B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-456/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Susanne Bertschi, Advokatin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-456/2011
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Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene thailändische Staatsangehörige Y._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 30. Juni 2010 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer).
In einem an die Schweizerische Botschaft gerichteten Einladungsschrei-
ben vom 18. Juni 2010 hielt der Gastgeber dazu fest, bei der Gesuchstel-
lerin handle es sich um seine Freundin. Er wolle ihr seine Heimat zeigen
und sie beabsichtigten, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten.
B.
Mit Formularentscheid vom 7. Juli 2010 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach
einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 8. Juli
2010 Einsprache.
D.
Am 15. November 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 23. Novem-
ber 2010 beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch die schweizerische Auslandver-
tretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort ins-
besondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein an-
haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr
für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt erge-
be sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen.
Sie sei ledig und verfüge nur über ein geringes bzw. über kein gesicher-
tes Einkommen.
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Seite 3
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2011 und Ergänzung vom
21. Februar 2011 gelangt der Gastgeber an das Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung des anbegehrten Schengen-Visums. Dabei rügt er im We-
sentlichen, die Voraussetzungen zur Visumserteilung seien entgegen der
Meinung der Vorinstanz erfüllt. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechts-
fehlerhaft ausgeübt bzw. nicht verhältnismässig entschieden. Es liege auf
der Hand, dass die Gesuchstellerin vor einer allfälligen Heirat ihr neues
Lebensumfeld in der Schweiz kennen lernen wolle. Mit der Verweigerung
des Visums würden sie von der Vorinstanz in eine überstürzte Ehe ge-
drängt, was bei allen sich daraus ergebenden Risiken nicht im wohlver-
standenen öffentlichen Interesse der Schweiz sein könne.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
In einer Replik vom 7. April 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag und dessen Begründung fest. Am 12. Januar 2012 liess er durch
seine Rechtsvertreterin ausrichten, er gedenke nun zu heiraten. Umso
wichtiger sei es für die Gesuchstellerin, zuvor noch in die Schweiz kom-
men zu können.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
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waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
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Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage
im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Lopburi im Zentrum Thai-
lands, einer landwirtschaftlich geprägten Region. Sie gilt im landesweiten
Vergleich wirtschaftlich nicht als stark, gehört aber auch nicht zu den
schwächsten (vgl. > Economy and Politics in Thai-
land > GDP of Thai Regions and Provinces, besucht im Juli 2012).
6.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand
Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überle-
benschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen
müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend
hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach
1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kom-
mission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der
Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f.,
online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter
> Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eck-
daten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand: Januar 2011, besucht im Juli 2012).
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6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45-jährige, unverhei-
ratete Frau. Gemäss den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren getätigten Angaben ist sie Mutter mehrerer Kinder. Weder die ge-
naue Anzahl der Kinder, noch deren Alter und Betreuungsverhältnisse
sind aktenkundig. Auf dieser Grundlage kann nicht ohne Weiteres ange-
nommen werden, die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat Verpflichtun-
gen familiärer Natur, aus denen besondere Gewähr für die Rückkehr
dorthin nach Ablauf eines bewilligten Besuchsaufenthalts abgeleitet wer-
den könnte.
7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass
die Gesuchstellerin nicht in besonders günstigen Verhältnissen lebt. In ih-
rem Visumsantrag bezeichnete sie sich als beruflich selbständig. Der Be-
schwerdeführer hielt dazu in seinen schriftlichen Auskünften an die Migra-
tionsbehörde des Kantons Basel-Stadt fest, die Gesuchstellerin arbeite
als Verkäuferin und werde das auch nach ihrer Rückkehr aus der
Schweiz weiter tun. Dabei weiss offenbar selbst er nichts Näheres. In der
Beschwerde liess er dazu nur verlauten, die Gesuchstellerin habe wäh-
rend seines Aufenthalts in Thailand Eis verkauft. Inzwischen unterstützt er
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seine Freundin und deren Familie mit monatlichen Zahlungen. Über den
Kindsvater und dessen finanzielle Situation ist nichts bekannt.
Es könnte nach dem Gesagten durchaus auch sein, dass die wirtschaftli-
che Situation der Gesuchstellerin eine zentrale Rolle spielt, wenn es bei
ihr darum geht, sich für oder gegen eine Emigration zu entscheiden.
7.3 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sind sich 2009 ein ers-
tes Mal in Thailand begegnet und haben im April 2010 eine Liebesbezie-
hung begonnen. Sie telefonieren nach Darstellung des Beschwerdefüh-
rers fast täglich miteinander, wobei den Möglichkeiten einer sprachlichen
Verständigung offenbar noch enge Grenzen gesetzt sind. Inzwischen sol-
len sie sich zur Heirat entschlossen haben. Der Beschwerdeführer beteu-
ert, dass die beantragte Einreise nur ein erster Schritt sei, der der Ge-
suchstellerin erlauben solle, ihr mögliches neues Lebensumfeld in der
Schweiz kennen zu lernen. Zweifel an den guten Absichten des Be-
schwerdeführers sind sicherlich nicht am Platz. Andererseits kann er we-
der Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes überneh-
men noch ein solches verlässlich steuern. Vor dem aufgezeigten Hinter-
grund sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum
geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mit-
telfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht auszu-
schliessen, dass die Gesuchstellerin – einmal in der Schweiz – versucht
sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung der Beziehung zu ih-
rem rund 17 Jahre älteren Freund Fuss zu fassen.
7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht.
7.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sol-
che sind auch nicht ersichtlich. Zwar liess er in seiner Beschwerdeschrift
geltend machen, er werde durch die Verweigerung des Besuchsvisums in
seiner Ehefreiheit eingeschränkt, indem ihm und seiner Freundin die
Möglichkeit genommen werde, sich auf einen solchen Schritt gebührend
vorzubereiten. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz mit dem verweigernden Entscheid nicht daran gehindert wird, sei-
ne Freundin zu heiraten. Vielmehr steht ihm frei, mit einem entsprechen-
den Gesuch an die zuständigen Behörden zu gelangen. Das Verfahren
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würde – sollten die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sein – zur Ertei-
lung einer Kurzaufenthaltsbewilligung führen, mit der die Betroffenen im-
mer noch frei entscheiden können, ob sie tatsächlich heiraten wollen oder
nicht.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
C-456/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: