B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4560/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016.
C-4560/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versi-
cherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______ (DE), seit April
2005 geschieden von C._______ und Mutter der gemeinsamen Kinder
D._______ (geb. […]), E._______ (geb. […]), F._______ (geb. […]),
G._______ (geb. […]) und H._______ (geb. […]), arbeitete in den Jahren
1972 und 1973 sowie ab dem Jahr 1990 – mit Unterbrüchen – bis März
2006 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in die-
ser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfol-
gend: act.] act. 33, S. 2 - 9 [IK-Auszüge]; act. 2, S. 1 - 4; act. 28, S. 1;
act. 34, S. 2).
B.
B.a Im Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug der or-
dentlichen AHV-Altersrente per 1. April 2016 an (act. 2, S. 1 - 4).
B.b Nach Durchführung der gebotenen Abklärungen sprach die Vorinstanz
der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2016 ab 1. April 2016 eine
ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 947.- zu. Der Berechnung legte
sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 7
Monaten (Rentenskala 26), Erziehungsgutschriften für 13.50 Jahre und ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33‘840.- zu-
grunde (act. 36, S. 1 - 7).
B.c Mit Eingabe vom 28. Mai 2016 (Posteingang SAK: 2. Juni 2016) erhob
die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen
Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung
machte sie geltend, auf entsprechende Anfrage hinsichtlich der Anrech-
nung von Erziehungsgutschriften sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass
für die Dauer von 20 Jahren Erziehungsgutschriften gewährt würden. Die
nunmehr in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Kürzung sei
nicht korrekt. Mit der ihr zugesprochenen AHV-Altersrente könne sie ihren
Lebensunterhalt nicht bestreiten. Es sei ihr mindestens die AHV-Minimal-
rente zuzusprechen (act. 38).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 wies die SAK die Einspra-
che ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Zusprache einer
C-4560/2016
Seite 3
vollen Rente nach der Rentenskala 44 setze für Frauen die Erfüllung der
vollen Beitragszeit von 43 Jahren voraus. Sie habe in den Jahren 1972/73
sowie von 1990 bis 2006 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hin-
terlassenenversicherung geleistet. Von 1982 bis 1989 sei sie durch ihren
Wohnsitz in der Schweiz versichert gewesen und habe volle Erziehungs-
gutschriften erhalten. Lediglich das Jahr 1996 habe sie mit ihrem Ex-Ehe-
mann teilen müssen. Die fehlenden Versicherungsjahre und die relativ tie-
fen Einkommen führten dazu, dass die AHV-Rente nicht höher ausgefallen
sei. Die schweizerische Altersvorsorge sei sodann nicht so ausgelegt, dass
damit der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt werden könne. Vielmehr
seien hierfür auch die Pensionskassenleistungen (2. Säule) und die private
Vorsorge (3. Säule) erforderlich (act. 40).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 19. Juli 2016 (Postübergabe: 21.07.2016) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr zumindest die AHV-
Minimalrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘175.- zuzusprechen. Zur Be-
gründung bringt sie sinngemäss vor, sie habe trotz ihrer Erziehungsaufga-
ben als Mutter regelmässig gearbeitet. Aus dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid gehe hervor, dass ihr diese Jahre zu Unrecht nicht „als
Zusatz“ angerechnet worden seien (Akten im Beschwerdeverfahren [nach-
folgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 beantragt die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 23. Juni 2016. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im
Einspracheentscheid und fügt ergänzend hinzu, die Beschwerdeführerin
verkenne mit ihrer Argumentation, dass es sich bei der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht um ein Instrument der staat-
lichen Fürsorge, sondern um eine Versicherung handle. Eine existenzsi-
chernde Alters- oder Hinterlassenenrente könne deshalb nicht gewährt
werden (BVGer act. 3).
C.c Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik
(BVGer act. 4) machte die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten
Frist keinen Gebrauch. Der Instruktionsrichter schloss dementsprechend
den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen –
am 31. Oktober 2016 ab (Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016;
BVGer act. 6).
C-4560/2016
Seite 4
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
19. Juli 2016 (Poststempel: 21. Juli 2016) ist daher einzutreten (Art. 60
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt seit längerer
Zeit – so auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprache-
entscheids vom 23. Juni 2016 – in Steinen (DE). Ihr Anspruch auf eine
Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet
sich sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV,
dem ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbar-
keit des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinie-
rungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der am 1. April 2012
in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-4560/2016
Seite 5
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom
23. Juni 2016 in Kraft standen.
2.3 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das
64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
2.4 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder
Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht,
wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitrags-
dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden
gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Er-
werbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss
Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in
welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Min-
destbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (43 Jahre für Frauen), besteht
Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen
ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten
in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Ren-
tentabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug So-
zialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Ren-
tentabellen, abgerufen am: 25.09.2017; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
C-4560/2016
Seite 6
2.5 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer
(Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jah-
reseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundes-
rat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person,
welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern
können, zusätzlich maximal drei Zusatzjahre („Gratisjahre“) angerechnet;
bei einer erfüllten Beitragsdauer von 20 bis 26 Jahren wird ein zusätzliches
Beitragsjahr angerechnet (Art. 52d AHVV; vgl. dazu auch MARCO REICH-
MUTH, Recht der Sozialen Sicherheit: AHV-Renten, in Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 869 Rz. 24.86).
2.6 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Er-
mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV
(Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die
gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit
den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der an-
wendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag
nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusam-
men aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den
Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während ei-
ner langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex auf-
gewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwer-
tung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich
fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die
Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter
Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindi-
zes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto
des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles ge-
teilt wird.
Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwer-
tungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenom-
men wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Al-
tersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen
muss (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen
C-4560/2016
Seite 7
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar
2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5305).
2.7 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem
die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.8 Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften ent-
halten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c
Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abge-
stuft. Für Personen mit Jahrgang 1952 beträgt sie 2 Jahre, jedoch maximal
die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der renten-
berechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch
Rz. 5102, 5507 und 5607 - 5615 RWL).
2.9 Betreffend das Ehegattensplitting gilt ferner der Grundsatz, dass Ein-
kommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsa-
men Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten an-
gerechnet werden. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei
Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG).
Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom-
men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-
jahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehe-
gatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen
beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren,
hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b bis 52d AHVV auf-
gefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrech-
nung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b AHVV erfolgt auf Grund der
Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten
Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
C-4560/2016
Seite 8
2.10 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den
Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter
AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die
Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berich-
tigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles
allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende
Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich
geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwal-
tungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachver-
halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen ha-
ben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislo-
sigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141
Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
3.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin per 1. April 2016
Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Streitig und zu prüfen
ist demgegenüber, ob ihre Altersrente korrekt ermittelt worden ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr zumindest die AHV-Mini-
malrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘175.- zuzusprechen. Zur Begrün-
dung macht sie geltend, sie habe trotz ihrer Erziehungsaufgaben als Mutter
regelmässig gearbeitet. Laut den Ausführungen im angefochtenen Ein-
spracheentscheid seien ihr diese Jahre zu Unrecht nicht „als Zusatz“ an-
gerechnet worden. Ursprünglich habe sie noch die Auskunft erhalten, dass
ihr für 20 Jahre Erziehungsgutschriften gutgeschrieben würden. Die nun-
mehr in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Kürzung sei des-
halb nicht korrekt. Mit der ihr zugesprochenen AHV-Altersrente könne sie
ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten (BVGer act. 1 und act. 38). Nicht ge-
rügt werden demgegenüber die Zahl der ermittelten Beitragsmonate, die in
den massgeblichen Jahren gutgeschriebenen Einkommen wie auch das
mit Fr. 216‘313.- ermittelte Total dieser Einkommen. Unbestritten sind fer-
C-4560/2016
Seite 9
ner der Aufwertungsfaktor von 1.152 und das auf Fr. 249‘193.- aufgewer-
tete Gesamteinkommen. Unbeanstandet geblieben sind schliesslich auch
das Total der Übergangsgutschriften (Fr. 21‘150.-) und der ermittelte
Durchschnittswert der Gutschriften von Fr. 1‘653.- (vgl. dazu act. 34, S. 5).
3.2 Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin wendet die Vor-
instanz ein, sie habe die AHV-Renten in Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt. Der zugespro-
chene monatliche Rentenbetrag von Fr. 947.- ergebe sich aus einer Bei-
trags- und Versicherungsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten respektive
der Anwendung der Rentenskala 26 sowie unter Berücksichtigung von
13.50 Erziehungsjahren und eines massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommens von Fr. 33‘840.-. Bei der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung handle es sich nicht um ein Instrument der staat-
lichen Fürsorge, sondern um eine beitragsfinanzierte Versicherung. Eine
existenzsichernde Alters- oder Hinterlassenenrente könne mithin nicht ge-
währt werden (BVGer act. 3).
3.3 Hinsichtlich der Erziehungsgutschriften ist festzuhalten, dass gemäss
Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; 10. AHV Revision)
Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet
wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder
zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden El-
tern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei
Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, ins-
besondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder
unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b)
lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung ei-
ner Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt
werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die el-
terliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeit-
punkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Im Jahr 2016 beläuft
sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1‘175.-
(Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Er-
ziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42‘300.- (= 3 x 12 x Fr. 1‘175.-). Bei ver-
heirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalender-
jahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gut-
C-4560/2016
Seite 10
schriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim
Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Erziehungsgut-
schriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne
von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (Rz. 5419 1/16
RWL). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres
versichert sind (beispielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Ein-
reise und Wiederausreise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufent-
halter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erzie-
hungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften ange-
rechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt
(Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift
angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet
(Rz. 5428 - 5430 RWL).
Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gut-
schriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gut-
schriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die
Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein
Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zuge-
sprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Steht
die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam
zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 schriftlich vereinbaren, welchem
Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne
eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis
AHVV).
3.4 Vorliegend kommen Erziehungsgutschriften für die Kinder D._______,
E._______, F._______ und G._______ in Betracht (act. 2, S. 2; act. 6,
S. 3). Laut unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (act. 30, S. 2) war
die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die hier in Betracht fallenden Erzie-
hungsjahre (1976 - 1996) in der Zeit von November 1978 bis Mai 1979
(7 Monate) sowie von Oktober 1982 bis Dezember 1996 (171 Monate) in
der Schweiz versichert. In der Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1995
wurden der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften im Umfang von
156 Monaten respektive 13 Erziehungsjahren ungeteilt gutgeschrieben;
der Teilung unterlagen lediglich die Monate von November 1978 bis Mai
1979 sowie von Januar 1996 bis und mit Dezember 1996 (vgl. dazu act.
29, S. 3 f.), das heisst insgesamt 19 Monate, wobei angebrochene Jahre –
C-4560/2016
Seite 11
wie vorstehend dargelegt (E. 3.3 hievor) – nicht aufgerundet werden (Rz.
5430 1/16 RWL), so dass der Beschwerdeführerin für diese gemeinsame
Versicherungszeit noch ein halbes Erziehungsjahr gutgeschrieben werden
kann. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Gut-
schrift von 13.50 Erziehungsjahren hat.
Bei einer Anrechnung von 13.50 Erziehungsjahren resultieren bei einer
(hier massgeblichen) Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten (resp.
für 307 Monaten) durchschnittliche anrechenbare Erziehungsgutschriften
von Fr. 22‘321.- (= Fr. 42‘300.- x 13.50 : 307 x 12). Daraus folgt, dass die
Berechnung der Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz (act. 34, S. 5)
korrekt erfolgt und demnach nicht zu beanstanden ist.
3.5 Eine summarische Prüfung der weiteren Berechnungsgrundlagen
ergibt sodann, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So wurden für
die Ermittlung der Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten neben den
Erwerbsjahren mit persönlichen Beiträgen (16 Jahre und 3 Monate) zusätz-
lich 7 Jahre und 3 Monate für (nicht bereits durch Erwerbsmonate ge-
deckte) Erziehungszeit, 1 Zusatz- respektive Gratisjahr (Art. 52d AHVV),
ein halbes Jugendjahr (Art. 52b AHVV) sowie 7 Monate für durch den Ehe-
gatten abgegoltene Beiträge (Art. 3 Abs. 3 AHVG) berücksichtigt (act. 34,
S. 5). Die maximale Beitragsdauer beträgt bei Frauen mit ordentlichem
Pensionierungsalter 43 Jahre. Bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und
7 Monaten ist die Rentenskala 26 anzuwenden (vgl. dazu Rententabellen
2015 des BSV, Skalenwähler, S. 9).
Ferner wurden bei der Beschwerdeführerin zu Recht für 2 Jahre Über-
gangsgutschriften berücksichtigt und der entsprechende Durchschnittswert
von Fr. 1‘653.- (= 2 x [Fr. 1‘175.- x 12 x 3 : 2] : 307 x 12) gutgeschrieben.
Dass bei der Ermittlung des massgeblichen durchschnittlichen Jahresein-
kommens die in den Jahren 1972 bis 2006 (mit Unterbrüchen) erzielten
Einkommen (vgl. dazu act. 29, S. 2) unvollständig oder unrichtig erhoben
worden seien, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auf-
grund der Akten auch nicht ersichtlich. Hinweise für die Annahme, dass das
Einkommenssplitting (vgl. dazu act. 29, S. 4) entgegen den gesetzlichen
Vorschriften (vgl. dazu E. 2.8 hievor) durchgeführt worden wäre, liegen
nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend
gemacht, so dass das Gesamteinkommen von Fr. 216‘313.- (=
Fr. 251‘648.- ./. Fr. 35‘335.- [Splitting]) korrekt erfasst worden ist (act. 34,
S. 3 und act. 28, S. 4). Unter Berücksichtigung des für das Jahr 1973 an-
zuwendenden pauschalen Aufwertungsfaktors von 1.152 (vgl. dazu vom
C-4560/2016
Seite 12
BSV für 2016 im Internet publizierte Tabelle: tals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/AF_2016.pdf >; abgeru-
fen am 25.09.2017) resultiert ein aufgewertetes Gesamteinkommen von
Fr. 249‘193.- (= Fr. 216‘313.- x 1.152) und damit bei einer Beitragsdauer
von 307 Monaten ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 9‘740.- (= Fr. 249‘193.- : 307 x 12). Auch dieser Wert wurde mithin
von der Vorinstanz korrekt ermittelt (act. 34, S. 5).
Die Summe der Durchschnittswerte aus Gesamteinkommen (Fr. 9‘740.-),
Erziehungsgutschriften (Fr. 22‘321.-) und Übergangsgutschriften
(Fr. 1‘653.-) ergibt ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 33‘714.-; aufgewertet auf den nächsten höheren Tabellenwert
ergibt sich ein Betrag von Fr. 33‘840.-. Laut der massgeblichen Rententa-
belle des BSV resultiert bei diesem Einkommen eine Teilrente von Fr. 947.-
(Rententabelle 2015, S. 54).
Daraus folgt, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene AHV-Rente
von monatlich Fr. 947.- korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden
ist.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdever-
fahren geltend macht, die zugesprochene AHV-Altersrente reiche zur De-
ckung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, ist sie in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Altersrenten lediglich den
Existenzbedarf decken sollen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Das schweizeri-
sche System der Altersvorsorge geht davon aus, dass neben den AHV-
Rentenleistungen auch noch weitere Renteneinkünfte (wie insbesondere
Leistungen der beruflichen Vorsorge nach BVG), Ergänzungsleistungen
und private Vorsorgeleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes her-
anzuziehen sind.
3.7 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz beruft
und – unter Verweis auf ihre Einsprache (Beilage zu BVGer act. 1) – ge-
stützt auf eine ihr erteilte, allerdings nicht näher substanziierte Auskunft
von einer hiervon abweichenden (höheren) Anrechnung von Erziehungs-
gutschriften ausgeht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat
sie in diesem Zusammenhang weder näher substanziiert noch nachgewie-
sen, welche Person ihr im Einzelnen welche (vorbehaltlose) Auskunft erteilt
haben soll; es fehlt mithin diesbezüglich bereits am Nachweis der vertrau-
ensbildenden Grundlage. Zum andern ist auch nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie im Vertrauen
C-4560/2016
Seite 13
auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hätte, welche
nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht oder nachgeholt werden
könnten (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 131 V 472 E. 5;
127 I 31 E. 3a; 121 V 67 E. 6b mit Hinweisen; 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweize-
rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff.
Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den auf Fr. 947.-
festgesetzten monatlichen AHV-Altersrentenbetrag korrekt berechnet hat.
Ferner besteht im schweizerischen System der Altersvorsorge kein An-
spruch auf Deckung sämtlicher Aufwendungen des Lebensunterhaltes
durch die AHV-Altersrente.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-4560/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: