Abtei lung II I
C-4558/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, z.H. B._______,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV Ausschluss aus freiwilliger Versicherung;
Einspracheverfügung der SAK vom 30. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4558/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Erklärung vom 13. August 1997 ersuchte der verheiratete
A._______, geboren am (...) 1942, wohnhaft in Ecuador (nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer), um Aufnahme in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschwei-
zer (act. SAK/1). Die Schweizer Vertretung in Quito bestätigte am
18. Dezember 1997 die Aufnahme mit Wirkung ab 1. Oktober 1996
(act. SAK/3).
B.
B.a Mit erster Mahnung vom 14. Oktober 2004 (gemäss handschrift-
licher Notiz am 2. November 2004 versendet), adressiert an sein Do-
mizil in Ecuador, teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, sein Beitrags-
konto weise per 30. Juni 2004 einen fälligen Betrag von Fr. 424.35 auf,
und bat um dessen Begleichung innert 30 Tagen. Der Mahnung war
eine Kontostandsmeldung per 14. Oktober 2004 über offene Beiträge
von Fr. 848.70 beigefügt (act. SAK/38).
B.b Mit eingeschriebener zweiter Mahnung vom 12. Januar 2005
(gemäss handschriftlicher Notiz weitergeleitet am 31. Januar 2005),
wiederum adressiert an sein Domizil in Ecuador, bezog sich die Vorin-
stanz auf die unbeantwortet gebliebene erste Mahnung vom 30. Sep-
tember 2004 (recte: 14. Oktober 2004) und räumte dem Versicherten
eine letzte Frist von 30 Tagen ein, um die versäumten Zahlungen
nachzuholen. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass für nicht inner-
halb der gesetzlichen Frist bezahlte Beiträge Verzugszinsen von 5%
erhoben werden könnten. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die
Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung führe. Der Ausschluss erfolge, wenn die Versicherten
den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des
Folgejahres vollständig entrichtet hätten. Dem „Dokument gültig ohne
Unterschrift“ waren die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen,
jedoch kein Kontoauszug, beigelegt (act. SAK/39).
B.c Mit undatiertem Schreiben an die zuständige Schweizer Botschaft
in Buenos Aires (Eingang am 18. März 2005) teilte der Versicherte mit,
ein Teil der Beiträge habe seine Schwester in der Schweiz auf eigene
Rechnung beglichen. Die vom Staat Ecuador annektierte „C._______“
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C-4558/2007
(Bank), sei am 17. Juli 2001 geschlossen worden und sein dort depo-
niertes Kapital mit Zinsen sei immer noch geschuldet. Sobald sie ihr
Geld zurückerhielten, würden er und seine Gattin die ausstehenden
Beiträge umgehend begleichen (act. SAK/40). Dem Schreiben waren
zwei Depositzertifikate der C._______ (Y._______) aus dem Jahr 2002
sowie ein Schreiben an die Schweizer Botschaft in Quito vom 21. Feb-
ruar 2005, in dem der Beschwerdeführer u.a. um Hilfe wegen seines
annektierten Geldes bat, beigelegt.
B.d Mit Schreiben vom 21. März 2005 (eingeschrieben, wiederum zu-
gestellt an die Privatadresse des Versicherten) teilte die Schweizeri-
sche Botschaft, AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse,
Buenos Aires, dem Versicherten unter Bezugnahme auf sein Schrei-
ben vom März 2005 (siehe oben B.c) mit, der Jahresbeitrag aus [dem
Jahr] 2004 von Fr. 848.70 sei geschuldet und müsse bis spätestens
am 31. Dezember 2005 bezahlt sein, um den Ausschluss zu vermei-
den. Es bestehe leider keine Möglichkeit, persönliche Ausnahmen vor-
zunehmen und einen speziellen Zahlungsaufschub zu gewähren (act.
SAK/40).
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006, eingeschrieben zugestellt an sein
Domizil in Ecuador, teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, trotz
zweimaliger Mahnung sei er seinen Verpflichtungen gegegenüber der
Versicherung nicht nachgekommen, weshalb er aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen werde (act. SKA/43).
D.
Der Versicherte meldete sich am 18. April 2007 mit Einschreibebrief
bei der Vorinstanz und bezog sich auf ein Schreiben der SAK vom
13. März 2007. Er machte – wie schon in früheren Schreiben an die
Vorinstanz (act. SAK/34, 40, Beschwerdeakten 4/2) – sinngemäss
geltend, wegen der ecuadorianischen Bankenkrise, bei der alle Bank-
guthaben [im Jahr 1998] gesperrt worden seien, in eine finanzielle
Notlage geraten zu sein. Er beschwerte sich darüber, von den Schwei-
zer Botschaften in Quito und Buenos Aires im Verlauf der letzten Jahre
keine Unterstützung erhalten zu haben, obwohl er immer wieder um
Hilfe gebeten habe. Im Mai und Oktober 2006 habe er endlich sein
Geld, ohne Zinsen, vollständig wiedererhalten. Er gab ausserdem an,
es ergebe keinen Sinn, in seinem Alter mit einem minderjährigen Kind
in Ausbildung die Beitragszahlungen einzustellen (act. SAK/45).
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C-4558/2007
E.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 trat die Vorinstanz auf das Schreiben
des Versicherten vom 18. April 2007, das sie als Einsprache gegen die
Verfügung vom 6. Februar 2006 entgegennahm, wegen Nichteinhal-
tens der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht ein (act. SAK/47).
F.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Juni
2007 (Poststempel: Jun 30 2007 Selector Certificado Quito) Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwer-
de am 10. Juli 2007, gab den Parteien den Spruchkörper bekannt,
forderte den Beschwerdeführer auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil
zu bezeichnen und wies diesen darauf hin, der vorliegende Streitge-
genstand beschränke sich grundsätzlich auf die Frage, ob die Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2006 rechtzeitig erfolgt
sei (act. 2). Die Eingangsbestätigung wurde am 30. Juli 2007 nochmals
via die diplomatische Vertretung in Ecuador zugestellt (act. 3).
H.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 gab der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz be-
kannt und teilte mit, er halte seine Beschwerde aufrecht (act. 4). Dem
Schreiben waren ein Telefax vom 27. Juli 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht beigelegt, in dem der Beschwerdeführer den Eingang der
Verfügung vom 10. Juli 2007 bestätigte (act. 4/3, als Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht nicht eingetroffen) sowie ein weiteres Schrei-
ben vom 28. Juli 2007 an die Vorinstanz, in dem er verschiedene Fra-
gen bezüglich Rentenansprüche für sich und seine Familie stellte (act.
4/1). Ausserdem legte er sein Schreiben an die Schweizer Botschaft in
Buenos Aires vom 23. Dezember 2003 (act. 4/4 = act. SAK/34), einen
Telefax an die Schweizer Botschaft in Buenos Aires, AHV-Service, vom
21. Mai 2006 (act. 4/2), und ein Schreiben vom 21. Februar 2005 an
die Schweizer Botschaft in Quito bei (act. 4/5).
I.
Die Vorinstanz reichte am 17. September 2007 ihre Vernehmlassung
mit den Vorakten ein. Sie beantragte, auf die vorliegende Beschwerde
nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwer-
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defrist gegen die Ausschlussverfügung verpasst habe und auch nicht
geltend mache, die Briefpostsendung sei nicht angekommen (act. 7).
J.
In seiner Replik vom 30. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer an,
er könne beim besten Willen weder bejahen noch verneinen, ob er die
Verfügung vom 6. Februar 2006 erhalten habe, mit grosser Wahr-
scheinlichkeit habe er sie nicht erhalten. Da er ab Mai 2004 sein Post-
fach nicht mehr habe bezahlen können, sei dieses gesperrt worden.
Da auch keine Hauszustellung existiere, habe er das Postfach erst
wieder am 12. September 2006 öffnen können, nachdem er sein Kapi-
tal im Mai 2006 zurückerhalten habe. Die Ausgleichskasse habe ihm
die Verfügung indes nicht korrekterweise via Botschaft zugestellt,
diese habe über seinen Verbleib Bescheid gewusst (act. 9).
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 15. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigte ausserdem, dass die Aus-
schlussverfügungen früher tatsächlich via die Botschaften verschickt
worden seien, dieses Vorgehen jedoch aus Rationalitätsgründen abge-
schafft worden sei.
Am 22. November 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 12).
L.
Mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 25. Juni 2008) bat der
Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid (act. 13).
Mit Verfügungen vom 20. Februar 2009 und vom 24. März 2009 teilte
das Bundesverwaltungsgericht die Wechsel im Spruchkörper mit
(act. 15 und 17). Innert Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend
gemacht.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend
auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfech-
tung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Die Einspracheverfügung ist auf den 30. Mai 2007 datiert und wur-
de nicht eingeschrieben verschickt (act. SAK/47, Versanddatum: unbe-
kannt). Die Beschwerde wurde am 30. Juni 2007 der Poststelle in
Quito übergeben und traf beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli
2007 ein. Die Vorinstanz hat den ihr obliegenden Nachweis des Eröff-
nungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der Beschwer-
deeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten, weshalb
vorliegend davon auszugehen ist, die Rechtsmittelfrist sei eingehalten
und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden.
1.5 Somit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2007,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Gel-
tung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die
Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern
eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V
133 E. 8a).
2.4 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begrün-
dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Ge-
genstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Über Leistungen, Forde-
rungen und Anordnungen, die erheblich sind, hat der Versicherungs-
träger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Aus einer mangelhaften Er-
öffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil er-
wachsen (Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommen-
tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 ff. zu Art. 49 mit weite-
ren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.).
2.5 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti-
gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be-
zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 der
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Aus-
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schluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden dem-
nach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ei-
nen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalen-
derjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor
Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter
Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; die-
se Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung
(Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten
Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt
wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). Der Ausschluss aus der Versicherung
tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Ge-
walt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträ-
ge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
2.6 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwie-
genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher
unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, ge-
naue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum
zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97
E. 2c).
3.
Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Versicherten vom
18. April 2007 nicht eingetreten ist.
Der Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2007 beruht auf der einge-
schrieben verschickten Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006. Zu
prüfen ist demnach, ob die Verfügung dem Beschwerdeführer rechts-
gültig zugestellt wurde und falls ja, wann die dreissigtägige Rechtsmit-
telfrist ablief. Danach ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer – wie
die Vorinstanz ausführt – erst nach Ablauf der Frist Einsprache erho-
ben hat.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2007 begrün-
det die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit, die Ausschlussverfügung
sei am 17. Februar 2006 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt
worden. Somit hätte der Beschwerdeführer unter Einhaltung der ge-
setzlichen Rechtsmittelfrist die Einsprache spätestens Ende März
2006 einreichen müssen (act. SAK/47). In der Vernehmlassung vom
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17. September 2007 präzisiert sie, die entsprechende Verfügung sei
am 17. Februar 2006 an den Beschwerdeführer verschickt (nicht zuge-
stellt) worden und es gäbe keine Hinweise dafür, dass die Briefsen-
dung nicht angekommen sei. Der Beschwerdeführer stelle den Emp-
fang der Verfügung nicht in Frage (act 7). In der Duplik gibt sie an, aus
Rationalitätsgründen sei die Zustellung von Ausschlussverfügungun-
gen via Botschaften abgeschafft worden (act. 11).
3.2 Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz in seiner Replik
vom 30. Oktober 2007. Er macht geltend, die Verfügung vom 6. Febru-
ar 2006 wahrscheinlich nicht erhalten zu haben, da sein Postfach
wegen Nichtbezahlens der Postfachmiete seit Mai 2004 gesperrt
gewesen sei und er das Postfach erst am 12. September 2006 wieder
habe öffnen können. Via Schweizer Botschaft in Quito habe er die
Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006 jedenfalls nicht erhalten.
3.3 Gemäss Vorakten (act. SAK/43) findet sich auf der entsprechen-
den Verfügung der SAK vom 6. Februar 2006 die handschriftliche
Notiz: „weiterg. 17.02.06/MGV“. Ein Beleg (z.B. ein Rückschein) dafür,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt und
eröffnet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Diesen
ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass die eingeschriebene Sen-
dung – aufgrund des gesperrten Postfachs unzustellbar – zurück an
die SAK geschickt worden wäre.
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorgängig
auf die im Zeitraum 2002 bis 2005 mehrfach erfolgten Mahnungen der
Vorinstanz (act. SAK/23, 24, 25, 31, 38, 39) regelmässig reagierte,
immer wieder seine Notlage geltend machte, Belege dazu einreichte
und versprach, sobald sein beschlagnahmtes Geld zurückgegeben
werde, die Ausstände zu bezahlen (act. SAK/26, 31a, 34, 40). Er nahm
auch immer wieder Teilzahlungen vor und reichte jeweils die Formulare
„Erklärungen zum Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der
Beiträge“ ein (act. SAK/28, 36).
Auf die am 6. Februar 2006 datierte und am 17. Februar 2006 ver-
schickte Verfügung der Vorinstanz, die die Mitteilung des erfolgten
Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung enthielt, hat der Ver-
sicherte gemäss den Akten nicht – wie zuvor auf die jeweiligen Mah-
nungen – reagiert. In der Gesamtschau der Akten ist es glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung, welche eingeschrieben
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an seine Adresse in Ecuador geschickt wurde, tatsächlich nicht erhal-
ten hat, ist doch davon auszugehen, dass er – geübt mit dem Umgang
mit der Vorinstanz (siehe auch Beschwerdeverfahren vor der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen, Urteil vom
30. März 2001, act. SAK/13 – 15) – auf diese Verfügung umgehend
reagiert hätte.
3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwer-
deführer ein Originalfaxschreiben an den AHV-Service der Schweizer
Botschaft in Buenos Aires vom 21. Mai 2006 ein (act. 4/2). Er gibt
darin an, endlich sein Geld zurückerhalten zu haben und jetzt sofort
seine ausstehenden AHV-Beiträge bezahlen zu wollen. Aus seinen
Ausführungen geht nicht hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt von dem
bereits im Februar 2006 erfolgten Ausschluss wusste.
Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt ausserdem unklar, auf welches
Dokument der Beschwerdeführer sich bei seiner Einsprache vom
18. April 2007 bezieht, findet sich doch in den Akten der Vorinstanz
kein Dokument mit dem Datum vom 13. März 2007 (act. SAK/45).
Die Frage nach dem allenfalls fehlenden Aktenstück würde somit inso-
weit erklärt, als dass das vorerwähnte Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 21. Mai 2006 von der Schweizer Botschaft in Argentinien an
die zuständige SAK in Genf übermittelt worden wäre und diese dem
Beschwerdeführer im Frühling 2007 mitgeteilt hätte, er könne keine
Beiträge mehr bezahlen, weil er mit Verfügung vom 6. Februar 2006
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Damit
würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Ein-
sprache vom 18. April 2007 nachvollziehbar und es ergäbe sich eine
weitere Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer die Verfügung
vom 6. Februar 2006 nicht erhalten hat.
3.5 Zusammenfassend ist – insbesondere in Ermangelung eines Zu-
stellungsnachweises durch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die fragliche Verfügung vom 6. Februar 2006
tatsächlich nicht erhalten hat. Dieser war demnach nicht in der Lage,
auf die Verfügung zu reagieren. Offen bleibt, wann und wie er vom
Ausschluss erfahren hat. Jedenfalls hätte die Vorinstanz bei dieser
Sachlage auf die Einsprache vom 18. April 2007 eintreten müssen. Der
angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit aufzuheben.
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3.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass aus der Verfügung vom 6. Febru-
ar 2006 nicht ersichtlich ist, was die SAK dem Beschwerdeführer zur
Begründung des Ausschlusses zum Vorwurf macht. Den Akten kann
aber sinngemäss entnommen werden, dass gemäss 1. Mahnung und
Kontostandsmeldung vom 14. Oktober 2004 per 30. Juni 2004 noch
ein Betrag von CHF 424.35 offen gewesen sei beziehungsweise per
14. Oktober 2004 ein Guthaben von CHF 848.70 zu Gunsten der SAK
bestanden habe und trotz zweimaliger Mahnung (das zweite Mal per
Einschreiben) per 31. Dezember 2005 ein Restbetrag von Fr. 848.70
unbezahlt geblieben sei (act. SAK/38, 39, 41).
Die Vorinstanz wird somit prüfen müssen, ob nach den dargelegten
Ausführungen zur Zustellung der Ausschluss des Beschwerdeführers
aus der freiwilligen Versicherung rechtsgültig erfolgt ist. Da ein Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung praxisgemäss ein schwerer
Eingriff in die Rechtsposition eines Versicherten darstellt (siehe oben
E. 2.6), wird die Vorinstanz im Weiteren klären müssen, ob die Verfü-
gung vom 6. Februar 2006 in der vorliegenden Form den Anforde-
rungen von Art. 5 VwVG und Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG (oben E. 2.4)
genügt. Die Vorinstanz wird ausserdem aufgefordert, der Frage nach-
zugehen, ob das vorliegend geltend gemachte Ereignis der Banken-
krise in Ecuador im Jahr 1998, das die staatliche Sperrung sämtlicher
Bankguthaben – teilweise für Jahre – auslöste, die Schliessung der
C._______ im Juli 2001 bewirkte und somit ein weitgehender Eingriff
in die Eigentumsfreiheit der Betroffenen und konkret in ihre Existenz
bedeutete, in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 4 VFV (oben
E. 2.5) fallen könnte.
4.
4.1 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Verfügung vom 6. Februar 2006 nicht erhalten hat. Die Verfügung
konnte demnach keine Wirkung entfalten und keine Rechtsmittelfrist
auslösen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1641;
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (HRSG.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/
St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 38).
4.2 Der Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2007 ist somit aufzu-
heben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurück zu weisen, da-
mit sie im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
Seite 11
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Bei diesem Ergebnis ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist (Art. 24 VwVG),
die auch im Einspracheverfahren Anwendung findet (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 41, Rz. 17 zu Art. 52), gegeben sind.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass weitere vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Anträge beziehungsweise aufgeworfene
Fragen („Ref-Nr. ...., A.D. _______, Kinderrente und Wiedereingliede-
rungshilfe infolge gewaltsamer entzogener Ausbildung“) sowie die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten mit der schweizerischen diplomati-
schen Vertretung in Ecuador nicht Teil dieses Verfahrens sind.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende
Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm
aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Ein-
spracheentscheid vom 30. Mai 2007 aufgehoben und die Angele-
genheit zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
Seite 12
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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