Seite 8
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mit-
glieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend –
weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrecht-
lichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schwei-
zerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch
mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht
geändert.
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315
E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Recht-
sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strei-
tigen Verfügung (hier: 9. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt
sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits
nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten
Person (Art. 29quater AHVG).
3.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
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Seite 9
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung je-
doch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragun-
gen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird
das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch
BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeige-
führt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der eben-
falls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz.
Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initia-
tive und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien
abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungs-
pflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261
E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Bei-
tragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzu-
lässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher
zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
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Seite 10
der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr,
in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.
Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können,
gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitrags-
jahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der
Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Art. 50b
Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr
nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden
jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV).
3.7 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die ver-
sicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht
vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG
entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu er-
mittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl
zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Bei-
tragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV;
vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.
2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt ver-
bindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monats-
renten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent
des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
C-4557/2016
Seite 11
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Bei ge-
schiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften ent-
halten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum
Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbsein-
kommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1
AHVG; Art. 51bis AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den
nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
rentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung).
Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Be-
treuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitrags-
jahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.9 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede-
nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Über-
gangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994,
AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2).
Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgut-
schrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Per-
sonen mit Jahrgang 1950 beträgt sie 3 Jahre, jedoch maximal die Anzahl
Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten
Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB zur 10. AHV-Revision;
vgl. auch Rz. 5102 und 5607 ff., 5626 RWL sowie Urteil des Bundesge-
richts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2).
4.
4.1 Bestritten werden im Wesentlichen die im individuellen Konto des Be-
schwerdeführers registrierten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen aus
den Jahren 1984, 1985, 1988 und 1989.
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt beschwerde- und replikweise (B-act. 1,
6), dass seine Altersrente auf der Basis eines zu niedrigen Erwerbsein-
kommens seitens der Vorinstanz berechnet worden sei. Er macht geltend,
dass die Einträge in seinem individuellen Konto (IK) für die Jahre 1984-
1989 zu berichtigen seien. Im Besonderen sei er der Auffassung, dass er
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Seite 12
im Jahr 1984 mehr als Fr. 6‘200.– verdient habe. Auch weise das IK für
Januar 1985 kein Erwerbseinkommen auf, obwohl er von der Firma
D._______ AG einen Lohn bezogen habe (s. Lohnzettel, B-act. 2; SAK-
act. 22.5, 28.1). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass
ihm auch für Dezember 1988 ein Erwerbseinkommen der Firma D._______
AG im IK anzurechnen sei, zumal er das Arbeitsverhältnis mit Kündigungs-
schreiben vom 31. August 1988 (B-act. 6.7) erst per 31. Dezember 1988
gekündigt und er auch einen Lohn im Dezember 1988 erhalten habe. Im
Übrigen habe er im Januar und Februar 1989 „in einem anderen Unter-
nehmen gearbeitet“, weshalb auch für diesen Zeitraum das Erwerbsein-
kommen zu berücksichtigen sei. Zudem stellte er die „fluktuierenden“ Ein-
träge im IK seiner Ex-Ehegattin in Frage, womit er (sinngemäss) auch die
Berichtigung der Einträge im IK seiner Ex-Ehegattin beantragt.
4.1.2 Demgegenüber hielt die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid
vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38) und in ihrer Vernehmlassung vom
25. August 2016 (B-act. 3) fest, dass die Einträge im IK ergänzt und dem
Beschwerdeführer auch für Januar 1985 ein Erwerbseinkommen aufgrund
seiner Tätigkeit bei der Firma D._______ AG angerechnet worden sei,
weshalb sich das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen von
Fr. 63‘450.– auf Fr. 64‘860.– erhöhe (SAK-act. 35, 37, 39). Nach Auf-
fassung der Vorinstanz sei mehr als fraglich, ob ein Versicherter die Ein-
tragungen im IK eines Dritten (vorliegend der Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers) beanstanden könne, selbst wenn diese Einfluss auf die
Berechnung seiner eigenen Altersrente haben würden. Vorbehalten bleibe
die Beanstandung des IK einer verstorbenen Versicherten durch eine hin-
terlassene Person, deren Hinterlassenenrente auf den Einkommen und
Beitragszeiten des Verstorbenen basiere. In ihrer Duplik vom 13. Oktober
2016 (B-act. 11) ergänzte die Vorinstanz ihre bisherigen Erläuterungen da-
hingehend, dass die im IK in den Jahren 1985, 1986 und 1987 erfassten
Einkommen mit den beiliegenden Lohnabrechnungen der D._______ AG
aus den Jahren 1985-1987 (B-act. 12.1-12.4) übereinstimmten und somit
korrekt seien, wie die C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie
im beiliegendem Schreiben vom 20. September 2016 bestätigt habe. Aus
der Lohnbescheinigung für das Jahr 1988 gehe ausserdem hervor, dass
der Arbeitgeber im Jahr 1988 nur von Januar bis November für den
Beschwerdeführer AHV-Beiträge angeführt habe. Das vom Be-
schwerdeführer beigebrachte Kündigungsschreiben sei daher nicht geeig-
net zu beweisen, dass er auch noch im Monat Dezember 1988 gearbeitet
habe und AHV-Beiträge von seinem Lohn abgezogen worden seien.
C-4557/2016
Seite 13
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis dafür er-
bringen können – wie von ihm geltend gemacht –, dass er im Januar und
Februar 1989 in einem anderen Unternehmen gearbeitet habe. Gemäss IK
sei der Beschwerdeführer im Jahr 1989 von März bis Dezember (recte:
Juli) bei der Firma D._______ AG angestellt gewesen. Zudem sei auch sein
Einwand, dass das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau bei der
Berechnung der Altersrente nicht mitberücksichtigt worden sei, nicht
haltbar, zumal der Beschwerdeführer seit Januar 2006 geschieden und
eine Einkommensteilung vorgenommen worden sei.
4.2 Die Berechnungen des durchschnittlichen Jahreseinkommens
basieren grundsätzlich auf dem von der Ausgleichskasse für jeden bei-
tragspflichtigen Versicherten geführten individuellen Konto (IK; vgl. E. 3.4
m.w.H. zu Art. 30ter AHVG). Die Versicherten haben vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein indi-
viduelles Konto führen, einen Auszug über die gemachten Eintragungen
unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (vgl. E. 3.5 m.w.H. zu
Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei
Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im
individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt
des Versicherungsfalles (d.h. vor der Ausrichtung der Altersrente mit Wir-
kung ab 1. Dezember 2015) einen IK-Auszug beantragt und die Berichti-
gung fehlender oder falscher Eintragungen für das in den Jahren 1984-
1989 erzielte Erwerbseinkommen oder die im IK angeführten Beitrags-
zeiten beanstandet hat. Erst im Einspracheverfahren reichte der
Beschwerdeführer diverse Jahreslohnzusammenstellungen der Firma
D._______ AG aus den Jahren 1985-1988 (B-act. 6.3-6.6; SAK-act. 28.10)
sowie einen nicht zuordenbaren, unvollständigen Lohnzettel (ohne Angabe
der Firma, Firmeninsignien etc.; vgl. B-act. 2; SAK-act. 28.1) als Nachweis
seines angeblich höher erzielten Erwerbseinkommen bei der SAK ein. Die
Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung
bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt,
schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus (BGE 117 V 261),
weshalb nachfolgend anhand der vorgelegten Beweismittel zu prüfen ist,
ob die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers
offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind (vgl. E. 4.3 hiernach).
C-4557/2016
Seite 14
4.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die im IK-Auszug angeführten
Erwerbseinkommen und Beitragszeiten für 1984, 1985, 1988 und 1989 tat-
sächlich offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, womit sie ge-
gebenenfalls zu berichtigen sind.
4.3.1 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Februar 2016 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember
1984 (3 Monate) bei E._______AG in (…) tätig war und ein AHV/IV-
beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 6‘211.– im IK
eingetragen wurde (SAK-act. 22.5). Die G._______ AHV-Ausgleichskasse
in (…) bestätigte mit Schreiben vom 17. August 2016, dass die im IK
erfassten Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 1984 mit den
Angaben auf der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers übereinstimmen.
Unterlagen aus denen hervorgeht, ob noch weiteres, nicht AHV-pflichtiges
Einkommen im Jahr 1984 durch den Versicherten erzielt worden ist, liegen
laut der Ausgleichskasse nicht vor (SAK-act. 45). Da auch der
Beschwerdeführer keinen vollen Beweis dafür erbringen konnte, dass ihm
im Jahr 1984 tatsächlich ein höheres Einkommen ausbezahlt wurde
(Jahreslohnbescheinigung, Lohnzettel etc.), wie von ihm behauptet (vgl.
Art. 8 ZGB zur Beweislast von behaupteten Tatsachen), ist von der
Richtigkeit des von der Firma E._______AG gegenüber der
Ausgleichskasse deklarierten AHV/IV-pflichtigen Erwerbseinkommens für
das Jahr 1984 auszugehen, das im individuellen Konto mit einem Betrag
von insgesamt Fr. 6‘211.– eingetragen wurde.
4.3.2
4.3.2.1 Für das im Januar 1985 erzielte Erwerbseinkommen liegen
folgende Beweismittel vor: Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom
12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar
1985 bei E._______AG in (…) tätig, bei der G._______ AHV-
Ausgleichskasse versichert war und ein AHV/IV-beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 4‘096.– im IK eingetragen wurde
(SAK-act. 22.5). Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Lohnzettel
„Januar 85“ (B-act. 6.2; SAK-act. 28.1) ist lediglich ein Indiz dafür, dass es
sich bei dem angeführten „Grundlohn“ von Fr. 4‘096.– mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um das AHV/IV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen
für Januar 1985 bei der E._______AG handelt, das bereits im IK vermerkt
wurde (vgl. SAK-act. 22.5). Bekräftigt wird dies insofern, als der
Beschwerdeführer erst am 18. Februar 1985 zur Firma D._______ AG
gewechselt hat und gemäss dem detaillierten Lohnkontoblatt 1985 dieses
C-4557/2016
Seite 15
Unternehmens dem Beschwerdeführer für Januar 1985 kein Monatslohn
ausgerichtet wurde (B-act. 6.3, 6.4; Vermerk: „Eintritt: 18.02.85“). Dem vom
Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Lohnzettel „Januar 85“ (SAK-
act. 28 S. 1) kommt kein voller Beweiswert zu, zumal dieser unvollständig
und nicht eindeutig zuordenbar ist (ohne Angabe des Firmennamens, der
Firmeninsignien etc.). Da auf Basis der vorliegenden Aktenlage nicht nach-
vollziehbar ist, welche Zulagen (Fr. 1‘618.–; recte wohl Fr. 618.– [Hinweis:
Barlohn Fr. 4‘714.– - Fr. 618.– = Grundlohn von Fr. 4‘096.–]) gemäss dem
Lohnzettel „Januar 85“ ausgerichtet wurden, die allenfalls AHV/IV-
beitragspflichtig sind (z.B. beitragspflichtige Gratifikation oder nicht
beitragspflichtige Wegvergütung, Familienzulagen etc.; vgl. B-act. 6.2;
SAK-act. 28.1), kann der Beschwerdeführer (vorerst) mangels
rechtsgenüglicher Beweismittel (z.B. ein für die Steuerbehörde detailliert
aufbereiteter Lohnausweis aus dem Jahr 1985) nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Dass dem Beschwerdeführer im Januar 1985 ein höherer
Nettolohn von Fr. 4‘446.– ausbezahlt worden sei, konnte im vorliegenden
Verfahren nicht im Sinne des vollen Beweises nachgewiesen werden. Es
ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz nur unzureichend ihren
Abklärungspflichten nachgekommen ist und aufgrund von unrichtigen
Annahmen den IK-Eintrag für Januar 1985 nachträglich geändert hat (s.
E. 4.3.2.2 hiernach).
4.3.2.2 Der Eintrag des Erwerbseinkommens für Januar 1985 dürfte von
der E._______AG in (...) stammen und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von der G._______ AHV-Ausgleichskasse
vorgenommen worden sein (s. Eintrag Kassen-Nr. 95, SAK-act. 22.5).
Eine diesbezügliche Bestätigung seitens der genannten Ausgleichskasse
fehlt (vgl. Schreiben vom 17. August 2016, SAK-act. 45). Die von der
D._______ AG ab Februar 1985 gemeldeten Erwerbseinkommen wurden
hingegen bei der C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie in
(…) (Kassen-Nr. 32) im IK des Beschwerdeführers registriert und als
korrekt eingetragen bestätigt. Die C._______ Ausgleichskasse für Handel
und Industrie wies in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2016 explizit darauf hin,
dass sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen könne, ob
es sich beim IK-Eintrag im Januar 1985 um die D._______ AG handle
(SAK-act. 33/1), die bei ihr angeschlossen sei. Die Abklärungen, die zu
einer IK-Korrektur aufgrund der Einträge im Januar 1985 führten (vgl. IK
vom 7. Juni 2016, SAK-act. 35), wurden gemäss den Akten durch die
C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie (Kassen-Nr. 32)
durchgeführt, deren IK-Korrektur zum einen ohne Kenntnis der dem Eintrag
im IK vom 12. Februar 2016 (SAK-act. 22.5) zugrundeliegenden
C-4557/2016
Seite 16
Lohnabrechnungen und zum anderen unter falschen Annahmen (Zulagen
betragen Fr. 618.– [nicht Fr. 1‘618.–]; Lohnabzüge vom Barlohn von
Fr. 4‘714.– - Fr. 50.90 [Nichtbetriebsunfallprämien] - Fr. 217.10
[AHV/IV/EO/ALV]; dies ergibt das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Einkommen von Fr. 4‘446.– bzw. den Barlohn von Fr. 4‘714.–)
erfolgte. Die SAK hätte somit ihre Abklärungen bei der G._______ AHV-
Ausgleichskasse (Kassen-Nr. 95) treffen müssen, nicht bei der C._______
Ausgleichskasse für Handel und Industrie. Die späteren Abklärungen bei
der G._______ AHV-Ausgleichskasse beinhalten nur das Jahr 1984 und
konnten damit zu keiner Klärung für den Januar 1985 führen. Die Sache ist
deshalb zu weiteren Abklärungen (tatsächlicher Arbeitgeber,
Beitragsmonate, Beitragshöhe) betreffend den Januar 1985 bei der
G._______ AHV-Ausgleichskasse und gestützt auf diese Abklärungen zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.3.3 Gemäss Auszug aus dem IK vom 12. Februar 2016 hat der Be-
schwerdeführer in der Zeit von Februar - Dezember 1985 ein Erwerbsein-
kommen von rund Fr. 40‘568.– bei der Firma D._______ AG erzielt (SAK-
act. 22.4). Dies deckt sich mit den Angaben in der Lohnbescheinigung für
das Jahr 1985 der Firma D._______ AG, die unter dem Namen des Be-
schwerdeführers im Zeitraum vom Februar bis Ende Dezember 1985 einen
AHV/IV/EO-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 40‘568.– ausgewiesen hat (B-
act. 12.1). Auch der vom Beschwerdeführer eingereichten, detaillierten
Jahresabrechnung für 1985 ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. B-
act. 6.4). Der in der Spalte „106“ angeführte Jahreslohn von Fr. 40‘568.–
resultiert aus dem Bruttojahreslohn von Fr. 43‘604.45 abzüglich der nicht
beitragspflichtigen Kinderzulagen von Fr. 1‘866.– und der Wegvergütung
von Fr. 1‘170.40, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Demzufolge
kann keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des im indi-
viduellen Konto vom 12. Februar 2016 eingetragenen Erwerbsein-
kommens von Fr. 40‘568.– für den Zeitraum von Februar bis Ende
Dezember 1985 bestätigt werden.
4.3.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beitragszeiten und
das erzielte Erwerbseinkommen für die Jahre 1986 und 1987 seitens der
Vorinstanz überprüft bzw. von der C._______ Ausgleichskasse für Handel
und Industrie bestätigt wurden (B-act. 11). Für 1986 und 1987 sind im
Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers je 12 Bei-
tragsmonate ausgewiesen. Das AHV/IV-pflichtige Erwerbseinkommen be-
trägt für 1986 Fr. 48‘166.–, für 1987 Fr. 50‘400.– (SAK-act. 22.4).
C-4557/2016
Seite 17
4.3.5 Für 1988 sind im Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers vom
12. Februar 2016 eine Erwerbstätigkeit bei der Firma D._______ AG im
Zeitraum von Januar bis November 1988 und ein Erwerbseinkommen von
Fr. 50‘471.– registriert (SAK-act. 22.4). Dies deckt sich mit den Angaben in
der Lohnbescheinigung für das Jahr 1988 der Firma D._______ AG vom
30. Januar 1989, die unter dem Namen des Beschwerdeführers im Zeit-
raum vom 1. Januar bis 30. November 1988 einen AHV/IV/EO-pflichtigen
Jahreslohn von Fr. 50‘471.85 ausgewiesen hat (B-act. 12.4). Unterlagen,
die auf ein erzieltes Erwerbseinkommen auch für den Monat Dezember
1988 schliessen lassen, sind nicht aktenkundig. Dem Lohnauszug für das
Jahr 1988 ist zudem der Hinweis zu entnehmen „Austritt: 30.11.88“, was
sich mit der Aktenlage deckt. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, genügt
das vom Beschwerdeführer vorgelegte Kündigungsschreiben vom
31. August 1988 (B-act. 6.7) nicht als Nachweis dafür, dass er auch
tatsächlich einen Lohn für Dezember 1988 ausbezahlt erhalten hatte. Ein
offensichtlich fehlender Eintrag für Dezember 1988 ist somit nicht
feststellbar, weshalb die Einträge im IK für 1988 mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit vollständig und richtig sind.
4.3.6 Gemäss Auszug aus dem IK vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer von März bis Juli 1989 bei der Firma
D._______ AG gearbeitet und ein Erwerbseinkommen von insgesamt
Fr. 4‘262.– erzielt hat (SAK-act. 22.4). Das Argument des Beschwerde-
führers, er habe im Januar und Februar 1989 „in einem anderen Unter-
nehmen gearbeitet“, weshalb auch für diesen Zeitraum das Erwerbsein-
kommen zu berücksichtigen sei, hält nicht stand, zumal er dies nicht
nachweisen konnte. Die Vorinstanz konnte zutreffend darlegen, dass sie
ohne Angaben über den Arbeitgeber (z.B. Name, Arbeitsort) keine
Nachforschungen durchführen könne und es ihr vorliegend auch nicht
möglich gewesen sei, festzustellen, ob in diesen Monaten AHV-Beiträge für
den Beschwerdeführer abgeführt worden seien (B-act. 11). Mangels
Nachweis ist somit von der Richtigkeit der Einträge im IK auszugehen.
4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht den vollen Beweis dafür erbringen konnte, dass die Einträge in
seinem individuellen Konto – insbesondere für die Jahre 1984, 1985 (2-12)
1988 und 1989 – offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind. Demnach
ist eine Berichtigung seiner Beitragszeiten und Erwerbseinkommen im in-
dividuellen Konto vom 12. Juni 2016 (SAK-act. 22.4-5) nicht gerechtfertigt
(siehe nachfolgende Übersicht; vgl. auch E. 4.2 mit Hinweis zu Art. 141
C-4557/2016
Seite 18
Abs. 3 AHVV). Vorbehalten bleiben die Einträge für das Jahr 1985 – insbe-
sondere für Januar 1985 –, die von der SAK erneut abzuklären und im IK
gegebenenfalls zu berichtigen sind.
1984 10-12 (E._______ AG) Fr. 6‘211.–
Januar 1985 01-01 (E._______ AG) Fr. 4‘096.–
1985 02-12 (D._______ AG) Fr. 40‘568.–
1986 01-12 (D._______ AG) Fr. 48‘166.–
1987 01-12 (D._______ AG) Fr. 50‘400.–
1988 01-11 (D._______ AG) Fr. 50‘471.–
1989 03-07 (D._______ AG) Fr. 4‘262.–
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ins-
gesamt (vor der Einkommensteilung):
Fr. 204‘174.–
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1984 bis 1989 (55 Beitrags-
monate) ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 204‘174.– (vor der Ein-
kommensteilung). Zu diesem Ergebnis ist auch die Vorinstanz in ihren ur-
sprünglichen Berechnungen zur Altersrente gekommen (SAK-act. 23.2).
Für die im Anschluss vorzunehmende Einkommensteilung ist nebst dem
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auch jenes der von ihm ge-
schiedenen Ehegattin heranzuziehen. Die Beitragszeiten und Erwerbsein-
kommen der ehemaligen Ehegattin sind im Auszug aus dem individuellen
Konto wie folgt deklariert (B-act. 3.1; SAK-act. 22.4-5):
C-4557/2016
Seite 19
1985 05-12 (Klinik Schloss
F._______ AG)
Fr. 28‘380.–
1986 01-12 (Klinik Schloss
F._______ AG)
Fr. 46‘800.–
1987 03-06 (Klinik Schloss
F._______ AG)
Fr. 30‘788.–
1988 04-12 (Klinik Schloss
F._______ AG)
Fr. 34‘168.–
1989 01-12 (Klinik Schloss
F._______ AG)
Fr. 53‘300.–
1990 01-06 (Klinik Schloss
F._______ AG)
Fr. 29‘200.–
Erwerbseinkommen der Ehegattin insgesamt (vor
der Einkommensteilung):
Fr. 222‘636.–
Soweit der Beschwerdeführer die registrierten Einkommensbeträge im IK
seiner ehemaligen Gattin bemängelt, ist festzuhalten, dass er keinen An-
spruch auf Berichtigung der Einträge im IK seiner von ihm im Januar 2006
geschiedenen Ehefrau hat, zumal nach der Scheidung kein Rechtsverhält-
nis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehegattin be-
steht und ausschliesslich die versicherte Person (i.c. die Ex-Frau), für die
ein individuelles Konto geführt wird, einen Auszug über die darin ge-
machten Eintragungen oder eine Berichtigung der Einträge innert 30 Tagen
seit Zustellung des Kontoauszuges verlangen kann (siehe Art. 141 Abs. 1
und 2 AHVV).
4.5 Der Beschwerdeführer war von Juli 1983 bis Januar 2006 verheiratet.
Laut den IK-Auszügen vom 12. Februar 2016 und 17. August 2016 (SAK-
act. 22, B-act. 3.1) war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1985 bis
1989 und seine Ehegattin von 1985 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig
und in der AHV versichert. Gemäss Art. 50b AHVV werden die Einkommen
von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV
versichert gewesen sind, je hälftig geteilt (vgl. E. 3.6 m.w.H.). In einem
zweiten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Einkommensteilung (Splitting)
nach Auflösung der Ehe für die Jahre 1985 bis 1989 korrekt durchgeführt
wurde – vorbehaltlich des noch abzuklärenden Einkommens des
Beschwerdeführers für Januar 1985 (vgl. E. 4.3.2 m.w.H.).
C-4557/2016
Seite 20
4.5.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerde-
führers vom 12. Februar 2016 (SAK-act. 22.2-22.5) wurde das Erwerbsein-
kommen der beiden Eheleute (vgl. E. 4.4) wie folgt geteilt:
Einkommen des
Beschwerdeführers
(vor dem Splitting)
hälftiger Einkommens-
teil des Beschwerde-
führers an frühere
Ehegattin
hälftiger Ein-
kommensteil von
früherer
Ehegattin
Einkommen des
Beschwerdeführers
(nach dem
Splitting)
1984 (10-12):
Fr. 6‘211.–
kein Splitting nicht in der CH
erwerbstätig
Fr. 6‘211.–
1985 (01-01):
Fr. 4‘096.–
- Fr. 2‘048.– Fr. 2‘048.–
1985 (02-12):
Fr. 40‘568.–
- Fr. 20‘284.– + Fr. 14‘190.– Fr. 34‘474.–
1986 (01-12):
Fr. 48‘166.–
- Fr. 24‘083.– + Fr. 23‘400.– Fr. 47‘483.–
1987 (01-12):
Fr. 50‘400.–
- Fr. 25‘200.– + Fr. 15‘394.– Fr. 40‘594.–
1988 (01-11):
Fr. 50‘471.–
- Fr. 25‘235.– + Fr. 17‘084.– Fr. 42‘320.–
1989 (03-07):
Fr. 4‘262.–
- Fr. 2‘131.– + Fr. 26‘650.– Fr. 28‘781.–
Summe - Fr. 98‘981.– + Fr. 96‘718.– Fr. 201‘911.–
Demnach beträgt das Einkommen des Beschwerdeführers nach durchge-
führter Einkommensteilung Fr. 201‘911.–. Zu diesem Ergebnis ist die
Vorinstanz in ihren Berechnungen sowie in der von ihr aufgehobenen Ver-
fügung vom 12. Februar 2016 gekommen (SAK-act. 23.2, 26), das grund-
sätzlich nicht zu beanstanden ist – vorbehaltlich des noch offenen Ab-
klärungsergebnisses für Januar 1985 (E. 4.3.2).
Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38) hat die
Vorinstanz die Verfügung vom 12. Februar 2016 aufgehoben und das im
IK vom 12. Februar 2016 für Januar 1985 eingetragene Erwerbsein-
kommen von Fr. 4‘096.– unzulässigerweise auf Fr. 4‘714.– korrigiert (s. E.
4.3.2 hiervor), weshalb sich das verbleibende Einkommen nach der hälfti-
gen Teilung der Fr. 4‘714.– für das Jahr 1985 auf Fr. 38‘879.– ([Fr. 4‘714.–
C-4557/2016
Seite 21
: 2] + Fr. 36‘522.–) erhöhen würde. Damit würde sich im Ergebnis das Ein-
kommen des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 204‘268.– erhöhen
(SAK-act. 38). Da jedoch bezüglich der IK-Einträge für Januar 1985
erneute Abklärungen zu treffen sind und gegebenenfalls eine Berichtigung
der Einträge im IK für das Jahr 1985 vorzunehmen ist, kann das Ergebnis
(Gesamteinkommen des Beschwerdeführers nach dem Splitting) vorerst
offen bleiben.
5.
Nach dem Gesagten und unter Gesamtwürdigung des bisher Dargelegten
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, in seinem
individuellen Konto seien die Erwerbseinkommen (vor der Einkommens-
teilung) und/oder die Beitragszeiten – insbesondere aus den Jahren 1984,
1985 (2-12), 1988 und 1989 – unrichtig oder unvollständig erfasst worden,
nicht durchdringt. Eine nachträgliche Berichtigung der Einträge im indivi-
duellen Konto des Beschwerdeführers ist somit nicht gerechtfertigt (E.4.3).
Hingegen wird seine Beschwerde betreffend der Einträge für Januar 1985
mangels unzureichender Abklärungen durch die Vorinstanz teilweise gut-
geheissen (E. 4.3.2). Sein Begehren, die „fluktuierenden“ Erwerbsein-
kommen seiner ehemaligen Ehegattin zu berichtigen, wird abgewiesen, zu-
mal die Berichtigung von Einträgen nur jenen Versicherten zusteht, für die
ein individuelles Konto geführt wird (E. 4.4). Zudem konnte das Bundes-
verwaltungsgericht aufzeigen, dass die Einkommensteilung ab Februar
1985 bis Ende 1989 (grundsätzlich) gesetzeskonform durchgeführt wurde
(vorbehaltlich der Ausführungen bezüglich der IK-Einträge im Januar
1985). Im Ergebnis wurde das Erwerbseinkommen des Beschwerde-
führers, das als Basis für die weitere Berechnung der Altersrente dient, un-
zureichend ermittelt. Demzufolge ist die Angelegenheit zwecks Abklärung
bei der G._______ AHV-Ausgleichskasse, gegebenenfalls Berichtigung
der Einträge (1985) im individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie
zur Neuberechnung der Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
6.
Nachfolgend ist die Kosten- und Entschädigungsfrage zu klären.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-4557/2016
Seite 22
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines teilweisen Obsiegens
eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzu-
sprechen, die vorliegend mangels Einreichen einer Kostennote und in
Berücksichtigung der Mandatierung von Rechtsanwalt Calan erst per 13.
Oktober 2016 pauschal auf Fr. 200.– inklusive Auslagen und exklusive
MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid
vom 9. Juni 2016 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 4.3.2 und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen.
C-4557/2016
Seite 23
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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