Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4561/2009
{T0/2}
U r t e i l v om 1 6 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien R._______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf, Flum Schlegel
Kempf RA, Webernstrasse 5, 8610 Uster,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 12. Juni
2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (_______) geborene, verheiratete R._______, serbischer
Staatsangehöriger und in Kosovo wohnend, hat in den Jahren 1987 bis
1994 in der Schweiz als Gärtner gearbeitet und dabei Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. IV 1, 44). Am 21. Februar 1995 meldete er sich
bei der IVStelle des Kantons ST. Gallen zum Bezug einer Invalidenrente
der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. IV 1).
B.
Mit Verfügung vom 22. August 1997 (act. IV 33 und 34) hat die IVStelle
des Kantons St. Gallen (nachfolgend kantonale IVStelle) R._______
(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente
für Ehegatten und zwei Kinderrenten zur Rente des Vaters
zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
In der Folge leitete die kantonale IVStelle in den Jahren 1999 und 2003
von Amtes wegen eine Revision ein, welche gemäss deren Mitteilungen
vom 25. Februar 1999 (act. IV 40) und 23. September 2003 (act. IV 43)
aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes zu keiner Änderung
des bisherigen Anspruchs auf eine Invalidenrente führte.
Im Jahr 2004 verliess der Versicherte die Schweiz und kehrte in sein
Heimatland zurück, weshalb die kantonale IVStelle die Rentenakten am
4. Oktober 2004 an die Schweizerische Ausgleichskasse (act. IV 50) und
am 26. Januar 2006 an die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA
oder Vorinstanz) übermittelte (act. IV 51), bei letzterer mit dem Hinweis,
dass per 1. September 2006 die nächste Rentenrevision vorgesehen sei.
Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2004 bestätigte die IVSTA dem
Versicherten die ausgerichtete ganze Invalidenrente, die Zusatzrente für
die Ehefrau und drei Kinderrenten (act. 45).
C.
Am 9. März 2006 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein
Rentenrevisionsverfahren ein und holte dabei den Fragebogen für die
Rentenrevision sowie die entsprechenden Arztberichte ein und erstellte
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den Einkommensvergleich (act. IV 52 – 89 und 92). Diese unterbreitete
sie dem regionalen ärztlichen Dienst RAD Rhone zur Stellungnahme,
welcher in seinem Schlussbericht vom 5. Februar 2009 (Dr. P._______)
feststellte, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei und nur noch geringfügige Beeinträchtigungen auf
somatischem Gebiet und keine eigenständige psychiatrische Störung
mehr bestünden. Es bestehe eine neue Arbeitsunfähigkeit von 50 % in
der bisherigen Tätigkeit als Gärtner mit leidensbedingten
Einschränkungen (act. IV91).
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 (act. IV 98) stellte die Vorinstanz in
Bestätigung ihres Vorbescheids vom 12. März 2009 (act. IV 93) ab dem
1. August 2009 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein. Zur
Begründung führte sie aus, dass aufgrund der neu erhaltenen
medizinischen Unterlagen der Versicherte wieder in der Lage wäre, eine
dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben, bei der er
mehr als 50 % des Erwerbseinkommens erzielen könnte.
E.
Gegen diese Verfügung liess R._______ durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (act. 1) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Weitergewährung der ganzen Rente,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, die in der Schweiz
durchgeführte medizinische Begutachtung sei widersprüchlich. Eine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit habe, wie ärztliche Abklärungen im Kosovo ergeben
hätten, nicht stattgefunden, weshalb kein Grund für die Aufhebung der
bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente bestehe. Gleichzeitig
beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtpflege und Verbeiständung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 (act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die medizinische
Begutachtung in der Schweiz sei sorgfältig und präzis erfolgt. Die in einer
früheren Begutachtung festgestellte somatoforme Schmerzstörung sei in
der Zwischenzeit abgeklungen und nicht mehr feststellbar. Anlässlich der
Begutachtung seien überhaupt keine psychiatrischen Symptome mit
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Krankheitswert festzustellen gewesen. Nach dem neu eingereichte
psychiatrischen Attest aus dem Kosovo würde eine leichte bis höchstens
mässiggradige Depression bestehen, welche keine invaliditätsrelevante
Arbeitsunfähigkeit verursache.
G.
In seiner Replik vom 11. Dezember 2009 (act. 11) hielt der
Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und
deren Begründung fest.
H.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 (act. 12) gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die ersuchte
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt
Thomas Kempf, liess eine Doppel seiner Replik der Vorinstanz zur
Kenntnis zugehen und schloss den Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
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Invalidenversicherung (Art. 1a26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und (nach
dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
von Serbien (act. 11/2) findet demnach weiterhin das schweizerisch
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962
Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung auf Grund des
IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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Seite 6
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember
2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die
IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837
beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS
2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit
nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Sofern
sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben,
werden im Folgenden falls nichts Gegenteiliges vermerkt die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat.
3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann
einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der
Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221
E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu
bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden
Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung
oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
3.1.2. Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
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bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit
ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie
die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende
Rente aufgrund eines neu festgesetzten IVGrades geändert hat (BGE
109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der
Revisionsverfügung kommt im Weiteren auch wenn der bisherige IV
Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt dann als
Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft
getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des
Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der
Neuanmeldung geänderte Praxis des Bundesgerichts gilt neu auch im
Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E.
3a).
3.1.3. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle
Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des
Verfahrens statt, das mit Verfügung der IVStelle St. Gallen vom 22.
August 1997abgeschlossen wurde (vgl. act. IV 33).
3.1.4. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann,
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. August 1997
(Referenzzeitpunkt) bis zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung
vom 12. Juni 2009 (Revisionszeitpunkt) in massgebender Weise
verändert hat.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.
4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4. Die IVStelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere
oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und
Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
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3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.6. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
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Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE
126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Beispiel
Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden, wenn es
sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen
handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere
Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März 2004
E. 2.2 mit Hinweisen).
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Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist wie hier kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.7. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Serbien jedoch nicht der Fall ist (vgl. Art. 8
Bst. e Abkommen Jugoslawien).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. August 2009 eingestellt
hat.
Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden
ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. August 1997 lag der
kantonalen IVStelle ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS
S._______, bestehend aus dem medizinischen Teilgutachten von Dr.
V._______, Innere Medizin, vom 8. Mai 1996 (act. IV 14) sowie dem
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Seite 12
psychiatrischen Konsilium von Dr. M._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 1. April 1996 (act. IV 11) vor. Aus
psychiatrischer Sicht kam Dr. M._______ zu den Diagnosen und zur
Beurteilung, dass beim Patienten eine schwere psychische Überlagerung
eines ursprünglich somatisch bedingten tendomyotischen
Überlastungssyndroms im Bereich beider Ellenbeugen bestehe, vor allem
in Form von Konversionsreaktionen und sekundärer ängstlich
hypochondrischdepressiver Verarbeitung bei schwerer psychosozialer
Überlastungssituation (in der aktuellen Terminologie: somatoforme
Schmerzstörung mit Betonung der Beschwerden in den Ellenbeugen F
45.4 mit reaktiven Anteilen [gemäss RADArzt Dr. H._______, vgl. act. IV
102]). Bis im März 1994 sei der Patient körperlich und psychisch
leistungsfähig gewesen. Dann seien durch das lange Tragen von
Verbundsteinen Beschwerden im Bereich der beiden Ellenbeugen und
später auch der Unterarme eingetreten. Da der Patient aus familiären und
finanziellen Gründen psychosozial erheblich belastet gewesen sei, habe
sich aus einem rein organisch tendomyotischen Überlastungssyndrom mit
der Zeit ein inzwischen chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt, vor
allem in Form von Konversionsreaktionen und sekundärer ängstlich
hypochondrischdepressiver Verarbeitung bei schwerer psychosozialer
Überlastungssituation. Aus internistischer Hinsicht würden sich laut Dr.
V._______ keine Besonderheiten ergeben, ebensowenig in
neurologischer Hinsicht. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beurteilten die Gutachter dahingehend, dass somatisch objektivierbar
keine Befunde zu erheben seien, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen
würden. In psychiatrischer Hinsicht sei hingegen die Arbeitsfähigkeit
erheblich eingeschränkt, ohne dies in Prozenten festzuhalten, doch solle
eine Rentengewährung vorerst zugunsten von Massnahmen vermieden
werden. So schlug der Psychiater zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
des Patienten eine psychotherapeutische Behandlung vor. Darüber
hinaus sei der Patient möglichst bald schrittweise wieder ins
Erwerbsleben zurückzuführen, weshalb berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen seien. Die Prognose erweise sich
allerdings angesichts des inneren Widerstands des Patienten gegen eine
psychiatrische Behandlung als schwierig. Der Erfolg dürfte weitgehend
von der Entwicklung auch auf der Beziehungsebene abhängen. Wie sich
dem Bericht der kantonalen psychiatrischen Klinik P._______ vom 27.
Januar 1997 (act. IV 27) entnehmen lässt, bestehe beim Patienten ein
chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom, weswegen er seit
1994 arbeitsunfähig sei. Weder die 1994 durchgeführte Operation infolge
eines KarpaltunnelSyndroms noch die durchgeführte Psychotherapie,
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Seite 13
noch die berufliche Abklärung in der Rehaklinik V._______ im Jahre 1996
hätten beim Patienten den erhofften Erfolg gebracht.
4.2. Anlässlich der Rentenrevisionsverfahren der kantonalen IVStelle in
den Jahren 1999 und 2003 und zuletzt der Vorinstanz 2006 erfolgten
weitere Abklärungen und es wurden neue Berichte eingeholt, welche
nachfolgend zusammenzufassen sind:
Der Hausarzt Dr. I._______ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 1.
Februar 1999 (act. IV 39) beim Beschwerdeführer ein chronisch
therapieresistentes Schmerzsyndrom und berichtet, dass er trotz
therapeutischer Behandlung Ende 1996 nicht habe wieder eingegliedert
werden können. Er habe sich immer mehr zurückgezogen und es seien
zunehmend partnerschaftliche Probleme eingetreten, was sich auf das
Beschwerdebild negativ ausgewirkt habe. Rund drei Jahre später
berichtet derselbe Arzt in seinem Verlaufsbericht vom 2. September 2003
(act. IV 42), dass der Gesundheitszustand des Patienten stationär sei, die
Beschwerden seien unverändert geblieben, wobei zwei
Schmerzsymptomatiken bestünden, nämlich radikuläre Schmerzen,
bedingt durch die bekannte cervicale Diskushernie C6/7, und das
FibrositisSyndrom.
In seinen Stellungnahmen vom 2. Mai 2006 (act. IV 53) und 30. August
2006 (act. IV 62) hält Dr. P._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) Rhone fest, beim Versicherten liege eine chronifizierte
Schmerzsymptomatik der oberen Extremitäten vor. Nachdem er wieder
im Kosovo wohne, habe sich die psychische Lage verbessert, welche für
die jetzige Situation verantwortlich sei. Der RADArzt schlägt eine
pluridisziplinäre Begutachtung des Versicherten in der Schweiz vor, bei
welcher radiologische Befunde der HWS zu erheben und die
Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beurteilen seien.
Aufgrund der am 3. Mai 2008 durchgeführten medizinischen
Abklärungen im Gesundheitszentrum von P._______ berichtet der
Neurologe Dr. N._______ am 6. Mai 2008 (act. IV 75), bei den gestellten
Diagnosen zervikobrachiales Schmerzsyndrom, zervikale Diskushernie
C6C7 und Lumboischialgie, von vorhandenen radikulären Schmerzen
und abgeschwächter Muskelkraft, weshalb beim Patienten eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Psychiater Dr.
F._______ berichtet – bei der Diagnose depressive Angststörung – von
einer depressiven Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit des
C4561/2009
Seite 14
Patienten erheblich einschränke.
Im Rahmen der am 26. und 27. November 2008 von der Vorinstanz
durchgeführten interdisziplinären Begutachtung durch die MEDAS
B._______ wird der Krankheitsverlauf seit Dezember 1994, als sich die
geklagten Leiden bemerkbar machten, eingehend dargestellt und
entsprechend ausführlich dokumentiert. Aufgrund der durchgeführten
Untersuchungen und dem Studium der vorhandenen medizinischen
Dokumentation kommen die Spezialärzte Dr. T._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. B._______, Neurologie und Psychiatrie, sowie Dr.
L._______, Innere Medizin und Rheumatologie, in ihrem gemeinsamen
interdisziplinären Gutachten vom 15. Dezember 2008 (act. IV 89)
zusammenfassend zu folgenden Beurteilungen: In rheumatologischer und
neurologischer Hinsicht lasse sich für das geltend gemachte chronische
Schmerzsyndrom kein organischstrukturelles Korrelat finden. Es handle
sich um Spannungsschmerzen funktioneller Natur, welche meist durch
psychosoziale Belastungen im Alltag entstünden. In psychischer Hinsicht
könne eine Konversionsstörung oder somatoforme Schmerzstörung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der
Versicherte zeige einen weitgehend unauffälligen Psychostatus. Weder
aus der Anamnese noch aus den aktuellen Befunden liessen sich
Hinweise für eine eigenständige psychiatrische Störung mit
Krankheitswert erheben, namentlich nicht für eine depressive Störung.
Die ursprünglich psychosoziale Konstellation mit dem im MEDAS
Gutachten (S._______) beschriebenen Leistungsdruck liege jetzt längst
nicht mehr vor. Der Versicherte habe sich in seiner Invalidenrolle
eingerichtet. Im Vordergrund stehe jetzt hauptsächlich die funktionelle
Überlagerung durch nicht medizinische Faktoren, wie existenzielle
Sorgen um den Fortbestand der finanziellen Sicherheit. Aktuell seien nur
noch geringfügige Beeinträchtigungen auf somatischem Gebiet und keine
eigenständige psychiatrische Störung vorhanden, sodass seit dem
Zeitpunkt der Rentenzusprache 1997 bzw. spätestens seit der letzten
Revision vom 23. September 2003 eine entscheidende Verbesserung der
gesundheitlichen Verhältnisse auf somatischem und psychiatrischem
Gebiet stattgefunden habe. Die Gutachter erstellten die Diagnosen
chronisches Schmerzsyndrom bei uncharakteristischen muskulären
Spannungsschmerzen zervikozephal (Spannungskopfschmerzen
G44.2), zervikobrachial und lumbal mit erheblicher funktioneller
Überlagerung ohne medizinischen Hintergrund (M79.1). Zu den
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangen
die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der jetzt nur noch leicht
C4561/2009
Seite 15
ausgeprägten Beeinträchtigungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines
Gartenarbeiters / Hilfsgärtners unter der Bedingung, dass die repetitive
Ausübung schwerer Arbeiten wie das Heben und Tragen von
Gartenplatten über 20 kg zu vermeiden sind, weiterhin zumutbar ist, und
zwar mit einem vollen zeitlichen Tagespensum, wobei aufgrund der
muskulären Spannungsschmerzen die Leistungsfähigkeit um maximal 10
% vermindert sei. Dem Versicherten könne jetzt somit eine Reihe von
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit verminderter
Leistungsfähigkeit um 10 % und mit vollem Pensum an 5 Wochentagen
ausüben. Die restliche Arbeitsfähigkeit von 90 % könnte der Versicherte
in einer anderen als der zuletzt ausgeübten Tätigkeit besser verwerten.
Dr. P._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, hat im Schlussbericht
des RAD Rhone vom 5. Februar 2009 (act. IV 91) festgehalten, es
bestehe grundsätzlich eine Verbesserung. So bestünden bei der
aktuellen Begutachtung nur noch geringfügige Beeinträchtigungen auf
somatischem Gebiet und keine eigenständige psychiatrische Störung,
dies spätestens seit dem Zeitpunkt der letzten Revision 2003. Bei
denselben Diagnosen wie die MEDASGutachter beurteilt der RADArzt
die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen
Tätigkeit als Gärtner – unter Berücksichtigung funktioneller
Einschränkungen – mit 50 %, mit einer leidensbedingten
Leistungsminderung von 10 %, wobei die Tätigkeit ganztägig sein könne.
In angepassten Tätigkeiten bestehe mit den gleichen funktionellen
Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.3. Beschwerdeweise hat der Beschwerdeführer einen neueren
Facharztbericht von Dr. K._______, Psychiatrie und Neurologie,
Gebietskrankenhaus G._______, vom 15. Juli 2009 (act. 1/5) zu den
Akten gegeben. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1.
April 2009 aufgrund der Diagnosen Depression, Diskushernie C6C7 mit
Spinalkompression und Cervikobrachialgie fachärztlich psychiatrisch und
neurologisch behandelt wird. Der Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. In psychiatrischer Hinsicht leide der Patient unter einer
depressiven Laune mit Angstzuständen, Kapazitätsschwankungen,
Konzentrationsschwäche und suizidales Nachdenken. Aus
psychomotorischer Sicht bestehe eine Langsamkeit in den Aktivitäten mit
Schwächung, Schmerzen, Gewichtsverlust und Schlaflosigkeit.
Zu diesem Bericht und im Zusammenhang mit dem genannten MEDAS
C4561/2009
Seite 16
Gutachten nimmt der RADSpezialarzt Dr. H._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 8. Oktober 2009
(act. IV 102) Stellung. Der Arztbericht sei ungenau und enthalte keine
Beschreibung von Symptomen, welche eine dauernde Arbeitsunfähigkeit
verursachen könnten. Die dort genannten Depressionssymptome seien
inkonstant vorhanden, was klar gegen das Vorhandensein einer
schweren Depression und für eine leichte bis mässiggradige Depression
spreche. Daher könne mit dem MEDASGutachten und der bisherigen
Stellungnahme des RAD daran festgehalten werden, dass beim
Beschwerdeführer eine erhebliche Besserung der psychischen
Gesundheit eingetreten sei und er, da keine schwerwiegenden
somatischen Befunde vorliegen würden, wieder rentenausschliessend
arbeitsfähig sei.
4.4. Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
anlässlich der Rentenzusprechung (Ausgangszeitpunkt) mit der Situation
im Revisionszeitpunkt, so lässt sich in neurologischinternistischer
Hinsicht feststellen, dass bereits im Ausgangszeitpunkt laut der MEDAS
Ärztin Dr. V._______ für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Schmerzsymptomatik pathologisch insoweit keine Besonderheiten
feststellbar waren, als somatisch keine objektivierbaren Befunde
vorlagen, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten. Auch
im Revisionszeitpunkt stellen die MEDASÄrzte Dres. B._______ und
L._______ fest, dass von rheumatologischer und neurologischer Seite für
das geltend gemachte Schmerzsyndrom, welches zu
Funktionseinschränkungen führe, kein organischstrukturelles Korrelat zu
finden sei. Nach den Ärzten war vielmehr die im Ausgangszeitpunkt zur
Invalidität führende Schmerzsymptomatik, wie von Dr. V._______
festgestellt, ausschliesslich auf eine somatoforme Schmerzstörung
zurückzuführen, welche sich aus einem rein organisch bedingten
Überlastungssyndrom entwickelt habe. Im Revisionszeitpunkt gelangte
die MEDASGutachterin Dr. T._______ zur Beurteilung, dass seit 2003
eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers stattgefunden habe, indem nun eine
Konversionsstörung oder somatoforme Schmerzstörung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nach
den MEDASGutachtern lasse sich diese wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes in erster Linie auf den zumindest teilweisen
Wegfall der ursprünglichen psychosozialen Belastung (vor allem den
Leistungsdruck des Versicherten) nach Zusprache einer ganzen IVRente
und nicht auf spezifische therapeutische Bemühungen zurückführen. Die
C4561/2009
Seite 17
ursprüngliche psychosoziale Konstellation mit dem im MEDASGutachten
(S._______) beschriebenen Leistungsdruck liege jetzt längst nicht mehr
vor (vgl. Gutachten S. 23). Diese Beurteilung deckt sich auch mit den
Feststellungen des RADArztes Dr. P._______ (Stellungnahme vom 2.
Mai 2006, act. IV 53 S. 2), wonach sich die psychische Lage des
Versicherten, welche für die jetzige Situation mitverantwortlich sei,
verbessert habe, nachdem er wieder im Kosovo wohne.
4.5. Nach dem Beschwerdeführer ist die neurologischinternistische
Beurteilung der MEDASGutachter für die vorliegende Beurteilung des
Gesundheitszustandes insofern irrelevant, als im Referenzzeitpunkt eine
Invalidität einzig aufgrund einer psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung bejaht worden sei, weshalb revisionsweise
vorliegend eine neurologische Begutachtung nicht notwendig gewesen
wäre. Der Einwand ist unbegründet: Der Beschwerdeführer übersieht
dabei, dass eine neurologischinternistische Begutachtung zur Abklärung
der Schmerzsymptomatik bereits im Ausgangszeitpunkt stattfand, wie
sich aus dem MEDASGutachten (S._______) und dem aufgeführten
Krankheitsverlauf ergibt, so insbesondere aus dem Bericht des
Neurologen Dr. R._______ vom 21. Dezember 1994 (act. IV 3). Um
festzustellen, ob sich diesbezüglich im massgebenden
Beurteilungszeitraum eine gesundheitliche Veränderung ergeben hat, war
daher eine erneute Beurteilung notwendig. Deshalb bestand für die
Vorinstanz denn auch Anlass genug, eine solche durch die MEDAS
B._______ zu veranlassen. Eine solche hat auch der RADArzt Dr.
P._______ (act. 53) aufgrund des Verlaufsberichts des Hausarztes Dr.
I._______ (act. 42) sowie des neurologischen Arztberichts von Dr.
N._______ (act. IV 75) empfohlen.
4.6. Was die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung des
Gesundheitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht
anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei einzig auf eine
andere ärztliche Beurteilung des im Übrigen unveränderten
Sachverhaltes seit dem Referenzzeitpunkt zurückzuführen. Dabei beruft
sich der Beschwerdeführer auf die Darlegungen der Gutachter auf Seite
23 Abschnitt 4 des MEDASGutachtens, wo sie die 1996 und 2003
gestellten psychiatrischen Diagnosen und Befunde kritisch würdigen. Die
krische Auseinandersetzung der vorhandenen medizinischen Akten
gehört, wie die Gutachter auf Seite 19 erwähnen, zur Fragestellung und
ist daher normal. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich jedenfalls
nicht schliessen, die Gutachter hätten damit die psychiatrische
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Seite 18
Beurteilung im Rentenzeitpunkt angezweifelt oder sie gar als falsch
bezeichnet. Denn die Gutachter erwähnen an anderer Stelle (vgl. vorne
E. 4.6) durchaus medizinische Gründe für die Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem
Revisionszeitpunkt. Dafür spricht auch die Beurteilung des RADArztes
Dr. Studer, welcher übereinstimmend mit den MEDASGutachtern
feststellt, dass spätestens seit der letzten Revision 2003 grundsätzlich
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, indem
nun keine eigenständige psychiatrische Störung mehr bestehe.
4.7. Gegen die Beurteilung der MEDASGutachter wendet der
Beschwerdeführer schliesslich ein, sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, was Dr. K._______ in seinem Bericht vom 15. Juli 2009
festhalte. Dazu ist folgendes zu bemerken: Dem Kurzbericht von Dr.
K._______, welcher sich auf die Diagnosestellung, die Medikation und
eine kurze Befunderhebung beschränkt, kann nicht entnommen werden,
gestützt auf welche medizinischen Zusammenhänge und Befunde dem
Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
attestiert wird und seit wann diese allenfalls eingetreten wäre. Wie im
Arztbericht erwähnt, bezieht sich die Beurteilung auf die fachärztliche
Behandlung des Beschwerdeführers aktuell vom 10. Juli 2009 und damit
auf einen Sachverhalt, welcher zeitlich nach dem Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung liegt, und daher vorliegend nicht zu
berücksichtigen ist (BGE 129 V E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 121 V 362 E.
1b). Wie schliesslich der RADArzt Dr. Habicht in seiner Stellungnahme
vom 8. Oktober 2009 nachvollziehbar feststellt, führt selbst die von Dr.
K._______ diagnostizierte leichte Depression ohnehin nicht zu einer
invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit.
4.8. Die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
werden von den Ärzten unterschiedlich beurteilt: Während nach den
MEDASGutachtern für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
Verweisungstätigkeiten – im Gegensatz zum Referenzzeitpunkt, wo noch
eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde – nunmehr keine
Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, attestiert Dr. N._______ dem
Beschwerdeführer in neurologischer Hinsicht eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Diese unterschiedlicher Beurteilung der Ärzte wird
auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ihrer Ansicht nach sei auf
die Beurteilung des letzteren Arztes abzustellen, welche sich mit dem
neuesten Arztbericht von Dr. K._______ vom 15. Juli 2009 decke. Der
C4561/2009
Seite 19
Arztbericht von Dr. N._______wurde im MEDASGutachten berücksichtigt
(vgl. S. 7 und 20, 3. Abschnitt). Nach den Gutachtern lasse sich die dort
attestierte volle Arbeitsunfähigkeit bei Gegenüberstellung mit den in der
Begutachtung erhobenen Befunden medizinisch nicht nachvollziehen.
Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
Wie sich in der Tat zeigt, fehlt im kurz gehaltenen Bericht von Dr.
N._______ eine Begründung dafür, aus welchen Gründen und aufgrund
welcher medizinischen Vorakten und Untersuchungen er zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit kommt, weshalb diesem Arztbericht nur geringer
Beweiswert zukommt und er jedenfalls die überzeugenden Feststellungen
der MEDASGutachter (B._______) nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Was den Arztbericht von Dr. K._______ anbelangt, äusser sich dieser
einzig über den Gesundheitszustand (hierzu vgl. oben E. 4.7) und nicht
über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt
befürworteten die MEDAS (S._______)Gutachter, insbesondere Dr.
M._______, den Beschwerdeführer durch therapeutische Massnahmen
beruflich schrittwiese wieder ins Erwerbsleben zurückzuführen, wodurch
sich auch sein angeschlagenes Selbstwertgefühl verbessern würde (vgl.
act. IV 11 S. 5 und 6). Im vorliegenden Revisionszeitpunkt machten die
MEDASGutachter (B._______) ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Kenntnis der medizinischen Vorakten und aufgrund
einer Untersuchung nicht von Massnahmen zu einer Eingliederung
abhängig. Vielmehr könne nach der Beurteilung der Gutachter der
Beschwerdeführer nunmehr unter Berücksichtigung der festgestellten
Beeinträchtigungen eine Reihe körperlich leichter bis mittelschwerer
Tätigkeiten mit vollem zeitlichem Pensum und an 5 Tagen der Woche
ausüben. Wie sich zeigt, gehen die Gutachter offensichtlich davon aus,
dass der 1965 geborene und im Revisionszeitpunkt 43 Jahre alte
Beschwerdeführer mit guter Ausbildung im Heimatland, obwohl er seit
1994 keiner Erwerbstätigkeit nachging, nunmehr in der Lage ist, sein ihm
zumutbares funktionelles Leistungsvermögen allein durch
Eigenanstrengung und ohne Hilfeleistung und damit ohne
Eingliederungsvorkehren umzusetzen. Mit der Vorinstanz kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner
angestammten Tätigkeit (Gartenbau) wie auch in Verweisungstätigkeiten
in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar
2001 E. 5.1 und 9C_92/2009 vom 22. Juni 2009 E. 5.3 und 5.4).
C4561/2009
Seite 20
5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegend
massgebenden Beurteilungszeitraum in neurologischerinternistischer
Hinsicht keine Veränderungen eingetreten sind, indem nach wie vor von
unauffälligen Befunden auszugehen ist, indessen eine Verbesserung der
psychischen (somatoforme Schmerzstörung und Depression) und der
somatischen Leiden (Schmerzsymptomatik) eingetreten ist. Im Ergebnis
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Dres. I._______ und
H._______ des RAD der Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das
überzeugende interdisziplinäre MEDASGutachten vom 15. Dezember
2008, welches den beweisrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl.
vorne E. 3.4), davon ausgingen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit 2003 insofern in revisionsrechtlich relevanter
Weise verbessert hat, als ihm in der bisherigen Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % und in leichteren, angepassten Tätigkeiten eine
solche von 100 % zugemutet werden kann, bei welcher er in der Lage ist,
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die vorliegenden Arztberichte geben ein komplettes Bild über die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung dessen Erwerbsfähigkeit. Eine weitere
medizinische Abklärung ist daher nicht notwendig. Daher ist auf die vom
Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Beweismassnahmen in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a;
BGE 122 III 223 E. 3c; BGE 120 Ib 229 E. 2b; BGE 119 V 344 E.3c mit
Hinweisen).
6.
Zu prüfen ist sodann der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad
von 5 % ab dem 1. August 2009.
