Abtei lung II I
C-4560/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______ AG,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern, Inselgasse
1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Filmförderung, Herstellungsbeitrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4560/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 12. Mai 2007 wies das Bundesamt für Kultur
(nachfolgend BAK) das Gesuch der X._______ AG vom 2. Februar
2007 um finanzielle Unterstützung in der Höhe von Fr.
500'000.-- für die Herstellung des Spielfilms „Y._______“ ab. Diesen
abschlägigen Bescheid begründete das BAK im Wesentlichen damit,
dass der Bund für die Herstellung von Filmprojekten Finanzhilfen
entrichten könne, wobei die entsprechende Verordnung des EDI über
die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) die Kriterien für die Gewährung
von Finanzhilfen der selektiven Filmförderung präzisiere. Diese
Kriterien seien die künstlerische Qualität des Projekts und die kreative
Eigenständigkeit der Filmschaffenden, der Wille, mit dem Projekt ein
Publikum zielgerichtet und wirksam anzusprechen, die Gewährleistung
einer professionellen Durchführung des Projekts, ein wirtschaftlicher
Effekt für das unabhängige schweizerische Filmschaffen und ein
Beitrag an die kulturpolitischen Ziele Vielfalt, Kontinuität, Austausch
und Zusammenarbeit. Bei der Prüfung der Unterstützungsgesuche
lasse sich das BAK von Fachkommissionen beraten, wenn es ihm an
Sachkenntnis mangelt. Wo ständige Fachkommissionen bestehen,
würden diese zur materiellen Prüfung des Dossiers beigezogen. Im
vorliegenden Fall sei der Ausschuss „Spielfilm“ zuständig gewesen,
welcher das präsentierte Projekt mit 3 zu 2 Stimmen abgelehnt habe,
weil es den erwähnten gesetzlichen Kriterien nicht genügt habe. Das
BAK schliesse sich der Beurteilung der Fachkommission an (act. 1/1).
A.b Gegen den Entscheid des BAK vom 12. Mai 2007 erhob die
X._______ AG Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des
Innern (nachfolgend EDI oder Vorinstanz) und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das BAK zur Neubeurteilung (act. 1/11). Dabei machte sie im We-
sentlichen formelle Mängel bei der Entscheidfindung geltend; der Prä-
sident des Begutachtungsausschusses „Spielfilm“ sei zwar wegen ei-
nes eigenen, konkurrierenden Projekts in den Ausstand getreten, habe
aber im Vorfeld der Sitzung den zu begutachtenden Spielfilm geprüft
und ein internes Papier („analyse comparative“) verfasst, welches er
an die Mitglieder des Ausschusses zugesandt und diese damit ange-
sichts von darin enthaltenen Wertungen beeinflusst habe (act. 1/9).
Seite 2
C-4560/2008
A.c Nachdem das BAK am 17. September 2007 ausführlich zur Be-
schwerde Stellung genommen hatte (vgl. act. 1/12), teilte es dem EDI
mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 mit, dass der zu begutachtende
Film bereits gedreht sei, ohne dass die X.______ AG ein Gesuch um
vorzeitige Drehbewilligung gestellt hätte, so dass ihr
Rechtsschutzinteresse dahin gefallen sei (act. 1/14).
Mit Eingabe vom 12. November 2007 widersprach die X._______ AG
dieser Ansicht, indem sie vorbrachte, dass sie einen Anspruch auf ein
korrektes Verfahren bei der Beurteilung ihres Beitragsgesuchs habe,
und sich die Fragen zu den Ausstandsregeln jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen stellen könne. Was die Dreharbeiten
anbelange, habe sich das Personal bereit erklärt, auf einen
erheblichen Teil seines Lohnes zu verzichten, weshalb die X._______
AG sich trotz starker Verschuldung dazu entschieden habe, diese
Arbeiten fortzuführen, zumal sie mit einem Verfahren von einem Jahr
gerechnet habe. Wegen der Unterfinanzierung sei sie grundsätzlich
berechtigt, eine Unterstützung durch den Bund zu erhalten (act. 1/15).
Das BAK wies mit seiner Duplik vom 10. Dezember 2007 darauf hin,
dass nach der unbewilligten Aufnahme der Dreharbeiten die Zuspre-
chung eines Bundesbeitrages nicht mehr möglich sei, und bezweifelte
das Bestehen eines Interesses der X._______ AG am Entscheid über
die Ausstandsfrage (act. EDI 3).
B.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2008 trat das EDI auf die Beschwerde der
X._______ AG nicht ein. Dabei führte es im Wesentlichen aus, dass
die Filmherstellerin das Risiko der Finanzierung des Films „Y._______“
auf sich genommen und den Film im Einverständnis mit der Filmcrew
inzwischen realisiert habe, ohne das BAK oder das EDI zu
verständigen. Damit sei die Zusprechung von Herstellungsbeiträgen
nicht mehr möglich, da ein nachträglicher Ausgleich unterfinanzierter
Filme ohne Einverständnis der Behörden, mit den Dreharbeiten zu be-
ginnen, nicht zulässig sei. Damit fehle ein aktuelles Rechtsschutzinter-
esse, und es könne nur noch geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vor-
liege, also ob sich die aufgeworfene Frage der behaupteten Verletzung
der Ausstandsregelung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um-
ständen wieder stellen könne, ob an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
bestehe und ob eine rechtzeitige verwaltungsgerichtliche Überprüfung
Seite 3
C-4560/2008
im Einzelfall kaum je möglich wäre, eine Fragestellung, welche etwa im
Bewilligungswesen vorkommen könne. In der vorliegenden Konstellati-
on seien die Voraussetzungen des Verzichts auf das aktuelle Rechts-
schutzinteresse jedoch nicht erfüllt. Es könne nicht gesagt werden,
dass die aufgeworfene Frage nie rechtzeitig entschieden werden könn-
te (act. 1/2).
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 liess die X._______ AG (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2008 ein-
reichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Dabei machte
sie im Wesentlichen geltend, dass trotz fehlendem aktuellen und prak-
tischen Interesse ein Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Be-
schwerde durch die Vorinstanz bestehe, da die kumulativen Vorausset-
zungen in casu erfüllt seien. Erstens handle es sich um eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung. So gehöre die Einhaltung der Ausstands-
regeln in einem Verfahren zu einem Grundrecht, denn die Gewährleis-
tung einer gleichen und gerechten Behandlung im Verfahren sei ver-
fassungsmässig geschützt. Es bestehe damit ein hinreichendes öffent-
liches Interesse an der Beurteilung dieser Frage. Zweitens könne sich
die Frage der Ausgestaltung der Ausstandspflicht jederzeit wieder stel-
len. Es würden pro Jahr eine Vielzahl von Unterstützungsgesuchen
eingereicht. Wird ein solches Gesuch abgelehnt, würden die Gesuch-
steller es vorziehen, statt einem mehrjährigen Gerichtsverfahren auf
die Realisierung des Filmwerks zu verzichten oder dieses trotz Lohn-
einbussen und Verschuldung trotzdem zu produzieren (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass vom Grundsatz, dass mit den Dreharbeiten
nicht begonnen werden könne, bevor der Entscheid über die Gewäh-
rung einer Finanzhilfe ergangen sei, nur ausnahmsweise auf Gesuch
hin abgewichen werden könne. Da die Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Fall kein solches Gesuch gestellt habe, sei das Recht auf ei-
nen Förderungsbeitrag verwirkt. Fehle ein aktuelles Rechtsschutzinter-
esse, so müssten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kumu-
lativ drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit trotzdem auf eine Be-
schwerde eingetreten werden könne. Da die Vorinstanz in casu die Er-
Seite 4
C-4560/2008
füllung einer der drei Voraussetzungen geprüft und verneint habe, er-
übrigte es sich, die Erfüllung der übrigen Kriterien zu untersuchen. Ge-
prüft habe die Vorinstanz nämlich nur die Frage, ob eine rechtzeitige
verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre. Dies habe sie deshalb verneint, weil die Ausstandsregelung
durchaus Gegenstand einer materiellen Überprüfung in einem Be-
schwerdeverfahren hätte sein können, sofern die Beschwerdeführerin
ein Gesuch um vorzeitige Aufnahme der Dreharbeiten gestellt, die
Ausstandsfrage dann auch aufgeworfen und bei negativem Entscheid
des BAK diesen an das EDI weitergezogen hätte. So aber habe sie es
sich selbst zuzuschreiben, wenn auf die Beschwerde nicht habe einge-
treten werden können und sie die Möglichkeit einer rechtzeitigen ver-
waltungsrechtlichen Überprüfung der Streitfrage verscherzt habe (act.
3).
E.
Mit Replik vom 20. Oktober 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und ihrer Begründung fest. Zudem machte sie im Wesentli-
chen geltend, dass das BAK zwar in Ausnahmefällen eine vorzeitige
Drehbewilligung erteilen könne, aber diese in der Praxis nur für Doku-
mentarfilme und nicht für Spielfilme gewähre, was auch der internen
Richtlinie des BAK „Praktische Hinweise zur selektiven Filmförderung“
vom 23. September 2008 entnommen werden könne. Vorliegend habe
die Beschwerdeführerin bei Gesuchstellung offengelegt, dass der
Drehbeginn im Sommer 2007 sei. Aufgrund der vertraglichen Verpflich-
tungen wäre es undenkbar gewesen, ein mehrjähriges Beschwerde-
verfahren abzuwarten. Eine rechtzeitige verwaltungsgerichtliche Über-
prüfung sei deshalb im Einzelfall kaum möglich, womit diese Voraus-
setzung erfüllt sei. Die Erfüllung der anderen beiden Voraussetzungen
sei von der Vorinstanz nicht ernsthaft bestritten worden (act. 5).
F.
Mit Duplik vom 13. Januar 2009 bestätigte auch die Vorinstanz ihren
Antrag und die in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Ver-
nehmlassung zur Beschwerde dargelegte Begründung. Zudem nahm
sie zu ihrer Praxis betreffend Beginn der Dreharbeiten dahingehend
ausführlich Stellung, dass vor dem formellen Entscheid über die Ge-
währung einer Finanzhilfe grundsätzlich nicht mit den Dreharbeiten
begonnen werden dürfe, ob es sich um Dokumentarfilme oder Spielfil-
me handle. Nur wenn rechtzeitig vor Drehbeginn ein entsprechendes
und begründetes Gesuch gestellt werde und das BAK dieses Gesuch
Seite 5
C-4560/2008
bewilligt habe, könne vorzeitig, also vor dem Entscheid über die Fi-
nanzhilfe, ausnahmsweise mit den Dreharbeiten begonnen werden.
Die Angaben über den Zeitpunkt des Drehbeginns im Formular um ei-
nen Subventionsbeitrag könne das separate Gesuch um vorzeitigen
Drehbeginn nicht ersetzen. Eine vorzeitige Drehbewilligung sei auch
bei Dokumentarfilmen nur in zwei ganz spezifischen und dringlichen
Situationen (bei einmaligen, unwiederbringlichen Ereignissen oder
beim Einholen von Aussagen wichtiger Protagonisten, welches später
nicht mehr möglich ist) ausnahmsweise nicht erforderlich (act. 12).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist von der Be-
schwerdeführerin innert der gesetzten Frist einbezahlt worden (act. 6,
8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu ge-
hören die Beschwerdeentscheide des EDI im Bereiche der Filmförde-
rung, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und
Filmkultur (FiG, SR 443.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt vom 5. Juni 2008 des EDI, welcher eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und
formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Sie hat vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den Nichteintre-
tensentscheid der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
Seite 6
C-4560/2008
lit. a, b und c VwVG). Nachdem auch der vom Bundesverwaltungsge-
richt geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
Die Vorinstanz ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 FiG auf die Verwal-
tungsbeschwerde der X._______ AG gegen die ablehnende Verfügung
des BAK vom 12. Juni 2007 betreffend Subvention des Films
„Y._______“ nicht eingetreten, weil nach ihrem Dafürhalten weder ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mehr bestanden habe noch aus-
nahmsweise, trotz Fehlen des aktuellen Rechtsschutzinteresses, auf
die Beschwerde im Sinne der Rechtsprechung habe eingetreten wer-
den können.
Im vorliegenden Fall wird allerdings von keiner Seite ernsthaft bestrit-
ten, dass der Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde gegen die Abweisung ihres
Gesuchs um Subventionierung ihres schon längst fertig produzierten
Filmes fehlt. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, die von
der Rechtsprechung entwickelten formellen und kumulativen Voraus-
setzungen für den ausnahmsweise Verzicht auf ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse seien im vorliegenden Falle erfüllt, so dass die Vorins-
tanz auf ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Subventionsge-
suches hätte eintreten müssen. Insbesondere könne sich die von ihr
geltend gemachte Verletzung der im öffentlichen Interesse stehenden
Ausstandsregeln in Zukunft immer wieder stellen. Zudem wäre eine
rechtzeitige Überprüfung der Frage im vorliegenden Fall kaum möglich
gewesen. Die Vorinstanz ihrerseits vertritt die Ansicht, dass eine der
Voraussetzungen – ohne auf die anderen einzugehen - nicht erfüllt sei,
nämlich, dass eine rechtzeitige verwaltungsgerichtliche Überprüfung
durch richtiges und rechtzeitiges Handeln im vorliegenden Fall eben
doch möglich gewesen wäre respektive in einem anderen Beschwer-
deverfahren möglich wäre. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
Seite 7
C-4560/2008
4.1 Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG verlangt, dass die beschwerdeführende
Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung geltend machen kann. Dabei muss sie
ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Ent-
scheids nachweisen. Wenn der behauptete, durch den Entscheid erlit-
tene Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr beho-
ben wird, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, zum Bei-
spiel weil der angefochtene Entscheid bereits vollumfänglich Wirkung
entfaltet hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht
über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und
dient letzthin der Prozessökonomie (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 49 Rz. 2.70; ISABELLE HÄNER in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum VwVG,
Zürich 2008, Art. 48 N 21; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 48 N
15; BGE 131 I 153 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall wird zu Recht auch von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten, dass sie – im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG – kein aktuelles praktisches Interesse mehr
an der Aufhebung der Verfügung des BAK vom 12. Juni 2007 hat, da
sie ihren Film ohne die Subventionierung durch den Bund bereits reali-
siert hat und deshalb keinen Herstellungsbeitrag mehr beanspruchen
kann.
4.2
4.2.1 Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz je-
doch richtigerweise ausführen, wird in der Rechtsprechung auf das Er-
fordernis des aktuellen praktischen Interesses dann verzichtet, wenn
sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
und ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Ein-
zelfall rechtzeitig eine (höchst)richterliche Prüfung stattfinden könnte
(BGE 131 II 670 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass zudem an der Beant-
wortung der erwähnten Fragen angesichts ihrer grundsätzlichen Be-
deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen soll, wie
die Lehre ergänzend anführt (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER a.o. Art. 48
N 15), ist nun in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts
wohl implizite mit dem Begriff grundsätzliche Frage abgedeckt.
Seite 8
C-4560/2008
4.2.2 Die Frage der Einhaltung von Ausstandsregeln bei der Zuspre-
chung von Filmsubventionen ist zwar von öffentlichem Interesse res-
pektive eine grundsätzliche Frage, was auch von der Vorinstanz nicht
ernsthaft bestritten wird.
4.2.3 Ob sich die aufgeworfene Frage aber jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, hängt davon ab, wie
man diese Frage eingrenzt. Immerhin ist das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es an dieser Vorausset-
zung fehlt etwa bei Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und
Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwi-
schen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird, denn das Vor-
liegen von Haftgründen ist vielmehr im Einzelfall nach den konkreten
Umständen zu prüfen, welche eben nicht gleich sind, sondern von ver-
schiedenen persönlichen und verfahrensspezifischen Faktoren abhän-
gen (BGE 125 I 394 E. 1b, BGE 110 Ia 140 E. 2b). In einem Fall von
Kindesentführung konnte der Vater nicht mehr die formelle Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügen, da die Rückführung des Kindes zu des-
sen Mutter bereits vollzogen war; die behauptete Verletzung dieses
verfassungsmässigen Rechts hätte sich laut Bundesgericht nicht mehr
wieder unter gleichen Umständen ereignen können (BGE 120 Ia 165
E. 1b).
Im vorliegenden Fall könnte sich die aufgeworfene Frage der Verlet-
zung einer Ausstandsregel jedenfalls nicht mehr im Zusammenhang
mit dem in Frage stehenden Film „Y._______“ stellen. Hingegen
könnte die Frage theoretisch dann wieder auftauchen, wenn der Präsi-
dent des Begutachtungsausschusses in einem anderen, von der Be-
schwerdeführerin unterbreiteten Filmvorhaben wegen eines Interes-
senkonflikts wieder in den Ausstand treten und sich im Vorfeld in ir-
gendeiner Weise zum (konkurrierenden) Film – und sei es wie hier be-
schränkt auf die Eintretensfrage bei Zweiteingaben nach einer Überar-
beitung des Projekts – äussern würde. Ob dies genügt, um von „ähnli-
chen Umständen“ auszugehen, kann jedoch letztendlich offen bleiben.
Denn umstritten und zunächst zu prüfen ist die im Einzelfall vorhande-
ne Möglichkeit der rechtzeitigen richterlichen Überprüfung.
4.3
Seite 9
C-4560/2008
4.3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Septem-
ber 2008 (vgl. act. 3) und in ihrer Duplik (vgl. act. 12) aus, dass ge-
mäss Art. 11 Abs. 3 FiFV ausnahmsweise mit den Dreharbeiten vor
der Zusprechung einer Finanzhilfe begonnen werden könne, wenn
dies das BAK auf entsprechendes schriftliches Gesuch hin erlaube.
Die Beschwerdeführerin hätte also im Rahmen des eingeleiteten Sub-
ventionsverfahrens noch die Möglichkeit gehabt, ein solches Gesuch
um vorgängigen Beginn der Dreharbeiten zu stellen; dies wäre laut
Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren möglich gewesen. Jedenfalls
hätte sie die angebliche Verletzung der Ausstandsregeln materiell prü-
fen können, wenn die Beschwerdeführerin den Film inzwischen nicht
bereits ohne Ausnahmebewilligung gedreht hätte. So aber habe sie es
selbst zuzuschreiben, wenn die richterliche Überprüfung der Frage
nicht möglich wurde. Die aufgeworfene Frage könne nämlich durchaus
rechtzeitig geprüft werden, wenn die formellen Bedingungen (kein vor-
zeitiger Beginn der Dreharbeiten vor der Ausnahmebewilligung) erfüllt
seien.
Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, dass die Filmpro-
jekte bei Gesuchseinreichung in der Praxis meist bereits weit fortge-
schritten seien und diese angesichts der mehrjährigen Beschwerde-
verfahren dank dem Einverständnis des Personals mit massiven Ein-
kommenseinbussen vor dem Entscheid trotzdem realisiert würden. Der
behördliche Entscheid könne nicht abgewartet werden, so dass eine
rechtzeitige verwaltungsgerichtliche Überprüfung der aufgeworfenen
Ausstandsfrage kaum je möglich wäre. Eine Möglichkeit, für Spielfilme
eine Erlaubnis für einen vorzeitigen Beginn der Dreharbeiten zu erhal-
ten, sieht sie im Übrigen unter Verweis auf Art. 11 Abs. 3 und 4 FiFV
und dem Merkblatt „Praktische Hinweise zur selektiven Filmförderung“
des BAK nicht.
4.3.2 Zunächst kann hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführe-
rin, für Spielfilme könne ein vorzeitiger Beginn der Dreharbeiten nicht
gewährt werden, auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Duplik (vgl. act. 12) verwiesen werden. Weder Art. 11 Abs. 3 und
4 FiFV noch dem erwähnten Merkblatt ist zu entnehmen, dass die Er-
laubnis auf vorzeitigen Beginn der Dreharbeiten auf die Dokumentarfil-
me beschränkt ist. Es gibt bei Dokumentarfilmen lediglich ganz spezi-
elle, dringende Konstellationen, die es zeitlich nicht erlauben, die Aus-
nahmebewilligung nach Art. 11 Abs. 3 FiFV um vorzeitigen Drehbeginn
einzuholen, nämlich bei einmaligen, unwiederbringlichen Ereignissen
Seite 10
C-4560/2008
und wenn Aussagen von wichtigen Protagonisten später nicht mehr
eingeholt werden können (Art. 11 Abs. 4 FiFV). Ansonsten gilt sowohl
für Dokumentar- als auch für Spielfilme das Erfordernis, vor dem Be-
ginn der Dreharbeiten um die Ausnahmeerlaubnis nach Art. 11 Abs. 3
FiFV zu ersuchen, und die realistische Möglichkeit, dass diese auch
gewährt würde, wenngleich vielleicht beschränkt auf nicht weiter auf-
schiebbare Dreharbeiten.
4.3.3 Kann der vorzeitige Drehbeginn auf Gesuch hin gewährt wer-
den, ist auch im Lichte der Rechtsprechung nicht einzusehen, wieso
die richterliche Überprüfung einer behaupteten Ausstandsverletzung in
der Filmförderung nie rechtzeitig möglich wäre.
So hat das Bundesgericht die fehlende rechtzeitige Überprüfungsmög-
lichkeit nur in spezifischen Konstellationen bejaht, in welchen eine
rechtzeitige (höchst)richterliche Beurteilung offensichtlich nicht mög-
lich war, so etwa in BGE 131 II 670, in welchem Fall das Gericht er-
kannte, dass seuchenpolizeiliche Sofortmassnahmen (im Zusammen-
hang mit der Vogelgrippe) kurz vor der Durchführung einer weitgehend
bereits vorbereiteten Messeveranstaltung in der Regel nicht rechtzeitig
vom Gericht überprüft werden könnte. In BGE 128 II 34 (E. 1b) hatte
das Bundesgericht diese Voraussetzung ebenfalls als erfüllt betrach-
tet, weil es als unwahrscheinlich beurteilte, dass das Gericht je in der
Lage wäre, vor Ablauf der streitbetroffenen Kontingentsperiode über
die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh zu ent-
scheiden. Dasselbe galt betreffend die Frage eines Demonstrations-
verbots anlässlich des Weltwirtschaftsforums in Davos (BGE 127 I 164
E. 1a).
Der vorliegend zu beurteilende Subventionsfall trägt nicht die Merkma-
le dieser Kasuistik, zumal eine richterliche Überprüfung von der Sache
her durchaus möglich ist, entweder wenn der Gesuchsteller den Be-
schwerdeentscheid abwartet oder dann aus wirtschaftlichen oder an-
deren Gründen ein Gesuch um vorzeitigen Beginn der Dreharbeiten
stellt.
4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.
Seite 11
C-4560/2008
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde-
führerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'500.-- fest-
gelegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt und mit dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
Seite 12
C-4560/2008
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13