B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4558/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG,
Verfügung vom 4. Juli 2012.
C-4558/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 2. März 2007 teilte die X._______Sammelstiftung
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung o-
der Vorinstanz) mit, den Anschlussvertrag mit der Einzelfirma A._______,
Basel (nachfolgend: Firma A._______) per 31. Dezember 2006 aufgelöst
zu haben; deren neue Vorsorgeeinrichtung sei ihr nicht bekannt (Vorakten
1). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Inhaber der Firma, B._______
(nachfolgend: Arbeitgeber), mit Schreiben vom 20. März 2007 (Vorakten 2)
zum Wiederanschluss an eine Vorsorgeeinrichtung auf. Dieses Schreiben
blieb jedoch unbeantwortet und das Schreiben vom 18. Dezember 2007,
mit dem die Vorinstanz dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör gewährte
(Vorakten 4), wurde von der Post zurückgesandt (Vorakten 5). Die Nach-
frage der Vorinstanz bei den baselstädtischen Behörden ergab, dass
B._______ am 26. März 2007 verstorben war und C._______ der Erben-
bevollmächtigte (nachfolgend: Erbenbevollmächtiger) sei (Vorakten 8).
A.b Nachdem sich der Erbenbevollmächtigte zum Wiederanschuss der
Firma an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht geäussert hatte,
schloss die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 B._______, be-
zeichnet als ehemaliger Inhaber der Einzelfirma A._______ und Arbeitge-
ber, rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise an und auferlegte ihm
die Verfügungskosten von Fr. 450.- und die Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Vorakten 11). Diese Zwangsan-
schlussverfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Die gestützt auf diesen Zwangsanschluss anschliessend dem Erben-
bevollmächtigten zugestellten Beitragsrechnungen blieben unbezahlt. Da-
raufhin leitete die Vorinstanz gegen B._______ eine Betreibung ein, welche
sie jedoch infolge Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls nicht weiterver-
folgte (Vorakten 19-21).
B.b In der Folge richtete sich die Vorinstanz an D._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), gemäss Erbenverzeichnis der Sohn und Erbe des Ar-
beitgebers. Am 7. Februar 2012 stellte sie ihm den Betrag von Fr. 1'970.60
in Rechnung, unter Einräumung einer bis 7. März 2012 dauernden Zah-
lungsfrist (act. 1/3). Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2012 für
den Betrag von Fr. 1'820.- nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2009, Fr. 30.60
nebst Zins zu 5% seit 31. März 2009, für die Mahn- und Inkassokosten von
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Fr. 150.- sowie für die Betreibungsgebühren von Fr. 70.- betreiben (Vorak-
ten 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 Rechts-
vorschlag (Vorakten 28). Mit darauffolgendem Einschreiben vom 29. Mai
2012 (act. 1/5) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei ge-
mäss Anschlussvereinbarung der Auffangeinrichtung angeschlossen, er
schulde ihr als Arbeitgeber die gesamten Beiträge und er sei verpflichtet,
die fakturierten Beiträge und Spesen fristgerecht zu bezahlen. Bis 29. Juni
2012 könne er den Rechtsvorschlag begründen oder mittels beigelegtem
Formular zurückziehen, andernfalls werde sie den Rechtsvorschlag besei-
tigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen. In seiner an-
schliessenden Stellungnahme kritisierte der Beschwerdeführer, die Vo-
rinstanz habe weder die im Jahr 2009 erhobene noch die neuerliche Be-
treibung begründet, sondern sie habe am 26. August 2010 bestätigt, dass
keine Forderungen mehr offen seien. Die Vorinstanz habe ihm deshalb bis
zum 22. Juli 2012 ihr Vorgehen zu erklären (act. 1/6).
B.c Mit Beitragsverfügung vom 4. Juli 2012 hob die Vorinstanz den Rechts-
vorschlag des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'000.60 zuzüglich
5% Sollzinsen auf Fr. 1'820.- seit 31. Januar 2009 und 5% Sollzinsen auf
Fr. 30.60 seit 31. März 2009 auf, zudem auferlegte sie ihm Betreibungsge-
bühren von Fr. 143.- und die Verfügungskosten von Fr. 300.- (act. 1/11).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. September
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge-
mäss deren Aufhebung (act. 1). Zunächst wandte er ein, die von der Vo-
rinstanz geltend gemachte Forderung bestehe gegenüber seinem verstor-
benen Vater, nicht aber ihm gegenüber, zudem sei er nicht der alleinige
Erbe, sondern zusammen mit seiner Schwester. Sodann habe ihn die Vo-
rinstanz nie rechtsgenüglich über die offene Forderung aufklären können,
zumal sie ihm im August 2010 bestätigt habe, dass gegen ihn keine Forde-
rungen bestünden. Er akzeptiere die Forderung betreffend die Beiträge für
die Arbeitnehmer M._______ und W._______ für den Zeitraum 1. Januar
2007 bis 31. März 2007 im Gesamtbetrag von Fr. 600.-, dies im Rahmen
der Erbengemeinschaft mit seiner Schwester. Die übrigen Forderungen im
Gesamtbetrag von Fr. 2'170.30 akzeptiere er jedoch nicht.
D.
D.a Mit Verfügung vom 30. November 2012 (act. 7/1) zog die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2012 teilweise in Wiedererwä-
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gung. Dabei hob sie die Dispositivziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfü-
gung betreffend die Forderungssumme von Fr. 2'000.60 und Aufhebung
des Rechtsvorschlags in gleicher Höhe auf und verfügte neu über eine For-
derungsschuld von Fr. 1'575.00 sowie die Aufhebung des Rechtsvor-
schlags gleichen Umfangs. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Arbeit-
geber habe in seiner Beschwerde nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer
J._______ seit 1. Januar 2007 bei der Y._______ Sammelstiftung vorsor-
geversichert gewesen sei, die ihn betreffenden Beiträge seien daher nicht
geschuldet. Die Forderung betrage nun Fr. 1'425.00 zuzüglich Zins zu 5%
seit 31. Januar 2009.
D.b Mit ebenfalls auf 30. November 2012 datierter Vernehmlassung
(act. 7) beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde hin-
sichtlich der Beiträge für den Arbeitnehmer J._______, im Übrigen sei die
Beschwerde abzuweisen. Dazu führte sie – in Übereinstimmung mit ihrer
Wiedererwägung – aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Sammelaus-
weis der Y._______ Sammelstiftung nachgewiesen, dass die Beiträge für
den Arbeitnehmer J._______ nicht geschuldet seien. Die Beiträge für die
Arbeitnehmer M._______ und W._______ blieben aber weiterhin geschul-
det. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien auch die Kos-
ten der Zwangsanschlussverfügung, die Durchführungskosten sowie die
Mahn- und Inkassokosten geschuldet. Sie verzichte hingegen entgegen-
kommenderweise auf die rückwirkenden Zinsen, auf die Kosten der Wie-
dererwägungsverfügung, auf die Gebühren für die Betreibung vom 10. De-
zember 2008 und auf die Kosten für den betreffenden Zahlungsbefehl.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2012 (act. 8) er-
hielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vor-in-
stanz eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Dieser
liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfü-
gung vom 24. Januar 2013 (act. 9) geschlossen wurde.
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 900.- hat der Beschwerdeführer am 26. Septem-
ber 2012 einbezahlt (act. 4).
G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist –
soweit erforderlich – in den Erwägungen näher einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG [SR 172.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangein-
richtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal
diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben
des Bundes erfüllt (Art. 54 Abs. 4 BVG [SR 831.40], Art. 60 Abs. 2bis BVG).
1.2
1.2.1 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 4. Juli
2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers besei-
tigt und ihn zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflich-
tet hat. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 30. November 2012 die Dis-
positivziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung während des hängigen
Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung gezogen und den Forderungs-
betrag reduziert.
1.2.2 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsverfü-
gung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der
früheren Verfügung (ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N 44 S. 1171). Sofern diese
neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teil-
weise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzuläs-
sig. Der Rechtsstreit über die nicht erfüllten Rechtsbegehren bleibt beste-
hen, auch wenn die beschwerdeführende Person die Wiedererwägung
nicht mehr gesondert angefochten hat (AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 58 N 18 S. 752; PFLEI-
DERER, a.a.O., Art. 58. N 52 S. 1173).
1.2.3 Sowohl die Beitrags- als auch die Wiedererwägungsverfügung stel-
len Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an
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Seite 6
dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlang-
ten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (act. 2, 4). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
127 II 264 E. 1b).
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist
(Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obliga-
torisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das
Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung
anschliessen. Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG hat die Vorsorgeeinrichtung
die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden.
Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der Kündigung fest,
dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der obligatorischen be-
ruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Arbeitgeber nicht nach,
dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ermahnt die
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Auffangeinrichtung den Arbeitgeber analog zu Art. 11 Abs. 5 BVG, sich in-
nert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. RÉMY
WYLER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, N 35
zu Art. 11 BVG S. 267). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht
nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber
anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Auflösung des früheren Anschlussvertrags (Art. 11 Abs. 3 und
6 BVG).
2.2 Gemäss den vorliegenden Akten war B._______ der Inhaber der Ein-
zelfirma A._______ (vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kan-
tons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2014). Bis 31. Dezember 2006 hatte er
als Arbeitgeber einen Anschlussvertrag an die X._______ Sammelstiftung
und beschäftigte vom 1. Januar bis 31. März 2007 drei Arbeitnehmer, de-
ren Löhne den gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 19'890.- überstie-
gen (Vorakten 10). B._______ war somit verpflichtet, sich als Arbeitgeber
per 1. Januar 2007 wieder einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Ak-
tenkundig ist sodann, dass er am 26. März 2007 verstarb (Vorakten 6, act.
1/1) und dass C._______ Erbenbevollmächtigter war (Vorakten 8). Am 4.
Februar 2008 wurde er von der Vorinstanz aufgefordert, bis zum 10. März
2008 Stellung zum allfällig durchzuführenden Zwangsanschluss zu neh-
men (Vorakten 9). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 schloss die Vorinstanz
B._______ als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise
an (Vorakten 11). Diese Zwangsanschlussverfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Sie bildet daher die Grundlage der angefochtenen Bei-
tragsverfügung vom 4. Juli 2012, deren Rechtmässigkeit bestritten wird,
und der Wiedererwägungsverfügung vom 30. November 2012. Somit ist im
vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der beiden letztgenannten
Verfügungen zu prüfen.
3.
3.1 Wie dargelegt (vorne E. 1.2.1) hat die Vorinstanz die angefochtene Ver-
fügung vom 4. Juli 2012 während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit
Verfügung vom 30. November 2012 in Wiedererwägung gezogen und da-
bei den Forderungsbetrag sowie dementsprechend auch den Rechtsvor-
schlag von bisher Fr. 2'000.60 (zuzüglich Sollzinse von 5% auf Fr. 1'820.-
seit 31. Januar 2009 sowie auf Fr. 30.60 seit 31. März 2009) auf nunmehr
Fr. 1'575.- (zuzüglich 5% Sollzins auf Fr. 1'425.- seit 31. Januar 2009) ge-
senkt. Die Reduktion umfasst im Einzelnen die Stornierung der Beiträge für
den Arbeitnehmer J._______ von Fr. 220.-, den Verzicht auf die Erhebung
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der Gebühren für die Betreibung und für den Zahlungsbefehl vom Dezem-
ber 2008 von Fr. 100.- bzw. Fr. 70.-, die Senkung der Gebühren für die
Betreibung im Mai 2012 um Fr. 70.- sowie den Verzicht auf die Erhebung
von rückwirkenden Zinsen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4. S. 2). In diesen
Punkten hat die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers um
Stornierung der Kosten von Fr. 2'170.- (vgl. Beschwerde S. 3) teilweise ent-
sprochen. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden (PHI-
LIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 4 S. 1205).
3.2 An den übrigen Forderungen hält die Vorinstanz hingegen vollumfäng-
lich fest. Dazu führt sie aus, nebst J._______, dessen BVG-Versicherung
der Arbeitgeber habe beweisen können, hätten auch die Arbeitnehmer
M._______ sowie W._______ in der fraglichen Zeit gemäss Lohnbeschei-
nigung einen BVG-pflichtigen Lohn erzielt, für sie habe allerdings keine
Versicherungsdeckung bestanden, weshalb diese Beiträge von insgesamt
Fr. 600.- geschuldet seien; dies anerkenne auch der Arbeitgeber explizit in
seiner Beschwerde (vgl. Wiedererwägungsverfügung E. 5. S. 3). Gestützt
auf die Zwangsanschlussverfügung vom 14. Mai 2008 sowie auf das Kos-
tenreglement schulde ihr der Arbeitgeber ausserdem die Kosten für die
Verfügung des Zwangsanschlusses von Fr. 450.- und für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, schliesslich die Mahn-, Inkasso-
und die Betreibungskosten (vgl. Wiedererwägungsverfügung E. 6. S. 3)
von Fr. 150.- und Fr. 73.-.
Somit verbleibt der Rechtsstreit über diese Forderungen bestehen (vgl.
vorne E. 1.2.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst den Einwand, die mit der an-
gefochtenen Verfügung geltend gemachte Forderung richte sich gegen sei-
nen verstorbenen Vater und nicht gegen ihn. Überdies sei er nicht alleiniger
Erbe seines Vaters, sondern gemeinsam mit seiner Schwester.
4.1.1 Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als
Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz. Dabei werden die Schul-
den des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2
ZGB). Vorliegend ist aktenkundig (vgl. Erbenverzeichnis des Erbschafts-
amts Basel-Stadt [Vorakten 25]) und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht in Abrede gestellt, dass er sowie seine Schwester die Nachkommen
des verstorbenen Arbeitgebers B._______ sind und dass beide die Erb-
schaft angenommen haben. Dies hat für den Beschwerdeführer und seine
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Seite 9
Schwester zur Folge, dass die Schulden ihres verstorbenen Vaters zu ihren
persönlichen Schulden geworden sind.
4.1.2 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haft-
bar (Art. 603 ZGB). Nach Art. 639 Abs. 1 ZGB bleiben die Erben auch nach
der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange
die Gläubiger nicht in eine Teilung oder Schuldübernahme ausdrücklich o-
der stillschweigend eingewilligt haben. Vorliegend scheint dies nicht der
Fall zu sein und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Damit bleiben der Beschwerdeführer und dessen Schwester weiterhin so-
lidarisch für die Schulden ihres verstorbenen Vaters haftbar, wie die Vo-
rinstanz zu Recht darlegt. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz
den Erbenbevollmächtigten (vgl. Vorakten 9) resp. den Beschwerdeführer
(vgl. Vorakten 29 sowie angefochtene Verfügung S. 1 und Wiedererwä-
gungsverfügung S. 3, 4) fälschlicherweise als anschluss- und beitrags-
pflichtigen Arbeitgeber bezeichnet hat. Vielmehr steht es ihr frei, die For-
derung gegen den Beschwerdeführer, gegen dessen Schwester oder ge-
gen beide Erben gleichzeitig geltend zu machen. Dem sinngemässen Ein-
wand des Beschwerdeführers, er sei nicht der Schuldner der in der ange-
fochtenen Verfügung gestellten Forderung, ist demnach nicht zu folgen.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass ihm die Vorinstanz kei-
nen Aufschluss über die als offen reklamierten Ausstände gegeben habe,
sondern diese auf dem Betreibungsweg eingefordert und schliesslich mit
der angefochtenen Verfügung eingefordert habe; dies trotz der im Jahr
2010 erfolgten Bestätigung der Vorinstanz, dass keine Forderung mehr of-
fen sei.
4.2.1 Es ist aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten,
dass C._______ der Erbenbevollmächtigte war. Er wurde von der Vo-
rinstanz denn auch über den Zwangsanschluss des Arbeitgebers und die
damit verbundenen Kosten informiert, zunächst mit dem Schreiben vom 4.
Februar 2008 (Vorakten 9), sodann mit der Anschlussverfügung vom 14.
Mai 2008 (Vorakten 11) wie schliesslich mit den Beitragsrechnungen vom
19. Juni 2008, 17. August 2008, 3. November 2008 und 1. Dezember 2008
(act. 1/9, Vorakten 14, 15, 16, 18). Anhand dieser Dokumente lässt sich der
in der Mahnung vom 7. Februar 2012 (Vorakten 26, act. 1/3) und in der
Betreibung vom 8. Mai 2012 genannte Betrag durchaus nachvollziehen.
4.3 Im Gegenzug hat der Beschwerdeführer noch zwei zusätzliche Akten-
stücke ins Recht gelegt. Beim einen handelt es sich um die Mitteilung der
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Seite 10
Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 26. August 2010, wonach sie
von ihm eine schriftliche Anschlussbestätigung erhalten habe, welche den
Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung beweise (act. 1/2). Beim an-
deren handelt es sich um den Sammelausweis per 1. Januar 2007 der
Y._______ Sammelstiftung, mithin einer registrierten Vorsorgeeinrichtung.
Dieser lautet auf einen Vorsorgevertrag gemäss BVG mit der Firma
A._______, der ab 1. Januar 2007 versicherte Personenkreis besteht aus
J._______ und der Vorsorgeplan wird mit BVG-I bezeichnet (act. 1/7).
4.3.1 Dies lässt nach einer ersten Betrachtung den Schluss zu, dass die
Firma A._______ sich als Arbeitgeberin per 1. Januar 2007 wieder an eine
registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Unter diesen Um-
ständen wäre ein Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 14. Mai 2008
nicht notwendig gewesen. Da im Anschlussvertrag an die Sammelstiftung
sämtliche BVG-pflichtigen Personen erfasst werden müssen, bedarf es –
offensichtlich entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keines (zusätzli-
chen, parallelen) Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung, mit dem
einzelne Arbeitnehmer zu versichern wären.
4.3.2 Sofern die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss nicht gege-
ben waren, hätte nicht nur die Beitragsforderung bezüglich J._______
keine Grundlage, sondern es hätten, entgegen der Vorinstanz, auch die
Beitragsforderungen bezüglich der beiden anderen Arbeitnehmer
M._______ und W._______ keine Grundlage; damit hätte die Vor-instanz
auch diesbezüglich die angefochtene Beitragsverfügung wiedererwä-
gungsweise aufheben müssen. Ob dazu Anlass bestand, ist nachfolgend
zu prüfen.
4.4
4.4.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in
formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen
ändern. Die Revision (Wiederaufnahme) ist die vom Gesetz besonders vor-
gesehene Möglichkeit, dass die entscheidende Behörde oder eine Rechts-
mittelinstanz eine bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung
von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin aufheben oder
ändern kann, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund, d.h. ein besonders
schwer wiegender ursprünglicher Fehler, vorliegt. Für die Revision zustän-
dig ist jene Behörde, deren Entscheid mit dem Revisionsbegehren ange-
fochten wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 994 S. 220, N 1037 S. 232).
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Seite 11
Für das Bundesverwaltungsverfahren ist die Revision in Art. 66 ff. VwVG
geregelt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VwVG ist eine Revi-sion
nur bei Entscheiden einer Beschwerdeinstanz möglich. Rechtsprechung
und Lehre haben jedoch Art. 66 ff. VwVG auch für die Revision von formell
rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfügungen als sinngemäss anwendbar
erklärt (BGE 109 Ib 246 E. 4a, 103 Ib 365 E. 3; Urteil BVGer A-53/2013 E.
2.6.3 vom 3. Mai 2013 mit Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 1396 S. 396; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 729 S. 257; URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 1985).
Damit sind die Art. 66 ff. VwVG sinngemäss auch auf Verfügungen der Auf-
fangeinrichtung anwendbar.
4.4.2 Eine Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf
einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung
vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Das ist der
Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel an-
führt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 vom 12. Juni 2001 E. 6
S. 137). Die Revisionsgründe werden in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
aufgeführt, es sind dies unter anderen das Vorbringen neuer erheblicher
Tatsachen oder Beweismittel und das Übersehen aktenkundiger erhebli-
cher Tatsachen oder bestimmter Begehren (Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Bst.
b VwVG).
Wie vorstehend (vgl. vorne E. 4.2) dargelegt, hat der Beschwerdeführer
seiner Beschwerde den ab 1. Januar 2007 geltenden Sammelausweis der
Y._______ Sammelstiftung beigelegt. Soweit dieses am 5. Dezember 2007
erstellte Dokument (vgl. Fusszeile Sammelausweis) auf einen Wiederan-
schluss der Firma A._______ per 1. Januar 2007 an eine registrierte Vor-
sorgeeinrichtung verweist, wäre die Notwendigkeit der Zwangsanschluss-
verfügung vom 14. Mai 2008 damit infrage gestellt. Insofern kann dieser
Sammelausweis als neues entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG gewertet werden (RHINOW/KOLLER/KISS/THURN-
HERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 1401 S. 397). Offensichtlich wurde der Vo-
rinstanz aber bereits im Verwaltungsverfahren ein den Anschlussvertrag
belegendes Dokument vorgelegt; denn mit dem Schreiben vom 26. August
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2010 (act. 1/2) bestätigt sie, vom Beschwerdeführer einen genügenden
schriftlichen Nachweis über den Wiederanschluss der Firma A._______ an
eine Vorsorgeeinrichtung erhalten zu haben. Zwar äussert sich diesbezüg-
lich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, sie stellt
den Erhalt eines entsprechenden Dokuments aber auch nicht in Abrede.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Wiedererwägungsverfügung hätte zwingend vorab prüfen müssen, ob der
verfügte Zwangsanschluss vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise auf-
zuheben war. Gegebenenfalls hätte sie auch die angefochtene Beitrags-
verfügung vom 4. Juli 2012 wiedererwägungsweise vollumfänglich aufhe-
ben müssen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 724 S. 255). Diese Prü-
fung unterblieb. Ohne Beantwortung dieser Vorfrage ist das Bundesverwal-
tungsgericht indes nicht in der Lage, über die Rechtmässigkeit der vorlie-
gend angefochtenen Beitragsverfügung der Vorinstanz zu befinden. Daher
ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe,
ob der von ihr verfügte Zwangsanschluss des Arbeitgebers B._______ re-
visionsweise aufzuheben ist und sie anschliessend über allfällige Forde-
rungen gegenüber dem Beschwerdeführer neu verfüge.
4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob den ge-
mäss Wiedererwägung und Vernehmlassung nicht erfüllten Begehren des
Beschwerdeführers stattzugeben ist. Demnach ist auf die weiteren Rügen
des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Insbesondere ist nicht zu prü-
fen, ob die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, für die Durchfüh-
rung des Zwangsanschlusses sowie die Mahnkosten vom 31. März 2009
nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers verursacht wurden und
von der Vorinstanz zu verantworten sind, ob die Vorinstanz das Prämien-
kontokorrent ohne Begründung erhöht hat, ob mehrmalige Betreibungen –
mit entsprechend mehrmals erhobenen Kosten – gegen die selbe Forde-
rung unzulässig sind, schliesslich ob die Vorinstanz ihre Forderungen an-
ders als mit der angefochtenen Verfügung hätte geltend machen können,
sodass keine Verfügungskosten entstanden wären. Desgleichen kann of-
fen bleiben, ob der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt, der Vorinstanz
Versicherungsbeiträge bezüglich der beiden Angestellten M._______ und
W._______ zu schulden.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
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5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe-
hörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E.
6). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten
in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Vorliegend ist die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden (vorne
E. 3.1). Da die Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz bewirkt wurde,
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Vo-
rinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit der
Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm
bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf-
treten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dem nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wird, wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 4. Juli 2012 sowie die Wiedererwägungsverfügung vom 30. November
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2012 der Vorinstanz werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vor-in-
stanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 4) vorgehe
und neu entscheide.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von
ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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