6.1. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad nach der Methode des
Einkommensvergleichs ermittelt. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dieser hätte durch einen
Prozentvergleich aufgrund des Valideneinkommens vorgenommen
werden müssen. Wie erwähnt (vorne E. 3.6) ist der Invaliditätsgrad im
Rahmen eines Vergleichs zwischen Validen und Invalideneinkommen
möglichst genau zu ermitteln oder nach Massgabe der konkreten
Umstände zu schätzen. Den Invaliditätsgrad durch Übernahme der
prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich) zu
ermitteln, rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn in der bisherigen
Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in
C4561/2009
Seite 21
allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt
werden könnte (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). Beim
Beschwerdeführer besteht nach Beurteilung der Ärzte eine
Restarbeitsfähigkeit in der Haupttätigkeit von 50 % und für
Verweisungstätigkeiten eine solche von 100 %. Wie sich nachfolgend
zeigt, kann er dabei ein höheres Einkommen als in der Haupttätigkeit
erzielen, weshalb die Ermittlungsmethode der Vorinstanz nicht zu
beanstanden ist.
6.2. Beim Valideneinkommen hat sich die Vorinstanz in ihrem
Einkommensvergleich vom 25. Februar 2009 (act. IV 92) grundsätzlich
korrekteweise auf das zuletzt in der Schweiz erzielte Einkommen,
angepasst an die Lohnentwicklung, abgestützt. Dieses liegt über der
branchenüblichen Entschädigung, weshalb eine Parallelisierung der
Einkommen nicht in Betracht fällt. Gemäss Angaben des Arbeitgebers
(act. IV 37) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1996 monatlich Fr.
3'591.25 verdient (Fr. 19.50 pro Stunde x 42,5 x 52 : 12). Die
Lohnentwicklung hat die Vorinstanz bis 2006 berücksichtigt.
Richtigerweise hätte sie diese bis 2009 berücksichtigen müssen, weshalb
die Angaben zu aktualisieren sind. Somit ergibt sich ein
Valideneinkommen von monatlich Fr. 4'235.75 (Fr. 3'591.25 bei einem
Indexstand von 1'811 Punkten, aufgerechnet auf einen Indexstand 2009
von 2'136 Punkten).
6.3. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz
ebenfalls grundsätzlich korrekterweise auf die Tabellenlöhne des
Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006 abgestellt, die jedoch bis
2009 zu aktualisieren sind. Somit ergibt sich ein Durchschnittslohn von
Fr. 5'654.80 für eine 40Stunden Woche, welcher auf die betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden aufgerechnet Fr. 5'654.80
entspricht. Dieser Tabellenlohn liegt höher als das Valideneinkommen,
weshalb die Vorinstanz diesen auf die Höhe des Valideneinkommens
herabgesetzt hat. Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen
Anlass, dieses Vorgehen zu korrigieren, zumal selbst unter
Berücksichtigung des herabgesetzten Invalideneinkommens von Fr.
4'235.75 ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher deutlich unter der
rentenrelevanten Schwelle von 50 % liegt (vgl. E. 3.7 und E. 6.4).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass
C4561/2009
Seite 22
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche
Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein
Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 V 75, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
Angesichts der von den Ärzten vorgebrachten behinderungsbedingten
Einschränkungen infolge des diagnostizierten Schmerzsyndroms
(muskuläre Spannungsschmerzen), welche nach den MEDASGutachtern
und den RADÄrzten übereinstimmend mit einer Leistungsminderung von
maximal 10 % geschätzt werden, erscheint dem
Bundesverwaltungsgericht ein Leidensabzug von 10 % als angemessen.
Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 3'812.15 (Fr. 4'235.75
abzüglich Leidensabzug von 10 %).
6.4. Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 4'235.75 steht ein Invalideneinkommen von
Fr 3'812.15 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit – entgegen
der Vorinstanz – gerundet 10 % ([4'235.75 – 3'812.15.] x 100 /
4'235.75 = 10.0 %). Daraus ergibt sich, wie von der Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht festgehalten, für den Beschwerdeführer kein
Anspruch auf eine Invalidenrente. Anzufügen bleibt, dass sich daran
selbst bei Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 %
nichts ändern würde, zumal der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad
von 25 % immer noch unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 50 % für
den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 8 Bst. e des
Sozialversicherungsabkommens liegt (vorne E. 2.1).
C4561/2009
Seite 23
6.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, werden ihm keine
Verfahrenskosten auferlegt.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVStelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem
Beschwerdeführer ein amtliches Honorar zuzusprechen. Das Honorar
für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bemisst sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Einreichung
einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv
erforderliche Aufwand zu entschädigen ist, wird das Honorar auf Fr.
2'200. festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Entschädigung ist
aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in
analoger Anwendung).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C4561/2009
Seite 24
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Beschwerdeführer ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'200. aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: